TE Bvwg Beschluss 2023/11/29 W213 2273903-1

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Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


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W 213 2273903-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Ines Praxmarer & Dr. Thomas Praxmarer, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.05.2023, GZ. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung – Schmerzengeld und Heilungskosten idHv EUR 3,36 – gemäß § 23b GehG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor römisch 40 vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Ines Praxmarer & Dr. Thomas Praxmarer, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.05.2023, GZ. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung – Schmerzengeld und Heilungskosten idHv EUR 3,36 – gemäß Paragraph 23 b, GehG, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor bei der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor bei der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 15.03.2023 machte er Ansprüche nach § 23a ff GehG geltend, da er am 21.12.2022 im Zuge einer Amtshandlung durch XXXX am Körper verletzt worden sei. Eine völlige Dienstunfähigkeit wegen Krankenstand habe zwar nicht bestanden, die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen seien aber jedenfalls geeignet, seine Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von mindestens 10 Tage zu mindern. Der Vorfall sei von der BVAEB als Dienstunfall gemäß 90 B-KUVG anerkannt worden. Aufgrund des Vorfalls sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, dem sich der Antragsteller als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Verfahren sei wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten abgebrochen worden. Eine Einbringlichmachung seiner Ansprüche sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Feststellung der Schmerzperioden und um Zuerkennung und Auszahlung des Schmerzengeldes sowie der Fahrtkosen in Höhe von EUR 7,14 als Heilungskosten.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 15.03.2023 machte er Ansprüche nach Paragraph 23 a, ff GehG geltend, da er am 21.12.2022 im Zuge einer Amtshandlung durch römisch 40 am Körper verletzt worden sei. Eine völlige Dienstunfähigkeit wegen Krankenstand habe zwar nicht bestanden, die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen seien aber jedenfalls geeignet, seine Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von mindestens 10 Tage zu mindern. Der Vorfall sei von der BVAEB als Dienstunfall gemäß 90 B-KUVG anerkannt worden. Aufgrund des Vorfalls sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, dem sich der Antragsteller als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Verfahren sei wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten abgebrochen worden. Eine Einbringlichmachung seiner Ansprüche sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Feststellung der Schmerzperioden und um Zuerkennung und Auszahlung des Schmerzengeldes sowie der Fahrtkosen in Höhe von EUR 7,14 als Heilungskosten.

Der Beschwerdeführer übermittelte samt dem Schreiben den Abschlussbericht der XXXX vom 06.01.2023, GZ: XXXX , den Beschluss des LG XXXX vom 14.02.2023, GZ: XXXX , die Bestätigung der BVAEB vom 11.01.2023, die Verpflichtungserklärung vom 01.03.2023, den polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 22.12.2022 sowie den Befundbericht des XXXX vom 01.03.2023.Der Beschwerdeführer übermittelte samt dem Schreiben den Abschlussbericht der römisch 40 vom 06.01.2023, GZ: römisch 40 , den Beschluss des LG römisch 40 vom 14.02.2023, GZ: römisch 40 , die Bestätigung der BVAEB vom 11.01.2023, die Verpflichtungserklärung vom 01.03.2023, den polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 22.12.2022 sowie den Befundbericht des römisch 40 vom 01.03.2023.

I.3. Mit Schreiben vom 27.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass durch den Dienstunfall vom 21.12.2022 keine Dienstverhinderung eingetreten sei. Gemäß § 23a GehG 1956 sei eine besondere Hilfeleistung dann zu erbringen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten habe, dieser Unfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen seien oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich mindestens durch zehn Kalendertage gemindert worden sei. Dass der Beschwerdeführer durch den Dienstunfall eine Körperverletzung erlitten habe, sei unbestritten. Ihm seien jedoch weder Heilungskosten entstanden noch sei seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert worden. Zumal die allgemeinen Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung nicht gegeben seien, sei der Antrag abzulehnen. Der Beamte habe sich weder im Krankenstand befunden, noch habe er Einschränkungen bei der Verrichtung seines Dienstes in Kauf nehmen müssen. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass Fahrtkosten nicht unter Heilungskosten zu subsumieren seien. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, wie diese Fahrtkosten entstanden seien. Sämtliche im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Kosten seien zudem bei der BVAEB geltend zu machen.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 27.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass durch den Dienstunfall vom 21.12.2022 keine Dienstverhinderung eingetreten sei. Gemäß Paragraph 23 a, GehG 1956 sei eine besondere Hilfeleistung dann zu erbringen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten habe, dieser Unfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen seien oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich mindestens durch zehn Kalendertage gemindert worden sei. Dass der Beschwerdeführer durch den Dienstunfall eine Körperverletzung erlitten habe, sei unbestritten. Ihm seien jedoch weder Heilungskosten entstanden noch sei seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert worden. Zumal die allgemeinen Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung nicht gegeben seien, sei der Antrag abzulehnen. Der Beamte habe sich weder im Krankenstand befunden, noch habe er Einschränkungen bei der Verrichtung seines Dienstes in Kauf nehmen müssen. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass Fahrtkosten nicht unter Heilungskosten zu subsumieren seien. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, wie diese Fahrtkosten entstanden seien. Sämtliche im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Kosten seien zudem bei der BVAEB geltend zu machen.

