Entscheidungsdatum
30.11.2023Norm
BDG 1979 §14Spruch
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W128 2253486-1/19E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SAILER und Mag. Nikolaus KOLLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Rudolf LIND, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 20.01.2022, Zl. 180.500/0030-Personal/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SAILER und Mag. Nikolaus KOLLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Rudolf LIND, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 20.01.2022, Zl. 180.500/0030-Personal/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wird mit Ablauf des 31.10.2023 in den Ruhestand versetzt.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2023 betreffend Auszahlung des vollen Bezuges aufgrund des vorangestellten Schlichtungsverfahrens wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2023 betreffend Auszahlung des vollen Bezuges aufgrund des vorangestellten Schlichtungsverfahrens wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer bescheidmäßigen Ruhestandsversetzung der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Aufgrund der von 28.12.2020 bis 28.01.2021, von 10.03.2021 bis 11.03.2021, von 24.03.2021 bis 14.04.2021 (Kuraufenthalt), von 19.04.2021 bis 07.05.2021, von 01.07.2021 bis 30.07.2021, sowie aufgrund der seit dem 09.08.2021 andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst leitete das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes (in der Folge: belangte Behörde) am 18.08.2021 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein, und wies die Beschwerdeführerin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zur Begutachtung zu.2. Aufgrund der von 28.12.2020 bis 28.01.2021, von 10.03.2021 bis 11.03.2021, von 24.03.2021 bis 14.04.2021 (Kuraufenthalt), von 19.04.2021 bis 07.05.2021, von 01.07.2021 bis 30.07.2021, sowie aufgrund der seit dem 09.08.2021 andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst leitete das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes (in der Folge: belangte Behörde) am 18.08.2021 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein, und wies die Beschwerdeführerin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zur Begutachtung zu.
3. In der Folge wurde am 19.10.2021 durch den Obergutachter der BVAEB Wien (Pensionsservicestelle), Dr. ZWETTLER, basierend auf dem von Univ.-Doz. Dr. SPATT erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten, eine Oberbegutachtung erstellt, in welcher Dr. ZWETTLER den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zusammenfassend darstellt (Diagnosen) und die Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül) beurteilt.
Diesem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen:
„Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):
Anpassungsstörung, Burnout Situation
aus externen Befunden:
Halswirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen
mit Schmerzzuständen im Bereich der oberen Extremitäten
Chronische Nasennebenhöhlenentzündung
Chronische Ohrgeräusche beidseits (Tinnitus)
Covid-Risiko-Attest 6/2020, hämatologische Erkrankung, erhöhtes InfektionsrisikoCovid-Risiko-Attest 6 aus 2020,, hämatologische Erkrankung, erhöhtes Infektionsrisiko
Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme:
Begründung:
Beschwerden sind rasche Ermüdbarkeit, depressive Stimmungslage sowie Ein- und Durchschlafstörung. Im aktuellen klinischen Psychostatus erscheint die Untersuchte gedanklich um eine dienstliche Problematik kreisend, angespannt, in der Stimmung gereizt depressiv, im Antrieb eher gesteigert. Zugrunde liegt eine Anpassungsstörung bei berichteter dienstlicher Belastungssituation. Auch eine private Belastungssituation ist aus externen Befunden bekannt. Aufgrund eines der Untersuchten attestierten erhöhten Infektionsrisikos bei hämatologischer Grunderkrankung, sieht sie sich nun außerstande den Dienst in einem shared-desk-office anzutreten und hat schon seit längerem einen Heimarbeitsplatz beantragt. Dieser wurde ihr bislang nicht gewährt. Die psychische Belastbarkeit ist leicht reduziert. Wegen rascher Ermüdbarkeit sind die üblichen Arbeitspausen nicht ausreichend. Damit ist die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen. Besserung ist neuropsychiatrisch nicht zu erwarten, vor dem Hintergrund der aktuell erlebten Belastungssituation.“
4. Mit Schreiben vom 14.12.2021 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör bezüglich der beabsichtigten amtswegigen Ruhestandsversetzung.
