TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/23 2004/12/0149

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 1991/024 impl;
BDG/Tir 1998 §14 Abs1;
BDG/Tir 1998 §14 Abs3;
LBG Tir 1998 §2 lita Z1;
LBG Tir 1998 §2 lita Z12;
VwGG §41 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
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  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
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  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
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  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
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  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. J in I, vertreten durch den Sachwalter Dr. Karl Ulrich Janovsky, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Juli 2004, Zl. Präs-I-0103330/27, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 2 Tiroler LBG 1998 iVm § 14 BDG 1979), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. J in römisch eins, vertreten durch den Sachwalter Dr. Karl Ulrich Janovsky, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Juli 2004, Zl. Präs-I-0103330/27, betreffend Versetzung in den Ruhestand (Paragraph 2, Tiroler LBG 1998 in Verbindung mit Paragraph 14, BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1998, mit dem die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, dass die Feststellungen der belangten Behörde zur Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des (als Landesgesetz geltenden) § 14 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in Bezug auf die Dienstunfähigkeit hinsichtlich ihres innegehabten Arbeitsplatzes unzureichend begründet seien. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage der Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin auf zumutbaren Verweisungsarbeitsplätzen überhaupt nur auseinander zu setzen.Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1998, mit dem die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, dass die Feststellungen der belangten Behörde zur Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des (als Landesgesetz geltenden) Paragraph 14, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in Bezug auf die Dienstunfähigkeit hinsichtlich ihres innegehabten Arbeitsplatzes unzureichend begründet seien. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage der Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin auf zumutbaren Verweisungsarbeitsplätzen überhaupt nur auseinander zu setzen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002 auf ihre Verpflichtung, ihren Dienst wieder anzutreten, hingewiesen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 teilte die Beschwerdeführerin der Dienstbehörde mit, dass sie bedingt durch eine schwere Verletzung (Bruch des rechten Schultergelenkes, Trümmerbruch des rechten Oberarmes etc.) täglich Therapien benötige und nicht voll arbeitsfähig sei.

Nach mehrmaliger Aufforderung der Dienstbehörde, eine ärztliche Bescheinigung über diese Dienstverhinderung und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, übermittelte die Beschwerdeführerin am 31. Jänner 2003 ein ärztliches Attest, datiert vom 30. Jänner 2003 (handschriftlich korrigiert auf den 23. Dezember 2003), aus dem hervorgeht, dass sie seit einem Unfall im Juni 2000 nicht arbeitsfähig sei, 3 x wöchentlich eine physikalische Therapie benötige und die Dauer der Behandlung noch nicht absehbar sei.

In weiterer Folge ersuchte die Dienstbehörde die Landessanitätsdirektion am 14. Februar 2003 um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Klärung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin durch eine psychiatrische bzw. fachpsychologische Abklärung zu berücksichtigen sei. Die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf den mit einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, im rechtskundigen Verwaltungsdienst verbundenen Aufgabenbereich zu beurteilen, wobei folgende Fähigkeiten einer ärztlichen Beurteilung zu unterziehen seien: Einsicht in komplexe und zum Teil abstrakte rechtliche Zusammenhänge; selbstständiges Denken, um komplexe juristische Probleme zu lösen; Koordination von Aufgabenstellungen, die auf Grund ihres Umfangs oder ihrer Komplexität unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen; Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichen zu unterscheiden und Prioritäten zu setzen;In weiterer Folge ersuchte die Dienstbehörde die Landessanitätsdirektion am 14. Februar 2003 um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Klärung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin durch eine psychiatrische bzw. fachpsychologische Abklärung zu berücksichtigen sei. Die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf den mit einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, im rechtskundigen Verwaltungsdienst verbundenen Aufgabenbereich zu beurteilen, wobei folgende Fähigkeiten einer ärztlichen Beurteilung zu unterziehen seien: Einsicht in komplexe und zum Teil abstrakte rechtliche Zusammenhänge; selbstständiges Denken, um komplexe juristische Probleme zu lösen; Koordination von Aufgabenstellungen, die auf Grund ihres Umfangs oder ihrer Komplexität unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen; Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichen zu unterscheiden und Prioritäten zu setzen;

Erbringung konstanter Arbeitsleistungen auch in Belastungssituationen; soziale Kompetenz, kommunikative Fähigkeiten im direkten Umgang mit Menschen;

Kooperationsfähigkeit, auch in einer Konfliktsituation;

Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, um mit differenzierten Anforderungen umzugehen; Fähigkeit zur Selbstorganisation, zur Einhaltung der Arbeitszeit.