I.4. Mit Schreiben vom 06.04.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Verletzung des Antragstellers im Zuge der Amtshandlung vom 21.12.2022 vom BVAEB als Dienstunfall anerkannt worden sei. Dass er seinen Dienst trotz der Verletzung fortgesetzt habe, bedeute nicht, dass seine Erwerbsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er habe 15 Tage lang an Schmerzen im linken und einige Tage auch am rechten Knie gelitten. Die schmerzenden Knie hätten den Beschwerdeführer an der Erwerbsfähigkeit gehindert. Die Voraussetzungen von § 23a Z 3 GehG 1956 seien daher erfüllt. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung seien Fahrtkosten zu Ärzten sehr wohl als Heilungskosten qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe bei zwei Ärzten vorstellig werden müssen. Die Fahrtstrecke vom Wohnsitz des Beschwerdeführers betrage 4 km bis 4,5 km. Dies ergebe bei einem amtlichen Kilometergeld von EUR 0,42/km einen Anspruch von insgesamt EUR 7,14.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 06.04.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Verletzung des Antragstellers im Zuge der Amtshandlung vom 21.12.2022 vom BVAEB als Dienstunfall anerkannt worden sei. Dass er seinen Dienst trotz der Verletzung fortgesetzt habe, bedeute nicht, dass seine Erwerbsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er habe 15 Tage lang an Schmerzen im linken und einige Tage auch am rechten Knie gelitten. Die schmerzenden Knie hätten den Beschwerdeführer an der Erwerbsfähigkeit gehindert. Die Voraussetzungen von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG 1956 seien daher erfüllt. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung seien Fahrtkosten zu Ärzten sehr wohl als Heilungskosten qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe bei zwei Ärzten vorstellig werden müssen. Die Fahrtstrecke vom Wohnsitz des Beschwerdeführers betrage 4 km bis 4,5 km. Dies ergebe bei einem amtlichen Kilometergeld von EUR 0,42/km einen Anspruch von insgesamt EUR 7,14.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Gemäß § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. 29/1984 idgF (DVG) in Verbindung mit §§ 23a und 23b Abs 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54/1956 idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 7,14 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“„Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. 29 aus 1984, idgF (DVG) in Verbindung mit Paragraphen 23 a und 23 b Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54 aus 1956, idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 7,14 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 23a und § 23b GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder im Krankenstand gewesen noch habe er seine Dienste abbrechen müssen. Er habe keinerlei finanziellen Nachteilte erdulden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar im Krankenstand befunden, jedoch sei dieser Krankenstand in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall gestanden. Zumal der Arztbesuch nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der aus dem Dienstunfall resultierten Verletzungen stehe, seien die Kosten, die durch die Fahrt zu diesem Arzt entstanden seien, nicht als Heilungskosten zu werten.In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder im Krankenstand gewesen noch habe er seine Dienste abbrechen müssen. Er habe keinerlei finanziellen Nachteilte erdulden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar im Krankenstand befunden, jedoch sei dieser Krankenstand in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall gestanden. Zumal der Arztbesuch nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der aus dem Dienstunfall resultierten Verletzungen stehe, seien die Kosten, die durch die Fahrt zu diesem Arzt entstanden seien, nicht als Heilungskosten zu werten.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die durch den Dienstunfall des Beschwerdeführers verursachten schmerzhaften Knieverletzungen zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben. Die Verletzungsdauer von 15 Tagen erfülle die Voraussetzungen von § 23a Z 3 GehG 1956, unabhängig vom Krankenstand. Die Behörde habe versäumt, medizinische Gutachten einzuholen und den maßgeblichen Sachverhalt angemessen zu prüfen. Zudem seien Fahrtkosten zu Ärzten als Heilungskosten qualifiziert, insbesondere die Fahrt zum Arzt XXXX am 27.12.2022. Die Behörde hätte auf den Befundbericht vom 01.03.2023 zurückgreifen können, anstatt die Notwendigkeit der Behandlung in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 würden sich EUR 3,36 an Fahrt- und Behandlungskosten ergeben, welche die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a Z 3 1. Halbsatz GehG begründen. Die weiteren Fahrtkosten seien entfallen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die durch den Dienstunfall des Beschwerdeführers verursachten schmerzhaften Knieverletzungen zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben. Die Verletzungsdauer von 15 Tagen erfülle die Voraussetzungen von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG 1956, unabhängig vom Krankenstand. Die Behörde habe versäumt, medizinische Gutachten einzuholen und den maßgeblichen Sachverhalt angemessen zu prüfen. Zudem seien Fahrtkosten zu Ärzten als Heilungskosten qualifiziert, insbesondere die Fahrt zum Arzt römisch 40 am 27.12.2022. Die Behörde hätte auf den Befundbericht vom 01.03.2023 zurückgreifen können, anstatt die Notwendigkeit der Behandlung in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 würden sich EUR 3,36 an Fahrt- und Behandlungskosten ergeben, welche die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, Ziffer 3, 1. Halbsatz GehG begründen. Die weiteren Fahrtkosten seien entfallen.