5. Mit Schreiben vom 27.12.2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Zuweisung zum gegenwärtigen Arbeitsplatz durch eine Abberufung von der Funktion als stellvertretende Abteilungsleiterin, in welcher sie wesentlich andere Aufgaben gehabt hätte, erfolgt sei. Zu dieser Abberufung seien noch Beschwerdeverfahren anhängig. Aus den Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, aus der medizinischen Oberbegutachtung und dem polizeichefärztlichen Gutachten ergebe sich zudem, dass die Diagnose „Anpassungsstörung, Burnout Situation“ in der Vorgehensweise des Dienstgebers begründet sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:6. Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der der Beschwerdeführerin zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz „Referent(in) Verrechnung mit EsB (Wertigkeit A2/3)“ in der Abteilung 1/2 im Bereich Verrechnung 1 der Buchhaltungsagentur des Bundes beinhalte folgende Aufgaben:
„Prüfung und Buchung von freigegebenen Belegen in HV-SAP,
Erstellung von Prüfungsbemerkungen über festgestellte Mängel gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen,
Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge,
Überwachung der Forderungen und Schulden, Wahrnehmung des Mahnwesens,
Schriftverkehr mit Kunden,
Projektmitarbeit.“
Wesentliche Tätigkeiten des Arbeitsplatzes seien:
„Prüfung und Buchung komplexer Anordnungen,
Prüfung und Buchung komplexer Sach- und Verrechnungskontenbuchungen,
Erstellen von Prüfungsbemerkungen bei festgestellten Mängeln,
Prüfung und Buchung von Kontoauszügen,
Überwachung der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen,
Überwachung und Pflege der Verwahr- und Verrechnungskonten,
Liste offener Posten,
Überwachung und Bereinigung unzulässiger und zu prüfender Salden,
Überwachung und Erfüllung der Forderungen und Schulden (Durchführung des Mahnwesens).“
Hinsichtlich der körperlichen Erfordernisse des Arbeitsplatzes handle es sich somit um eine klassische Bürotätigkeit, im Hinblick auf die geistigen Erfordernisse des Arbeitsplatzes handle es sich um eine durchschnittlich psychische Belastung mit überwiegend mäßigem Zeitdruck. Im Jahr 2019 sei die Beschwerdeführerin in Summe 84 Kalendertage, im Jahr 2020 62 Kalendertage krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen.
Aus den eingeholten Gutachten ergebe sich schlüssig, dass die Beschwerdeführerin in Folge ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben auf dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz ordnungsgemäß zu versehen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Leistungsbeschränkung in psychischer Hinsicht. So würden die vorgesehenen Ruhepausen im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausreichen. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung jeglicher regelmäßigen Berufstätigkeit dauerhaft nicht mehr in der Lage. Im Falle der Beschwerdeführerin sei auch keine Restarbeitsfähigkeit gegeben.
Da das Anforderungsprofil des derzeit zugewiesenen Arbeitsplatzes – in Bezug auf mögliche Verweisungsarbeitsplätze beim derzeitigen Dienstgeber – lediglich die Untergrenze der psychischen Belastung aufweise, seien auch mögliche Verweisungsarbeitsplätze – aufgrund der sehr ähnlichen Verwendungsbilder – mit (zumindest) denselben (psychischen) Belastungen sowie mit mäßigem Zeitdruck verbunden. Aufgrund der Art und Schwere des bei der Beschwerdeführerin festgestellten Krankheitsbildes und den vorliegenden Leistungsbeschränkungen sei somit jede gleichwertige Verwendungsmöglichkeit ausgeschlossen.
Unbeachtlich sei der Einwand der Beschwerdeführerin dahingehend, dass der Dienstgeber für die Diagnose „Anpassungsstörung, Burnout Situation“ verantwortlich sei, da die Ursachen, welche zu einer Gesundheitsstörung und letztlich einer Dienstunfähigkeit führen würden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.02.2005, 2004/12/0149) irrelevant seien.
Hinsichtlich der (bekämpften) Abberufung der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2016, Zl. W122 2010459-1.
7. Mit der rechtzeitig durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach und stellt die Anträge, die Nichtbehandlung der gestellten Telearbeitsanträge sowie die Nichtgewährung von Kurzpausen als diskriminierend anzuerkennen, die akut aufgetretene „Anpassungsstörung, Burnout Situation“ als Dienstunfall anzuerkennen sowie den gesamten Bescheid unter der Feststellung, dass die dauernde Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei, sowie dass die Sekundärprüfung auch im gesamten Bereich der Oberbehörde durchzuführen sei, aufzuheben.
Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Unter Berücksichtigung der bereits 2018 beischeidmäßig zugesprochenen Funktionsbeeinträchtigung (Kreis der begünstigt Behinderten mit 50 %) sei eine dauernde Dienstunfähigkeit bei Gewährung der gebotenen Ruhepausen nicht gegeben. Bereits im Oktober 2019 sei von der Betriebsärztin der Buchhaltungsagentur des Bundes eine Änderung der Vollbeschäftigungsäquivalente angeregt worden.
