TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/30 L516 1241736-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2023
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Entscheidungsdatum

30.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L516 1241736-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Israel, vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, Zahl 232699102/190682499, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Israel, vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, Zahl 232699102/190682499, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 88 Abs 1 Z 2 FPG, ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24.02.2023 unter Bezugnahme auf § 88 Abs 1 Z 2 FPG ab.Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24.02.2023 unter Bezugnahme auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhalt

1.1 Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Israels und verfügt (aufgrund seiner mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten deutschen Staatsangehörigen) seit 10.01.2018 über eine Daueraufenthaltskarte und damit über die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts. Er hält sich damit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. (AS 19; IZR; ZMR; § 54a NAG) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Israels und verfügt (aufgrund seiner mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten deutschen Staatsangehörigen) seit 10.01.2018 über eine Daueraufenthaltskarte und damit über die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts. Er hält sich damit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. (AS 19; IZR; ZMR; Paragraph 54 a, NAG) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer besitzt kein gültiges Reisedokument. Zuletzt wurde ihm von der israelischen Botschaft in XXXX am XXXX ein bis XXXX gültiger Reisepass ausgestellt (AS 78f). Der Beschwerdeführer besitzt kein gültiges Reisedokument. Zuletzt wurde ihm von der israelischen Botschaft in römisch 40 am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger Reisepass ausgestellt (AS 78f).

Die israelische Vertretungsbehörde in Österreich stellt dem Beschwerdeführer keinen neuen Reisepass aus, da der Beschwerdeführer nach israelischer Gesetzeslage aufgrund seiner langen Abwesenheit sein Recht auf Ausstellung eines neuen Reisepasses verwirkt habe. XXXX Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der nachfolgenden aktuellen Länderfeststellungen zu Israel (siehe sogleich unter 1.2) nicht zumutbar und er ist damit nicht in der Lage, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Israel, das sich gegenwärtig im Kriegszustand befindet, zu reisen.Die israelische Vertretungsbehörde in Österreich stellt dem Beschwerdeführer keinen neuen Reisepass aus, da der Beschwerdeführer nach israelischer Gesetzeslage aufgrund seiner langen Abwesenheit sein Recht auf Ausstellung eines neuen Reisepasses verwirkt habe. römisch 40 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der nachfolgenden aktuellen Länderfeststellungen zu Israel (siehe sogleich unter 1.2) nicht zumutbar und er ist damit nicht in der Lage, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Israel, das sich gegenwärtig im Kriegszustand befindet, zu reisen.

1.2 Aktuelle Ländersituation

Reisewarnungen für Israel

Das österreichische Bundesministerium für Auswärtige und europäische Angelegenheiten (BMEIA) hat für Israel aktuell eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) im und großräumig rund um den Gazastreifen sowie großräumig entlang der Grenze zum Libanon und zu Syrien ausgesprochen. Laut BMEIA hat Israel den Kriegszustand ausgerufen. Das israelische Territorium wird mit Raketen beschossen. Auch der Zentralraum inklusive Tel Aviv und Jerusalem sind betroffen. Da nicht alle Raketen vom israelischen Luftabwehrsystem abgefangen werden können, kommt es auch zu Einschlägen. Aktivitäten aller Art sind nur möglich, wenn dabei gewährleistet ist, dass bei Raketenalarm innerhalb der Vorwarnzeit (in Tel Aviv und Jerusalem z.B. 90 Sekunden) ein geeigneter Schutzraum aufgesucht werden kann. Alle öffentlichen Luftschutzräume sind geöffnet. Im ganzen Land ist mit einer erhöhten Gefährdung durch terroristische Aktivitäten zu rechnen. Touristen sollten im Hotel bleiben bzw. sich nahe von Gebäuden und geschützten Bereichen aufhalten, um im Alarmfall Schutz suchen zu können. Reisen im Land sind derzeit nur schwer möglich und sollten vermieden werden. Der Flughafen Ben Gurion ist geöffnet, Flüge finden statt, allerdings haben viele Fluglinien ihre regulären Flugverbindungen eingestellt. (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/israel; 30.11.2023, unverändert gültig seit 02.11.2023)

