Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
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L511 2252353–1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. REICHL, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 22.10.2021, XXXX (mitbeteiligte Parteien wie in Anlage I und II zum Bescheid vom 22.10.2021) zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. REICHL, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 22.10.2021, römisch 40 (mitbeteiligte Parteien wie in Anlage römisch eins und römisch zwei zum Bescheid vom 22.10.2021) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahrensgegenständliches Versicherungspflichtverfahren
1.1. Im Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin, einem (zum Entscheidungszeitpunkt bereits stillgelegten) Direktmarketingunternehmen, wurde hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2006 bis 31.12.2008 ab 04.11.2009 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] durchgeführt und Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend über hundert Personen in verschiedenen Bundesländern festgestellt. Die daraus resultierenden Beitragsnachverrechnungs- und Versicherungspflichtverfahren wurden in Folge der GPLA in den zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Gebietskrankenkassen [GKK] in den Bundesländern jeweils getrennt geführt. Zwischen 11.05.2010 und 08.09.2010 stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller anhängiger Verfahren bei allen zuständigen GKK einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides in diesen Verfahren (O2-3).
Seitens der SGKK, KGKK, BGKK und der STGKK wurden in der Folge Versicherungspflicht- und Beitragsnachverrechnungsbescheide erlassen, seitens der WGKK, NÖGKK, TGKK und VGKK wurden die Verfahren ausgesetzt. Bei der OÖGKK war kein Verfahren anhängig. Die erlassenen Bescheide wurden jeweils von der Beschwerdeführerin bekämpft und die Zuständigkeit zur Weiterführung dieser zum 31.12.2013 noch anhängig gewesenen Verfahren ging mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das ab diesem Zeitpunkt zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (O2-3).Seitens der SGKK, KGKK, BGKK und der STGKK wurden in der Folge Versicherungspflicht- und Beitragsnachverrechnungsbescheide erlassen, seitens der WGKK, NÖGKK, TGKK und VGKK wurden die Verfahren ausgesetzt. Bei der OÖGKK war kein Verfahren anhängig. Die erlassenen Bescheide wurden jeweils von der Beschwerdeführerin bekämpft und die Zuständigkeit zur Weiterführung dieser zum 31.12.2013 noch anhängig gewesenen Verfahren ging mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das ab diesem Zeitpunkt zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (O2-3).
Die Beschwerdeverfahren die Bescheide der SGKK, KGKK und BGKK betreffend wurden vom BVwG jeweils mit Beschlüssen vom 04.04.2017, GZ W151 2013133-1/4E; 04.07.2019, GZ L511 2005114-1/15E und GZ L511 2005114-2/2E und 12.09.2019, G308 2005269-1/4E und G308 2005269-2/2E, an die jeweiligen GKK zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Das Beschwerdeverfahren den Bescheid der STGKK betreffend wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2019, G305 2003343-1/30Z, rechtskräftig abgeschlossen und die Versicherungspflicht der betroffenen Personen festgestellt (O2/1-235; 3.1/1-173; 3.2/1-180).
1.2. Die bei den jeweiligen GKK weitergeführten und noch ausgesetzten Verfahren wurden nach Errichtung der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] zu einem Single Point of Contact-Verfahren verbunden und von der ÖGK Landesstelle Salzburg geführt.
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wurde von der ÖGK ein Fragebogen an die betroffenen Personen hinsichtlich deren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verschickt. Ca. 175 von 325 Personen haben auf diesen geantwortet bzw. diesen ausgefüllt retourniert. Sämtliche betroffenen Personen (die Mitbeteiligten) haben für die Beschwerdeführerin als Outbound Callcenter Agents für Katalogversand von zu Hause aus telefoniert (O4.1/1-255; 4.2/1-190, 5/1-135).
Im Zuge dieses Rücklaufes wurden all jene Personen aus dem Verfahren ausgeschieden, die glaubhaft darlegten, nicht für die Beschwerdeführerin gearbeitet zu haben sowie jene, welche die Tätigkeit im Rahmen ihrer eigenen Gewerbeberechtigung durchgeführt hatten.
1.3. Die Beschwerdeführerin trat den Ermittlungsergebnissen trotz zweifacher Möglichkeit im Wege des Parteiengehörs nicht entgegen (O6/192-204).
1.4. Mit gegenständlich angefochtenem Versicherungspflichtbescheid der ÖGK vom 22.10.2021, Zahl: XXXX , zugestellt am 29.10.2021, wurde in Spruchpunkt 1 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der in Anlage I zum Bescheides angeführten 15 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen und in Spruchpunkt 2 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der in Anlage II zum Bescheides angeführten 284 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der jeweils für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit festgestellt (O6/62-105).1.4. Mit gegenständlich angefochtenem Versicherungspflichtbescheid der ÖGK vom 22.10.2021, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 29.10.2021, wurde in Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der in Anlage römisch eins zum Bescheides angeführten 15 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen und in Spruchpunkt 2 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der in Anlage römisch zwei zum Bescheides angeführten 284 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der jeweils für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit festgestellt (O6/62-105).