TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 G312 2277812-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2277812-4/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien, vertreten durch die BBU, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien, vertreten durch die BBU, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 13.05.2023 wurde über XXXX (im Folgenden: MM) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 13.05.2023 wurde über römisch 40 (im Folgenden: MM) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 22.11.2023 wurde vom BFA der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 22.11.2023 wurde vom BFA der Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. MM führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten), ist Staatsangehöriger von Tunesien und 23 Jahre alt. Er ist gesund, arbeitsfähig und haftfähig. Er ist Araber und bekennt sich um islamischen Glauben. Er wurde in XXXX geboren, sein Vater heißt XXXX und seine Mutter XXXX , diese sind geschieden, leben in Tunesien, ebenso sein Stiefvater und seine Schwester, mit der er in Kontakt steht. 1.1. MM führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten), ist Staatsangehöriger von Tunesien und 23 Jahre alt. Er ist gesund, arbeitsfähig und haftfähig. Er ist Araber und bekennt sich um islamischen Glauben. Er wurde in römisch 40 geboren, sein Vater heißt römisch 40 und seine Mutter römisch 40 , diese sind geschieden, leben in Tunesien, ebenso sein Stiefvater und seine Schwester, mit der er in Kontakt steht.

MM besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. MM besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2. Im Feber 2022 reiste MM legal mit seinem gültigen Reisepass auf dem Luftweg aus Tunesien in die Türkei aus, arbeitete für kurze Zeit in der Türkei, ging nach Serbien, war dort kurz erwerbstätig und überquerte zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal und unbemerkt die Grenze zu Österreich, wo er am XXXX internationalen Schutz beantragte. 1.2. Im Feber 2022 reiste MM legal mit seinem gültigen Reisepass auf dem Luftweg aus Tunesien in die Türkei aus, arbeitete für kurze Zeit in der Türkei, ging nach Serbien, war dort kurz erwerbstätig und überquerte zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal und unbemerkt die Grenze zu Österreich, wo er am römisch 40 internationalen Schutz beantragte.

Er erklärte im Rahmen der Erstbefragung, dass ihn seine Eltern verlassen hätten, er habe dann bei seiner Großmutter gewohnt, diese sei mittlerweile verstorben. Er habe keine Familie in Tunesien, dort herrsche des weiteren Armut und Arbeitslosigkeit, dies seien die Gründe für seine Flucht.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte der BF, es sei alles in Ordnung gewesen, dann hätten sich seine Eltern scheiden lassen und er sei zu seiner Oma gebracht worden. Seine Oma sei gestorben und sein Onkel habe das Haus verkauft. Er sei auf der Straße gewesen und hätte nicht zur Schule gehen können. Später sei er festgenommen worden, da ihm vorgeworfen worden sei, er habe ein Mädchen mit einem Messer bedroht und beraubt. Er habe gesagt, dass er das nicht gewesen sei, dann habe ihn die Polizei geschlagen und gezwungen, das zuzugeben. Der Richter habe ihn schließlich freigesprochen, nachdem das Mädchen als Zeugin gesagt habe, dass der Täter größer gewesen sei. Er habe dann um zu überleben, Plastikmüll gesammelt und an die Fabrik verkauft. Dann habe ihm eine Person gesagt, wenn er für ihn 3 – 4 kg Haschisch abhole, kriege er eine Million. Die Polizei habe Informationen darüber gehabt, dass er für diese Person arbeite. Er sei verhört worden, dann von der Polizei geschlagen und gefoltert worden. Aus Angst um sein Leben, da ihn der Bruder des Drogendealers bedrohte, sei er nach Bizerte umgezogen. Er habe Angst gehabt, habe 2 Wochen nicht schlafen können, in einer Moschee geschlafen, habe den Leuten dort von seinem Problem erzählt, die hätten für ihn Geld gesammelt, damit er nach Italien gehen könne. Er hätte lieber in die Türkei wollen. Dort wollte er bleiben, aber dies sei ihm verwehrt worden.

1.3. Mit Bescheid vom 03.03.203 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist und keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen brachte MM eine Beschwerde beim BVwG ein, dieses Verfahren ist derzeit anhängig. Mit Erkenntnis I411 2269541-1/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Spruchpunktes VI stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben. 1.3. Mit Bescheid vom 03.03.203 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist und keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen brachte MM eine Beschwerde beim BVwG ein, dieses Verfahren ist derzeit anhängig. Mit Erkenntnis I411 2269541-1/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.

1.4. Am XXXX wurde MM bei der versuchten illegalen Einreise nach Deutschland aufgegriffen, ihm die Einreise verweigert und durch die DBP den österreichischen Behörden zurückgewiesen. 1.4. Am römisch 40 wurde MM bei der versuchten illegalen Einreise nach Deutschland aufgegriffen, ihm die Einreise verweigert und durch die DBP den österreichischen Behörden zurückgewiesen.

