Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G308 2278656-1/6E
G308 2278653-1/6EG308 2278656-1/6E, G308 2278653-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, und 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.08.2023, Zahlen: zu 1.) XXXX und zu 2.) XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.08.2023, Zahlen: zu 1.) römisch 40 und zu 2.) römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, jeweils vom 01.08.2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (jeweils Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, jeweils vom 01.08.2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin miteinander verheiratet seien und zwei gemeinsame, minderjährige Kinder hätten. Sie wären zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und haben ab 06.09.2021 einen Hauptwohnsitz gemeldet. Am 28.03.2022 hätten sie bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für Unionsbürger beantragt. Dem von der NAG-Behörde erteilten Verbesserungsauftrag wären die Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass diese nicht ausgestellt worden und das Bundesamt mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 55 Abs. 3 NAG befasst worden sei. Keiner der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Seit 04.11.2021 wären sie mit einem „auslandsbetreuten Wohnsitz in Österreich“ bei der ÖGK gemeldet. Die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. §§ 51 ff NAG nicht erfüllen und lägen auch keine besonderen Bindungen im Bundesgebiet vor. Daher wären die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin miteinander verheiratet seien und zwei gemeinsame, minderjährige Kinder hätten. Sie wären zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und haben ab 06.09.2021 einen Hauptwohnsitz gemeldet. Am 28.03.2022 hätten sie bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für Unionsbürger beantragt. Dem von der NAG-Behörde erteilten Verbesserungsauftrag wären die Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass diese nicht ausgestellt worden und das Bundesamt mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG befasst worden sei. Keiner der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Seit 04.11.2021 wären sie mit einem „auslandsbetreuten Wohnsitz in Österreich“ bei der ÖGK gemeldet. Die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. Paragraphen 51, ff NAG nicht erfüllen und lägen auch keine besonderen Bindungen im Bundesgebiet vor. Daher wären die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 04.08.2023 wurde den Beschwerdeführern gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 04.08.2023 wurde den Beschwerdeführern gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Die gegenständlichen Bescheide sowie die Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am 10.08.2023 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.09.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren ans das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen handle, der sich zur Arbeitssuche in das österreichische Bundesgebiet begeben habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei britische Staatsangehörige, verfüge in Deutschland über einen Aufenthaltstitel nach Art. 50 EUV und sei mit dem Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist, um sich hier mit ihrer Familie niederzulassen. Die Beschwerdeführer seien aufrecht verheiratet und hätten zwei gemeinsame Kinder. Sie würden im gemeinsamen Haushalt leben und wären seit 06.09.2021 mit ihrem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Es läge eine ortsübliche Unterkunft vor. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen einer psychischen Erkrankung im Zeitraum von 09.08.2021 bis 11.02.2023 arbeitsunfähig gewesen und habe Krankengeld der deutschen Versicherung bezogen. Aktuell sei er arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers wären Gesellschafter einer näher angeführten, österreichischen GmbH, bei welcher der Erstbeschwerdeführer im Frühjahr 2024 als Prokurist eingesetzt und im Ausmaß von 25 % an der GmbH beteiligt werden sollte. Daraus folge, dass der Erstbeschwerdeführer eine regelmäßige Einkommensquelle in Aussicht habe. Bis dahin wären entsprechende finanzielle Rücklagen in Höhe von rund EUR 20.000,00 vorhanden. Auch verfüge der Erstbeschwerdeführer in Österreich über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Er erfülle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, da er berechtigte Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe. Weiters verfüge er über ausreichende Existenzmittel um den Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder in Österreich zu finanzieren. Die Zweitbeschwerdeführerin leite als begünstigte Drittstaatsangehörige ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vom Erstbeschwerdeführer ab. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht ermittelt, über welche Ersparnisse die Beschwerdeführer verfügen. Die Beschwerdeführer und die Kinder würden sich seit fast zwei Jahren im Bundesgebiet aufhalten, wobei auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers rechtmäßig im Bundesgebiet leben würden. Die Tochter besuche bereits die Kindergruppe. Weiters liege durch die Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführer erweise sich im Ergebnis als unzulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen handle, der sich zur Arbeitssuche in das österreichische Bundesgebiet begeben habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei britische Staatsangehörige, verfüge in Deutschland über einen Aufenthaltstitel nach Artikel 50, EUV und sei mit dem Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist, um sich hier mit ihrer Familie niederzulassen. Die Beschwerdeführer seien aufrecht verheiratet und hätten zwei gemeinsame Kinder. Sie würden im gemeinsamen Haushalt leben und wären seit 06.09.2021 mit ihrem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Es läge eine ortsübliche Unterkunft vor. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen einer psychischen Erkrankung im Zeitraum von 09.08.2021 bis 11.02.2023 arbeitsunfähig gewesen und habe Krankengeld der deutschen Versicherung bezogen. Aktuell sei er arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers wären Gesellschafter einer näher angeführten, österreichischen GmbH, bei welcher der Erstbeschwerdeführer im Frühjahr 2024 als Prokurist eingesetzt und im Ausmaß von 25 % an der GmbH beteiligt werden sollte. Daraus folge, dass der Erstbeschwerdeführer eine regelmäßige Einkommensquelle in Aussicht habe. Bis dahin wären entsprechende finanzielle Rücklagen in Höhe von rund EUR 20.000,00 vorhanden. Auch verfüge der Erstbeschwerdeführer in Österreich über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Er erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, da er berechtigte Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe. Weiters verfüge er über ausreichende Existenzmittel um den Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder in Österreich zu finanzieren. Die Zweitbeschwerdeführerin leite als begünstigte Drittstaatsangehörige ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vom Erstbeschwerdeführer ab. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht ermittelt, über welche Ersparnisse die Beschwerdeführer verfügen. Die Beschwerdeführer und die Kinder würden sich seit fast zwei Jahren im Bundesgebiet aufhalten, wobei auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers rechtmäßig im Bundesgebiet leben würden. Die Tochter besuche bereits die Kindergruppe. Weiters liege durch die Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführer erweise sich im Ergebnis als unzulässig.
Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt (vgl. AS 63 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer):Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt vergleiche AS 63 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer):
- undatierter Screenshot einer Banking-App über einen Kontostand des Erstbeschwerdeführers von EUR 20.160,35 (AS 63 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);
- undatierter Screenshot einer Banking-App über einen Kontostand der Zweitbeschwerdeführerin von EUR 4.078,35 (vgl. AS 64 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);- undatierter Screenshot einer Banking-App über einen Kontostand der Zweitbeschwerdeführerin von EUR 4.078,35 vergleiche AS 64 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);
- Foto der Versicherungsdaten der Beschwerdeführer (vgl. AS 65 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);- Foto der Versicherungsdaten der Beschwerdeführer vergleiche AS 65 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);