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die in den Anlagen gelisteten Personen (im Folgenden Mitbeteiligten) seien für die Beschwerdeführerin als TelefonistInnen tätig gewesen. Sie haben von der Beschwerdeführerin abzuarbeitende Kontaktdaten (Applikation oder Excel-Liste) übermittelt bekommen und sollten an diese Kontakte Kataloge der Auftraggeber der Beschwerdeführerin (zB XXXX ) vermitteln. Die Mitbeteiligten hätten jeweils von zu Hause aus gearbeitet, und verfügten über keine eigene unternehmerische Struktur. Sie hätten zwar über ein eigenes Telefon und einen eigenen PC/Laptop verfügt, die Daten der zu kontaktierenden Personen als wesentliches Betriebsmittel seien jedoch von der Beschwerdeführerin beigebracht worden. Es habe Formularverträge, Honorarregelungen und Gesprächsleitfäden gegeben die klare und mit Sanktionen verbundene Arbeitsanweisungen enthalten haben. Die Zeiteinteilung sei für die Mitbeteiligten frei gewesen, jedoch sei der tägliche Zeitrahmen vorgegeben gewesen in dem die Telefonate geführt werden haben können. Die Anrufe seien ausschließlich mit unterdrückter Nummer durchzuführen gewesen. Kontrollen seien durch sogenannte „Mystery Calls“ durchgeführt worden. Die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten sei weitgehend ausgeschaltet gewesen, es habe eine Geheimhaltungspflicht bestanden, teilweise sei auch ein Konkurrenzverbot schriftlich festgehalten gewesen. Eine Vertretungsmöglichkeit sei nur hinsichtlich geeigneter Vertreter und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflicht möglich gewesen. All diese Komponenten würden zu einem Überwiegen jener Merkmale führen, die für die Erbringung der geschuldeten Leistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit zum Vorliegen von Dienstverhältnissen führen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die in den Anlagen gelisteten Personen (im Folgenden Mitbeteiligten) seien für die Beschwerdeführerin als TelefonistInnen tätig gewesen. Sie haben von der Beschwerdeführerin abzuarbeitende Kontaktdaten (Applikation oder Excel-Liste) übermittelt bekommen und sollten an diese Kontakte Kataloge der Auftraggeber der Beschwerdeführerin (zB römisch 40 ) vermitteln. Die Mitbeteiligten hätten jeweils von zu Hause aus gearbeitet, und verfügten über keine eigene unternehmerische Struktur. Sie hätten zwar über ein eigenes Telefon und einen eigenen PC/Laptop verfügt, die Daten der zu kontaktierenden Personen als wesentliches Betriebsmittel seien jedoch von der Beschwerdeführerin beigebracht worden. Es habe Formularverträge, Honorarregelungen und Gesprächsleitfäden gegeben die klare und mit Sanktionen verbundene Arbeitsanweisungen enthalten haben. Die Zeiteinteilung sei für die Mitbeteiligten frei gewesen, jedoch sei der tägliche Zeitrahmen vorgegeben gewesen in dem die Telefonate geführt werden haben können. Die Anrufe seien ausschließlich mit unterdrückter Nummer durchzuführen gewesen. Kontrollen seien durch sogenannte „Mystery Calls“ durchgeführt worden. Die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten sei weitgehend ausgeschaltet gewesen, es habe eine Geheimhaltungspflicht bestanden, teilweise sei auch ein Konkurrenzverbot schriftlich festgehalten gewesen. Eine Vertretungsmöglichkeit sei nur hinsichtlich geeigneter Vertreter und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflicht möglich gewesen. All diese Komponenten würden zu einem Überwiegen jener Merkmale führen, die für die Erbringung der geschuldeten Leistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit zum Vorliegen von Dienstverhältnissen führen.
Der Bescheid nimmt Bezug auf folgende Anlagen und Beilagen zum Bescheid (O6/86-191): Anlage I Pflicht(voll)versicherung; Anlage II Pflicht(Teil)versicherung; Anlage III Inhaber Gewerbeschein; Anlage IV Ummeldungen; Anlage V Erkenntnis (BVwG L501 2002623-1/10Z); Anlage VI Verträge; Beilage 1 beinhaltend Werkverträge [WV] 1 bis 13; Beilage 2 beinhaltend Honorarregelung ab 01.07.2005 [HR] und Honorarvereinbarung ab 01.06.2006 [HV]; Beilage 3 beinhaltend Dienstverträge [DV] 1 und 2; Beilage 4 beinhaltend Arbeitsanleitungen [AAL] 1 bis 5; Beilage 5 Gesprächsleitfaden und Beilage 6 beinhaltend Entgeltabrechnungen.Der Bescheid nimmt Bezug auf folgende Anlagen und Beilagen zum Bescheid (O6/86-191): Anlage römisch eins Pflicht(voll)versicherung; Anlage römisch zwei Pflicht(Teil)versicherung; Anlage römisch drei Inhaber Gewerbeschein; Anlage römisch vier Ummeldungen; Anlage römisch fünf Erkenntnis (BVwG L501 2002623-1/10Z); Anlage römisch sechs Verträge; Beilage 1 beinhaltend Werkverträge [WV] 1 bis 13; Beilage 2 beinhaltend Honorarregelung ab 01.07.2005 [HR] und Honorarvereinbarung ab 01.06.2006 [HV]; Beilage 3 beinhaltend Dienstverträge [DV] 1 und 2; Beilage 4 beinhaltend Arbeitsanleitungen [AAL] 1 bis 5; Beilage 5 Gesprächsleitfaden und Beilage 6 beinhaltend Entgeltabrechnungen.
1.5. Mit Schreiben vom 23.11.2021, eingelangt bei der ÖGK am 30.11.2021, erhob die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid (O6/8-15).
Begründend führte sie aus, die Vertragspartnerinnen der Beschwerdeführerin (im Folgenden Mitbeteiligte) seien auf der Basis von Werkverträgen tätig geworden, weshalb keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestehe. Die Mitbeteiligten seien Einnahmenschwankungen unterlegen gewesen und hätten das Unternehmenswagnis selbst zu tragen gehabt. Sie hätten den Umfang ihres Tätigwerdens und ihres wirtschaftlichen Erfolgs selbst bestimmen können und Aufträge annehmen oder auch ablehnen können. Die Mitbeteiligten seien bei der Neukundenwerbung an keine feste Leistungszeit gebunden gewesen und die Zeiteinteilung sei völlig frei gewesen. Die alleinige Verantwortung und die Haftung habe bei den Mitbeteiligten gelegen. Eine Vertretung sei möglich gewesen und das Bestimmungsrecht darüber habe der Beschwerdeführerin nicht zugestanden. Es habe weder Arbeitskleidung, noch Arbeitsmittel gegeben, der Arbeitsort sei nicht vorgegeben gewesen, Spesen und Auslagen seien nicht ersetzt worden und es habe weder ein fixes Stundengehalt noch Überstundenzahlungen gegeben. Nach Rechnungslegung sei der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer überwiesen worden.
Die Mitbeteiligten seien vertraglich dazu verpflichtet gewesen, einen Gewerbeschein zu haben, weshalb sie als „neue Selbständige“ iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen seien. Hilfsweise sei auch noch festzuhalten, dass die ÖGK auch zu prüfen gehabt hätte, ob die Mitbeteiligten allenfalls als „freie Dienstnehmer“ gemäß § 4 Abs. 4 ASVG tätig gewesen seien.Die Mitbeteiligten seien vertraglich dazu verpflichtet gewesen, einen Gewerbeschein zu haben, weshalb sie als „neue Selbständige“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzusehen seien. Hilfsweise sei auch noch festzuhalten, dass die ÖGK auch zu prüfen gehabt hätte, ob die Mitbeteiligten allenfalls als „freie Dienstnehmer“ gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG tätig gewesen seien.