Am 2. Dezember 2003 erstellte OA Dr. R der Universitätsklinik für Psychiatrie in Innsbruck im Auftrag der Landessanitätsdirektion ein Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als Grundlage des Gutachtens wurde die ausführliche Anamneseerhebung und Exploration der Beschwerdeführerin, ein psychopathologischer Befund, eine neurologische Überblicksuntersuchung, die Serumlaborwerte vom 6. Oktober 2003, die Bestimmung des CDT-Wertes vom 6. Oktober 2003 und ein Psychodiagnostischer Befund vom 20. bis 29. Oktober 2003, erhoben durch die Abteilung für Klinische Psychologie der Univ.- Klinik für Psychiatrie (Frau Prof. Dr. G) herangezogen. OA Dr. R führt in seinem Gutachten u.a. Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Anamneseerhebung:

Darstellung des beruflichen Sachverhalts durch die

Beschwerdeführerin:

Probandin berichtet, dass sie 1998 aus dem Amt 'hinausgemobbt' wurde, da sie ihrer Meinung nach in eine andere Abteilung versetzt werden wollte. In diesem Zusammenhang spricht sie für ihr Engagement für die Europäische Integration und ihre hohe Befähigung auf dem Gebiet des Europäischen Rechts. Berufliche Entfaltungsmöglichkeiten nach ihren Vorstellungen hätte man systematisch verhindert. Man hätte sie quasi von dem vierten in den ersten Stock versetzt. Außerdem hätte sie am liebsten ihre berufliche Tätigkeit nach Brüssel verlegt. Nach außen hin wäre man sehr freundlich mit ihr umgegangen, durch Intrigen und 'falsches Spiel' wäre sie dann 1998 in den Ruhestand versetzt worden.

Nach Aufhebung des Pensionsbescheides konnte sie ihre Arbeit vorerst wegen einer Schulterverletzung nicht aufnehmen, auch hätte sich diese Verletzung auf ihre Haut ausgewirkt, da sie hochgradige Allergikerin sei. Außerdem hätte sie ihrem Amt schriftlich mitgeteilt, dass sie 'an gewisse Abteilungen' nicht zurückgehen

werde. Es wäre ihr nicht mehr möglich, mit diesen 'A..........'

zusammenzuarbeiten.

In einer späteren Gesprächsphase äußert sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie Angst vor einer Wiederaufnahme ihrer Arbeit hätte, sie hätte auch Angst vor einem Arbeitsplatz, den man ihr zuteilen könnte.

...

Alkoholanamnese:

Probandin gibt an, hin und wieder und nur mäßig Alkohol zu trinken. Während des letzten Kuraufenthaltes in Bad Gastein hätte sie nur Wasser getrunken. Früher hätte sie Weißwein mit Wasser vermischt wegen des Geschmacks getrunken. Letzter Alkoholkonsum:

26.09.2003, diese Aussage wird nach der Blutabnahme revidiert, Probandin gibt an, heute wegen ihrer Verkühlung Tee mit etwas Rum getrunken zu haben.

Durchschnittlicher Alkoholkonsum:

Probandin gibt an, bei ihrer Mutter ein Glas Weißgespritzt zu trinken, betont aber, dass es nur ein 'leichter Spritzer' wäre, evtl. zweimal täglich.

Die Frage nach der Alkoholverträglichkeit kann Probandin nicht genau beantworten, evtl. hätte ein Viertelliter über den Abend verteilt 'Platz'.

Auch früher hätte sie nie mehr getrunken. Einen Kontrollverlust hätte sie nie gehabt, da sie nie mehr Alkohol trinken könne. Erinnerungslücken nach Alkoholkonsum werden negiert.

Die Frage nach Einschränkungsversuchen ihres Alkoholkonsums werden bejaht, sie hätte immer versucht ihren Alkoholkonsum zu reduzieren.

Die Frage nach Führerscheinabnahme wegen Lenkens eines KFZ im alkoholisierten Zustand wird von der Probandin dahingehend beantwortet, dass man ihr 1999 den Führerschein wegen Verweigerung des Alkotests abgenommen hätte. Durch ihre Verweigerung wollte sie damals einen Präzedenzfall schaffen.

