Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
BBG §40Spruch
,
W217 2281214-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.06.2023, OB: XXXX , betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.06.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Der Behindertenpass ist befristet bis zum 30.11.2028 auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 29.12.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte am 29.12.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 wird von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, beim BF bestehen:2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 wird von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, beim BF bestehen:
1
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD III Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD römisch drei
Unterer Rahmensatz da ausgeprägtes Lungenemphysem, jedoch keine gehäuften Exazerbationen dokumentiert sind
06.06.03
50
2
Depression mit Schlafstörungen
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da stabil unter
psychopharmakologischer Therapie und bei erhaltener sozialer Integration
03.06.01
20
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei
Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen
02.01.01
20
4
Geringe 3-Gefäß-Koronarsklerose
Unterer Rahmensatz da keine signifikante Gefäßverengung vorliegt bei guter Herzleistung
05.05.01
10
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt.
Das führende Leiden Position 1 werde von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
3. Mit Schreiben vom 21.04.2023 wurde dem BF z.H. dessen rechtsfreundlicher Vertretung das Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, sah der BF ab.
4. Mit Schreiben vom 12.06.2023 wurde dem BF z.H. dessen rechtsfreundlicher Vertretung der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
5. Mit Schreiben vom 17.07.2023 erhob der BF Beschwerde gegen die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung und brachte vor, er leide an einer Krebserkrankung, Z.n. Lobektomie und bestehender COPD III mit ausgeprägtem Lungenemphysem, sodass der GdB jedenfalls höher anzusetzen sei.5. Mit Schreiben vom 17.07.2023 erhob der BF Beschwerde gegen die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung und brachte vor, er leide an einer Krebserkrankung, Z.n. Lobektomie und bestehender COPD römisch drei mit ausgeprägtem Lungenemphysem, sodass der GdB jedenfalls höher anzusetzen sei.
6. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein. Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für innere Medizin und Pneumologie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 13.11.2023, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF am 09.10.2023, aus wie folgt:6. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein. Frau Dr.in römisch 40 , Fachärztin für innere Medizin und Pneumologie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 13.11.2023, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF am 09.10.2023, aus wie folgt:
„Anamnese:
Vorgutachten Dr.in XXXX 18.04.2023: Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD III 50%; Depression mit Schlafstörungen 20%; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%; Geringe 3-Gefäß-Koronarsklerose 10%-> 50v.H. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Vorgutachten Dr.in römisch 40 18.04.2023: Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD römisch drei 50%; Depression mit Schlafstörungen 20%; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%; Geringe 3-Gefäß-Koronarsklerose 10%-> 50v.H. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.
Beschwerde 16.6.23
Allergien: keine
Nikotin: ex vor einem Jahr, 100py
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich habe beim Gehen/Belastung Atemnot; nach 10m brauche ich eine Stehpause; ich kann nicht schwer tragen. Den Berodual- Spry brauche ich 3-4x pro Tag.
Ich habe Brustschmerzen und Rückenschmerzen und ich bin sehr vergesslich.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Berodual, Seractil, Zolpidem, Welbutrin, Ultibro, Trelegy, Parkemed/Novalgin bei Bedarf
Sozialanamnese:
Der Antragsteller lebt mit der Familie zusammen und wird von dieser unterstützt. Er wird auch bei der Körperpflege von seiner Gattin unterstützt. Er nimmt keine sozialen Dienste in Anspruch.
Beruf: Pension; davor: Reinigungsfirma
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachter Beschluss des Tumorboardes vom 22.3.23: T3 radiologisch bestätigt, jedoch drei RF im OL, niedrige Wahrscheinlichkeit einer Gewebsgewinnung durch BSK-> ad Primäre OP
Mitgebrachter Befundbericht FÄ für Psychiatrie 22.2.23: Rez. Depression, Insomnia, COPD, VA KHK
Ambulanzdekurs 2.6.23 Kontrolle post Lobektomie ROL am 28.4.23, 2 Herde ROL ypT2a N0, R0 PDL 20%, NGS neg. pT1b N0 PDL 1 neg., KRAS G12C9, ad Tumornachsorge
26.09.2019 Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie DIAGNOSEN: • Cephalea Vertigo • Insomnie • Vd auf Cervikal Syndrom • Emesis • Pertussis • Protrusio HWS C6 • Effloreszenzen UE 26.09.2019 Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie DIAGNOSEN: • Cephalea Vertigo • Insomnie • römisch fünf d auf Cervikal Syndrom • Emesis • Pertussis • Protrusio HWS C6 • Effloreszenzen UE
Laborbefund 18.11.22
Lungenfunktion AKH 23.11.22: Tiffenau erniedrigt, FEV1 45%, normale TLC
CT- Thorax 10.11.22: Ausgeprägtes zentrilobuiäres Lungenemphysem. Keine Fibrosezeichen. Pleuraständige spikulierte ca. 2,2 x 2,0 cm messende Raumforderung ventral im Oberlappen rechts mit ca. 1 x 1 cm messender Satellitenläsion dorsal davon; es wird eine CT-gezielte Biopsie der Raumforderung empfohlen
17.11.2022 RÖNTGEN- UND ULTRASCHALLBEFUND LWS: Rechtskonvexe Rotationsskoliose mit abgeflachter lumbaler Lordose. Intakte Wirbelkörper. inzipiente Spondylosis deformans L2 bis L4. Normal weite Intervertebralräume. Geringe Spondylarthrose L3 bis S1.
