TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/30 W603 1414851-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2023
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Entscheidungsdatum

30.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs9
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §22 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W603 1414851-3/4Z

I.römisch eins.

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG von Amts wegen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG von Amts wegen zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 :

Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG iVm § 11 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Z 2 NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 2023 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

2. Gegen den Bescheid vom XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. 2. Gegen den Bescheid vom römisch 40 2023 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom XXXX 2023, GZ XXXX , wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem erging der Beschluss, dass der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen wird. 3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom römisch 40 2023, GZ römisch 40 , wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem erging der Beschluss, dass der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen wird.

4. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass entzogen. 4. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass entzogen.

5. Gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung ein. 5. Gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung ein.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 der Fremdenpass entzogen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 den Fremdenpass unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen hat. In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 der Fremdenpass entzogen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, den Fremdenpass unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen hat. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt II. mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides. Aufgrund eines Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu einer extremistischen Gruppierung könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer versuchen könne, durch Verbreitung in Wort, Bild und Schrift andere Personen von seiner gegen die Wertevorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen sowie die Verbreitung solchen Gedankenguts fördern oder gutheißen würde. Der Beschwerdeführer stelle eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch zwei. mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides. Aufgrund eines Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu einer extremistischen Gruppierung könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer versuchen könne, durch Verbreitung in Wort, Bild und Schrift andere Personen von seiner gegen die Wertevorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen sowie die Verbreitung solchen Gedankenguts fördern oder gutheißen würde. Der Beschwerdeführer stelle eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er XXXX und auch ein Naheverhältnis zu extremistischen Gruppierungen ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er römisch 40 und auch ein Naheverhältnis zu extremistischen Gruppierungen ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer XXXX wurde am XXXX in Grosny in Tschetschenien geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer römisch 40 wurde am römisch 40 in Grosny in Tschetschenien geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Nach Ablauf dieses Titels wurde ihm durch den Magistrat XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge jeweils von den zuständigen Behörden verlängert, zuletzt am XXXX 2021 durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (Gültigkeit bis XXXX ).Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat römisch 40 ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Nach Ablauf dieses Titels wurde ihm durch den Magistrat römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge jeweils von den zuständigen Behörden verlängert, zuletzt am römisch 40 2021 durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (Gültigkeit bis römisch 40 ).

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ein Fremdenpass mit Gültigkeit vom XXXX 2022 bis zum XXXX 2027 ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ein Fremdenpass mit Gültigkeit vom römisch 40 2022 bis zum römisch 40 2027 ausgestellt.

Der Beschwerdeführer reiste XXXX 2023 mit seinem Fremdenpass in die Russische Föderation, genauer in die Teilrepublik Tschetschenien. Mit Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX , wurde die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht, da der Beschwerdeführer XXXX 2023 XXXX , weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.Der Beschwerdeführer reiste römisch 40 2023 mit seinem Fremdenpass in die Russische Föderation, genauer in die Teilrepublik Tschetschenien. Mit Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 , wurde die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht, da der Beschwerdeführer römisch 40 2023 römisch 40 , weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX 2023 GZ XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023 GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass entzogen. Gegen den Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass entzogen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründet wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt II. mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides. Die belangte Behörde geht davon aus, dass aufgrund eines Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu einer extremistischen Gruppierung angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer versuchen könne, durch Verbreitung in Wort, Bild und Schrift andere Personen von seiner gegen die Wertevorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen sowie die Verbreitung solchen Gedankenguts fördern oder gutheißen würde. Die belangte Behörde nimmt an, dass der Beschwerdeführer eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass entzogen. Gegen den Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass entzogen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründet wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch zwei. mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides. Die belangte Behörde geht davon aus, dass aufgrund eines Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu einer extremistischen Gruppierung angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer versuchen könne, durch Verbreitung in Wort, Bild und Schrift andere Personen von seiner gegen die Wertevorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen sowie die Verbreitung solchen Gedankenguts fördern oder gutheißen würde. Die belangte Behörde nimmt an, dass der Beschwerdeführer eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden, unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den GZen XXXX . Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden, unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den GZen römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I. Zu Spruchteil römisch eins.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG, entsprechen Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, entsprechen Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

„Gefahr in Verzug“ bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde (VwGH 4.5.1992, 89/07/0117; vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG).„Gefahr in Verzug“ bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde (VwGH 4.5.1992, 89/07/0117; vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG).

Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen, so ist eine einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen, so ist eine einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Aus den Verwaltungsakten (GZ XXXX ) ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fremdenpass in die Russische Föderation, genauer in die Teilrepublik Tschetschenien, gereist ist und XXXX .Aus den Verwaltungsakten (GZ römisch 40 ) ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fremdenpass in die Russische Föderation, genauer in die Teilrepublik Tschetschenien, gereist ist und römisch 40 .

Der belangten Behörde ist in ihrer Begründung, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides auszuschließen, nicht entgegenzutreten. So ist vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Reise nach Tschetschenien mit seinem Fremdenpass XXXX eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstellt.Der belangten Behörde ist in ihrer Begründung, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides auszuschließen, nicht entgegenzutreten. So ist vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Reise nach Tschetschenien mit seinem Fremdenpass römisch 40 eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstellt.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht substanziell entgegengetreten und hat auch nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass für ihn damit ein unverhältnismäßiger (angesichts der sonstigen Interessen unverhältnismäßig schwerwiegender) Nachteil verbunden wäre.

Da auch das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Da auch das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug des Fremdenpasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug des Fremdenpasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).

Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Rechtsprechung des VwGH entfallen, da das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden impliziert (§ 13 Abs. 4 VwGVG 2014), dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Rechtsprechung des VwGH entfallen, da das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden impliziert (Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014), dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).

Zu Spruchteil II.Zu Spruchteil römisch zwei.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde auch beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Wie bereits zu Spruchteil I. ausgeführt, machte der Beschwerdeführer keine Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung detailliert geltend. In der Beschwerde wurde nicht nachvollziehbar dargetan, warum die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht berechtigt gewesen sein sollte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Auch eine maßgebliche Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts liegt nicht vor. Wie bereits zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, machte der Beschwerdeführer keine Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung detailliert geltend. In der Beschwerde wurde nicht nachvollziehbar dargetan, warum die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht berechtigt gewesen sein sollte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Auch eine maßgebliche Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts liegt nicht vor.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W603.1414851.3.00

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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