Entscheidungsdatum
01.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W221 2259820-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.08.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.08.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 22.04.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Bundesministerin für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) darüber informiert, dass die große Gefahrenzulage mit 01.04.2022 eingestellt werde. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2018 in die Zentralstelle versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeseinsatztrainers der Kompetenzstelle Sicherheit betraut worden sei. Aus Versehen sei die große Gefahrenzulage eingepflegt worden, weshalb sie nun eingestellt werde.
Mit Schreiben vom 23.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der großen Gefahrenzulage. Begründend führte er darin aus, dass er sich regelmäßig in den Justizanstalten Wien XXXX und Wien XXXX befinde und mit der Durchführung von Überstellungen besonders gefährlicher Insassen betraut sei. Eine besondere Gefährdung ergebe sich außerdem aus den in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben (Training mit Waffen, realitätsnahe Gestaltung von Einsatztrainings etc.) und aufgrund der Zusammenarbeit mit anderen Spezialkräften (Militärpolizei, Cobra, WEGA).Mit Schreiben vom 23.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der großen Gefahrenzulage. Begründend führte er darin aus, dass er sich regelmäßig in den Justizanstalten Wien römisch 40 und Wien römisch 40 befinde und mit der Durchführung von Überstellungen besonders gefährlicher Insassen betraut sei. Eine besondere Gefährdung ergebe sich außerdem aus den in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben (Training mit Waffen, realitätsnahe Gestaltung von Einsatztrainings etc.) und aufgrund der Zusammenarbeit mit anderen Spezialkräften (Militärpolizei, Cobra, WEGA).
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2022 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die große Gefahrenzulage nach der Versetzung des Beschwerdeführers in die Zentralstelle fälschlicherweise ausbezahlt worden sei. In der Arbeitsplatzbeschreibung sei keine Aufsichts- oder Überwachungstätigkeit gegenüber Insassen vorgesehen. Dazu werde der Beschwerdeführer lediglich in unregelmäßigen Abständen herangezogen. Für den Antrag sei rechtlich entscheidend, ob der Beschwerdeführer ständig im Bereich der Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehe, nicht jedoch, ob sich aus anderen Tätigkeiten möglicherweise andere Gefährdungsmomente ergeben. Sein Arbeitsplatz sei auch organisatorisch und physisch am Hauptsitz der Zentralstelle eingerichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass er für die Aus- und Fortbildung aller österreichischen Justizwachebeamten zuständig sei, auch für deren Schießausbildung. Darüber hinaus trainiere er die Justizwacheeinsatzgruppe unter anderem mit dem Pfefferspray, dem Teleskopeinsatzstock, dem Taser oder dem Rettungsmehrzweckstock. Dadurch sei er einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Er trage auch eine Dienstpistole und befinde sich regelmäßig in den Justizanstalten. Die weiteren im Justizministerium installierten Bundesbeauftragten (z.B. Bundeswaffenmeister, Bundessicherheitsbeauftragter, Bundesbrandschutzbeauftragter etc.) würden alle die große Gefahrenzulage erhalten. Soweit die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass Voraussetzung sei, dass der Beschwerdeführer ständig im Bereich der Justizanstalten tätig sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Begriff „ständig“ im Zusammenhang mit Arbeitsleistung zu interpretieren sei. Die besondere Gefährdung des Beschwerdeführers bestehe qualitativ gesehen in überproportionalem, sogar exorbitanten Ausmaß, was sich aus den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ergebe.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt wurde der Gerichtsabteilung W259 zugewiesen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 20.03.2023 nahm der Beschwerdeführer zum Verfahren Stellung und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nur ein Fünftel seiner Dienstzeit in der Zentralstelle aufhalte, um dort an Besprechungen teilzunehmen bzw. die Infrastruktur zu nutzen. Seine restliche Dienstzeit verbringe er zur Aus- und Fortbildung von Justizwachebeamten außerhalb der Zentralstelle bzw. der Justizanstalt Wien XXXX . Dort habe er auch ein Büro. Das Schießtraining müsse stets in Raumschießanlagen oder in der Schießstätte stattfinden (oftmals in der Justizanstalt XXXX ) und Sicherheitsüberstellungen würden immer von einer Justizanstalt aus abgewickelt werden. Dass auch Schießübungen ein erhebliches Risiko aufweisen würden, ergebe sich aus einem aktuellen Fall, bei dem in einem Einsatztraining vergessen worden sei, die scharfe Dienstwaffe auszutauschen.Mit Schreiben vom 20.03.2023 nahm der Beschwerdeführer zum Verfahren Stellung und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nur ein Fünftel seiner Dienstzeit in der Zentralstelle aufhalte, um dort an Besprechungen teilzunehmen bzw. die Infrastruktur zu nutzen. Seine restliche Dienstzeit verbringe er zur Aus- und Fortbildung von Justizwachebeamten außerhalb der Zentralstelle bzw. der Justizanstalt Wien römisch 40 . Dort habe er auch ein Büro. Das Schießtraining müsse stets in Raumschießanlagen oder in der Schießstätte stattfinden (oftmals in der Justizanstalt römisch 40 ) und Sicherheitsüberstellungen würden immer von einer Justizanstalt aus abgewickelt werden. Dass auch Schießübungen ein erhebliches Risiko aufweisen würden, ergebe sich aus einem aktuellen Fall, bei dem in einem Einsatztraining vergessen worden sei, die scharfe Dienstwaffe auszutauschen.