Das Deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen nach Israel und weist darauf hin, dass sich Israel formell im Kriegszustand befindet. Nach dem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 dauern die intensiven militärischen Operationen im Gazastreifen an. Der Beschuss durch Raketen aus Gaza auf alle Teile Israels einschließlich Tel Aviv und Jerusalem hält an, und die Lage bleibt hoch volatil. Eine Ausweitung des Konflikts kann nicht ausgeschlossen werden. Ortschaften im Umfeld des Gazastreifens sowie entlang der Grenze zum Libanon wurden durch die israelische Armee evakuiert. (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/israel-node/israelsicherheit/203814)

Erheblich eigeschränkter Flugverkehr

Der internationale Flughafen Ben-Gurion ist weiterhin geöffnet. Allerdings haben viele Airlines ihre Flüge eingestellt. Beispielsweise haben sich Austrian Airlines und Lufthansa aufgrund der sich weiterhin unklar entwickelnden Situation in Israel und nach intensiver Analyse der Lage entschieden, ihre regulären Flüge von und nach Tel Aviv bis einschließlich Sonntag, 07. Januar 2024 auszusetzen. Es bieten vor allem israelische Fluggesellschaften weiter Flüge an. (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/israel-node/israelsicherheit/203814; https://www.austrian.com/at/de/aktuelle-informationen-flugunregelmaessigkeiten; https://www.lufthansa.com/at/de/fluginformationen alle abgerufen 30.11.2023)

Kurzinformation der Staatendokumentation, Israel und Gaza-Streifen: Hamas-Israel Krieg 09.10.2023

Israel:

Laut israelischem Militär sind 800 und 1.000 Hamas-Kämpfer seit Samstag, den 7.10.2023 nach Israel eingedrungen und haben unter anderem elf Militärstützpunkte und mehr als 20 Orte (ORF 9.10.2023c) attackiert. Auch ein Musikfestival wurde überfallen, wobei bisher 260 Leichen aufgefunden wurden (BBC 8.10.2023). 150 Personen, darunter Kinder, sind aus diversen grenznahen Ortschaften (NYT 9.10.2032) sowie Angehörigen zufolge auch von dem Musikfestival (BBC 8.10.2023) als Geiseln in den Gaza-Streifen verschleppt worden (NYT 9.10.2023a).

Bisher soll es in Israel mindestens 700 bestätigte Todesopfer, in der Mehrheit Zivilisten, gegeben haben, aber die Zahl könnte aufgrund noch stattfindender Kampfhandlungen bereits höher sein bzw. steigen (ORF 9.10.2023c).

Aktuell gibt es immer wieder in israelischen Städten Luftalarm wegen Raketen aus dem Gaza-Streifen. Laut israelischen Militärangaben sind zwar weiterhin Hamas-Terroristen in Israel aktiv, aber die israelischen Streitkräfte sollen wieder „die Kontrolle“ über die angegriffenen Orte erlangt haben (ORF 9.10.2023c). Es wurde der Kriegszustand ausgerufen und 300.000 ReservistInnen mobilisiert (ORF 9.10.2023c).

Der Angriff der Hamas signalisiert „ein schwerwiegendes Geheimdienstversagen und eine schwere Fehleinschätzung der Lage“ durch Israel, wobei Israel der Hamas militärisch weit überlegen ist (ORF 9.10.2023b): „Auch zuvor hat es entlang des Grenzzauns Panzerpositionen gegeben, diese sind aber in einiger Entfernung gewesen. Sie haben am Samstag in den Angriff praktisch nicht eingreifen können, da Hamas-Kämpfer, die mit Fluggeräten die Grenze überwunden haben, die zentrale Militärbasis überfallen und die Kommandozentrale ausgeschaltet haben.“ (ORF 9.10.2023c). Ob und wie stark Iran an der Organisation des Angriffs beteiligt war, wird aktuell von den USA und Israel unterschiedlich eingeschätzt. Während Israel davon ausgeht, können die USA aktuell keine Anzeichen dafür sehen (ORF 9.10.2023c).