Bei der niederschriftlichen Befragung erklärte er, dass er aus Ungarn nach Österreich gekommen sei, das sei ca. vor 10 Monaten gewesen. Er sei mit dem Zug gekommen, verfüge aber über keine Dokumente. Er sei in Österreich Asylwerber gewesen, sein Asylantrag sei zweimal negativ entschieden worden, er wolle nach Frankreich weiter, um dort erneut Asyl zu beantragen. Er wolle in Österreich keinen neuen Asylantrag stellen. Er sei grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über keine Familienangehörige in Österreich und auch keine anderen Bekannten, bei denen er Unterkunft nehmen könnte. Er habe 75 Euro. Er habe einen tunesischen Reisepass gehabt, diesen habe er aber dem Schlepper gegeben. Er habe in Tunesien als Friseur gearbeitet und habe in Manouba gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder.

1.5. Das BFA beantragte unmittelbar nach der Verhängung der Schubhaft die Ausstellung eines HRZ bei den Behörden von Tunesien, das Verfahren wurde am 17.05.2023 eingeleitet, das HRZ am 23.05.2023 beantragt und am 05.06.2023, 17.07.2023, 27.07.2023, 21.08.2023, 21.09.2023, 10.10.2023, 25.10.2023 und 24.11.2023 bei der Botschaft bzw. dem Heimatstaat urgiert. Es werden laufend HRZ von Tunesien ausgestellt, im Jahr 2023 wurden bisher 9 Außerlandesbringungen durchgeführt, die letzte am 10.10.2023.

MM verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche Kontakte, über keine gesicherte, private und nicht nur vorübergehende Unterkunft sowie über keine ausreichenden Barmittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen.

MM zeigt sich grundsätzlich nicht rückkehrwillig, beantragte er in Österreich erstmalig internationalen Schutz. Nach der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag versuchte MM illegal nach Deutschland zu kommen, die Einreise wurde ihm jedoch verweigert und er nach Österreich zurückgewiesen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass MM neuerlich versucht zu flüchten, bevor das laufende HRZ Verfahren abgeschlossen ist, als schlüssig anzusehen ist und von hoher Fluchtgefahr auszugehen ist.

Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft somit vor.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des MM ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des MM beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen sowie in den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben in den bisherigen mündlichen Verhandlungen sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.

Der BF erklärte bereits mehrmals in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG nicht rückkehrwillig zu sein. Er weigert sich Österreich zu verlassen, obwohl er über keine gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Er will, trotz Kenntnis der illegalen Handlung, in ein anderes EU-Land, Frankreich, weiter, um dort neuerlich Asyl zu beantragen. Es besteht somit gravierende Fluchtgefahr.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des MM ergeben sich aus den bisherigen Verfahren, den Feststellungen des BFA, den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben des MM in den bisherigen mündlichen Verhandlungen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft dMMf nur dann angeordnet werden, wenn Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft dMMf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des MMt. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des MMt. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“2. die Voraussetzungen des MMt. 28 Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des MMt. 2 Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 20.11.2023, G305 2277812-3/11E, mündlich verkündet am 03.11.2023, dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den vorherigen Verfahren des BVwG (G307 2277812-1/8E, G303 2277812-2/11E).

Unstrittig hat MM erstmalig am XXXX in Österreich internationalen Schutz beantragt, dies wurde negativ beschieden und das von ihm erhobene Rechtsmittel ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Er hält sich somit illegal im Bundesgebiet auf, weigert sich trotzdem Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er will in ein anderes EU Land, um dort neuerlich Asyl zu beantragen, obwohl ihm bewusst ist, dass er nur illegal in ein anderes EU Land kommen kann. Unstrittig hat MM erstmalig am römisch 40 in Österreich internationalen Schutz beantragt, dies wurde negativ beschieden und das von ihm erhobene Rechtsmittel ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Er hält sich somit illegal im Bundesgebiet auf, weigert sich trotzdem Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er will in ein anderes EU Land, um dort neuerlich Asyl zu beantragen, obwohl ihm bewusst ist, dass er nur illegal in ein anderes EU Land kommen kann.

MM zeigte sich in der Vergangenheit unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen. Im Gegenteil versucht er sich illegal durch Europa zu bewegen und wurde bei der versuchten Einreise nach Deutschland zurückgewiesen. Er wirkt im HRZ Verfahren nicht mit und ist die lange Schubhaft dem Verhalten des MM geschuldet.

Zudem liegt – wie die Behörde zu Recht feststellte – bei MM Fluchtgefahr vor. Trotz fehlender Reisedokumente versuchte er – wie bereits oben angeführt - sich illegal nach Deutschland zu begeben, wobei ihm jedoch die Einreise verweigert wurde und er den österreichischen Behörden übergeben wurde. Dies zeigt, dass MM nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnungen zu halten. Er ist hoch mobil und ist dem BFA somit zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel kann daher nicht eingesetzt werden.

MM gab in den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG jeweils an, nicht nach Tunesien zurückzuwollen, er werde freiwillig nicht zurückkehren.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als notwendig und verhältnismäßig.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß MMt. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß MMt. 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß MMt. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß MMt. 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2277812.4.00

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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