TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W184 2241979-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §39 Abs1
BFA-VG §39 Abs3
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
NAG §55
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W184 2241979-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2021 (Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses gemäß § 39 BFA-VG), Zl. PAD/21/477873, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2021 (Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses gemäß Paragraph 39, BFA-VG), Zl. PAD/21/477873, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 04.04.2021 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 04.04.2021 rechtswidrig war.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei ist ukrainischer Staatsangehöriger und seit dem 24.01.2017 als Ehemann einer polnischen Staatsbürgerin in Österreich bis zum 24.01.2022 aufenthaltsberechtigt. Er ist seit dem 16.09.2016 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 30.09.2020, Zl. XXXX zurückgewiesen mit der Begründung, dass die beschwerdeführende Partei wegen der eingegangenen Aufenthaltsehe nicht in den unionsrechtlichen Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts falle. Dieser Bescheid wurde vom VWG XXXX mit der Begründung ersatzlos behoben, dass diesem zuvor bereits eine Aufenthaltsberechtigungskarte faktisch ausgehändigt worden sei.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 30.09.2020, Zl. römisch 40 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die beschwerdeführende Partei wegen der eingegangenen Aufenthaltsehe nicht in den unionsrechtlichen Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts falle. Dieser Bescheid wurde vom VWG römisch 40 mit der Begründung ersatzlos behoben, dass diesem zuvor bereits eine Aufenthaltsberechtigungskarte faktisch ausgehändigt worden sei.

Am 16.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einem Ersuchen an die LPD XXXX um Hauserhebung, ob die beschwerdeführende Partei noch an ihrer Meldeadresse wohnhaft ist, ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein, weil er bei der Hauserhebung am 22.10.2018 mit seiner geschiedenen ukrainischen Ehefrau angetroffen worden war. Für den erneuten Fall des gemeinsamen Antreffens der ukrainischen früheren Ehegatten ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts auch um Sicherstellung der Reisepässe der beiden gemäß § 39 BFA-VG.Am 16.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einem Ersuchen an die LPD römisch 40 um Hauserhebung, ob die beschwerdeführende Partei noch an ihrer Meldeadresse wohnhaft ist, ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein, weil er bei der Hauserhebung am 22.10.2018 mit seiner geschiedenen ukrainischen Ehefrau angetroffen worden war. Für den erneuten Fall des gemeinsamen Antreffens der ukrainischen früheren Ehegatten ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts auch um Sicherstellung der Reisepässe der beiden gemäß Paragraph 39, BFA-VG.

Hierauf wurde am 04.04.2021 seitens der LPD XXXX um 8.30 Uhr an der Meldeadresse der beschwerdeführenden Partei eine fremdenpolizeiliche Erhebung durchgeführt, und dabei wurden dort beide geschiedenen ukrainischen Ehepartner angetroffen, welche sich jeweils mit ihren ukrainischen Reisepässen samt österreichischen Aufenthaltskarten auswiesen. Im Zuge dessen wurden der ukrainische Reisepass und die Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei gemäß § 39 BFA-VG auftragsgemäß sichergestellt und eine Bestätigung darüber ausgehändigt. Die am selben Tag durchgeführte polizeiliche Kontrolle an der Meldeadresse der geschiedenen ukrainischen Ehegattin der beschwerdeführenden Partei ergab, dass die polnische Ehefrau der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit dem geschiedenen polnischen Ehemann dort angetroffen wurde.Hierauf wurde am 04.04.2021 seitens der LPD römisch 40 um 8.30 Uhr an der Meldeadresse der beschwerdeführenden Partei eine fremdenpolizeiliche Erhebung durchgeführt, und dabei wurden dort beide geschiedenen ukrainischen Ehepartner angetroffen, welche sich jeweils mit ihren ukrainischen Reisepässen samt österreichischen Aufenthaltskarten auswiesen. Im Zuge dessen wurden der ukrainische Reisepass und die Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 39, BFA-VG auftragsgemäß sichergestellt und eine Bestätigung darüber ausgehändigt. Die am selben Tag durchgeführte polizeiliche Kontrolle an der Meldeadresse der geschiedenen ukrainischen Ehegattin der beschwerdeführenden Partei ergab, dass die polnische Ehefrau der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit dem geschiedenen polnischen Ehemann dort angetroffen wurde.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 gab die anwaltliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei bei der LPD XXXX ihre Bevollmächtigung bekannt und beantragte die Rückgabe des Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung, dass diese Dokumente für die Erfüllung der Ausweispflicht in Österreich unerlässlich seien und dass die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten als Beweismittel gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG nur solange zulässig sei, bis sie nicht mehr benötigt würden. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 gab die anwaltliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei bei der LPD römisch 40 ihre Bevollmächtigung bekannt und beantragte die Rückgabe des Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung, dass diese Dokumente für die Erfüllung der Ausweispflicht in Österreich unerlässlich seien und dass die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten als Beweismittel gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG nur solange zulässig sei, bis sie nicht mehr benötigt würden.