...

Psychopathologischer Befund:

Probandin ist bei der Untersuchung bewusstseinsklar, allseits ausreichend orientiert, psychomotorisch leicht unruhig, im Gespräch weitausholend, sich in Details verlierend, umständlich, häufiger Verlust des Denkziels, Probandin muss ständig aufgefordert werden, die Antworten im Sinne der gestellten Fragen zu geben. Die Ausführungen sind gekennzeichnet durch häufige Wiederholungen und Querassoziationen und dadurch bedingte massive Ablenkbarkeit des Gedankenductus. Stimmungslage leicht schwankend, deutliche Affektlabilität, paranoide Reaktionsbereitschaft. Die kognitiven Funktionen erscheinen inhomogen reduziert, Auffassung und Konzentration eingeschränkt, die mnestischen Leistungen unterschiedlich mit zum Teil erheblichen Defiziten, vor allem in der biografischen Anamnese. Bestimmte Fragen nach ihrer Lebensgeschichte oder nach ihrem Alkoholkonsum werden nur unzureichend oder widersprüchlich beantwortet.

...

Psychodiagnostischer Befund:

Untersuchungsgrundlagen: Mehrfachwahl-

Wortschatz-Test, Raven, Gedächtnis-Test, Benton, d-2, ALS,

Rorschach, FPI-R, PSSI

...

Im Persönlichkeits-Stil-und Störungs-Inventar (PSSI), einem Selbstbeurteilungsinventar zur Erfassung von Persönlichkeitsstilen, zeigt sich eine negativistische Persönlichkeitsstörung: passiver Widerstand gegenüber Leistungsanforderungen im sozialen und beruflichen Bereich und eine ungerechtfertigte Annahme, missverstanden, ungerecht behandelt und übermäßig in die Pflicht genommen zu werden. Die Betroffenen drücken den Widerstand indirekt aus durch Verzögerungsmanöver, Trödelei und 'Vergesslichkeit'. Demgegenüber steht jedoch auch ein optimistischer und altruistischer Persönlichkeitsstil, d.h., dass die Beschwerdeführerin durchaus durch positive Lebenseinstellung gekennzeichnet ist und negativen Erlebnissen eine positive Seite abgewinnen kann. Darüber hinaus kann sie sich auch hilfsbereit, empathisch und sozial engagiert verhalten.

...

Zusammenfassung:

Ausgezeichnete verbale und im Streubereich der Norm liegende

logisch-formale Intelligenzfunktion.

In den geprüften Gedächtnisfunktionen bieten sich keine Hinweise für Defizite im Bereich des verbalen Kurzzeitgedächtnisses, jedoch deutliche Hinweise auf Defizite im Bereich der visuellen Merkfähigkeit.

Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung über 4,5 und 20 Minuten ist im Streubereich der Norm gelegen.

In der Persönlichkeitsuntersuchung zeigt sich im Rorschach ein in Stimmung und Affekt sehr unruhiges Bild mit deutlich sensitiven ins Paranoide gehenden und anankastischen sowie histrionischen und ängstlichen/phobischen Zügen. Darüberhinaus erhöhtes ambivalentes Aggressionspotenzial. Die vermehrte Sexualsymbolik weist auf eine Konfliktbereitschaft im Sexualbereich hin (zu überlegen wäre diese auch in Zusammenhang mit der Vaterfigur). Vermehrte Perseverationen, womit sich ein uncharakteristisches, grenzwertiges organisches Rorschachsyndrom fassen lässt. Die Sukzession der Antworten ist deutlich gelockert, die Ganzstrukturerfassung herabgesetzt, bei jedoch noch ausreichender Realitätsanpassung im Querschnitt keine Hinweise auf ein akut psychotisches Geschehen aus dem schizophrenen Formenkreis fassbar.

Im Persönlichkeits-Stil-und Störungs-Inventar (PSSI) zeigt sich eine negativistische Persönlichkeitsstörung (gekennzeichnet beispielsweise durch passiven Widerstand gegenüber Leistungsanforderungen im sozialen und beruflichen Bereich). Demgegenüber steht jedoch eine grundsätzlich positive Lebenseinstellung mit Hilfsbereitschaft und Empathie anderen gegenüber.

...

