Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W213 2280985-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Walter SUPPAN, 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 05.10.2023, GZ. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Schmerzengeld nach Dienstunfall gemäß § 23b GehG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Walter SUPPAN, 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 05.10.2023, GZ. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Schmerzengeld nach Dienstunfall gemäß Paragraph 23 b, GehG beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor bei der Landespolizeidirektion Kärnten, XXXX , in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 11.09.2023 beantragte er die Zuerkennung von Schmerzengeld in Höhe von EUR 1.200,00 in Bezug auf einen am 23.06.2023 erlittenen Dienstunfall.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor bei der Landespolizeidirektion Kärnten, römisch 40 , in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 11.09.2023 beantragte er die Zuerkennung von Schmerzengeld in Höhe von EUR 1.200,00 in Bezug auf einen am 23.06.2023 erlittenen Dienstunfall.
Am 23.6.2023 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Kollegin als "Streife XXXX " aufgrund einer Bedrohung mit einem Brotmesser durch XXXX eingegriffen. Die Festnahme habe unter Anwendung von Körperkraft durchgeführt werden müssen. Während dieser Auseinandersetzung verletzte sich der Beschwerdeführer und hat sich dabei eine Prellung des linken Handgelenks, Prellungen der rechten Hand und im Brustkorbbereich herbeigezogen. Er habe einige Tage mittlere und einige Tage leichte Schmerzen erlitten. Im Strafverfahren 64 HV 83/23m des Landesgerichtes Klagenfurt sei XXXX das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zur Last gelegt worden. Über sie sei eine bedingte Haftstrafe ausgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Betrag von EUR 1.200,00 an Schmerzengeld zugesprochen worden.Am 23.6.2023 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Kollegin als "Streife römisch 40 " aufgrund einer Bedrohung mit einem Brotmesser durch römisch 40 eingegriffen. Die Festnahme habe unter Anwendung von Körperkraft durchgeführt werden müssen. Während dieser Auseinandersetzung verletzte sich der Beschwerdeführer und hat sich dabei eine Prellung des linken Handgelenks, Prellungen der rechten Hand und im Brustkorbbereich herbeigezogen. Er habe einige Tage mittlere und einige Tage leichte Schmerzen erlitten. Im Strafverfahren 64 HV 83/23m des Landesgerichtes Klagenfurt sei römisch 40 das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zur Last gelegt worden. Über sie sei eine bedingte Haftstrafe ausgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Betrag von EUR 1.200,00 an Schmerzengeld zugesprochen worden.
Der Beschwerdeführer übermittelte den rechtskräftigen Zahlungsbefehl des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.08.2023, GZ 64 Hv 83/23m, den Abschlussbericht PI XXXX vom 26-06-2023, den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 29.06.2023, die Bestätigung von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 04.01.2023, dass dieser Vorfall als Dienstunfall gemäß 90 B-KUVG anerkannt worden sei, sowie zwei Verpflichtungserklärungen jeweils vom 24.08.2023.Der Beschwerdeführer übermittelte den rechtskräftigen Zahlungsbefehl des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.08.2023, GZ 64 Hv 83/23m, den Abschlussbericht PI römisch 40 vom 26-06-2023, den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 29.06.2023, die Bestätigung von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 04.01.2023, dass dieser Vorfall als Dienstunfall gemäß 90 B-KUVG anerkannt worden sei, sowie zwei Verpflichtungserklärungen jeweils vom 24.08.2023.
I.2. Mit Schreiben vom 12.09.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob Zahlungseingänge von der Verursacherin verzeichnet werden konnten.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 12.09.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob Zahlungseingänge von der Verursacherin verzeichnet werden konnten.
I.3. Mit Schreiben vom 12.09.2023 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bekannt, dass keine Zahlungseingänge verzeichnet worden seien.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 12.09.2023 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bekannt, dass keine Zahlungseingänge verzeichnet worden seien.