I.7. Mit Schreiben vom 12.06.2023 (eingelangt am 21.06.2023) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor und gab zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erwerbsminderung keine neuen Fakten vorgebracht habe. Eine Einholung eines Gutachtens sei nicht notwendig gewesen, zumal keine Erwerbsminderung vorliege. Der Vorwurf der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dem Arzt die Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung zu unterstellen, werde bestritten. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich am 31.05.2023, mehr als fünf Monate nach dem Unfall, eine Bestätigung bei XXXX eingeholt. Diese besage, dass er am 27.12.2022 wegen einer Knieprellung in Behandlung gewesen sei, wobei die Diagnose bereits am 2.12.2022 durch den polizeiärztlichen Dienst festgestellt worden sei. Der Krankenstand ab dem 24.12.2022 stehe laut dem Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall, was durch den beiliegenden Schriftverkehr belegt werde. Da am 27.12.2022 bereits eine ärztliche Krankschreibung vorlag und keine weiteren Fahrtkosten nachweisbar seien, werde angenommen, dass der Besuch bei XXXX hauptsächlich der Krankschreibung gegolten habe.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 12.06.2023 (eingelangt am 21.06.2023) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor und gab zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erwerbsminderung keine neuen Fakten vorgebracht habe. Eine Einholung eines Gutachtens sei nicht notwendig gewesen, zumal keine Erwerbsminderung vorliege. Der Vorwurf der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dem Arzt die Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung zu unterstellen, werde bestritten. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich am 31.05.2023, mehr als fünf Monate nach dem Unfall, eine Bestätigung bei römisch 40 eingeholt. Diese besage, dass er am 27.12.2022 wegen einer Knieprellung in Behandlung gewesen sei, wobei die Diagnose bereits am 2.12.2022 durch den polizeiärztlichen Dienst festgestellt worden sei. Der Krankenstand ab dem 24.12.2022 stehe laut dem Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall, was durch den beiliegenden Schriftverkehr belegt werde. Da am 27.12.2022 bereits eine ärztliche Krankschreibung vorlag und keine weiteren Fahrtkosten nachweisbar seien, werde angenommen, dass der Besuch bei römisch 40 hauptsächlich der Krankschreibung gegolten habe.

I.8. Mit Schreiben vom 17.10.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die vorläufige Leistungspflicht des Bundes insoweit bestehe, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen vier Wochen bekanntzugeben, in welchem Ausmaß die im Antrag vom 15.03.2023 erhobenen Ansprüche auf Schmerzengeld und Heilungskosten (hier Fahrtkosten) bereits entsprechend den Bestimmungen des VOG befriedigt worden seien.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 17.10.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die vorläufige Leistungspflicht des Bundes insoweit bestehe, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen vier Wochen bekanntzugeben, in welchem Ausmaß die im Antrag vom 15.03.2023 erhobenen Ansprüche auf Schmerzengeld und Heilungskosten (hier Fahrtkosten) bereits entsprechend den Bestimmungen des VOG befriedigt worden seien.