Zusammenfassung und gutachterliche Stellungnahme:

Die Beschwerdeführerin wurde am 06.10.2003 an der Ambulanz unserer Klinik über Auftrag der Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Die Exploration und Anamneseerhebung ist erschwert durchführbar, da die Probandin fast durchgehend das Denkziel verliert, umständlich und weitausholend an belanglosen Details hängen bleibt und die gestellten Fragen nur nach wiederholten Aufforderungen teilweise beantworten kann. Die Darstellung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ist geprägt durch kritiklose Verallgemeinerungen, permanenten Vorwürfen gegen ihre Vorgesetzten, pauschalen Verunglimpfungen, die im krassen Widerspruch zu einer, dem Intelligenz- und Bildungsgrad der Probandin stehenden Form zu sehen sind. Insgesamt imponiert eine hohe paranoide Reaktionsbereitschaft und ein situationsinadäquates Verhalten.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Alkoholanamnese müssen auf Grund eines konsequent eingehaltenen Negierens und Dissimulierens als nicht verwertbar qualifiziert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben zu ihrem Alkoholkonsum gemacht hat, oder dass es auf Grund einer hirnorganischen Schädigung zu einer Erinnerungsverfälschung mit dadurch bedingten falschen Angaben gekommen ist. Davon abgesehen kann man davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht vorliegt.

Unter Berücksichtigung der Anamnese, des psychopathologischen Befundes, des neurologischen Status sowie der erhobenen Laborparameter kann bei der Beschwerdeführerin eine schwere Alkoholabhängigkeit diagnostiziert werden. Als Folge dieser Abhängigkeitserkrankung hat sich bei der Probandin eine organische Persönlichkeitsstörung entwickelt, die sich vor allem durch umständlich perseverierenden Gedankenvollzug, eingeschränkte Kritikfähigkeit, paranoide Reaktionsbereitschaft und emotionale Labilität manifestiert.

Auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse ist die Beschwerdeführerin als psychisch krank zu beurteilen. Eine Dienstfähigkeit ist nicht gegeben und auch im Laufe der nächsten Zeit mit Sicherheit nicht zu erwarten."

Im anschließend erstellten amtsärztlichen Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 18. Dezember 2003 wurde unter Berücksichtigung der Unterlagen der Universitätsklinik für Unfallchirurgie Innsbruck bezüglich des Unfalls der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2000, dem psychiatrischen Gutachten OA Dris. R vom 2. Dezember 2003 und der eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2003 u.a. Folgendes ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Status:

Etwa altersgemäß aussehende Frau in etwas reduziertem Allgemeinzustand, gutem Ernährungszustand in fast unbremsbarem Redefluss, abschweifend, im Gespräch schwer führbar

...

Alkoholtypische Gesichtszüge

...

Gutachten:

Im Einvernehmen mit der Beamtin wurde in die Unterlagen der Universitätsklinik für Unfallchirurgie Innsbruck bezüglich des Unfalls vom 20.06.2000 eingesehen. Demnach war die Beschwerdeführerin am 20.06.2000 zu Hause gestürzt und zog sich dabei einen Mehrfachstückbruch des rechten Oberarms schultergelenksnahe zu, wobei bei der Aufnahmeuntersuchung labormäßig ein Blutalkoholwert von 3,3 Promille festgehalten wurde. … Am 28.06.2000 wurde die Beschwerdeführerin vorerst aus der stationären Behandlung entlassen. Wegen einer Bohrdrahtwanderung wurde die Beschwerdeführerin am 03.07.2000 zur Teilmetallentfernung wiederum stationär aufgenommen. Im Rahmen dieses stationären Aufenthaltes wurde mehrfach das Hauptproblem der Patientin, nämlich ihre Alkoholkrankheit, angesprochen und von psychiatrischer Seite auch eine stationäre Entwöhnungsbehandlung organisiert. …

Bei der eigenen Befundaufnahme am 17.06.2003 war die Beschwerdeführerin völlig uneinsichtig und ignorierte jegliches Alkoholproblem, war extrem mitteilsam, verzettelte sich in Details, war im Gespräch kaum führbar und nicht in der Lage, gedanklich auch bei der Sache zu bleiben, zeigte auch entsprechende Hautveränderungen, wie sie mit ihrer vorbekannten allergischen Hautreaktionsbereitschaft in Zusammenhang zu bringen sind, zeigte auch eine relevante Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk und auch eine Reststörung der Sensibilität in den Fingern 1 und 2 rechts, allerdings ohne relevante funktionale Einschränkung, insgesamt Gegebenheiten, welche eine Arbeitsfähigkeit nicht manueller Art nicht relevant einzuschränken vermögen.