I.4. Mit Schreiben vom 15.09.2023 bestätigt die belangte Behörde die unstrittige Aktenlage und stellte die Entstehung der Verletzung des Beschwerdeführers als Dienstunfall sowie die Schadenersatzsumme von €1.200 außerstreit. Im Antrag vom 11.09.2023 würden jedoch Angaben zu Heilungskosten und einer möglichen Erwerbsminderung von mindestens zehn Tagen fehlen. Der Zeitnachweis der LPD Kärnten zeige, dass der Beschwerdeführer vom 23.06.2023 bis 31.07.2023 keinen Tag im Krankenstand gewesen sei, was auf eine ungeminderte Erwerbstätigkeit hindeute. Die belangte Behörde beabsichtige daher den Antrag abzulehnen. Dem Beschwerdeführer werde ein Parteiengehör gewährt, sodass er innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu den genannten Punkten Stellung nehmen könne.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 15.09.2023 bestätigt die belangte Behörde die unstrittige Aktenlage und stellte die Entstehung der Verletzung des Beschwerdeführers als Dienstunfall sowie die Schadenersatzsumme von €1.200 außerstreit. Im Antrag vom 11.09.2023 würden jedoch Angaben zu Heilungskosten und einer möglichen Erwerbsminderung von mindestens zehn Tagen fehlen. Der Zeitnachweis der LPD Kärnten zeige, dass der Beschwerdeführer vom 23.06.2023 bis 31.07.2023 keinen Tag im Krankenstand gewesen sei, was auf eine ungeminderte Erwerbstätigkeit hindeute. Die belangte Behörde beabsichtige daher den Antrag abzulehnen. Dem Beschwerdeführer werde ein Parteiengehör gewährt, sodass er innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu den genannten Punkten Stellung nehmen könne.
I. 5. Mit Schreiben vom 27.09.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Bestimmung des § 23a Z 3 GehG der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers widerspreche und im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage eine wesentliche Verschlechterung darstelle. Die Einführung dieser Regelung im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2018, bei der auch das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wurde, führe zu einer Ungleichheit vor dem Gesetz und stehe im Widerspruch zur EU-Richtlinie. Es gebe keine sachliche Begründung dafür, dass ein Beamter, der 14 Tage im Krankenstand gewesen sei, anders behandelt werden solle als jemand, der nach einer Verletzung keinen Krankenstand in Anspruch nehme. Die Heilungskosten, die einer verletzten Beamtin durch ärztliche Hilfe entstehen würde, würden zwar vom Krankenversicherer getragen, aber durch die Beamtin selbst über Krankenversicherungsbeiträge finanziert. Dies erfülle die Grundvoraussetzung für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen gemäß § 23a Z 3 GehG. Behandlungskosten, welche durch die Krankenversicherungsbeträge des Beschwerdeführers finanziert worden seien, würden Heilungskosten darstellen. Daher sei die Anspruchsgrundlage für die Stattgebung des Ersatzbegehrens gegeben.römisch eins. 5. Mit Schreiben vom 27.09.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Bestimmung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers widerspreche und im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage eine wesentliche Verschlechterung darstelle. Die Einführung dieser Regelung im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2018, bei der auch das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wurde, führe zu einer Ungleichheit vor dem Gesetz und stehe im Widerspruch zur EU-Richtlinie. Es gebe keine sachliche Begründung dafür, dass ein Beamter, der 14 Tage im Krankenstand gewesen sei, anders behandelt werden solle als jemand, der nach einer Verletzung keinen Krankenstand in Anspruch nehme. Die Heilungskosten, die einer verletzten Beamtin durch ärztliche Hilfe entstehen würde, würden zwar vom Krankenversicherer getragen, aber durch die Beamtin selbst über Krankenversicherungsbeiträge finanziert. Dies erfülle die Grundvoraussetzung für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG. Behandlungskosten, welche durch die Krankenversicherungsbeträge des Beschwerdeführers finanziert worden seien, würden Heilungskosten darstellen. Daher sei die Anspruchsgrundlage für die Stattgebung des Ersatzbegehrens gegeben.
