TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W184 2170542-2

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Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
FPG §88 Abs1 Z1
FPG §88 Abs1 Z2
FPG §88 Abs1 Z3
FPG §88 Abs1 Z4
FPG §88 Abs1 Z5
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W184 2170542-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022, Zl. 1093963907/220338483, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022, Zl. 1093963907/220338483, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2021, W270 2170542-1/66E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids teilweise Folge stattgegeben und der Spruchpunkt abgeändert, sodass er zu lauten habe: „III a. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. III b. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG i.V.m. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III c. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“ Der Spruchpunkt IV. des Bescheids wurde ersatzlos behoben.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2021, W270 2170542-1/66E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids teilweise Folge stattgegeben und der Spruchpunkt abgeändert, sodass er zu lauten habe: „III a. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. römisch drei b. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch drei c. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“ Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids wurde ersatzlos behoben.

Am 02.02.2022, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2022, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt nach § 88 Abs. 2a FPG.Am 02.02.2022, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2022, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.05.2022 wurde ausgeführt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 03.02.2022 und den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepass vom 24.02.2022 abzuweisen. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen weitere Unterlagen und eine Stellungnahme abzugeben.

In einer Stellungnahme vom 06.07.2022 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei einen Fremdenpass beantragt habe, da ihm die afghanische Botschaft aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan keinen afghanischen Reisepass ausstellen könne. Er benötige jedoch dringend einen Reisepass, da seine Mutter, welche in Teheran aufhältig sei, schwer erkrankt sei und er Angst habe, dass ihr etwas zustoßen könnte, und er sie unbedingt persönlich sehen wolle. Dass die afghanische Botschaft der beschwerdeführenden Partei keinen afghanischen Reisepass ausstelle, liege nicht im Verschuldensbereich der beschwerdeführenden Partei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.11.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses erfülle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.11.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden. Die Begründung, warum die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht geboten sei, sei nicht verständlich. Der beschwerdeführenden Partei sei es gänzlich unmöglich, einen afghanischen Reisepass zu erhalten, einerseits, da die afghanischen Vertretungsbehörden aufgrund der politischen Lage in Afghanistan nicht in der Lage seien, andererseits, weil nicht einmal klar sei, ob sie dazu befugt seien. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In einer Stellungnahme vom 14.07.2023 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die Nichtausstellung eines Fremdenpasses an die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Rechts auf Ausreisefreiheit darstellen würde, da ein Fremdenpass im Fall der beschwerdeführenden Partei die einzige Möglichkeit sei, ein gültiges Reisedokument zu erlangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2021, W270 2170542-1/66E, wurde der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

Der beschwerdeführenden Partei wurde am 13.02.2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ vom Magistrat der Stadt Wien – MA 35, gültig bis zum 13.02.2023 ausgestellt, der am 14.02.2023 bis zum 14.02.2024 verlängert wurde.

Am 02.02.2022, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2022, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt nach § 88 Abs. 2 FPG.Am 02.02.2022, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2022, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, insbesondere die Antragstellung der beschwerdeführenden Partei, ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind unstrittig. Dass der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“, gültig bis 14.02.2024, ausgestellt wurde, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR-Auszug (Stand 27.11.2023).

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

Im konkreten Fall beantragte die beschwerdeführende Partei die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt (§ 88 Abs. 2 FPG). Im konkreten Fall beantragte die beschwerdeführende Partei die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt (Paragraph 88, Absatz 2, FPG).

Vorab ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Vorab ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt.

Hinsichtlich der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde, wonach er als Staatenloser anzusehen sei, da die Terrorgruppierung der Taliban, welche die Regierungsgewalt innehabe, international nicht anerkannt sei, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass es der beschwerdeführenden Partei derzeit nicht möglich ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates bei der afghanischen Botschaft in Wien zu beantragen bzw. zu erhalten, nicht mit Staatenlosigkeit gleichzusetzen ist und auch nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt.

Die beschwerdeführende Partei ist nicht staatenlos und es liegt bei der beschwerdeführenden Partei auch keine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Die beschwerdeführende Partei ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei im gesamten Verfahren nie strittig war, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 88 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage kommt.Die beschwerdeführende Partei ist nicht staatenlos und es liegt bei der beschwerdeführenden Partei auch keine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Die beschwerdeführende Partei ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei im gesamten Verfahren nie strittig war, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage kommt.

Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, S. 25).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, S. 25).

Im gegenständlichen Fall fällt die beschwerdeführende Partei nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 2a FPG, weil er zu keinem Zeitpunkt subsidiär Schutzberechtigter in Österreich war. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus.Im gegenständlichen Fall fällt die beschwerdeführende Partei nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, weil er zu keinem Zeitpunkt subsidiär Schutzberechtigter in Österreich war. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus.