Es wird aktuell eine Notstands-Einheitsregierung (emergency unity government) unter Einbindung der Opposition diskutiert, und die Kluft in der israelischen Gesellschaft bezüglich des Umbaus der Justiz durch die israelische Regierung „liegt auf Eis“ (ORF 9.10.2023b, vgl. TOI 8.10.2023). Es wird aktuell eine Notstands-Einheitsregierung (emergency unity government) unter Einbindung der Opposition diskutiert, und die Kluft in der israelischen Gesellschaft bezüglich des Umbaus der Justiz durch die israelische Regierung „liegt auf Eis“ (ORF 9.10.2023b, vergleiche TOI 8.10.2023).

Gaza-Streifen:

Israel reagierte auf den Angriff mit dem Einsatz von „Kampfjets, Hubschrauber, Flugzeuge und Artillerie“ gegen mehr als 500 Ziele im Gaza-Streifen, die es der Hamas oder dem Islamischen Jihad zuschreibt (ORF 9.10.2023c).

Durch die israelischen Luftangriffe sind nach palästinensischen Angaben bisher mindestens 493 Menschen gestorben und 2.751 Menschen verletzt worden. Allein im Flüchtlingslager Jabaliya gab es demnach Dutzende Tote oder Verwundete (ORF 9.10.2023c).

Laut Einschätzung des ORF handelt es sich für die Hamas um den „wohl größten militärischen Erfolg bisher. Der Preis, den die Hamas, aber vor allem die Zivilbevölkerung im Gazastreifen zahlen werden muss, dürfte hoch werden. Israel wird alles daran setzen, die Abschreckung zumindest mittelfristig wiederherzustellen. Der größte „Trumpf“ in den Händen der Hamas sind die israelischen Geiseln und Kriegsgefangenen.“ (ORF 9.10.2023b). Bis dato ist unklar, ob eine große Bodenoffensive Israels erfolgen wird (ORF 9.10.2023b).

Israels Verteidigungsminister Joav Gallant hat heute die totale Blockade des Gazastreifens angeordnet. Der Küstenstreifen solle „keinen Strom, keine Nahrungsmittel, keinen Treibstoff“ mehr erhalten. 123.538 Personen hätten ihre Häuser „aus Angst, aus Sorge um ihren Schutz und wegen der Zerstörung ihrer Häuser“ verlassen, erklärte das UNO-Büro für humanitäre Angelegenheiten (OCHA) heute (ORF 9.10.2023a). Die Wasserversorgung aus Israel wurde eingestellt (ORF 9.10.2023c). Das österreichische Außenministerium fror heute die Entwicklungshilfeprojekte für die palästinensischen Gebiete ein (ORF 9.10.2023c). Die israelische Zeitung Ha’aretz wies diesbezüglich darauf hin, dass bei dem Stopp der Hilfsgelder von 19 Millionen Euro nicht zwischen dem Gazastreifen und dem Gebiet der Autonomiebehörde (im Westjordanland) unterschieden werde, dessen Präsident Mahmoud Abbas ein Gegner der Hamas ist (Ha’aretz 9.10.2023).

Auswirkungen:

Der ORF weist daraufhin, dass „für die Bevölkerung in Israel und im Gazastreifen die Eskalation selbst für Nahost-Verhältnisse mit den vielen Toten traumatisch ist“, und dass die Folgen „vielfältig“ sein werden – „von innenpolitischen in Israel und bei den Palästinensern bis hin zum Ukraine-Krieg“. Die Hamas hat nun demnach mit dem Angriff eine Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Israel unterbunden, welche den Einfluss Irans und Katars verringern würde. Darüber hinaus ruft die Hamas zu einem Aufstand der palästinensischen Bevölkerung in der Westbank, Ost-Jerusalem und Israel auf (ORF 9.10.2023b).

Die Hizbollah ließ unterdessen vom libanesischen Außenministerium verlautbaren, dass sie keinen Angriff auf Israel plane (ORF 9.10.2023c).