I. 9. Mit Schreiben vom 14.11.2023 (eingelangt am 14.11.2023) brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt habe. Ansprüche auf Schmerzengeld würden gemäß § 6a Abs. 1 VOG bei schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bestehen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Fahrtkosten seien nur im Rahmen der Heilfürsoge (z.B. Selbstbehalte bei Krankentransport) oder bei erforderlichen Fahrten zur orthopädischen Versorgung erstattungsfähig. Laut dem Sozialministeriumsservice, Landstelle Salzburg, gebe es darüber hinaus keine Fahrtkostenerstattungsmöglichkeiten gemäß dem Verbrechensopfergesetz.römisch eins. 9. Mit Schreiben vom 14.11.2023 (eingelangt am 14.11.2023) brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt habe. Ansprüche auf Schmerzengeld würden gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG bei schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bestehen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Fahrtkosten seien nur im Rahmen der Heilfürsoge (z.B. Selbstbehalte bei Krankentransport) oder bei erforderlichen Fahrten zur orthopädischen Versorgung erstattungsfähig. Laut dem Sozialministeriumsservice, Landstelle Salzburg, gebe es darüber hinaus keine Fahrtkostenerstattungsmöglichkeiten gemäß dem Verbrechensopfergesetz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion XXXX in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion römisch 40 in Verwendung.

Der Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit vier weiteren ExekutivbeamtInnen am 21.12.2022 in XXXX wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG gemäß § 35 Z. 3 VStG fest. Während der Festnahme des XXXX , sprang ihr Freund XXXX die Exekutivbeamten ua den Beschwerdeführer an und konnte vorerst mittels Halsklammer weggezerrt werden. Als XXXX sich der Amtshandlung widersetzte, kam der Beschwerdeführer im Zuge dessen zu Sturz und verletzte sich an beiden Knien.Der Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit vier weiteren ExekutivbeamtInnen am 21.12.2022 in römisch 40 wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG fest. Während der Festnahme des römisch 40 , sprang ihr Freund römisch 40 die Exekutivbeamten ua den Beschwerdeführer an und konnte vorerst mittels Halsklammer weggezerrt werden. Als römisch 40 sich der Amtshandlung widersetzte, kam der Beschwerdeführer im Zuge dessen zu Sturz und verletzte sich an beiden Knien.

Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand befunden. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit ist nicht vorgelegen.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens zehn Kalendertagen eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Ablauf der verfahrensgegenständlichen Festnahme, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand war und aufgrund des Dienstunfalls keine Dienstunfähigkeit bestanden hat, unstrittig sind.

Die Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit konnten nicht getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

§§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23 b GehG haben nachstehenden Wortlaut:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

Mit BGBl. I Nr. 60 / 2018 wurden die wesentlichen Bestimmungen des WHG durch Einfügung der §§ 23a, 23b, 23c, 23d und 23e in das GehG überführt.Mit BGBl. römisch eins Nr. 60 / 2018 wurden die wesentlichen Bestimmungen des WHG durch Einfügung der Paragraphen 23 a, 23 b, 23 c, 23 d und 23 e in das GehG überführt.

In den Gesetzesmaterialien zu den §§ 23a und 23b GehG wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):In den Gesetzesmaterialien zu den Paragraphen 23 a und 23 b GehG wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):

„Zu § 23a GehG [...]:„Zu Paragraph 23 a, GehG [...]:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15. 10. 2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339 aus 2015,, vom 15. 10. 2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c,

[…]“

Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).

Hinsichtlich der in § 23 a Abs. 1 Z. 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN).Hinsichtlich der in Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er nicht im Krankenstand gewesen sei abgelehnt werden. Vielmehr wäre im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen gewesen.Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG verletzt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er nicht im Krankenstand gewesen sei abgelehnt werden. Vielmehr wäre im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen gewesen.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, womit sie im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt hat.

Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren diese Sachverständigengutachten einzuholen haben.

Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen war (vgl. VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027).Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen war vergleiche VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027).

Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber zur Frage der Prüfung des Bestandes der Ansprüche gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG auf Folgendes hingewiesen:Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber zur Frage der Prüfung des Bestandes der Ansprüche gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG auf Folgendes hingewiesen:

Sollte die belangte Behörde nach Durchführung der oben beauftragten Ermittlungen zum Ergebnis kommen, dass durch diesen Dienstunfall die Erwerbstätigkeit des Beamten durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war, stellt sich noch die Frage, ob ihm Heilungskosten (hier Fahrtkosten) zustehen.

XXXX römisch 40

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Exekutivdienst Fahrtkosten Heilungskosten Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2273903.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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