- Foto eines Mietvertrages, abgeschlossen mit dem Erstbeschwerdeführer über eine Erdgeschosswohnung mit 95 m² Wohnfläche zum Hauptmietzins von EUR 750,00 zuzüglich EUR 270,00 Betriebskosten (gesamt EUR 1.020,00) (vgl. AS 67 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);- Foto eines Mietvertrages, abgeschlossen mit dem Erstbeschwerdeführer über eine Erdgeschosswohnung mit 95 m² Wohnfläche zum Hauptmietzins von EUR 750,00 zuzüglich EUR 270,00 Betriebskosten (gesamt EUR 1.020,00) vergleiche AS 67 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);
- Bestätigung der „ XXXX GmbH“ vom 31.08.2023 wonach der Erstbeschwerdeführer ab 01.01.2024 an der GmbH zu 25 % beteiligt werden soll, die Zweitbeschwerdeführerin nach der „Elternzeit“ wieder eingestellt werde, sowie Foto eines Firmenbuchauszuges (vgl. AS 70 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);- Bestätigung der „ römisch 40 GmbH“ vom 31.08.2023 wonach der Erstbeschwerdeführer ab 01.01.2024 an der GmbH zu 25 % beteiligt werden soll, die Zweitbeschwerdeführerin nach der „Elternzeit“ wieder eingestellt werde, sowie Foto eines Firmenbuchauszuges vergleiche AS 70 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);
- Ärztliche Bestätigung vom 01.09.2023, wonach der Erstbeschwerdeführer in der Zeit von 02.09.2021 bis 23.03.2023 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen ist (vgl. AS 73 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);- Ärztliche Bestätigung vom 01.09.2023, wonach der Erstbeschwerdeführer in der Zeit von 02.09.2021 bis 23.03.2023 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen ist vergleiche AS 73 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);
- Foto eines Screen-Shots der deutschen XXXX -Versicherung über den Krankengeldbezug des Erstbeschwerdeführers (vgl. AS 74 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);- Foto eines Screen-Shots der deutschen römisch 40 -Versicherung über den Krankengeldbezug des Erstbeschwerdeführers vergleiche AS 74 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);
- Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der Wohnortgemeinde (vgl. AS 75 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);- Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der Wohnortgemeinde vergleiche AS 75 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer);
3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 28.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Mitwirkung und zur Vorlage konkreter Unterlagen sowie zur Beantwortung konkreter Fragen zu ihrem Aufenthalt sowie ihrem Privat- und Familienleben binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
5. Am 02.11.2023 langte eine mit 31.10.2023 datierte Stellungnahme über die bevollmächtigte Rechtsvertretung ein. Darin wurden die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes beantwortet und nachfolgende Unterlagen vorgelegt (vgl. OZ 3):5. Am 02.11.2023 langte eine mit 31.10.2023 datierte Stellungnahme über die bevollmächtigte Rechtsvertretung ein. Darin wurden die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes beantwortet und nachfolgende Unterlagen vorgelegt vergleiche OZ 3):
- Fotografien der österreichischen eCards des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie den beiden gemeinsamen Kindern;
- Foto eines Schreibens der ÖGK vom 18.05.2023 über die Mitversicherung der beiden Kinder als Angehörige der Beschwerdeführer;
- Fotos der deutschen Geburtsurkunden der Kinder sowie der Eheurkunde der Beschwerdeführer;
- undatierter Screen-Shot über den Kontostand der Zweitbeschwerdeführerin ;
- Screen-Shot über den Kontostand des Erstbeschwerdeführers zum 09.05.2023;
- Kopie einer Rechnung aus dem Kindergarten;
6. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2023 wurden die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung neuerlich aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht aktuelle Bankauszüge, aus welchen der Kontoinhaber bzw. der Verfügungsberechtigte eindeutig hervorgeht, über aktuell (November 2023) vorhandenes Kapital oder regelmäßige Einkünfte oder allenfalls eine Bestätigung über finanzielle Unterstützungen von Dritten unter Anführung der konkreten Höhe und Regelmäßigkeit vorzulegen.
Unter einem wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht für den Fall, dass sie ihre Mittel zum Lebensunterhalt in Österreich nicht nachweisen, beabsichtige, die Beschwerde abzuweisen.
7. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 20.11.2023, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung einer deutschen Bank vom 17.11.2023 über einen Saldenstand des Erstbeschwerdeführers von EUR 34.971,07 und der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls vom 17.11.2023 in Höhe von EUR 3.765,91 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Erstbeschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 24.11.2023 und dort angeführte Ausweisdaten), die Zweitbeschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 24.11.2023 und dort angeführte Ausweisdaten)1. Der Erstbeschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 24.11.2023 und dort angeführte Ausweisdaten), die Zweitbeschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 24.11.2023 und dort angeführte Ausweisdaten)
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet (vgl. aktenkundige Kopie der Eheurkunde vom 17.12.2021, OZ 3). Sie haben zwei gemeinsame, minderjährige Kinder, und zwar:Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet vergleiche aktenkundige Kopie der Eheurkunde vom 17.12.2021, OZ 3). Sie haben zwei gemeinsame, minderjährige Kinder, und zwar:
a. XXXX , geboren am XXXX in Deutschland, deutsche Staatsangehörige (vgl. aktenkundige Geburtsurkunde, OZ 3);a. römisch 40 , geboren am römisch 40 in Deutschland, deutsche Staatsangehörige vergleiche aktenkundige Geburtsurkunde, OZ 3);
b. XXXX , geboren am XXXX in Deutschland, deutscher Staatsangehöriger (vgl. aktenkundige Geburtsurkunde, OZ 3);b. römisch 40 , geboren am römisch 40 in Deutschland, deutscher Staatsangehöriger vergleiche aktenkundige Geburtsurkunde, OZ 3);
2. Die Beschwerdeführer und die damals bereits geborene Tochter reisten erstmals Mitte August 2021 in das Bundesgebiet ein und hielten sich bis 06.09.2021 bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers auf (vgl. Stellungnahme, OZ 3).2. Die Beschwerdeführer und die damals bereits geborene Tochter reisten erstmals Mitte August 2021 in das Bundesgebiet ein und hielten sich bis 06.09.2021 bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers auf vergleiche Stellungnahme, OZ 3).
Seit 06.09.2021 sind die Beschwerdeführer und die minderjährige Tochter durchgehend im Bundesgebiet mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet, der nachgeborene Sohn seit 27.04.2023 (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 24.11.2023). Seit 06.09.2021 sind die Beschwerdeführer und die minderjährige Tochter durchgehend im Bundesgebiet mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet, der nachgeborene Sohn seit 27.04.2023 vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 24.11.2023).
Die Beschwerdeführer und ihre Kinder leben seither in Österreich, reisen jedoch regelmäßig nach Deutschland auf Besuch sowie für Einkäufe (vgl. Stellungnahme, OZ 3). Die Beschwerdeführer und ihre Kinder leben seither in Österreich, reisen jedoch regelmäßig nach Deutschland auf Besuch sowie für Einkäufe vergleiche Stellungnahme, OZ 3).
Sie leben in einer Wohnung mit 95 m² Wohnfläche zu einer Gesamtmiete (2021) in Höhe von EUR 1.020,00 (vgl. Foto des Mietvertrages, AS 97 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer). Sie leben in einer Wohnung mit 95 m² Wohnfläche zu einer Gesamtmiete (2021) in Höhe von EUR 1.020,00 vergleiche Foto des Mietvertrages, AS 97 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführer).
3. Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 28.03.2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als selbstständig Erwerbstätiger, welche bisher noch nicht ausgestellt wurde (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 24.11.2023). Am selben Tag beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, die ebenfalls noch nicht ausgestellt wurde (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 24.11.2023).3. Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 28.03.2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als selbstständig Erwerbstätiger, welche bisher noch nicht ausgestellt wurde vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 24.11.2023). Am selben Tag beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, die ebenfalls noch nicht ausgestellt wurde vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 24.11.2023).
4. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin gingen bisher in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 24.11.2023).4. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin gingen bisher in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 24.11.2023).
Jedoch verfügen beide Beschwerdeführer und auch beide Kinder in Österreich über eine Krankenversicherung bei der ÖGK über den auslandsbetreuten Wohnsitz (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 24.11.2023; aktenkundige Kopien der eCards, OZ 3; Schreiben der ÖGK vom 16.05.2023 über die Mitversicherung beider Kinder, OZ 3). Jedoch verfügen beide Beschwerdeführer und auch beide Kinder in Österreich über eine Krankenversicherung bei der ÖGK über den auslandsbetreuten Wohnsitz vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 24.11.2023; aktenkundige Kopien der eCards, OZ 3; Schreiben der ÖGK vom 16.05.2023 über die Mitversicherung beider Kinder, OZ 3).