Im Einvernehmen mit der Beamtin wurde Herr OA Dr. R der Universitätsklinik für Psychiatrie in Innsbruck mit der Begutachtung beauftragt, welche nach Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.10.2003 und Einbeziehung von entsprechenden Laborwerten und psychodiagnostischer Befunde erstellt und am 10.12.2003 der Landessanitätsdirektion zur Verfügung gestellt wurde. Nach dem Inhalt der dortigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Alkoholkonsum bewusst falsche Angaben gemacht hat oder dass es auf Grund einer hirnorganischen Schädigung zu einer Erinnerungsverfälschung mit dadurch bedingten falschen Angaben gekommen ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Krankheitseinsicht nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der Anamnese, des psychopathologischen Befundes, des neurologischen Status sowie der erhobenen Laborparameter kann bei der Beschwerdeführerin eine schwere Alkoholabhängigkeit diagnostiziert werden. Als Folge dieser Abhängigkeitserkrankung hat sich bei der Beschwerdeführerin eine organische Persönlichkeitsstörung entwickelt, die sich vor allem durch umständlich perseverierenden Gedankenvollzug, eingeschränkte Kritikfähigkeit, paranoide Reaktionsbereitschaft und emotionale Labilität manifestiert.

Die Beschwerdeführerin ist, abgesehen von den gegebenen mäßiggradigen körperlich-funktionellen Beeinträchtigungen nach Oberarmtrümmerbruch rechts und bestehender allergischer Reaktionsbereitschaft der Haut als psychisch krank zu beurteilen. Eine Dienstfähigkeit ist nicht gegeben und war auch rückblickend zum Zeitpunkt des Unfalles im Juni 2000 nicht gegeben. Eine Besserung des gegenwärtigen Zustandes ist auch in der Zukunft mit Sicherheit nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, den gestellten dienstlichen Anforderungen, wie sie im Auftragsschreiben der Abteilung Personal vom 14.02.2003 detailliert aufgeführt wurden, in einigermaßen vertretbarer Weise nachzukommen."

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 gab die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen und zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.

In ihrem Schreiben vom 21. Jänner 2004 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die im Gutachten getätigte Aussage einer dauernden Alkoholbeeinträchtigung und eine daraus gezogene Schlussfolgerung für die Eignung oder Nichteignung zu einer Dienstverrichtung sei in keiner Weise berechtigt und unzulässig. Der Blutalkoholwert von 3,3 Promille bei Einlieferung in die Unfallchirurgie am 20. Juni 2000 sei auf die gleichzeitige Einnahme von Schmerzmitteln mit Alkohol zurückzuführen. Auch eine Entwöhnungsbehandlung sei nicht durchgeführt worden. Sie sei nur auf Grund von Platznöten in das Sanatorium verlegt worden. Am Untersuchungstag in der Universitätsklinik für Psychiatrie habe sie auf Grund einer schmerzhaften Nasennebenhöhleneiterung, Tabletten mit Tee, gemischt mit Rum und Grapefruitsaft, eingenommen. Ansonsten werde von ihr Alkohol nur in Maßen und nur zum Essen und in Form von Wein gemischt mit Mineralwasser konsumiert. Sie sei auch nicht psychisch krank, habe keine Persönlichkeitsstörung und auch keine falschen Aussagen gemacht, sohin habe sie auch keine "hirnorganische Schädigung" oder leide an einer "Erinnerungsverfälschung". Zur Einholung und Vorlage eines Gegengutachtens ersuche sie um die Einräumung einer angemessenen Frist.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 2004 wurde dem Ersuchen der Beschwerdeführerin entsprochen und ihr Gelegenheit gegeben binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme vorzulegen. Diese Frist wurde auf Grund eines Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 3. März 2004 um weitere vier Wochen verlängert. Auf Grund eines neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung vom 13. April 2004 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2004 eine letztmalige Frist von zwei Wochen eingeräumt und mitgeteilt, dass eine darüber hinausgehende Fristerstreckung zur Vorlage eines (fach-)ärztlichen Gutachtens nur in Betracht komme, wenn innerhalb der gesetzten Frist eine schriftliche Bestätigung eines Arztes mit der Angabe eines konkreten Datums bis längstens 21. Juni 2004 für die Erstellung des Gutachtens vorgelegt werde. In Reaktion auf dieses letztgenannte Schreiben teilte die Beschwerdeführerin der Dienstbehörde mit, dass ihr die Einholung einer ärztlichen Bestätigung infolge urlaubsbedingter Abwesenheit des Arztes bis Ende Juni 2004 nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 teilte das Bezirksgericht Innsbruck der Dienstbehörde mit, dass für die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 2003, rechtskräftig seit 20. März 2003 ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB bestellt worden sei. Die Sachwalterschaft umfasse Gerichts- und Behördenverfahren und Angelegenheiten im Zusammenhang mit KFZrechtlichen Dingen.Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 teilte das Bezirksgericht Innsbruck der Dienstbehörde mit, dass für die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 2003, rechtskräftig seit 20. März 2003 ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB bestellt worden sei. Die Sachwalterschaft umfasse Gerichts- und Behördenverfahren und Angelegenheiten im Zusammenhang mit KFZrechtlichen Dingen.