Die belangte Behörde replizierte auf dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 21.04.2023 und führte aus, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers keinen unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst im Sinne des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten darstelle. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer 20 bis 30 % seiner Dienstzeit in der Zentralstelle versehe und über ein weiteres Büro in der Justizanstalt Wien XXXX verfüge, es gebe auch keine Vorgabe seitens des Dienstgebers, welchen der beiden Arbeitsplätze er wann zu nutzen habe. Dies sei auch für die rechtliche Frage der Gebührlichkeit der Gefahrenzulage nicht relevant.Die belangte Behörde replizierte auf dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 21.04.2023 und führte aus, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers keinen unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten darstelle. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer 20 bis 30 % seiner Dienstzeit in der Zentralstelle versehe und über ein weiteres Büro in der Justizanstalt Wien römisch 40 verfüge, es gebe auch keine Vorgabe seitens des Dienstgebers, welchen der beiden Arbeitsplätze er wann zu nutzen habe. Dies sei auch für die rechtliche Frage der Gebührlichkeit der Gefahrenzulage nicht relevant.
Der Beschwerdeführer verwies in einer weiteren Stellungnahme vom 06.09.2023 darauf, dass seine Tätigkeit teils gefährlicher sei als jene durch die von der Verordnung erfasste Gefangenenaufsicht und legte ein Schreiben seines Vorgesetzten dazu vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen und ein vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeuge gehört wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hat den Arbeitsplatz des Bundeseinsatztrainers inne.
Mit 03.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Zentralstelle Bundesministerium für Justiz dienstzugeteilt. Mit Bescheid vom 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2018 zur Zentralstelle versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Bundeseinsatztrainers in der Kompetenzstelle Sicherheit in der Abteilung II/2 betraut. Diese Kompetenzstelle heißt nunmehr Kompetenzstelle Sicherheit und Extremismusprävention.
Die Aufgaben eines Bundeseinsatztrainers für die Justizanstalten beinhalten:
1. Aufbau und Aufrechterhaltung der Einsatzgruppen in den Justizanstalten
2. Festlegung und Weiterentwicklung der Standards betreffend Einsatzgruppen
3. Planung, Organisation und Koordination der Aus- und Fortbildung für Mitglieder der Einsatzgruppen
4. Kontrolle der Einsatzgruppen bezugnehmend auf Einsatzmittel, Einsatztaktik und Einsatzfähigkeit
Der Beschwerdeführer trainiert persönlich die Einsatzgruppen der Justizanstalten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Trainingssituation im Zuge seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer, bei der auch Schusswaffen, Taser und Teleskopschlagstöcke zum Einsatz kommen, regelmäßig Gefahrensituationen ausgesetzt, aufgrund derer er mitunter auch leicht körperlich verletzt wird.
Der Beschwerdeführer verrichtet seinen Dienst zu 20 bis 30% seiner Dienstzeit in der Zentralstelle. Weiters verfügt er über ein weiteres Büro in der Justizanstalt Wien XXXX , wobei es keine Vorgabe seitens des Dienstgebers gibt, welchen der beiden Arbeitsplätze er wann zu nutzen hat. Davon abgesehen verrichtet der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten als Bundeseinsatztrainer in verschiedenen Justizanstalten und auf anderen Trainingsgeländen.Der Beschwerdeführer verrichtet seinen Dienst zu 20 bis 30% seiner Dienstzeit in der Zentralstelle. Weiters verfügt er über ein weiteres Büro in der Justizanstalt Wien römisch 40 , wobei es keine Vorgabe seitens des Dienstgebers gibt, welchen der beiden Arbeitsplätze er wann zu nutzen hat. Davon abgesehen verrichtet der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten als Bundeseinsatztrainer in verschiedenen Justizanstalten und auf anderen Trainingsgeländen.
Zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer wird der Beschwerdeführer durchschnittlich einige Male im Monat bei besonders sicherheitserhöhten Überstellungen von Insassen für die Bedeckung unter Einsatz von speziellen Fahrzeugen und spezieller Schutzausrüstung eingesetzt. Dies fällt in die Zuständigkeit der Kompetenzstelle Sicherheit und Extremismusprävention. Im Zuge seiner Anwesenheit bei Überstellungen, Bewachungen und Gerichtsverhandlungen hat er unmittelbar Kontakt mit Insassen. Darüber hinaus verrichtet er keinen unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu seiner Dienstzuteilung und Versetzung basieren auf dem Bescheid der belangten Behörde, dessen Inhalt diesbezüglich unstrittig ist.
Die Aufgaben des Beschwerdeführers als Bundeseinsatztrainer ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer die Gewichtung seiner Aufgaben derart dar, dass aus seiner Sicht die Aufgaben in Punkt 1. tatsächlich 60% seiner Tätigkeit ausmachen, während die Aufgaben in Punkt 2. mehr als 10% ausmachen würden und der Rest auf die Aufgaben in Punkt 3. entfallen würde. Die Aufgaben in Punkt 4. würden sich aus Sicht des Beschwerdeführers hingegen auf einzelne über das Jahr verteilte Schwerpunktaktionen und Alarmübungen beschränken.
Die tatsächliche prozentuelle Verteilung kann jedoch letztlich vor dem Hintergrund der rechtlichen Beurteilung dahingestellt bleiben, da die Arbeitsplatzbeschreibung für sich genommen keinen unmittelbaren und ständigen Gefangenenaufsichtsdienst im Bereich der Justizanstalten als Aufgabe des Bundeseinsatztrainers vorsieht.
Die Feststellungen zur unmittelbaren Ausübung des Trainings der Einsatzgruppen und zur Gefahrensituation im Zuge der Trainingseinheiten und zu den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erlittenen Verletzungen beruhen auf den nachvollziehbaren und ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie aus den vorgelegten Fotos von Verletzungen des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Beurteilung muss nicht geprüft werden, ob es Aufgabe des Bundeseinsatztrainers (im Sinne seiner Arbeitsplatzbeschreibung) ist, die Trainings persönlich vorzunehmen, was die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung bestreitet. Unstrittig ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung faktisch selbst vornimmt.
Die Feststellungen zum Dienstort des Beschwerdeführers stützen sich auf das Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2023, das mit der im Zuge der mündlichen Verhandlungen getätigten Aussage des Beschwerdeführers, er verbringe nicht mehr als 20% seiner Tätigkeit im Innendienst, im Großen und Ganzen im Einklang steht.