I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
„Ihr Ansuchen vom 11.09.2023 um Zuerkennung von Schmerzengeld in der Höhe von € 1.200,-anlässlich Ihres Dienstunfalles vom 23.06.2023 wird abgewiesen, da Ihnen durch diesen Dienstunfall keine Heilungskosten erwachsen sind oder Ihre Erwerbstätigkeit durch diesen Dienstunfall nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war, was die Grundvoraussetzung für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen nach dem GehG ist.“
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entstehung der Verletzung des Beschwerdeführers, die Wertung als Dienstunfall durch die BVAEB und die Höhe des zugesprochenen Schadenersatzbetrages von EUR 1.200,00 außer Streit stehen würden. Dem Antrag vom 23.06.2023 würden jedoch Angaben zu Heilungskosten oder einer möglichen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall fehlen. Eine Überprüfung im Zeitnachweissystem des BMI zeige, dass der Beschwerdeführer keinen Tag im Krankenstand gewesen sei und seine Dienste regelmäßig bis zum Ende des Folgemonats geleistet habe. Die geplante Abweisung der beantragten Bevorschussung für Schmerzengeld sei ihm im Rahmen des Parteiengehörs am 15.09.2023 bereits mitgeteilt worden. In seiner Stellungnahme vom 27.09.2023 habe der Beschwerdeführer argumentiert, dass § 23a Z 3 GehG mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht im Einklang stehe und eine vermeintliche Ungleichheit in der Behandlung von Beamten im Krankenstand vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht verweise auf die neuen Bestimmungen des § 23a GehG, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen vorsehen. Aufgrund der übermittelten Unterlagen würden Heilungskosten nicht zu tragen kommen, zumal diese nicht wie vom Gesetzgeber gefordert "der Beamtin oder dem Beamten" erwachsen seien.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entstehung der Verletzung des Beschwerdeführers, die Wertung als Dienstunfall durch die BVAEB und die Höhe des zugesprochenen Schadenersatzbetrages von EUR 1.200,00 außer Streit stehen würden. Dem Antrag vom 23.06.2023 würden jedoch Angaben zu Heilungskosten oder einer möglichen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall fehlen. Eine Überprüfung im Zeitnachweissystem des BMI zeige, dass der Beschwerdeführer keinen Tag im Krankenstand gewesen sei und seine Dienste regelmäßig bis zum Ende des Folgemonats geleistet habe. Die geplante Abweisung der beantragten Bevorschussung für Schmerzengeld sei ihm im Rahmen des Parteiengehörs am 15.09.2023 bereits mitgeteilt worden. In seiner Stellungnahme vom 27.09.2023 habe der Beschwerdeführer argumentiert, dass Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht im Einklang stehe und eine vermeintliche Ungleichheit in der Behandlung von Beamten im Krankenstand vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht verweise auf die neuen Bestimmungen des Paragraph 23 a, GehG, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen vorsehen. Aufgrund der übermittelten Unterlagen würden Heilungskosten nicht zu tragen kommen, zumal diese nicht wie vom Gesetzgeber gefordert "der Beamtin oder dem Beamten" erwachsen seien.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behandlungskosten im Klinikum XXXX durch Krankenversicherungsbeiträge finanziert werden und somit Heilungskosten darstellen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Minderung der Erwerbstätigkeit nicht mit einem allfälligen Verdienstentgang mit Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzten. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er ausdrücklich diese Ausdrücke verwendet. Es werde von der Behörde übersehen, dass die Erwerbsfähigkeit nicht nur durch körperliche, sondern auch durch seelische Schmerzen beeinträchtigt werden könne. Aus diesem Grund habe auch das Strafgericht Schmerzengeld in Höhe von EUR 1.200,00 zugesprochen. Die Behörde sei an diese rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichtes gebunden. Es sei der Behörde verwehrt eine rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes neuerlich zu überprüfen und den zugrundeliegenden Sachverhalt anders zu bewerten. Dies stelle eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung dar, was eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof und einen Verstoß gegen EU-Recht begründe. Die Bestimmung des § 23b Abs. 1 Z 1 GehG könne im Zusammenhang mit den anderen Regeln nur als Schutzbestimmung für verletzte Beamte gelten. Dies sei die Absicht des Gesetzgebers. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 würden den Schutz verletzter Beamter vor zunehmenden tätlichen Übergriffen betonen.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behandlungskosten im Klinikum römisch 40 durch Krankenversicherungsbeiträge finanziert werden und somit Heilungskosten darstellen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Minderung der Erwerbstätigkeit nicht mit einem allfälligen Verdienstentgang mit Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzten. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er ausdrücklich diese Ausdrücke verwendet. Es werde von der Behörde übersehen, dass die Erwerbsfähigkeit nicht nur durch körperliche, sondern auch durch seelische Schmerzen beeinträchtigt werden könne. Aus diesem Grund habe auch das Strafgericht Schmerzengeld in Höhe von EUR 1.200,00 zugesprochen. Die Behörde sei an diese rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichtes gebunden. Es sei der Behörde verwehrt eine rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes neuerlich zu überprüfen und den zugrundeliegenden Sachverhalt anders zu bewerten. Dies stelle eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung dar, was eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof und einen Verstoß gegen EU-Recht begründe. Die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, GehG könne im Zusammenhang mit den anderen Regeln nur als Schutzbestimmung für verletzte Beamte gelten. Dies sei die Absicht des Gesetzgebers. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 würden den Schutz verletzter Beamter vor zunehmenden tätlichen Übergriffen betonen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor bei der Landespolizeidirektion Kärnten, wo er im Bereich der Polizeiinspektion XXXX Dienst versieht, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor bei der Landespolizeidirektion Kärnten, wo er im Bereich der Polizeiinspektion römisch 40 Dienst versieht, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 23.06.2023 erlitt er im Zuge einer Amtshandlung gegen XXXX , eine Prellung des linken Handgelenks.Am 23.06.2023 erlitt er im Zuge einer Amtshandlung gegen römisch 40 , eine Prellung des linken Handgelenks.