Wie sich aus dem Gutachten ergebe, sei die Diagnose „Anpassungsstörung, Burnout Situation“ auf die Nichtgewährung der Telearbeit zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anträge auf Telearbeit bereits am 02.06.2020 gestellt und am 17.06.2020, 24.07.2021 und 15.12.2021 durch COVID-19-Risiko-Atteste ergänzt. Eine Behandlung dieser Anträge sei bisher jedoch nicht erfolgt. Die Anträge vergleichbarer Bediensteter bzw. Beamter seien jedoch bewilligt worden. Wäre der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht nachgekommen, hätte er die Belastungssituation, welche zur behaupteten Dienstunfähigkeit geführt habe, entschärfen können. Die gegenständliche Anpassungsstörung und Burnout Situation wäre jedenfalls nicht aufgetreten, wenn sich die belangte Behörde an die Empfehlungen des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom 08.06.2021 (GZ: BKA: 2021-0.042.298) gehalten hätte.
Laut dem angefochtenen Bescheid sei ein Gespräch mit den mittelbaren sowie unmittelbaren Vorgesetzen geführt worden. Im Bescheid fänden sich jedoch keine weiteren Ausführungen dazu, weshalb auch keine Stellungnahme dazu möglich sei und das Parteiengehör verletzt worden sei.
Zum Umfang der vorgesehenen Ruhepausen seien im Bescheid keine Feststellungen getroffen worden. Kurze Raucherpausen würden vom Dienstgeber toleriert. Es sei somit nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin, als Nichtraucherin, nicht auf vergleichbar kurze Pausen, wie Kaffee- oder Teepausen, welche aufgrund ihrer Kürze (ebenfalls) keine Arbeitszeitunterbrechungen seien, zurückgreifen dürfe.
Zudem sei im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bei der Beschwerdeführerin, welche XXXX geboren sei, seit 1974 im Bundesdienst stehe und darüber hinaus begünstigte Behinderte und COVID-19-Risikopatientin sei, Rücksicht auf ein altersgerechtes Arbeiten zu nehmen. Die diesbezügliche Fürsorgepflicht sei vom Dienstgeber jedoch missachtet worden.Zudem sei im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bei der Beschwerdeführerin, welche römisch 40 geboren sei, seit 1974 im Bundesdienst stehe und darüber hinaus begünstigte Behinderte und COVID-19-Risikopatientin sei, Rücksicht auf ein altersgerechtes Arbeiten zu nehmen. Die diesbezügliche Fürsorgepflicht sei vom Dienstgeber jedoch missachtet worden.
Die belangte Behörde habe die Sekundärprüfung des Verweisungsarbeitsplatzes lediglich in der nachgeordneten Dienstbehörde bzw. zugewiesenen Dienststelle durchgeführt, obwohl eine Sekundärprüfung auch den Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde mit zu umfassen habe (Hinweis auf VwGH 30.06.2010, 2006/12/0209). Die durchgeführte Prüfung greife daher zu kurz. Die belangte Behörde habe zu prüfen, in welchem Umfang das Vollbeschäftigungsäquivalent gegeben sei. Als Vorfrage sei somit der Ausgang des Verfahrens über die Zulässigkeit der Besetzung als Vorfrage entscheidend, da eine Leitungsfunktion als vollbeschäftigungsäquivalentreduzierte Größe qualifiziert werde (Dienstanweisung 38). Das diesbezügliche Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei jedoch noch anhängig.
Überdies sei die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, die Abberufung der Beschwerdeführerin wäre zu Recht erfolgt, nicht korrekt, da diesbezüglich noch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig seien. Zum Bescheid mit der Maßnahme nach § 14 BDG 1979 sei nach § 14a BDG 1979 Konkurrenz gegeben.Überdies sei die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, die Abberufung der Beschwerdeführerin wäre zu Recht erfolgt, nicht korrekt, da diesbezüglich noch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig seien. Zum Bescheid mit der Maßnahme nach Paragraph 14, BDG 1979 sei nach Paragraph 14 a, BDG 1979 Konkurrenz gegeben.
Auf die Dienststelle der Beschwerdeführerin finde zudem der 2. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) Anwendung, weshalb für die amtswegige Ruhestandsversetzung die Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumsservice Wien notwendig sei. Diese Zustimmung liege jedoch nicht vor.