1.6. Die Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerden.
1.7. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 01.03.2022 die gegenständliche Beschwerde samt gescanntem Verwaltungsverfahrensakt [=Ordner [O] 1 – 7] in elektronischer Form vor (Ordnungszahlen des Gerichtsaktes [OZ] 1 – 9).
2. Mit Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 22.10.2021, XXXX , (hg. GZ 2252355) verpflichtete die ÖGK die Beschwerdeführerin die von der ÖGK für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 67.384,96 an die ÖGK zu entrichten (O6/52-61). Mit Schreiben vom 23.11.2021, eingelangt bei der ÖGK am 30.11.2021, erhob die Beschwerdeführerin auch fristgerecht Beschwerde gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid (O6/1-7).2. Mit Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 22.10.2021, römisch 40 , (hg. GZ 2252355) verpflichtete die ÖGK die Beschwerdeführerin die von der ÖGK für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 67.384,96 an die ÖGK zu entrichten (O6/52-61). Mit Schreiben vom 23.11.2021, eingelangt bei der ÖGK am 30.11.2021, erhob die Beschwerdeführerin auch fristgerecht Beschwerde gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid (O6/1-7).
3. Verfahren vor den Finanzbehörden
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes [BFG] vom 30.10.2014, XXXX , wurden die in Folge der gegenständlichen GPLA erlassenen Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 31.05.2010, betreffend den Dienstgeberbeitrag 2006, 2007 und 2008 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2006, 2007 und 2008 und die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung vom 08.06.2011 gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wurde an die Abgabenbehörde zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass wesentliche Ermittlungen zu vielen Sachverhaltsfragen in großem Umfang gefehlt hätten, beispielsweise zur Weisungsgebundenheit und zur Eingliederung. Zusätzlich sei der Kreis der Befragten zu erweitern und die widersprüchlichen Angaben der befragten Personen aufzuklären sowie das Parteiengehör zu wahren (O1/346-357).Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes [BFG] vom 30.10.2014, römisch 40 , wurden die in Folge der gegenständlichen GPLA erlassenen Bescheide des Finanzamtes römisch 40 vom 31.05.2010, betreffend den Dienstgeberbeitrag 2006, 2007 und 2008 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2006, 2007 und 2008 und die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung vom 08.06.2011 gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO aufgehoben. Die Sache wurde an die Abgabenbehörde zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass wesentliche Ermittlungen zu vielen Sachverhaltsfragen in großem Umfang gefehlt hätten, beispielsweise zur Weisungsgebundenheit und zur Eingliederung. Zusätzlich sei der Kreis der Befragten zu erweitern und die widersprüchlichen Angaben der befragten Personen aufzuklären sowie das Parteiengehör zu wahren (O1/346-357).
Auf Anfrage des BVwG teilten die Finanzbehörden mit Schreiben vom 29.04.2015 mit, dass aus verfahrensökonomischen Gründen keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und auch keine neuen Sachbescheide erlassen werden (GZ 2005114-1 OZ 7; O2/50-51).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein (zwischenzeitig stillgelegtes) Direktmarketingunternehmen als Einzelunternehmen. Unternehmensgegenstand war die Kundenakquise für andere Unternehmen, fallbezogen etwa XXXX , durch gezielten Katalogversand an telefonisch akquirierte Personen.1.1. Die Beschwerdeführerin führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein (zwischenzeitig stillgelegtes) Direktmarketingunternehmen als Einzelunternehmen. Unternehmensgegenstand war die Kundenakquise für andere Unternehmen, fallbezogen etwa römisch 40 , durch gezielten Katalogversand an telefonisch akquirierte Personen.
1.2. Die in Anlage I und II zum Bescheid gelisteten Mitbeteiligten waren in den in den Anlagen genannten Zeiträumen für die Beschwerdeführerin im Bereich der telefonischen Kundenakquise tätig (Outbound Callcenter Agent). Aufgabe der Mitbeteiligten war es, die von der Beschwerdeführerin bereitgestellten Kontakte durchzutelefonieren und mit diesen Kontakten die Zustellung eines Kataloges der Auftraggeber der Beschwerdeführerin zu vereinbaren.1.2. Die in Anlage römisch eins und römisch zwei zum Bescheid gelisteten Mitbeteiligten waren in den in den Anlagen genannten Zeiträumen für die Beschwerdeführerin im Bereich der telefonischen Kundenakquise tätig (Outbound Callcenter Agent). Aufgabe der Mitbeteiligten war es, die von der Beschwerdeführerin bereitgestellten Kontakte durchzutelefonieren und mit diesen Kontakten die Zustellung eines Kataloges der Auftraggeber der Beschwerdeführerin zu vereinbaren.
1.3. Für diese Tätigkeit schloss die Beschwerdeführerin mit den Mitbeteiligten jeweils einen als „Werkvertrag“ oder „freien Dienstvertrag“ bezeichneten schriftlichen Vertrag samt Honorarvereinbarung auf unbestimmte Zeit ab (O6/106-174).
1.4. Den Mitbeteiligten wurden die anzurufenden Kontaktdaten von der Beschwerdeführerin über eine online-Applikation (Callcenter-Maske) oder im Wege einer Excel-Liste zur Verfügung gestellt (AAL3). Pro Woche war je nach abgeschlossenem Vertrag eine bestimmte Mindestanzahl an Kontaktadressen (im Folgenden auch Telefonate), individuell variierend von 500 (WV2-5, 8, 12; AAL4), 600 (WV6, 7) oder 1500 (DV2) Kontaktdatensätze, „drei Listen“ (WV9) oder ein bestimmtes Kundenverkaufsgebiet telefonisch abzuarbeiten (WV1, 10-11). Bearbeitet war ein Kontaktdatensatz nach einem einmaligen Anruf, unabhängig vom Ergebnis des Telefonates (Zustimmung zur oder Verweigerung der Katalogversendung) sowie auch bei nicht Erreichbarkeit (AAL4).