Im Verfahren zu GZ. 15 Hv 85/20s vor dem Landesgericht Klagenfurt gegen XXXX wurde dem Beschwerdeführer Schmerzengeld i.H.v. € 1.200,00 zugesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.Im Verfahren zu GZ. 15 Hv 85/20s vor dem Landesgericht Klagenfurt gegen römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer Schmerzengeld i.H.v. € 1.200,00 zugesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand befunden. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit ist nicht vorgelegen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Art und Grad der vom Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung am 23.06.2023 erlittenen Verletzungen und der Höhe des Schmerzengeldes nicht bestritten werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VGGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde
§ 23a GehG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 23 a, GehG hat nachstehenden Wortlaut:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
§ 23b GehG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 23 b, GehG hat nachstehenden Wortlaut:
„Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über..“
Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise wie folgt aus: Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise wie folgt aus:
„Zu § 23a GehG [...]:„Zu Paragraph 23 a, GehG [...]:
Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG.
Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.
[…]
Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG:
Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15. 10. 2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339 aus 2015,, vom 15. 10. 2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c,
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Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung verletzt wurde, dies ein Dienstunfall darstellt und die Höhe des Vorschusses nach § 23b Abs. 1 und 2 GehG. Strittig ist, ob die in § 23b GehG genannten Voraussetzungen zur Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung erfüllt sind. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung verletzt wurde, dies ein Dienstunfall darstellt und die Höhe des Vorschusses nach Paragraph 23 b, Absatz eins und 2 GehG. Strittig ist, ob die in Paragraph 23 b, GehG genannten Voraussetzungen zur Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung erfüllt sind.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer das mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10.08.2023, GZ. 64 Hv 83/23m, als Schmerzengeld zuerkannte Betrag von € 1.200,00 nicht als besondere Hilfeleistung gemäß § 23 b Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 4 Gehaltsgesetz zuerkannt. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 23 b Abs. 1 Z. 2 GehG Ersatzansprüche des Beamten, die im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden, Grundlage einer besonderen Hilfeleistung sind. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer das mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10.08.2023, GZ. 64 Hv 83/23m, als Schmerzengeld zuerkannte Betrag von € 1.200,00 nicht als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23, b Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 4, Gehaltsgesetz zuerkannt. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 23, b Absatz eins, Ziffer 2, GehG Ersatzansprüche des Beamten, die im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden, Grundlage einer besonderen Hilfeleistung sind.
Im § 23b Abs. 1 Z. 2 GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sind, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 196, XXVI. GP, S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“ Im Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sind, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur Regierungsvorlage 196, römisch 26 . GP, S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“
Hinsichtlich der in § 23 a Abs. 1 Z. 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN).Hinsichtlich der in Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits auf Grundlage des im Strafurteil vom 10.08.2023, GZ. 64 Hv 83/23m Schmerzengeld als eine besondere Hilfeleistung i.H.v. € 1.200,00 zuerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er nicht im Krankenstand gewesen sei abgelehnt werden. Vielmehr wäre im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen gewesen.Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits auf Grundlage des im Strafurteil vom 10.08.2023, GZ. 64 Hv 83/23m Schmerzengeld als eine besondere Hilfeleistung i.H.v. € 1.200,00 zuerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er nicht im Krankenstand gewesen sei abgelehnt werden. Vielmehr wäre im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen gewesen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde angeführte gerichtliche Zahlungsbefehl ohne Prüfung des Bestandes des Schmerzengeldanspruches ergangen ist. Gemäß § 23 b Abs. 4 GehG hat die belangte Behörde den Bestand des diesbezüglichen Anspruches zu prüfen. Bei der allenfalls zu erfolgenden Bemessung des Schmerzengeldes ist wiederum ein ärztlicher (Amts)sachverständiger beizuziehen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde angeführte gerichtliche Zahlungsbefehl ohne Prüfung des Bestandes des Schmerzengeldanspruches ergangen ist. Gemäß Paragraph 23, b Absatz 4, GehG hat die belangte Behörde den Bestand des diesbezüglichen Anspruches zu prüfen. Bei der allenfalls zu erfolgenden Bemessung des Schmerzengeldes ist wiederum ein ärztlicher (Amts)sachverständiger beizuziehen.
Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen war (vgl. VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027).Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen war vergleiche VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Exekutivdienst Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten SchmerzengeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2280985.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023