Auf Grund dieser Mitteilung übermittelte die Dienstbehörde dem Sachwalter der Beschwerdeführerin sämtliche Unterlagen des anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens und räumte ihm für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von drei Wochen ein. Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Äußerung des Sachwalters.

Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2004 versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 lit. a des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 68/1998 (im Folgenden: Tiroler LBG 1998) mit Ablauf des 31. Juli 2004 in den Ruhestand.Mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2004 versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 2, Litera a, des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1998, (im Folgenden: Tiroler LBG 1998) mit Ablauf des 31. Juli 2004 in den Ruhestand.

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides erfolgte die Bemessung des Ruhegenusses, einer Abfindung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie eine Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides erfolgte die Bemessung des Ruhegenusses, einer Abfindung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie eine Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit.

Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des Spruchpunktes I. nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage im Wesentlichen aus, für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben infolge ihrer körperlichen und geistigen Verfassung nicht im Stande und diese Dienstunfähigkeit als dauernd zu werten sei, stütze sie sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 18. Dezember 2003. In dem seitens des Amtsarztes eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 2. Dezember 2003 werde eine schwere Alkoholabhängigkeit mit dadurch bedingter organischer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Demnach sei die Beschwerdeführerin als psychisch krank zu beurteilen, eine Dienstfähigkeit sei nicht gegeben und auch im Lauf der nächsten Zeit mit Sicherheit nicht zu erwarten. Das amtsärztliche Gutachten komme unter Einbindung des fachpsychiatrischen Gutachtens zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Alkoholkonsum bewusst falsche Aussagen gemacht habe oder dass es auf Grund einer hirnorganischen Schädigung zu einer Erinnerungsverfälschung mit dadurch bedingten falschen Angaben gekommen sei. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Krankheitseinsicht nicht vorliege. In diesem Gutachten werde weiters ausgeführt, dass abgesehen von den gegebenen mäßiggradigen körperlich-funktionellen Beeinträchtigungen nach Oberarmtrümmerbruch rechts und bestehender allergischer Reaktionsbereitschaft der Haut, eine Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin allein auf Grund der psychischen Erkrankung bereits nicht gegeben sei und auch rückblickend zum Zeitpunkt des Unfalles im Juni 2000 nicht gegeben gewesen sei. Des Weiteren beinhalte das amtsärztliche Gutachten vom 18. Dezember 2003 die Aussage, dass auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen die Dienstunfähigkeit vorliege und eine Besserung des gegenwärtigen Zustandes der Beschwerdeführerin auch in Zukunft mit Sicherheit nicht zu erwarten sei. In dieser Feststellung sei eine klare Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin enthalten. Es sei daher davon auszugehen, dass damit das Kriterium der "dauernden" Dienstunfähigkeit gegeben sei. Auf Grund der ärztlichen Feststellungen über das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild sei die Möglichkeit einer Tätigkeit auf einem Verweisungsarbeitsplatz nicht gegeben. In der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme sei keine sachliche Auseinandersetzung mit den Darlegungen des amtsärztlichen Gutachten erfolgt. So werde die im ärztlichen Gutachten getätigte Aussage einer dauernden Alkoholbeeinträchtigung und die daraus gezogene Schlussfolgerung der Nichteignung zu einer Dienstverrichtung lapidar als in keiner Weise berechtigt und unzulässig bezeichnet. Die Äußerungen bezüglich der Einnahme der Medikamente gemeinsam mit Alkohol am Unfalltag, dem 20. Juni 2000, sowie am Tag der psychologischen Untersuchung seien in Hinblick auf die fachärztlichen Feststellungen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu der von ärztlicher Seite angebotenen und organisierten Entwöhnungsbehandlung, der Aufenthalt in einem Sanatorium sei nur aus