1.5. Für die durchzuführenden Telefonate erhielten die Mitbeteiligten schriftliche Anweisungen der Beschwerdeführerin, Arbeitsanleitung (AAL1-5) und Gesprächsleitfaden (Beilage 5), die sie zu befolgen hatten. Im Gesprächsleitfaden war das gesamte zu führende Gespräch inklusive den Gesprächspausen wörtlich vorgegeben. In der Arbeitsanleitung war vorgegeben, dass mit unterdrückter Nummer oder bei Internettelefonie mittels einer Callback-Nummer zu telefonieren war und wie oft es klingeln sollte. Die angerufenen Personen sollten nicht dazu überredet werden, einer Katalogzusendung zuzustimmen, sondern nur höflich gefragt werden. Sollte eine angerufene Person sagen, sie bestelle ohnehin nichts, so sollte wegen der wahrscheinlichen Stornierung, keine Katalogversendung vermerkt werden. Gespräche sollten kurzgehalten werden. Wenn eine angerufene Person äußerte kein Interesse zu haben, sollte schnell aufgelegt werden und keine Begründung dafür angehört werden. Wenn eine angerufene Person nachfragen sollte, was für ein Unternehmen etwa XXXX sei, so sollten die Mitbeteiligten ausschließlich mit der sogenannten „Kindergartenerklärung“ (AAL1, 2, 5 jeweils S2: „Wir haben XXXX . Sie haben sicher unser Auto schon einmal fahren gesehen.“) antworten. In Fällen in denen ein Mann das Telefonat entgegen nahm, war dessen Frau zu verlangen, es sei denn, dieser führte den Haushalt.1.5. Für die durchzuführenden Telefonate erhielten die Mitbeteiligten schriftliche Anweisungen der Beschwerdeführerin, Arbeitsanleitung (AAL1-5) und Gesprächsleitfaden (Beilage 5), die sie zu befolgen hatten. Im Gesprächsleitfaden war das gesamte zu führende Gespräch inklusive den Gesprächspausen wörtlich vorgegeben. In der Arbeitsanleitung war vorgegeben, dass mit unterdrückter Nummer oder bei Internettelefonie mittels einer Callback-Nummer zu telefonieren war und wie oft es klingeln sollte. Die angerufenen Personen sollten nicht dazu überredet werden, einer Katalogzusendung zuzustimmen, sondern nur höflich gefragt werden. Sollte eine angerufene Person sagen, sie bestelle ohnehin nichts, so sollte wegen der wahrscheinlichen Stornierung, keine Katalogversendung vermerkt werden. Gespräche sollten kurzgehalten werden. Wenn eine angerufene Person äußerte kein Interesse zu haben, sollte schnell aufgelegt werden und keine Begründung dafür angehört werden. Wenn eine angerufene Person nachfragen sollte, was für ein Unternehmen etwa römisch 40 sei, so sollten die Mitbeteiligten ausschließlich mit der sogenannten „Kindergartenerklärung“ (AAL1, 2, 5 jeweils S2: „Wir haben römisch 40 . Sie haben sicher unser Auto schon einmal fahren gesehen.“) antworten. In Fällen in denen ein Mann das Telefonat entgegen nahm, war dessen Frau zu verlangen, es sei denn, dieser führte den Haushalt.
1.6. Das Ergebnis der Telefongespräche war entweder in die den Mitbeteiligten vorab übermittelten Excel-Listen mit den Kontaktdaten einzutragen oder es war in die von der Beschwerdeführerin bereitgestellte Applikation einzupflegen. Mit der Einpflegung in die Applikation oder Rückübermittlung der Excel-Liste an die Beschwerdeführerin, die bis (AAL5) 20:15 Uhr des jeweiligen Tages bzw. bis spätestens am folgenden Arbeitstag (WV10) zu erfolgen hatte, war die Tätigkeit der Mitbeteiligten beendet. Das Versenden der Kataloge wurde durch die Beschwerdeführerin veranlasst (WV2, DV2).
1.7. Die Rahmenzeit für die durchzuführenden Telefonate war festgesetzt von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr und Samstag von 9 Uhr bis 18 Uhr, sowie an heißen Sommertagen im Juli und August bis 21 Uhr (AAL1-2, 5).
Urlaube mussten der Beschwerdeführerin von den Mitbeteiligten so früh wie möglich, mindestens aber 14 Tage vor Antritt bekanntgegeben werden, damit die Beschwerdeführerin eine Aushilfskraft suchen konnte, die die Arbeit in dieser Zeit übernahm. Krankenstände waren ebenfalls mitzuteilen, damit die Beschwerdeführerin besser disponieren konnte. Eine ärztliche Bestätigung war vorzulegen, wenn der Krankenstand länger als 3 Tage dauerte. Bei Meldung verringerte sich die zu erbringende Leistung um 100 Anrufe pro Tag für Montag bis Freitag (AAL1, 5).
1.8. Für die Tätigkeit verwendeten die Mitbeteiligten neben den von der Beschwerdeführerin bereitgestellten Kundendaten ihre eigenen Telefone, Headsets, PCs oder Laptops und ihre Telefon- und Internetverbindungen als Arbeitsmittel. Die Ausgaben dafür waren von den Mitbeteiligten selbst zu tragen (WV1-8; DV 1, 2).
1.9. Vertraglich war „Heimarbeit“ (WV1-9 jeweils S2: „verrichtet die telefonische Katalogverteilung in Heimarbeit und verwendet die bereitgestellten Datenbanken […]“) ohne Bindung an einen Dienstort (WV1, 3-13; DV 1-2) bzw. in einem Fall „von zu Hause aus“ vertraglich vorgesehen (WV2).
1.10. Die Mitbeteiligten waren vertraglich berechtigt, sich bei der Erfüllung des Vertrages vertreten zu lassen. Eine Vertretung war der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Zwischen den Hilfspersonen und Stellvertretern und der Beschwerdeführerin entstand dadurch kein Vertragsverhältnis (WV 1-11, DV 1-2).
1.11. Die Mitbeteiligten waren vertraglich zur Geheimhaltung aller von der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen verpflichtet, sei es über Kunden oder den Ablauf von Werbemaßnahmen. Nicht öffentlich zugängliche Daten durften mit Ausnahme allfälliger Hilfspersonen oder Stellvertreter nicht weitergegeben oder überlassen werden (WV 1-8, 10; DV 1,2). In manchen Verträgen war darüber hinaus ein Konkurrenzverbot vertraglich vereinbart (WV10, 13 jeweils Punkt V). 1.11. Die Mitbeteiligten waren vertraglich zur Geheimhaltung aller von der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen verpflichtet, sei es über Kunden oder den Ablauf von Werbemaßnahmen. Nicht öffentlich zugängliche Daten durften mit Ausnahme allfälliger Hilfspersonen oder Stellvertreter nicht weitergegeben oder überlassen werden (WV 1-8, 10; DV 1,2). In manchen Verträgen war darüber hinaus ein Konkurrenzverbot vertraglich vereinbart (WV10, 13 jeweils Punkt römisch fünf).
