Entscheidungsdatum
01.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W192 2281021-1/2E
W192 2281017-1/2E
W192 2281023-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX ; alle StA. ungeklärt; vertreten durch die ihre Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zahl: 1.) 1052957608/220680734, 2.) 1128900300/220680459, 3.) 1249690310/220680661:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; alle StA. ungeklärt; vertreten durch die ihre Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zahl: 1.) 1052957608/220680734, 2.) 1128900300/220680459, 3.) 1249690310/220680661:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpfte Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpfte Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer sind drei minderjährige Kinder einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo. Ihnen ist jeweils vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Familienverfahren der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und sie verfügen über gültige Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte.
Die Mutter der Beschwerdeführer brachte für sie als gesetzliche Vertreterin unter Verwendung von dafür vorgesehenen Formblättern am 05.09.2022 jeweils Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 68 Abs. 2a FPG ein. In diesen Anträgen wurden die Beschwerdeführer als Staatsangehörige von Angola bezeichnet.Die Mutter der Beschwerdeführer brachte für sie als gesetzliche Vertreterin unter Verwendung von dafür vorgesehenen Formblättern am 05.09.2022 jeweils Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 68, Absatz 2 a, FPG ein. In diesen Anträgen wurden die Beschwerdeführer als Staatsangehörige von Angola bezeichnet.
Das BFA richtete mit Schreiben vom 05.09.2022 Verbesserungsaufträge an die Beschwerdeführer, woraus sich ergibt, dass die gesetzliche Vertreterin bei der persönlichen Vorsprache am 05.09.2022 seitens der Behörde an die Botschaft von Angola verwiesen worden ist, die für ihre Staatsbürger Reisepässe ausstelle. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, für den Fall, dass seitens der genannten Vertretungsbehörde keine nationalen Reisepässe ausgestellt werden, darüber aktuelle schriftliche Bestätigungen innerhalb von vier Wochen vorzulegen.
Die Botschaft der Republik Angola in Österreich übermittelte mit Mail-Nachricht vom 22.03.2022 der Behörde eine Erklärung, dass über die Beschwerdeführer bei der Botschaft keine Akten als Staatsangehörige von Angola bestehen würden. Mit Schreiben vom 21.04.2023 forderte das BFA die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin auf, mit einer entsprechenden Bestätigung der Botschaft nachzuweisen, dass für die Beschwerdeführer keine Reisepässe ausgestellt würden. In weiterer Folge langte bei der Behörde am 23.08.2023 neuerlich eine Bestätigung der Botschaft von Angola vom 05.06.2023 mit dem gleichen Wortlaut wie jener der Erklärung vom 22.03.2023 ein.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Behörde die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG jeweils abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass die Antragsteller Staatsangehörige von Angola seien und führte dazu in der Beweiswürdigung aus, dass einer - nicht in den Verwaltungsakten enthaltenen - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2022 zu entnehmen sei, dass (offensichtlich gemeint: nach dem angolanische Staatsangehörigkeitsrecht) ein Kind per Geburt die Staatsbürgerschaft der Mutter innehabe. Es sei den Beschwerdeführern möglich und zuzumuten, die Staatsangehörigkeit von Angola im Sinne der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu beantragen, da diese im Besitz von Geburtsurkunden seien. Die Anträge der Beschwerdeführer seien abzuweisen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu schaffen.2. Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Behörde die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG jeweils abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass die Antragsteller Staatsangehörige von Angola seien und führte dazu in der Beweiswürdigung aus, dass einer - nicht in den Verwaltungsakten enthaltenen - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2022 zu entnehmen sei, dass (offensichtlich gemeint: nach dem angolanische Staatsangehörigkeitsrecht) ein Kind per Geburt die Staatsbürgerschaft der Mutter innehabe. Es sei den Beschwerdeführern möglich und zuzumuten, die Staatsangehörigkeit von Angola im Sinne der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu beantragen, da diese im Besitz von Geburtsurkunden seien. Die Anträge der Beschwerdeführer seien abzuweisen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu schaffen.