Dass der Beschwerdeführer durchschnittlich einige Male im Monat im Zuge von Überstellungen mit Insassen Kontakt hat, ist aufgrund seiner überzeugenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlungen festzustellen. Dies hat die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens auch nicht abgestritten und letztlich wird dies auch vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der nachvollziehbar angab, dass es sich dabei um eine Aufgabe der Kompetenzstelle Sicherheit und Extremismusprävention handle. Auch führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst an, dass der Beschwerdeführer (wenn auch nur in unregelmäßigen Abständen) zu Aufsichts- oder Überwachungstätigkeit gegenüber Insassen herangezogen wird. Dass er darüber hinaus jedoch keinen unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst verrichtet, hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen im BDG oder GehG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956, BGBl. I 54/1956 idF BGBl. I 137/2023, (im Folgenden: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023,, (im Folgenden: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Vergütung für besondere Gefährdung
§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82, (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.(2) Die Vergütung nach Absatz eins, erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.“2. den nach Absatz 2, der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.“
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. 537/1992 idF BGBl. 190/1994, lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für Gefährdung der Wachebeamten, Bundesgesetzblatt 537 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt 190 aus 1994,, lautet:
„§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen für Justizwachebeamte und für Erzieher an Justizanstalten (§ 144 Abs. 2 BDG 1979), die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, 11,11% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.„§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen für Justizwachebeamte und für Erzieher an Justizanstalten (Paragraph 144, Absatz 2, BDG 1979), die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, 11,11% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
§ 2. Der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind 60% der außerhalb des Dienstplanes im Exekutivdienst erbrachten Zeiten zugrunde zu legen.“Paragraph 2, Der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind 60% der außerhalb des Dienstplanes im Exekutivdienst erbrachten Zeiten zugrunde zu legen.“
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, dass er die Voraussetzung des § 82 Abs. 3 GehG in Verbindung mit der VO des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für Gefährdung der Wachebeamten insoweit erfülle, als er im Rahmen seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer regelmäßig Gefahrensituationen ausgesetzt sei, im Zuge derer er mitunter verletzt werde. Darüber hinaus habe er im Zuge von Überstellungen regelmäßig Kontakt mit Insassen.Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, dass er die Voraussetzung des Paragraph 82, Absatz 3, GehG in Verbindung mit der VO des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für Gefährdung der Wachebeamten insoweit erfülle, als er im Rahmen seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer regelmäßig Gefahrensituationen ausgesetzt sei, im Zuge derer er mitunter verletzt werde. Darüber hinaus habe er im Zuge von Überstellungen regelmäßig Kontakt mit Insassen.
Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Verordnung sieht als Voraussetzung für die Gewährung der höheren Abgeltung Dienstleistungen von Justizwachebeamten vor, die ständig im Bereich der Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen. Somit müssen jedenfalls mehrere Elemente erfüllt sein, um die höhere Abgeltung gewähren zu können. Erstens muss ein Gefangenenaufsichtsdienst im Bereich der Justizanstalt vorliegen, zweitens muss es sich um einen ständigen Gefangenenaufsichtsdienst handeln und drittens muss dieser Gefangenenaufsichtsdienst unmittelbar sein.
Zwar verrichtet der Beschwerdeführer seinen Dienst regelmäßig in Justizanstalten, doch hat er diesbezüglich keine Vorgaben des Dienstgebers und es steht im daher frei, zu entscheiden, wo er seinen Dienst verrichtet. Auch wird er durchschnittlich einige Male im Monat im Zuge von Überstellungen zum unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst herangezogen. Das Erfordernis des ständigen Gefangenenaufsichtsdienstes ist damit jedoch nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer begründete das aus seiner Sicht vorliegende Erfüllen dieser Voraussetzung im Wesentlichen damit, dass seiner Ansicht nach Justizwachebeamte niemals durchgehend Gefangene beaufsichtigen, sondern auch andere Aufgaben erfüllen würden, sodass seine diesbezügliche Tätigkeit im Zuge von Überstellungen das Erfordernis erfülle, sowie dass er bei seiner Anwesenheit in der Justizanstalt Wien XXXX ständig unmittelbar mit Gefangenen in Kontakt komme. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt, dass nicht jeder Kontakt mit Gefangenen schlechthin die Voraussetzung erfüllt, sondern ausschließlich die Verrichtung von Gefangenenaufsichtsdienst. Dieser zählt grundsätzlich zu den von Justizwachebeamten zu erfüllenden Aufgaben, nicht jedoch zu jenen, die der Beschwerdeführer als Bundeseinsatztrainer zu erfüllen hat, sodass allenfalls nur seine faktische Verwendung im Zuge von Überstellungen zur Erfüllung der Voraussetzung in Betracht käme. Doch selbst eine einige Male im Monat stattfindende Heranziehung des Beschwerdeführers zur Verrichtung von Gefangenenaufsichtsdiensten im Rahmen von Überstellungen reicht nicht aus, um das Vorliegen eines ständigen Gefangenenaufsichtsdienstes zu bejahen.Zwar verrichtet der Beschwerdeführer seinen Dienst regelmäßig in Justizanstalten, doch hat er diesbezüglich keine Vorgaben des Dienstgebers und es steht im daher frei, zu entscheiden, wo er seinen Dienst verrichtet. Auch wird er durchschnittlich einige Male im Monat im Zuge von Überstellungen zum unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst herangezogen. Das Erfordernis des ständigen Gefangenenaufsichtsdienstes ist damit jedoch nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer begründete das aus seiner Sicht vorliegende Erfüllen dieser Voraussetzung im Wesentlichen damit, dass seiner Ansicht nach Justizwachebeamte niemals durchgehend Gefangene beaufsichtigen, sondern auch andere Aufgaben erfüllen würden, sodass seine diesbezügliche Tätigkeit im Zuge von Überstellungen das Erfordernis erfülle, sowie dass er bei seiner Anwesenheit in der Justizanstalt Wien römisch 40 ständig unmittelbar mit Gefangenen in Kontakt komme. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt, dass nicht jeder Kontakt mit Gefangenen schlechthin die Voraussetzung erfüllt, sondern ausschließlich die Verrichtung von Gefangenenaufsichtsdienst. Dieser zählt grundsätzlich zu den von Justizwachebeamten zu erfüllenden Aufgaben, nicht jedoch zu jenen, die der Beschwerdeführer als Bundeseinsatztrainer zu erfüllen hat, sodass allenfalls nur seine faktische Verwendung im Zuge von Überstellungen zur Erfüllung der Voraussetzung in Betracht käme. Doch selbst eine einige Male im Monat stattfindende Heranziehung des Beschwerdeführers zur Verrichtung von Gefangenenaufsichtsdiensten im Rahmen von Überstellungen reicht nicht aus, um das Vorliegen eines ständigen Gefangenenaufsichtsdienstes zu bejahen.
Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass die weiteren im Justizministerium installierten Bundesbeauftragten ebenfalls die von ihm beantragte Vergütung erhalten würden, ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die konkrete Gefangenenaufsichtstätigkeit des Beschwerdeführers ist. Ausschließlich diese ist der gegenständlichen Prüfung zu Grunde zu legen und es ist daher auch nicht zu prüfen, ob diese Personen die Vergütung zu Recht oder zu Unrecht erhalten. Selbst eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung „im Unrecht“ (vgl. zB VwGH 22.02.2008, 2007/17/0074).Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass die weiteren im Justizministerium installierten Bundesbeauftragten ebenfalls die von ihm beantragte Vergütung erhalten würden, ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die konkrete Gefangenenaufsichtstätigkeit des Beschwerdeführers ist. Ausschließlich diese ist der gegenständlichen Prüfung zu Grunde zu legen und es ist daher auch nicht zu prüfen, ob diese Personen die Vergütung zu Recht oder zu Unrecht erhalten. Selbst eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung „im Unrecht“ vergleiche zB VwGH 22.02.2008, 2007/17/0074).
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, ihm gebühre die große Gefahrenzulage aufgrund der Gefährlichkeit seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer, ist auszuführen, dass diese für sich allein nicht die Gebührlichkeit der großen Gefahrenzulage iSd Verordnung begründen kann, da diese Tätigkeit (ebenfalls mangels Verrichtung eines Gefangenenaufsichtsdiensts) von der Verordnung nicht umfasst ist. Soweit der Beschwerdeführer dies als unsachliche Ungleichbehandlung ansieht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. zB VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit durch die Vergütung gemäß § 82 Abs. 1 GehG grundsätzlich abgegolten wird. Eine unsachliche Ungleichbehandlung, die den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungsrechts überspannt, kann im gegenständlichen Fall folglich nicht erkannt werden, weshalb von einem Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abgesehen wird. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, ihm gebühre die große Gefahrenzulage aufgrund der Gefährlichkeit seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer, ist auszuführen, dass diese für sich allein nicht die Gebührlichkeit der großen Gefahrenzulage iSd Verordnung begründen kann, da diese Tätigkeit (ebenfalls mangels Verrichtung eines Gefangenenaufsichtsdiensts) von der Verordnung nicht umfasst ist. Soweit der Beschwerdeführer dies als unsachliche Ungleichbehandlung ansieht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche zB VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit durch die Vergütung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GehG grundsätzlich abgegolten wird. Eine unsachliche Ungleichbehandlung, die den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungsrechts überspannt, kann im gegenständlichen Fall folglich nicht erkannt werden, weshalb von einem Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abgesehen wird.
Es liegen somit insgesamt die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Vergütung gemäß § 82 Abs. 3 GehG in Verbindung mit der VO des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für Gefährdung der Wachebeamten nicht vor. Es liegen somit insgesamt die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Vergütung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GehG in Verbindung mit der VO des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für Gefährdung der Wachebeamten nicht vor.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Arbeitsplatzbeschreibung besondere Gefährdung Gefahrenzulage Justizanstalt öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergütung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2259820.1.00Im RIS seit
29.12.2023Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023