5. Zum Stand 17.11.2023 verfügt der Erstbeschwerdeführer auf seinem deutschen Giro-Konto über ein Guthaben in Höhe von EUR 34.971,01, die Zweitbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 3.765,91 (vgl. Kontoauszüge bzw. Bestätigungen der Bank, OZ 5).5. Zum Stand 17.11.2023 verfügt der Erstbeschwerdeführer auf seinem deutschen Giro-Konto über ein Guthaben in Höhe von EUR 34.971,01, die Zweitbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 3.765,91 vergleiche Kontoauszüge bzw. Bestätigungen der Bank, OZ 5).
6. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszüge jeweils vom 24.11.2023).6. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszüge jeweils vom 24.11.2023).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und ihrem Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Unterlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführer.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von den Beschwerdeführern zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahmen, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen."
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der Erstbeschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und als solcher EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 NAG bzw. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Erstbeschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und als solcher EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG bzw. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Der Erstbeschwerdeführer geht unstrittig keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sodass er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG nicht erfüllt.Der Erstbeschwerdeführer geht unstrittig keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sodass er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt.
Jedoch kommt EWR- bzw. Unionsbürgern, die für sich und für ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu.Jedoch kommt EWR- bzw. Unionsbürgern, die für sich und für ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu.
Sowohl der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern verfügen in Österreich bei der ÖGK über ihren auslandsbetreuten Wohnsitz über eine Krankenversicherung und erfüllen damit eine der kumulativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.Sowohl der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern verfügen in Österreich bei der ÖGK über ihren auslandsbetreuten Wohnsitz über eine Krankenversicherung und erfüllen damit eine der kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.
Einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff „ausreichender Existenzmittel“ entwickelt sich stetig. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhalts die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden dürfte (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey; VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Die Behörden der Mitgliedsstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist vorzunehmen, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind (VwGH vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050; VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH vom 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben impliziert laut aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl. EuGH 13.03.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. 40 ff; VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl. EuGH 25.05.2000, C-424/98; Kommission/Italien, Rn. 37) (vgl. Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 51 NAG Rz 13 (2. Aufl., März 2019), lexisnexis.at). Einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff „ausreichender Existenzmittel“ entwickelt sich stetig. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhalts die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden dürfte (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey; VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Die Behörden der Mitgliedsstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist vorzunehmen, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind (VwGH vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050; VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH vom 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben impliziert laut aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden vergleiche EuGH 13.03.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. 40 ff; VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden vergleiche EuGH 25.05.2000, C-424/98; Kommission/Italien, Rn. 37) vergleiche Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Paragraph 51, NAG Rz 13 (2. Aufl., März 2019), lexisnexis.at).
Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt der Beschwerdeführer aktuell auf seinem Girokonto über angespartes Kapital in Höhe von rund EUR 35.000,00. Vor diesem Hintergrund ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell für sich und seine Familienangehörigen nicht über ausreichende Existenzmittel in Form angesparten Kapitals verfügt, wenngleich er aktuell kein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet.
Gegenständlich liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vor.Gegenständlich liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige, aber mit dem Erstbeschwerdeführer, der in Österreich sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch nimmt, verheiratet. Ihr kommt daher der Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen zu, die die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 NAG (Ehegattin) erfüllt, sodass auch sie – zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes – gemäß § 54 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet von über drei Monaten berechtigt ist.Die Zweitbeschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige, aber mit dem Erstbeschwerdeführer, der in Österreich sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch nimmt, verheiratet. Ihr kommt daher der Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen zu, die die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (Ehegattin) erfüllt, sodass auch sie – zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes – gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet von über drei Monaten berechtigt ist.
Die beiden minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin leiten ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ebenfalls vom Erstbeschwerdeführer ab.Die beiden minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin leiten ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ebenfalls vom Erstbeschwerdeführer ab.
Beiden Beschwerdeführern sowie ihren beiden Kindern kommt daher aktuell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, sodass sich vor diesem Hintergrund ihre Ausweisung als unzulässig erweist.
Es war daher den Beschwerden stattzugeben und waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Familienangehöriger UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2278656.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024