Der Krieg und die Solidaritätskundgebungen mit den PalästinenserInnen in mehreren arabischen Staaten sowie der Türkei unterstreichen in den Augen der New York Times, was viele Offizielle, WissenschafterInnen und BürgerInnen der Region seit Jahren sagen: Die Frage der Palästinenser wird weiterhin als zentral im Nahen Osten empfunden, und Israels Position wird im Nahen Osten instabil bleiben, so lange dieser Konflikt anhält (NYT 9.10.2023b).

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Daueraufenthaltsrecht sowie dazu, dass er aktuell über kein gültiges Reisedokument verfügt wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen und stehen im Einklang mit dem im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Dokumenten, die vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, und den Eintragungen in den österreichischen behördlichen Registern. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. (SA)

Die Feststellung dazu, dass die israelische Vertretungsbehörde in Österreich dem Beschwerdeführer keinen Reisepass ausstellt, da der Beschwerdeführer nach israelischer Gesetzeslage aufgrund seiner langen Abwesenheit sein Recht auf Ausstellung eines neuen Reisepasses verwirkt habe und XXXX Die Feststellung dazu, dass die israelische Vertretungsbehörde in Österreich dem Beschwerdeführer keinen Reisepass ausstellt, da der Beschwerdeführer nach israelischer Gesetzeslage aufgrund seiner langen Abwesenheit sein Recht auf Ausstellung eines neuen Reisepasses verwirkt habe und römisch 40

Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und er damit nicht in der Lage ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Israel zu reisen, ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen zur aktuellen Ländersituation, wonach sich Israel im Kriegszustand befindet und auch der Flugverkehr nur sehr eingeschränkt erfolgt und sowohl das BMEIA als auch das deutsche Auswärtige Amt vor Reisen nach Israel warnen.

2.2 Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Israel beruhen auf der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA, Israel und Gaza-Streifen: Hamas-Israel Krieg vom 09.10.2023, auf den Reisewarnungen des BMEIA und des deutschen Auswärtigen Amtes und den Informationen auf den Websites der Fluglinien Austrian Airlines und Lufthansa.

Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Ausspruch, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist (§ 88 Abs 1 Z 2 FPG)Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Ausspruch, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG)

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt Sach- und Rechtslage auszugehen. (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076)

3.2 Gemäß § 88 Abs 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.3.2 Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

3.3 Mit Erkenntnis vom 28.06.2023, E 659/2023-13, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 88 Abs 1 FPG, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, aus, dass die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ in § 88 Abs 1 FPG auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde.3.3 Mit Erkenntnis vom 28.06.2023, E 659/2023-13, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Anwendungsbereiches des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, aus, dass die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde.

In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Z 60). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Z 79, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Art 2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Z 96).In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Ziffer 60,). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Ziffer 79,, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Artikel 2, 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Ziffer 96,).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt verfügt der Beschwerdeführer über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für Österreich und er ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in Israel nicht in der Lage, sich gegenwärtig ein gültiges Reisedokument seines Heimtatstaates Israel zu beschaffen.

Im Falle des Beschwerdeführers würde somit die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da eine Änderung der aktuellen Situation in Israel, das sich im Kriegszustand befindet, gegenwärtig nicht absehbar ist, womit auch nicht absehbar ist, dass der Beschwerdeführer in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen könnte. Die Ausstellung ist daher im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers auch im Interesse der Republik gelegen.Im Falle des Beschwerdeführers würde somit die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da eine Änderung der aktuellen Situation in Israel, das sich im Kriegszustand befindet, gegenwärtig nicht absehbar ist, womit auch nicht absehbar ist, dass der Beschwerdeführer in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen könnte. Die Ausstellung ist daher im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers auch im Interesse der Republik gelegen.

3.4 Der Beschwerde wird daher stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und es wird ausgesprochen, dass der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 Abs 1 Z 2 FPG von der zuständigen Behörde gemäß § 90 FPG zeitlich befristet auszustellen ist.3.4 Der Beschwerde wird daher stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und es wird ausgesprochen, dass der beantragte Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 90, FPG zeitlich befristet auszustellen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG und § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.5 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Revision

3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR geklärt ist.

3.7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsrecht Fremdenpass Heimreise Krieg öffentliches Interesse rechtmäßiger Aufenthalt Reisedokument Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L516.1241736.2.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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