8. Mit Schreiben vom 22.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
9. Am 06.06.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher Dr. ZWETTLER als Amtssachverständiger befragt wurde.
10. Mit Schreiben vom 21.06.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich möglicher Verweisungsarbeitsplätze sowie eine Aufstellung des Arbeitserfolges der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Abteilungsdurchschnitt vor und beantragte die Befragung von Zeuginnen.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die angeführten Arbeitsplätze i.S.d. § 14 Abs. 2 BDG 1979 nicht zumutbar seien, da eine Einarbeitung der Beschwerdeführerin in ein neues Arbeitsgebiet keinesfalls realisierbar erscheine. Grundsätzlich sei die Gewährung von Telearbeit im Ausmaß von 54 % der Dienstzeit möglich. Bei besonderen Ausnahme- und Härtefällen könne dieses Ausmaß überschritten werden. Momentan sei eine solche Regelung für 15 Bedienstete der Buchhaltungsagentur des Bundes vorgesehen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die angeführten Arbeitsplätze i.S.d. Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 nicht zumutbar seien, da eine Einarbeitung der Beschwerdeführerin in ein neues Arbeitsgebiet keinesfalls realisierbar erscheine. Grundsätzlich sei die Gewährung von Telearbeit im Ausmaß von 54 % der Dienstzeit möglich. Bei besonderen Ausnahme- und Härtefällen könne dieses Ausmaß überschritten werden. Momentan sei eine solche Regelung für 15 Bedienstete der Buchhaltungsagentur des Bundes vorgesehen.
11. In ihrem Schreiben vom 25.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Befragung von XXXX als Zeugen sowie die Auszahlung des Vollen Bezuges und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus:11. In ihrem Schreiben vom 25.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Befragung von römisch 40 als Zeugen sowie die Auszahlung des Vollen Bezuges und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus:
Von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen seien 337 Verweisungsarbeitsplätze angeführt worden. Durch die Ausführungen der belangten Behörde in Zusammenhang mit der Verweigerung von Telearbeit werde die Beschwerdeführerin objektiv diskriminiert. Die Beschwerdeführerin sei motiviert ein neues Arbeitsgebiet kennen zu lernen.
In der Stellungnahme werde überraschend erstmals ein mangelnder Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin behauptet. Dem werde widersprochen. So habe die Beschwerdeführerin qualitativ aufwendigere Geschäftsfälle zu bearbeiten gehabt. welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren erheblich mehr Zeit für eine Erledigung in Anspruch nehmen würden. Auch sei die begünstigte Behinderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 50 % bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden.
12. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 wurde der Zeuge XXXX befragt.12. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 wurde der Zeuge römisch 40 befragt.
13. Mit Schreiben vom 11.10.2023 brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass ein Verweisungsarbeitsplatz für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme, da die üblichen Arbeitspausen für die Beschwerdeführerin laut Gutachten nicht ausreichen würden. Auch im Rahmen der Telearbeit würden der Beschwerdeführerin lediglich die üblichen Pausen zur Verfügung stehen.
14. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 19.10.2023 wurden die von der belangten Behörde beantragten Zeuginnen befragt und am Ende das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer bescheidmäßigen Ruhestandsversetzung der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen.
Hinsichtlich der Anforderungen, die die Beschwerdeführerin, bezogen auf die Aufgaben des ihr konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes, zu erfüllen hatte, ist die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig.