1.12. Das Entgelt richtete sich nicht nach den abgearbeiteten Kontakten, sondern ausschließlich nach der Anzahl der vermittelten Kataloge. Pro versandtem Katalog wurden gestaffelt nach Anzahl der vermittelten Kataloge EUR 1,00 bis zu EUR 1,40, für eine vermittelte Zusendung in die Schweiz EUR 2,50 bis zu EUR 3,00, pro Katalog ausbezahlt. Für den Fall, dass aus einem zugesandten Katalog ein Verkauf erfolgte, kamen weitere EUR 0,50 pro Katalog zur Auszahlung. Zusätzlich war für die durchschnittliche Bearbeitung von 100 Kontakten pro Tag bzw. 500 pro Woche ein Beitrag zu den Telefonkosten in der Höhe von EUR 3,00 pro Monat vorgesehen
Wurden Katalogzusendungen von potentiellen Kunden wieder storniert, wurde pro storniertem Katalog eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der jeweiligen Honorarstufe zuzüglich EUR 0,50 bis EUR 0,80 vom Entgelt abgezogen. Ebenfalls zu Abzügen vom Entgelt idH der jeweiligen Honorarstufe zuzüglich EUR 0,50 bis EUR 0,80 kam es bei „Fehlerhaften Telefonaten“, etwa „Kontakttelefonate mit Personen, die nicht für die Haushaltsführung zuständig sind; mit offensichtlich Minderjährigen, mit Firmen, mit Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind“ oder „Telefonate, bei denen nicht auf einen Folgeanruf durch den Verkäufer hingewiesen wird, bei denen sich der Katalogverteiler nicht an den gesondert übermittelten Gesprächesleitfaden hält“ (WV2-5, 12; DV 1-2; HR, HV).
Das Entgelt wurde monatlich im Nachhinein durch die Dienstgeberin in Form einer „Gutschrift“ abgerechnet und überwiesen (O6/189-245, O1/315-319, O4.2/49-50. O5/34).
1.13. Die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen erfolgte über sogenannte „Mystery Calls“. Unter den übermittelten Kontaktdatensätzen befanden sich Nummern von Personen, die auf einen Anruf warteten und so die Einhaltung der Vorgaben kontrollierten. Das System der Beschwerdeführerin war überdies so ausgelegt, dass nicht mehr als 2 Anrufe pro Minute gezählt wurden, damit die vorgegebene Anzahl, die man es klingeln lassen sollte, eingehalten werden musste (AAL1, 2, 5).
Bei Nichteinhaltung der Mindestverpflichtung der vereinbarten Anzahl an Telefonaten – ohne eine Krankheit oder Urlaub gemeldet zu haben – war vertraglich zunächst eine Abmahnung, bei einem Rückstand von 1500 Telefonaten bzw. einem „beträchtlichem“ Rückstand die Setzung einer Nachfrist und in der Folge bei weiterer Nichtbearbeitung der Kontakte ein Pönale (oder „Gewährleistungsanspruch“) von EUR 500,00 vereinbart. Ebenso war dies für Manipulationen der Datenbank (Eintragungen von Telefonatsergebnissen ohne tatsächlich telefoniert zu haben) vereinbart (WV2-5; DV 1, 2; AAL 4).
Die Beschwerdeführerin mahnte diesbezügliche Verfehlungen auch ab (O5/35-38) und setzte die diesbezüglichen Ansprüche auch gerichtlich durch (O1/358-363: Beschluss des BG Salzburg vom 23.10.2009, GZ XXXX ).Die Beschwerdeführerin mahnte diesbezügliche Verfehlungen auch ab (O5/35-38) und setzte die diesbezüglichen Ansprüche auch gerichtlich durch (O1/358-363: Beschluss des BG Salzburg vom 23.10.2009, GZ römisch 40 ).
1.7. Die Mitbeteiligten verfügten (in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen) über keine einschlägige Gewerbeberechtigung (O6/64).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1-9). Zur Entscheidungsfindung lag dem BVwG der Verfahrensakt der ÖGK vor, bestehend aus 7 eingescannten Aktenordnern insbesondere beinhaltend:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1-9). Zur Entscheidungsfindung lag dem BVwG der Verfahrensakt der ÖGK vor, bestehend aus 7 eingescannten Aktenordnern insbesondere beinhaltend:
? Ordner 1 [O1/1-363] (OZ 3)
o Prüfberichte aus dem Jahr 2010 (O1/1-100)
o Provisionslisten und Buchhaltungsunterlagen (O1/101-198)
o Verträge (O1/199-221)
o Gesprächsleitfaden und Arbeitsanleitungen (O1/222-239, 320)
o Fragebögen (O1/240-319)
o Auszug aus Internetforen und Chats (O1/321-344)
o Entscheidung BFG vom 30.10.2014 (O1/346-357)
o Entscheidung BG Salzburg vom 23.10.2009 (O1/358-363)
? Ordner 2 [O2/1-235] (OZ 1) und Ordner 3 [O3.1/1-173] (OZ 2) und [O3.2/1-180] (OZ 7)
o Verwaltungsakten der jeweiligen GKK 2010-2020
? Ordner 5 [O5/1-135] (OZ 4) und Ordner 4 [O4.1/1-255] (OZ 5) und [O4.2/1-190] (OZ 6)
o Rückmeldungen und ausgefüllte Fragebögen 2021
? Ordner 6 [O6/1-245] (OZ 8)
o Versicherungspflichtbescheid samt Anlagen und Beilagen (O6/27-51 und 62-191)
? darunter insbesondere Werkverträge [WV] 1 bis 13
? Honorarregelung ab 01.07.2005 [HR] und Honorarvereinbarung ab 01.06.2006 [HV]
? Dienstverträge [DV] 1 und 2
? Arbeitsanleitungen [AAL] 1 bis 5
? Gesprächsleitfaden
? Entgeltabrechnungen
o Beitragsnachverrechnungsbescheid (O6/52-61)
o Beschwerden (O6/1-7 und O6/8-15)
o Parteiengehör (O6/192-204)
o Prüfberichte 2021 (O6/205-245)
? Ordner 7 [O7/1-141] (OZ 9)
o Zustellnachweise (O7/1-141)
2.2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. So wurde von der Beschwerdeführerin weder die Tätigkeit der Mitbeteiligten, noch die Zeiträume der Tätigkeit, oder das ausbezahlte Entgelt bestritten. Auch der festgestellte Ablauf der Tätigkeit blieb – bis auf nachstehende Ausführungen – unbestritten. Strittig geblieben ist im Verfahren die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit der Mitbeteiligten.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Mitbeteiligten hätten Aufträge annehmen oder ablehnen können, und selbst bestimmen können wann und in welchem Umfang sie für die Beschwerdeführerin tätig wurden, und hätten auf Grund der sich daraus ergebenden Einnahmenschwankungen ein Unternehmerwagnis getragen (Beschwerde S3), vermag dies vor dem Hintergrund der vertraglichen Vereinbarungen, in denen für die Nichterfüllung der vereinbarten Kontaktanzahl ein Pönale vereinbart war und in denen die Rahmenzeiten für die durchzuführenden Kontakte klar vorgegeben waren, nicht nachvollzogen werden und ist in der Beschwerde – abgesehen von der Behauptung – auch nicht weiter ausgeführt. Die Einnahmenschwankungen der Mitbeteiligten stehen mit den Feststellungen im Einklang. Zum sich daraus aus Sicht der Beschwerdeführerin ergebenden Unternehmenswagnis wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Dass sich die Mitbeteiligten vertreten lassen konnten, und die Beschwerdeführerin weder Arbeitskleidung noch – abgesehen von den Kontaktdatensätzen – Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hat und auch der Arbeitsort nicht vorgegeben war (Beschwerde S4), entspricht den Feststellungen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§7, §9 VwGVG).