3. Dagegen richten sich die mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 12.10.2023 ausgeführten Beschwerden. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass den Beschwerdeführern zur in den angefochtenen Bescheiden genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Andererseits verkenne die belangte Behörde, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer keine Staatsangehörige von Angola sei, sondern - wie auch im Zuge ihres Asylverfahrens festgestellt worden sei - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Lediglich der verstorbene Vater ihrer Kinder sei angolanischer Staatsangehöriger gewesen. Es sei somit von der Behörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt worden. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die beantragten Fremdenpässe zu erteilen seien, in eventu, die angefochtenen Bescheide mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3. Dagegen richten sich die mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 12.10.2023 ausgeführten Beschwerden. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass den Beschwerdeführern zur in den angefochtenen Bescheiden genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Andererseits verkenne die belangte Behörde, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer keine Staatsangehörige von Angola sei, sondern - wie auch im Zuge ihres Asylverfahrens festgestellt worden sei - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Lediglich der verstorbene Vater ihrer Kinder sei angolanischer Staatsangehöriger gewesen. Es sei somit von der Behörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt worden. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die beantragten Fremdenpässe zu erteilen seien, in eventu, die angefochtenen Bescheide mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer im ZMR, IZR und Betreuungsinformationssystem ebenso als Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo bezeichnet worden ist, wie auf ihrer Karte als subsidiär Schutzberechtigte. Mit den Beschwerden sind weiters relevante Seiten eines für sie am 31.05.2023 ausgestellten Reisepasses der Demokratischen Republik Kongo übermittelt worden. Seitens des BFA ist sie im Anschreiben vom 21.04.2023 als Staatsangehörige von Kongo und im Anschreiben der angefochtenen Bescheide mit der Staatsangehörigkeit Angola bezeichnet worden. Es steht jedoch außer Zweifel, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige der Demokratischen Blick Kongo ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Abs. 3 zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Absatz 3, zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
2.2. Solche gravierenden Ermittlungslücken sind dem Bundesamt hier unterlaufen:
2.2.1. Im vorliegenden Fall hat die Behörde bloß gänzlich ungeeignete auf einem nicht nachvollziehbaren Irrtum aufbauende Feststellungen über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen und hat damit auch vereitelt, darauf eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit zu stützen, ob die Beschwerdeführer in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Es tätigte das BFA daher nicht einmal ansatzweise Ermittlungen hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sondern hat die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Ergebnis zur Gänze an das BVwG delegiert.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetztes liegen, v.a. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Überdies liegt eine Zurückverweisung der Rechtssachen auch im Interesse der Beschwerdeführer, da sie im Eventualantrag der Beschwerden angesprochen worden ist.
2.2.2. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren ausgehend von der zweifellos bestehenden Staatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführer zur Demokratischen Republik Kongo fundierte Feststellungen darüber zu treffen haben, ob den Beschwerdeführern allenfalls ebenfalls eine von ihrer Mutter abgeleitete Staatsangehörigkeit der Demokratischen Blick Kongo zukomme. Daneben wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, ob den Beschwerdeführern eventuell eine von ihrem verstorbenen Vater, einem Staatsangehörigen von Angola, abzuleitende Staatsangehörigkeit von Angola zukommt oder ihnen diese zugänglich ist. Letztlich ist ohne nähere Prüfung auch das Bestehen von Doppelstaatsbürgerschaften nicht ausschließbar. Diese Beurteilung wird die Behörde unter Heranziehung geeigneter Länderinformationen, darunter allenfalls auch die in den angefochtenen Bescheiden bereits erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2022, vorzunehmen haben.
Ausgehend von derartigen Feststellungen wird sodann die Beurteilung zu treffen sein, ob die Beschwerdeführer in der Lage sind, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates oder allenfalls ihrer Heimatstaaten zu beschaffen.
2.2.3. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in Spruchpunkt I. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.2.2.3. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
2.3. Hinsichtlich des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststeht und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist. 2.3. Hinsichtlich des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststeht und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Fremdenpass individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W192.2281023.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023