Platzgründen erfolgt, lasse den Schluss zu, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handle. Mit ihrem Vorbringen sei die Beschwerdeführerin dem amtsärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ein mehrfach angekündigtes ärztliches Gegengutachten sei trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht vorgelegt worden. Da somit insgesamt die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 Tiroler LBG 1998 vorlägen, sei die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer dauernden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des Spruchpunktes römisch eins. nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage im Wesentlichen aus, für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben infolge ihrer körperlichen und geistigen Verfassung nicht im Stande und diese Dienstunfähigkeit als dauernd zu werten sei, stütze sie sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 18. Dezember 2003. In dem seitens des Amtsarztes eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 2. Dezember 2003 werde eine schwere Alkoholabhängigkeit mit dadurch bedingter organischer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Demnach sei die Beschwerdeführerin als psychisch krank zu beurteilen, eine Dienstfähigkeit sei nicht gegeben und auch im Lauf der nächsten Zeit mit Sicherheit nicht zu erwarten. Das amtsärztliche Gutachten komme unter Einbindung des fachpsychiatrischen Gutachtens zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Alkoholkonsum bewusst falsche Aussagen gemacht habe oder dass es auf Grund einer hirnorganischen Schädigung zu einer Erinnerungsverfälschung mit dadurch bedingten falschen Angaben gekommen sei. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Krankheitseinsicht nicht vorliege. In diesem Gutachten werde weiters ausgeführt, dass abgesehen von den gegebenen mäßiggradigen körperlich-funktionellen Beeinträchtigungen nach Oberarmtrümmerbruch rechts und bestehender allergischer Reaktionsbereitschaft der Haut, eine Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin allein auf Grund der psychischen Erkrankung bereits nicht gegeben sei und auch rückblickend zum Zeitpunkt des Unfalles im Juni 2000 nicht gegeben gewesen sei. Des Weiteren beinhalte das amtsärztliche Gutachten vom 18. Dezember 2003 die Aussage, dass auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen die Dienstunfähigkeit vorliege und eine Besserung des gegenwärtigen Zustandes der Beschwerdeführerin auch in Zukunft mit Sicherheit nicht zu erwarten sei. In dieser Feststellung sei eine klare Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin enthalten. Es sei daher davon auszugehen, dass damit das Kriterium der "dauernden" Dienstunfähigkeit gegeben sei. Auf Grund der ärztlichen Feststellungen über das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild sei die Möglichkeit einer Tätigkeit auf einem Verweisungsarbeitsplatz nicht gegeben. In der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme sei keine sachliche Auseinandersetzung mit den Darlegungen des amtsärztlichen Gutachten erfolgt. So werde die im ärztlichen Gutachten getätigte Aussage einer dauernden Alkoholbeeinträchtigung und die daraus gezogene Schlussfolgerung der Nichteignung zu einer Dienstverrichtung lapidar als in keiner Weise berechtigt und unzulässig bezeichnet. Die Äußerungen bezüglich der Einnahme der Medikamente gemeinsam mit Alkohol am Unfalltag, dem 20. Juni 2000, sowie am Tag der psychologischen Untersuchung seien in Hinblick auf die fachärztlichen Feststellungen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu der von ärztlicher Seite angebotenen und organisierten Entwöhnungsbehandlung, der Aufenthalt in einem Sanatorium sei nur aus Platzgründen erfolgt, lasse den Schluss zu, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handle. Mit ihrem Vorbringen sei die Beschwerdeführerin dem amtsärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ein mehrfach angekündigtes ärztliches Gegengutachten sei trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht vorgelegt worden. Da somit insgesamt die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 3 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 2, Tiroler LBG 1998 vorlägen, sei die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer dauernden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Berufung auf (den als La

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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