3.1. Werkvertrag oder Dienstvertrag
3.1.1. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Kontaktdatensätze telefonisch abzuarbeiten hatten.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Rechtsprechung (für viele VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119) auf das Erkenntnis VwGH 20.05.1980, 2397/79, in dem er sich grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigte. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Dabei unterscheidet sich der freie Dienstvertrag von einem abhängigen Dienstverhältnis durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind beim Werkvertrag ausschließlich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 23.12.2016, Ra2016/08/0144 mwN; 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN).
Bei der vorliegenden Tätigkeit, der telefonischen Abarbeitung von vorgegebenen Kontaktdatensätzen, handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende, durchschnittlich qualifizierte (Dienst)leistungen der Mitbeteiligten, die, auch wenn sie sich dabei auch eigener Betriebsmittel (PC, Headset, Telefon- und Internetanschluss) bedienten, über keine unternehmerische Organisation verfügten und letztlich nur über die eigene Arbeitskraft disponierten (vgl. dazu VwGH 01.10.2015, Ro2015/08/0020). Aus einer solchen Erwerbstätigkeit wird auch dann keine selbständige Erbringung von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden (vgl. VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016 sowie insbesondere zu "atomisierten Werkverträgen" VwGH 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN und Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, SV-Komm [rdb] §4 Rz185). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des „Werkes“ der Outbound Callcenter Agents beurteilt werden sollten (vgl. zu Callcenter Agents VwGH 07.10.2016, Ra2015/08/0112 mwN)Bei der vorliegenden Tätigkeit, der telefonischen Abarbeitung von vorgegebenen Kontaktdatensätzen, handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende, durchschnittlich qualifizierte (Dienst)leistungen der Mitbeteiligten, die, auch wenn sie sich dabei auch eigener Betriebsmittel (PC, Headset, Telefon- und Internetanschluss) bedienten, über keine unternehmerische Organisation verfügten und letztlich nur über die eigene Arbeitskraft disponierten vergleiche dazu VwGH 01.10.2015, Ro2015/08/0020). Aus einer solchen Erwerbstätigkeit wird auch dann keine selbständige Erbringung von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden vergleiche VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016 sowie insbesondere zu "atomisierten Werkverträgen" VwGH 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN und Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, SV-Komm [rdb] §4 Rz185). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des „Werkes“ der Outbound Callcenter Agents beurteilt werden sollten vergleiche zu Callcenter Agents VwGH 07.10.2016, Ra2015/08/0112 mwN)
3.1.2. Zusammenfassend liegt verfahrensgegenständlich kein Werkvertrag vor und es bleibt zu prüfen, ob die Mitbeteiligten die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gemäß § 35 ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN) unterscheidet, oder – wie von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht – als selbständige Tätigkeit erbracht hat. 3.1.2. Zusammenfassend liegt verfahrensgegenständlich kein Werkvertrag vor und es bleibt zu prüfen, ob die Mitbeteiligten die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN) unterscheidet, oder – wie von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht – als selbständige Tätigkeit erbracht hat.
3.2. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14, Paragraph 4,). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).
3.2.1. Persönliche Arbeitspflicht ist (ua) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 07.08.2023, Ra2023/08/0091 mwN).
3.2.1.1. Die erfolgte Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 24.07.2018, Ra2017/08/0045 mwN).3.2.1.1. Die erfolgte Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 24.07.2018, Ra2017/08/0045 mwN).
In den vorliegenden schriftlichen Verträgen ist ein generelles Recht der Mitbeteiligten zur Heranziehung von Gehilfen oder Vertretern enthalten. Gleichzeitig bestand jedoch eine Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich aller nicht öffentlich zugänglichen Daten.
Die Kombination von Vertretungsmöglichkeit und umfassenden Verpflichtungen wie insbesondere auch zur Verschwiegenheit deutet in der Regel darauf hin, dass die Vertretungsmöglichkeit eingeschränkt oder gar nur zum Schein vereinbart wird (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm [rdb] §4 ASVG Rz116). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, insbesondere von firmeninternen Informationen und Unterlagen, ein generelles Vertretungsrecht aus (vgl. VwGH 15.02.2017, Ra2014/08/0055 mwN). Die Kombination von Vertretungsmöglichkeit und umfassenden Verpflichtungen wie insbesondere auch zur Verschwiegenheit deutet in der Regel darauf hin, dass die Vertretungsmöglichkeit eingeschränkt oder gar nur zum Schein vereinbart wird (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm [rdb] §4 ASVG Rz116). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, insbesondere von firmeninternen Informationen und Unterlagen, ein generelles Vertretungsrecht aus vergleiche VwGH 15.02.2017, Ra2014/08/0055 mwN).