SONOGRAPHIE BEIDER NIEREN: 3 cm große parapelvine Nierenzyste rechts. im Übrigen keine weiteren Auffälligkeiten an beiden Nieren und dem Retroperitoneum. Unauffällige Unterbauchsonographie.
Histologischer Befund 28.4.23: Formationen eines geringgradig differenzierten invasiven nicht muzinösen pulmonalen Adenokarzinoms
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
kachektisch
Größe: 163,00 cm Gewicht: 48,00 kg Blutdruck: 90/60
Klinischer Status – Fachstatus:
SO2 RL: 91%
HF: 108/min
Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich
Pulmo: deutlich abgeschwächtes Atemgeräusch, Lippenbremse wird verwendet
Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch
Abdomen: unter Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei
Haut: blande Narbe rechts thoracal
Wirbelsäule: BWS und LWS klopfdolent, muskuläre Schmerzen im Bereich der Schulterblätter beidseits
UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar
OE: frei beweglich
grob neurologisch unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität herabgesetzt, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild:
benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung- COPD III Chronisch obstruktive Lungenerkrankung- COPD römisch drei
Unterer Rahmensatz da ausgeprägtes Lungenemphysem, jedoch keine gehäuften Exazerbationen dokumentiert sind
06.06.03
50
2
St.p. Lobektomie rechter Oberlappen bei N. bronchi
unterer Rahmensatz, da diesbezüglich nur leichte pulmonale Funktionsstörung.
13.01.03
50
3
Depression mit Schlafstörungen
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da stabil unter psychopharmakologischer Therapie und bei erhaltener sozialer Integration
03.06.01
20
4
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei
Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen
02.01.01
20
5
Koronare Herzkrankheit
Unterer Rahmensatz da keine signifikante Gefäßverengung vorliegt bei guter Herzleistung
05.05.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3-5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neuaufnahme von Leiden Nr. 2
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrades der Behinderung wird im Vergleich zu Vorgutachten um eine Stufe erhöht.
X Nachuntersuchung 11/2028 - nach Ablauf der Heilungsbewährung Besserung von Leiden 2 möglichX Nachuntersuchung 11 aus 2028, - nach Ablauf der Heilungsbewährung Besserung von Leiden 2 möglich
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Bei N. bronchi/St.p. Lobektomie und schwerer chronischer obstruktiver Lungenerkrankung liegen erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter ohne Pause, das Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind maßgeblich erschwert. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Bei N. bronchi/St.p. Lobektomie und schwerer chronischer obstruktiver Lungenerkrankung liegen erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter ohne Pause, das Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind maßgeblich erschwert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein“ 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein“
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2023 mit dem Hinweis ein, die Beschwerdevorentscheidungsfrist sei bereits abgelaufen.
8. Mit Schreiben vom 16.11.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Der BF führte in seinem Schriftsatz vom 27.11.2023 aus, es werde um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 29.12.2022 bei der belangten Behörde ein.
Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:
1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung- COPD III (Pos. 06.06.03,50% GdB)1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung- COPD römisch drei (Pos. 06.06.03,50% GdB)
2. St.p. Lobektomie rechter Oberlappen bei N. bronchi (Pos. 13.01.03, 50% GdB)
3. Depression mit Schlafstörungen (Pos. 03.06.01, 20% GdB)
4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos. 02.01.01, 20% GdB)
Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60%.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist am 30.11.2028 erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 60 v.H. beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 einer Fachärztin für innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.
Darin wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzte sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander.
Die Sachverständige begründete die Änderung des Leidenszustandes und sohin des Gesamtgrades der Behinderung des BF nachvollziehbar mit der Neuaufnahme von Leiden 2 (St.p. Lobektomie rechter Oberlappen bei N. bronchi) mit einem Grad der Behinderung von 50%, welches das führende Leiden 1 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
Die Sachverständige begründete die Nachuntersuchung mit 11/2028, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Besserung von Leiden 2 möglich sei. Die Sachverständige begründete die Nachuntersuchung mit 11 aus 2028,, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Besserung von Leiden 2 möglich sei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. …
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
.....
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des BF von 60 v.H., befristet bis 30.11.2028.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des BF von 60 v.H., befristet bis 30.11.2028.
Da der BF somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Befristung Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2281214.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023