Am 29.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme des ukrainischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei ein. Geltend gemacht wurde die Verletzung subjektiver Rechte, u. a. das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 39 BFA-VG. Die Bestimmungen der §§ 39 und 47 BFA-VG könnten die Abnahme unter den konkreten Umständen nicht rechtfertigen. Der Reisepass sei weder als Beweismittel für einen rechtswidrigen Aufenthalt noch für eine Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geeignet, weil weder daraus eine Integration ersichtlich sei noch dieser beim Untertauchen im Inland hilfreich sei, sondern dieser lediglich eine Ausreise aus Österreich ermögliche, womit aber das Ziel des Verfahrens bereits erreicht sei. Selbst für den Fall der Eignung dieser Maßnahme sei diese dennoch unverhältnismäßig, weil eine Kopie des Reisepasses ausreichend sei und die beschwerdeführende Partei nicht ihrer Möglichkeit berauben würde, sich auszuweisen. Nun könne er nicht mehr jederzeit in sein Heimatland zurückkehren. Beantragt werde, den zu Grunde liegenden Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln und die Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sowie der Behörde den Kostenersatz für die Beschwerde nach den in den Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen aufzuerlegen.Am 29.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme des ukrainischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei ein. Geltend gemacht wurde die Verletzung subjektiver Rechte, u. a. das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 39, BFA-VG. Die Bestimmungen der Paragraphen 39 und 47 BFA-VG könnten die Abnahme unter den konkreten Umständen nicht rechtfertigen. Der Reisepass sei weder als Beweismittel für einen rechtswidrigen Aufenthalt noch für eine Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geeignet, weil weder daraus eine Integration ersichtlich sei noch dieser beim Untertauchen im Inland hilfreich sei, sondern dieser lediglich eine Ausreise aus Österreich ermögliche, womit aber das Ziel des Verfahrens bereits erreicht sei. Selbst für den Fall der Eignung dieser Maßnahme sei diese dennoch unverhältnismäßig, weil eine Kopie des Reisepasses ausreichend sei und die beschwerdeführende Partei nicht ihrer Möglichkeit berauben würde, sich auszuweisen. Nun könne er nicht mehr jederzeit in sein Heimatland zurückkehren. Beantragt werde, den zu Grunde liegenden Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln und die Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sowie der Behörde den Kostenersatz für die Beschwerde nach den in den Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bezughabenden Akt mit dem Bemerken vor, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen worden sei. Es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Der Reisepass sei zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung sichergestellt worden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2021, W184 2241079-1/9E, wurde die Beschwerde gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei rechtmäßig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2021, W184 2241079-1/9E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei rechtmäßig sei.

Am 11.08.2021 wurde gegen das Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2023 eingelangt, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher ukrainischer Staatsbürger. Er ist mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet. Er ist seit 07.10.2016 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

Wegen des Verdachts einer Scheinehe wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Aufgrund eines Erhebungsersuchens wurde am 04.04.2021 an einer Adresse in XXXX sowie an einer weiteren Adresse in XXXX Nachschau gehalten. Am 04.04.2021 wurde von der Landespolizeidirektion XXXX ein Bericht zum Verdacht der Aufenthaltsehe verfasst und an das BFA übermittelt. Wegen des Verdachts einer Scheinehe wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Aufgrund eines Erhebungsersuchens wurde am 04.04.2021 an einer Adresse in römisch 40 sowie an einer weiteren Adresse in römisch 40 Nachschau gehalten. Am 04.04.2021 wurde von der Landespolizeidirektion römisch 40 ein Bericht zum Verdacht der Aufenthaltsehe verfasst und an das BFA übermittelt.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29.12.2016 auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde am 30.09.2020 von der MA 35 zurückgewiesen. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht, welches die Entscheidung der MA 35 – aufgrund des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache – mit Erkenntnis vom 17.12.2020 ersatzlos behob.

Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 18.10.2022 amtswegig durch das BFA eingestellt.

Gegen die beschwerdeführende Partei ist seit der Einleitung des Verfahrens durch das BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und bis zur Sicherstellung des Reisepasses am 04.04.2021 keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Auch bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist gegen die beschwerdeführende Partei keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden.