Ein Verweisungsarbeitsplatz steht – im Hinblick auf die festgestellte Restarbeitsfähigkeit – nicht zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Oberbegutachter der BVAEB mündlich erörtert wurden (siehe VHS vom 06.06.2023). Demgemäß liegt bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin ein Konflikt im Zentrum, der in der Dienststelle der Beschwerdeführerin nicht zu lösen ist. Ein gleichwertiger bzw. zumutbarer Arbeitsplatz im Versetzungsbereich der belangten Behörde – auch an der bisherigen Dienststelle – steht nicht zur Verfügung, was zweifelsfrei durch das nachvollziehbare und glaubhafte – durch Dokumente (Planstellenverzeichnis und Arbeitsplatzbeschreibung) untermauerte – Vorbringen der belangten Behörde festgestellt werden konnte. Dass eine Dienstverrichtung an der bisherigen Dienststelle aufgrund des dort nun umgesetzten Desksharing-Modells nicht möglich ist, räumt die Beschwerdeführerin auch selber ein.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der Telearbeit bestünde, ist zu entgegnen, dass durch die glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen aller befragten Zeugen klar hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin für einen Telearbeitsplatz aufgrund der von ihr gezeigten Leistungen nicht geeignet ist. Dies erhärtet sich auch durch den von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 21.06.2023 übermittelten Vergleich der Arbeitsleitung/Produktivität der Beschwerdeführerin mit der durchschnittlichen Arbeitsleistung der Abteilung. Hieraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum März bis Dezember 2020 – somit jenem Zeitraum, in welchem sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der belangten Behörde ausschließlich Telearbeit verrichteten – ein Leistungsabfall zu verzeichnen war und auch im Vergleich mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung ein noch größerer Leistungsunterschied erkennbar wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der verminderte Leistungserfolg auf die von ihr zu betreuenden „Kunden“ zurückzuführen wäre, konnte durch die übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen widerlegt werden (siehe VHS vom 19.10.2023). Somit hat die Gewährung von Telearbeit keine positive Auswirkung auf die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin und ist sie auch dadurch nicht in der Lage, die ihr zugewiesenen Aufgaben des Arbeitsplatzes zu erfüllen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2023, Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A) I.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.
3.2.1. § 14 BDG 1979 lautet: 3.2.1. Paragraph 14, BDG 1979 lautet:
„§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. (3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird. - 21 -
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5. (6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5. (7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.“
§ 36a Abs. 1 BDG 1979 lautet (auszugsweise):Paragraph 36 a, Absatz eins, BDG 1979 lautet (auszugsweise):
„§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
[…]“
3.2.2. Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 setzt voraus, dass der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann; die Ursachen, die zu einer Gesundheitsstörung und letztendlich zu einer Dienstunfähigkeit eines Beamten geführt haben, sind für die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der dauernden Dienstunfähigkeit irrelevant. Insbesondere sieht die zitierte Gesetzesbestimmung keine Ausnahme von der Anordnung, dauernd dienstunfähige Beamte in den Ruhestand zu versetzen, für den Fall vor, dass die Dienstunfähigkeit auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber zurückzuführen ist (siehe VwGH 23.02.2005, 2004/12/0149). 3.2.2. Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 setzt voraus, dass der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann; die Ursachen, die zu einer Gesundheitsstörung und letztendlich zu einer Dienstunfähigkeit eines Beamten geführt haben, sind für die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der dauernden Dienstunfähigkeit irrelevant. Insbesondere sieht die zitierte Gesetzesbestimmung keine Ausnahme von der Anordnung, dauernd dienstunfähige Beamte in den Ruhestand zu versetzen, für den Fall vor, dass die Dienstunfähigkeit auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber zurückzuführen ist (siehe VwGH 23.02.2005, 2004/12/0149).
Die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des Bediensteten (Primärprüfung) ist nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der Bedienstete aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte (siehe VwGH 06.10.2020, Ra 2019/12/0080).
Im Ruhestandsversetzungsverfahren spielt im Rahmen der Sekundärprüfung unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (siehe VwGH 30.03.2021, 2020/12/0019). Im Ruhestandsversetzungsverfahren spielt im Rahmen der Sekundärprüfung unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind (siehe VwGH 30.03.2021, 2020/12/0019).
Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer („kalkülsrelevanten“) Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (siehe VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorweg ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin angesichts des Abfalls ihrer Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit zwischen März und Dezember 2020 nicht die Voraussetzungen gemäß § 36a Abs. 1 Z 1 BDG 1979 erfüllte.Vorweg ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin angesichts des Abfalls ihrer Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit zwischen März und Dezember 2020 nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 erfüllte.
Aufgrund der, oben festgestellten, dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin und da kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz existiert, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vor.Aufgrund der, oben festgestellten, dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin und da kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz existiert, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 vor.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A) II.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.).
Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand und nicht dessen besoldungsrechtliche Auswirkungen.
Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2023, welcher mehrfach in der Verhandlung wiederholt, und zuletzt nach einer rechtlichen Erörterung bekräftigt wurde, ist daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin in den Ruhestand zu versetzen ist, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin in den Ruhestand zu versetzen ist, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
dauernde Dienstunfähigkeit dienstliche Aufgaben Gesundheitszustand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Restarbeitsfähigkeit Ruhestandsversetzung Sachverständigengutachten schriftliche Ausfertigung Telearbeit Unzuständigkeit Verfahrensgegenstand Verweisungsarbeitsplatz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2253486.1.00Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024