Ebenso wenig erfüllt die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG: Ebenso wenig erfüllt die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, FPG:

Die beschwerdeführende Partei ist - wie bereits erwähnt- nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsbürger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG).Die beschwerdeführende Partei ist - wie bereits erwähnt- nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsbürger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG).

Er verfügt auch nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 2 FPG), zumal er derzeit aufgrund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und lediglich zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG). Er verfügt auch nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG), zumal er derzeit aufgrund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und lediglich zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG).

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG) oder das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass sie Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG), sind von der beschwerdeführenden Partei weder behauptet worden noch anhand der Aktenlage hervorgekommen.Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) oder das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass sie Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG), sind von der beschwerdeführenden Partei weder behauptet worden noch anhand der Aktenlage hervorgekommen.

Zudem fehlt es im gegenständlichen Fall an einem Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses:

Weitere Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen, und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).Weitere Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen, und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).

Dass der beschwerdeführenden Partei durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279), weshalb das von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Begehren, seine im Iran wohnhafte Mutter besuchen zu wollen, nicht als im öffentlichen Interesse gelegen zu qualifizieren ist. Dass der beschwerdeführenden Partei durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279), weshalb das von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Begehren, seine im Iran wohnhafte Mutter besuchen zu wollen, nicht als im öffentlichen Interesse gelegen zu qualifizieren ist.

Auch wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, dass er einen Fremdenpass für die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit benötigen würde, die im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre.

Sofern die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Stellungnahme am 14.07.2023 einen Eingriff in das durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht, insbesondere das Recht auf Ausreisefreiheit, geltend machte, ist festzuhalten, dass dieses Recht unter Gesetzesvorbehalt steht und der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten und nachvollziehbaren Gesetz, nämlich § 88 FPG, beruht und wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer bezweckt, insbesondere dass die Verpflichtung Österreichs gegenüber anderen Ländern und der Eingriff in die Souveränität anderer Staaten bestimmten formellen Kriterien unterliegen soll.Sofern die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Stellungnahme am 14.07.2023 einen Eingriff in das durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht, insbesondere das Recht auf Ausreisefreiheit, geltend machte, ist festzuhalten, dass dieses Recht unter Gesetzesvorbehalt steht und der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten und nachvollziehbaren Gesetz, nämlich Paragraph 88, FPG, beruht und wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer bezweckt, insbesondere dass die Verpflichtung Österreichs gegenüber anderen Ländern und der Eingriff in die Souveränität anderer Staaten bestimmten formellen Kriterien unterliegen soll.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Maßnahme bzw. der Eingriff im gegenständlichen Fall verhältnismäßig sind. Gerade Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK sieht vor, dass die Ausübung dieser Rechte Einschränkungen unterworfen werden kann, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Maßnahme bzw. der Eingriff im gegenständlichen Fall verhältnismäßig sind. Gerade Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK sieht vor, dass die Ausübung dieser Rechte Einschränkungen unterworfen werden kann, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven und an einen unbefristeten Aufenthalt gebundenen Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaates sind diese Kriterien für Personen, die die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpass anstreben, nicht unverhältnismäßig und durchaus zumutbar, zumal auch die beschwerdeführende Partei keine unbefristete Einschränkung seiner Reisefreiheit zu erwarten hat und die Einschränkung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgte. Räumliche Beschränkungen sind gerade erlaubt, wenn es nationale Rechtsbestimmungen gibt (EGMR 20.11.2007, Application Nr. 44294/04, Sunday E. Omwenveke against Germany).

Es ist jedoch anzumerken, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als Identitätsdokument gilt; solche Aufenthaltstitel beinhalten insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer (vgl. § 8 Abs. 2 NAG). Von österreichischen Behörden ausgesellte Aufenthaltstitel zählen zu den amtlichen Lichtbildausweisen. Die beschwerdeführende Partei kann sich daher auch mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausweisen.Es ist jedoch anzumerken, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als Identitätsdokument gilt; solche Aufenthaltstitel beinhalten insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, NAG). Von österreichischen Behörden ausgesellte Aufenthaltstitel zählen zu den amtlichen Lichtbildausweisen. Die beschwerdeführende Partei kann sich daher auch mit der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausweisen.

Weitere Gründe, die für ein Interesse der Republik an der Ausstellung im konkreten Fall sprechen, hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht ersichtlich.

Zusammengefasst fehlt es demnach – neben den sonstigen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG, § 88 Abs. 2 FPG – im Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 FPG auch am erforderlichen öffentlichen Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses.Zusammengefasst fehlt es demnach – neben den sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG – im Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch am erforderlichen öffentlichen Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses.

Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass bei der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag der beschwerdeführenden Partei zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt gestützt. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W184.2170542.2.00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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