Am 04.04.2021 um 08:30 wurde die beschwerdeführende Partei an der Wohnadresse angetroffen und der Reisepass der beschwerdeführenden Partei von dem durchführenden Exekutivbediensteten gemäß § 39 BFA-VG für das BFA sichergestellt. Am 04.04.2021 um 08:30 wurde die beschwerdeführende Partei an der Wohnadresse angetroffen und der Reisepass der beschwerdeführenden Partei von dem durchführenden Exekutivbediensteten gemäß Paragraph 39, BFA-VG für das BFA sichergestellt.

Aktuell besteht kein anhängiges asyl- oder fremdenrechtliches Verfahren in Bezug auf die beschwerdeführende Partei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt: Den vorliegenden Aktenkopien, insbesondere der Sicherstellungsbestätigung vom 04.04.2021 zu Zl. XXXX ist die vorläufige Sicherstellung des gültigen ukrainischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei mit der Nummer XXXX zu entnehmen. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt: Den vorliegenden Aktenkopien, insbesondere der Sicherstellungsbestätigung vom 04.04.2021 zu Zl. römisch 40 ist die vorläufige Sicherstellung des gültigen ukrainischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei mit der Nummer römisch 40 zu entnehmen.

Der Wohnsitz der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet geht aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR hervor.

Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).

Die Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Antragstellung der beschwerdeführenden Partei bei der MA 35 und dem diesbezüglichen Verfahrenslauf ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR und dem Akteninhalt.

Der Auftrag zur Sicherstellung des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei geht aus einem Erhebungsersuchen des BFA vom 16.03.2021 hervor, wonach angeordnet worden sei, die Reisepässe sicherzustellen, falls sich der Verdacht des illegalen Aufenthalts bzw. der Aufenthaltsehe bestätige.

Der Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem IZR. Die Feststellung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingestellt wurden, geht aus einem aktuellem Auszug aus dem IZR in Verbindung mit einer im Verwaltungsakt aufliegenden E-Mail vom 19.10.2022 hervor.

Die Reisepassabnahme geht aus einem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.04.2021 sowie einer Bestätigung über die Sicherstellung vom 04.04.2021 hervor. Die Reisepassabnahme geht aus einem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.04.2021 sowie einer Bestätigung über die Sicherstellung vom 04.04.2021 hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       …

2.       gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.       …

4.       …

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

§ 39 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen …Paragraph 39, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen …

(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.(3) Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen XXIV. GP, „entspricht diese Bestimmung dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß § 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern … Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen römisch 24 . GP, „entspricht diese Bestimmung dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß Paragraph 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern … Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“

In diesem Sinne stellt auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der „Benötigung“ sichergestellter Dokumente andererseits ab.

§ 55 NAG (Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate) lautet:Paragraph 55, NAG (Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate) lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der VwGH hat bereits festgestellt, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 12 sowie VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188).Der VwGH hat bereits festgestellt, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 12 sowie VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188).

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als "Beweismittel" iSd § 38 FrPolG 2005 auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus Abs. 2 des § 38 FrPolG 2005, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (ua) im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand (vgl. VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188 sowie Ablehnungsbeschluss 17. Juli 2008, 2007/21/0234; Ablehnungsbeschluss 22. Oktober 2009, 2008/21/0542 und ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP, 91).Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als "Beweismittel" iSd Paragraph 38, FrPolG 2005 auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus Absatz 2, des Paragraph 38, FrPolG 2005, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (ua) im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand vergleiche VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188 sowie Ablehnungsbeschluss 17. Juli 2008, 2007/21/0234; Ablehnungsbeschluss 22. Oktober 2009, 2008/21/0542 und ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP, 91).

Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 sowie schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; vgl. zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungen etwa VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 bis 0182, Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089, Rn. 8, mwN, und allgemein z.B. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081, Rn. 12, mwN).Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 sowie schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; vergleiche zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungen etwa VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 bis 0182, Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089, Rn. 8, mwN, und allgemein z.B. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081, Rn. 12, mwN).

Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15). Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15).