Daran vermag auch die vertragliche Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht gegenüber Hilfspersonen oder Stellvertretern nichts ändern, da in den Verträgen keine Regelung beinhaltet ist, welche die Geheimhaltungspflicht der Hilfspersonen oder Stellvertreter garantieren würde, da auch explizit festgehalten wurde, dass zwischen den Hilfspersonen und Stellvertretern keine Vertragsbeziehung zur Beschwerdeführerin entstand.
Die Beschwerdeführerin tritt dem bereits von der ÖGK im Bescheid ausführlich begründeten Nichtbestehen eines generellen Vertretungsrechts aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen, sondern führt ohne weitere Begründungen (nur) aus, dass eine Vertretungsmöglichkeit im Belieben der Mitbeteiligten gestanden habe.
3.2.1.2. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht hingegen in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003 mwN).3.2.1.2. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht hingegen in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003 mwN).
Fallbezogen waren die Mitbeteiligten nach Vertragsunterzeichnung verpflichtet, die vereinbarte wöchentliche Anzahl an Kontaktdaten telefonisch abzuarbeiten, widrigenfalls Pönalezahlungen seitens der Beschwerdeführerin angedroht und zum Teil auch gerichtlich durchgesetzt wurden. Die Möglichkeit zu Beginn eines Vertragsverhältnisses dessen Umfang – gegenständlich durch die Anzahl der abzuarbeitenden Kontaktdaten – zu definieren, berührt die persönliche Arbeitspflicht hingegen nicht.
3.2.1.3. Zusammenfassend lag mangels Vorliegen einer generellen Vertretungsberechtigung oder eines sanktionsloses Ablehnungsrechtes somit persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten vor.
3.2.2. Für die weitere Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist im gegenständlichen Fall wesentlich, dass es sich bei der Tätigkeit der Mitbeteiligten um eine Tätigkeit abseits einer festen Betriebsstätte handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt (vgl. VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz126).Der Verwaltungsgerichtshof geht bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt vergleiche VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz126).
3.2.2.1. Im Hinblick auf die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Ort frei wählbar war; die Mitbeteiligten konnten sich ihre Zeit zwar frei einteilen, mussten sich dabei jedoch an die von der Beschwerdeführerin vorgegebene Rahmenzeit halten. Damit orientierte sich die Arbeitszeitgestaltung im Kern an den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin.
3.2.2.2. Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten der Mitbeteiligten liegen im gegenständlichen Fall ebenfalls vor. Nach den getroffenen Feststellungen erteilte die Beschwerdeführerin klare schriftliche Vorgaben zum erwarteten persönlichen Verhalten in einem Telefonat. Die Mitbeteiligten sollten sich kurz halten, freundlich sein, bei Fragen zu einem Auftraggeber der Beschwerdeführerin eine „Kindergartenerklärung“ abgeben, sie sollten nicht mit Männern telefonieren, außer diese führten einen Haushalt, sie sollten es 4 bis 5 Mal klingeln lassen, sie sollten sich keine Erklärungen anhören weshalb eine angerufene Person keinen Katalog haben wollte.
Diese Vorgaben wurden durch sog. „Mystery Calls“ durch die Beschwerdeführerin auch wirksam kontrolliert und bei Zuwiderhandeln mit einem Entgeltabzug versehen.
3.2.2.3. Die Vorgaben der Beschwerdeführerin zur Tätigkeit der Mitbeteiligten waren nicht nur hinsichtlich des persönlichen Verhaltens am Telefon exakt vorgegeben, sondern auch für den Ablauf des Kernbereichs der Tätigkeit, des Vermittelns einer Katalogzusendung. In diesem Zusammenhang konnten maximal 2 Personen pro Minute angerufen werden und diese durften nicht dazu überredet werden, einer Katalogzusendung zuzustimmen, sondern (nur) „höflich gefragt“ werden.
Damit war die Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit so detailliert vorgeschrieben und die Katalogvermittlung auf die von der Beschwerdeführerin festgelegten Kundendaten beschränkt, was keines eigenen Mitteleinsatzes und keiner Beratung oder Information bedurfte, so dass den Mitbeteiligten kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene „unternehmerische“ Gestaltung der Katalogvermittlung zukam (vgl. dazu VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274 mwN).Damit war die Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit so detailliert vorgeschrieben und die Katalogvermittlung auf die von der Beschwerdeführerin festgelegten Kundendaten beschränkt, was keines eigenen Mitteleinsatzes und keiner Beratung oder Information bedurfte, so dass den Mitbeteiligten kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene „unternehmerische“ Gestaltung der Katalogvermittlung zukam vergleiche dazu VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274 mwN).
3.2.2.4. Dass die Mitbeteiligten eigene Betriebsmittel, im Wesentlichen ein Laptop oder PC sowie Internet- und Telefonverbindung, verwendeten steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Zumal das einzige wesentliche Betriebsmittel, die abzuarbeitenden Kontaktdaten, von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zum Kundenstock von Versicherungsvertretern als wesentlichem Betriebsmittel VwGH 16.03.2011, 2007/08/0153).3.2.2.4. Dass die Mitbeteiligten eigene Betriebsmittel, im Wesentlichen ein Laptop oder PC sowie Internet- und Telefonverbindung, verwendeten steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Zumal das einzige wesentliche Betriebsmittel, die abzuarbeitenden Kontaktdaten, von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden vergleiche zum Kundenstock von Versicherungsvertretern als wesentlichem Betriebsmittel VwGH 16.03.2011, 2007/08/0153).
3.2.3. Im Hinblick auf das erfolgsbasiertes Entgelt je vermittelter Katalogzusendung ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG oder nach § 4 Abs. 4 ASVG nicht entgegensteht (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0153 mwN). 3.2.3. Im Hinblick auf das erfolgsbasiertes Entgelt je vermittelter Katalogzusendung ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht entgegensteht vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0153 mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Mitbeteiligten damit ein Unternehmenswagnis zu tragen gehabt hätten, ist vor dem Hintergrund des bereist ausgeführten darauf zu verweisen, dass jemand, der wie die Mitbeteiligten einer so engen kontrollierten und sanktionierten Weisungsbindung unterliegt, dass er zwar unternehmerische Risiken trägt, aber keine unternehmerischen Chancen wahrnehmen kann, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Unternehmer ist, sondern unter Einbeziehung der sonstigen erforderlichen Merkmale Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und wohl auch des § 1151 ABGB, zumal zur unternehmerischen Tätigkeit die Wahrnehmung von Risiken und Chancen gehört. (vgl. VwGH 31.01.1995, 92/08/0213).Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Mitbeteiligten damit ein Unternehmenswagnis zu tragen gehabt hätten, ist vor dem Hintergrund des bereist ausgeführten darauf zu verweisen, dass jemand, der wie die Mitbeteiligten einer so engen kontrollierten und sanktionierten Weisungsbindung unterliegt, dass er zwar unternehmerische Risiken trägt, aber keine unternehmerischen Chancen wahrnehmen kann, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Unternehmer ist, sondern unter Einbeziehung der sonstigen erforderlichen Merkmale Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und wohl auch des Paragraph 1151, ABGB, zumal zur unternehmerischen Tätigkeit die Wahrnehmung von Risiken und Chancen gehört. vergleiche VwGH 31.01.1995, 92/08/0213).