Am 04.04.2021 wurde der Reisepass der beschwerdeführenden Partei vom durchführenden Exekutivbediensteten gemäß § 39 BFA-VG für das BFA sichergestellt. Am 04.04.2021 wurde der Reisepass der beschwerdeführenden Partei vom durchführenden Exekutivbediensteten gemäß Paragraph 39, BFA-VG für das BFA sichergestellt.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass er dadurch, dass er seinen Reisepass nicht vorweisen kann, im täglichen Leben Nachteile hat, da er seine Identität etwa vor Behörden nicht nachweisen kann und ihm zudem die Möglichkeit verwehrt bleibt, in sein Heimatland zurückzukehren bzw. in Österreich vor der ukrainischen Botschaft an Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen teilzunehmen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bekämpfung der angefochtenen Sicherstellung des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei mit Maßnahmenbeschwerde zu Recht:

Nach § 39 Abs. 1 iVm Abs. 3 BFA-VG können Reisepässe „vorläufig“ als Beweismittel für das Verfahren sichergestellt werden. Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank u.a., Asyl- u. Fremdenrechtskommentar 2016, zu § 39 BFA-VG (K2), dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können.Nach Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BFA-VG können Reisepässe „vorläufig“ als Beweismittel für das Verfahren sichergestellt werden. Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank u.a., Asyl- u. Fremdenrechtskommentar 2016, zu Paragraph 39, BFA-VG (K2), dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können.

Das BFA leitete zwar ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, welches jedoch letztendlich eingestellt wurde. Die Abnahme des Reisepasses erfolgte überdies, ohne sich inhaltlich mit der vom Landesverwaltungsgericht vom 17.12.2020, GZ: XXXX aufgehobenen Entscheidung der MA 35 sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen. Das BFA leitete zwar ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, welches jedoch letztendlich eingestellt wurde. Die Abnahme des Reisepasses erfolgte überdies, ohne sich inhaltlich mit der vom Landesverwaltungsgericht vom 17.12.2020, GZ: römisch 40 aufgehobenen Entscheidung der MA 35 sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen.

Im vorliegenden Fall kann die Vorgangsweise des BFA jedoch nicht anders gedeutet werden, als dass beabsichtigt ist, den Reisepass (zumindest) für die gesamte Dauer des Verfahrens des BFA sicherzustellen, obwohl davor keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der MA 35 sowie des Landesverwaltungsgerichts erfolgte.

Das BVwG kann die schon im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbaren Beeinträchtigungen und Einschränkungen, die sich für die beschwerdeführende Partei für die gesamte Verfahrensdauer im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses ergeben, in die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung einbeziehen.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren nachvollziehbar dargetan, dass der Reisepass als gültiges Identitätsdokument für ihn unerlässlich ist und dessen Sicherstellung mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Er benötigt ihn für die Rückkehr in sein Heimatland oder für die Möglichkeit, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Im Gegenzug dazu liegt das Interesse der Behörde darin, Beweismittel für - gegebenenfalls weitere - fremdenrechtliche Schritte zu sichern, das Verfahren bezüglich etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen wurde jedoch letztendlich eingestellt, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten der beschwerdeführenden Partei ausfällt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts überwiegen die durch die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift erörterten Nachteile wegen des Fehlens des Reisepasses die möglichen Vorteile der Behörde den unsicheren Fall, dass das von ihr eingeleitete Verfahren in weiterer Folge tatsächlich im Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme resultieren würde.

Die Beschränkung der beschwerdeführenden Partei, sich im täglichen Leben hinreichend legitimieren zu können, stellt daher nach Ansicht des Gerichts einen weitaus größeren Nachteil dar als der mangelnde Zugriff der Behörde auf Dokumente der beschwerdeführenden Partei in einem Verfahren, das letztendlich nicht zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führte.

Über den ausdrücklichen Antrag, der belangten Behörde die Rückstellung des Reisepasses aufzuerlegen, ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 Rn. 11-12, nicht abzusprechen.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass eine etwaige Beschwerde wegen Einziehung der Aufenthaltskarte gemäß § 3 Abs. 2 NAG in die Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte fällt. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass eine etwaige Beschwerde wegen Einziehung der Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG in die Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte fällt.

Zu den beantragten Kosten:

§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:

§ 1 Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.       Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6.       Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7.       Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).

Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).

Im gegenständlichen Verfahren wurde Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei erhoben. Mit gegenständlicher Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.

Da der Beschwerde gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung des Reisepasses am 04.04.2021) stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 04.04.2021 rechtswidrig war, ist die beschwerdeführende Partei obsiegende Partei.

Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß (Spruchpunkt II.). Dieser Umfasst den Ersatz des Schriftsatzaufwands der beschwerdeführenden Partei als obsiegende Partei in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Umfasst den Ersatz des Schriftsatzaufwands der beschwerdeführenden Partei als obsiegende Partei in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Befehls- und Zwangsgewalt Ersatzentscheidung Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtswidrigkeit Reisedokument Sicherstellung unverhältnismäßiger Nachteil Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W184.2241979.1.00

Im RIS seit

05.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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