3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesamtbild der Tätigkeit der Mitbeteiligten nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (vgl. dazu VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), dass die Mitbeteiligten persönlich für die Beschwerdeführerin tätig wurden, der Ablauf der Tätigkeit durch Vorgaben der Beschwerdeführerin detailliert geregelt war und von dieser auch kontrolliert wurde, sodass kein Gestaltungsspielraum mehr für eigenes unternehmerisches Handeln vorhanden war. Ebenso wurden die wesentlichen Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, und die Arbeitszeit hatte sich an der Rahmenzeitvorgabe der Beschwerdeführerin zu orientieren. Lediglich in der Wahl des Arbeitsortes waren die Mitbeteiligten frei. Dass sich die Mitbeteiligten innerhalb der Rahmenzeitvorgabe die Tätigkeit selbst einteilen konnten und zusätzlich eigene Betriebsmittel verwendeten steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (vgl. zur freien Zeiteinteilung VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, zur Arbeit mit einem eigenen PC zu Hause VwGH 29.02.2012, 2008/13/0087), zumal die Mitbeteiligten im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft disponierten (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra2015/08/0188).3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesamtbild der Tätigkeit der Mitbeteiligten nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems vergleiche dazu VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), dass die Mitbeteiligten persönlich für die Beschwerdeführerin tätig wurden, der Ablauf der Tätigkeit durch Vorgaben der Beschwerdeführerin detailliert geregelt war und von dieser auch kontrolliert wurde, sodass kein Gestaltungsspielraum mehr für eigenes unternehmerisches Handeln vorhanden war. Ebenso wurden die wesentlichen Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, und die Arbeitszeit hatte sich an der Rahmenzeitvorgabe der Beschwerdeführerin zu orientieren. Lediglich in der Wahl des Arbeitsortes waren die Mitbeteiligten frei. Dass sich die Mitbeteiligten innerhalb der Rahmenzeitvorgabe die Tätigkeit selbst einteilen konnten und zusätzlich eigene Betriebsmittel verwendeten steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen vergleiche zur freien Zeiteinteilung VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, zur Arbeit mit einem eigenen PC zu Hause VwGH 29.02.2012, 2008/13/0087), zumal die Mitbeteiligten im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft disponierten vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra2015/08/0188).
Gegenständlich war daher aus Sicht des BVwG die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten durch die Tätigkeit nicht nur beschränkt, sondern weitgehend ausgeschaltet (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011) und es überwiegen daher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG somit jedenfalls jene, persönlicher Unabhängigkeit (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zu ähnlichen Sachverhalten wie dem vorliegenden wiederholt festgestellt, dass bei Tätigkeiten im Bereich der „Outbound-Telefonie“ bzw. des „Outbound-Marketings“ vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist (VwGH 07.10.2016, Ra2015/08/0112 mwN).Gegenständlich war daher aus Sicht des BVwG die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten durch die Tätigkeit nicht nur beschränkt, sondern weitgehend ausgeschaltet vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011) und es überwiegen daher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG somit jedenfalls jene, persönlicher Unabhängigkeit vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zu ähnlichen Sachverhalten wie dem vorliegenden wiederholt festgestellt, dass bei Tätigkeiten im Bereich der „Outbound-Telefonie“ bzw. des „Outbound-Marketings“ vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist (VwGH 07.10.2016, Ra2015/08/0112 mwN).
3.2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden, sondern hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (für viele VwGH 09.06.2020, Ra2017/08/0021 und 12.10.2016, Ra2015/08/0173 jeweils mwN). 3.2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden, sondern hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (für viele VwGH 09.06.2020, Ra2017/08/0021 und 12.10.2016, Ra2015/08/0173 jeweils mwN).
3.3. Gegenständlich lagen bei den Mitbeteiligten somit in den in Anlage I und II angeführten Zeiträumen jeweils abhängige Dienstverhältnisse zur Beschwerdeführerin vor.3.3. Gegenständlich lagen bei den Mitbeteiligten somit in den in Anlage römisch eins und römisch zwei angeführten Zeiträumen jeweils abhängige Dienstverhältnisse zur Beschwerdeführerin vor.
Die Entgelthöhen blieben im Verfahren unbestritten und es ergaben sich auch keine Hinweise im Verfahren dahingehend, dass die von der ÖGK vorgenommene Abgrenzung zwischen unter (Spruchpunkt II und Anlage II des bekämpften Bescheides) und über der Geringfügigkeitsgrenze (Spruchpunkt I und Anlage I des bekämpften Bescheides) liegenden Entgelthöhen unrichtig wäre, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.Die Entgelthöhen blieben im Verfahren unbestritten und es ergaben sich auch keine Hinweise im Verfahren dahingehend, dass die von der ÖGK vorgenommene Abgrenzung zwischen unter (Spruchpunkt römisch zwei und Anlage römisch zwei des bekämpften Bescheides) und über der Geringfügigkeitsgrenze (Spruchpunkt römisch eins und Anlage römisch eins des bekämpften Bescheides) liegenden Entgelthöhen unrichtig wäre, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Konkret zu Callcenter Agents VwGH 07.10.2016, Ra2015/08/0112 mwNDie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Konkret zu Callcenter Agents VwGH 07.10.2016, Ra2015/08/0112 mwN
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Arbeitsort Arbeitszeit Betriebsmittel Dienstverhältnis keine Vertretungsbefugnis persönliche Abhängigkeit persönliche Arbeitsleistung Verschwiegenheitspflicht Versicherungspflicht Weisung wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2252353.1.00Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023