TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/1 W170 2275000-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2023
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Entscheidungsdatum

01.12.2023

Norm

ÄrzteG 1998 §126 Abs1
ÄrzteG 1998 §195c
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art141
  1. ÄrzteG 1998 § 126 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 126 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 126 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  4. ÄrzteG 1998 § 126 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  5. ÄrzteG 1998 § 126 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 126 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 126 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 126 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 195c heute
  2. ÄrzteG 1998 § 195c gültig ab 01.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  3. ÄrzteG 1998 § 195c gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Spruch


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W170 2275000-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10.02.2023, GZ: 2022-0.607.347, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10.02.2023, GZ: 2022-0.607.347, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die belangte Behörde hat unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund erneut über den Antrag zu entscheiden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 01.08.2022 – eingelangt beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 04.08.2022 – wurde von XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragt, in eventu angeregt, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in Folge: Behörde), in Ausübung seines Aufsichtsrechtes die Wahlentscheidungen der Bundeskurie der angestellten Ärzte der österreichischen Ärztekammer vom 23.06.2022, mit welchen 1. Herr XXXX zum Bundeskurienobmann, 2. Herr XXXX zum ersten Stellvertreter des Bundeskurienobmannes und 3. Herr Prim. XXXX zum zweiten Stellvertreter des Bundeskurienobmannes gewählt wurden, gemäß § 195c Abs. 1 iVm Abs. 4 Ärztegesetz wegen Rechtswidrigkeit aufheben möge. 1.1. Mit Schreiben vom 01.08.2022 – eingelangt beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 04.08.2022 – wurde von römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragt, in eventu angeregt, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in Folge: Behörde), in Ausübung seines Aufsichtsrechtes die Wahlentscheidungen der Bundeskurie der angestellten Ärzte der österreichischen Ärztekammer vom 23.06.2022, mit welchen 1. Herr römisch 40 zum Bundeskurienobmann, 2. Herr römisch 40 zum ersten Stellvertreter des Bundeskurienobmannes und 3. Herr Prim. römisch 40 zum zweiten Stellvertreter des Bundeskurienobmannes gewählt wurden, gemäß Paragraph 195 c, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ärztegesetz wegen Rechtswidrigkeit aufheben möge.

1.2. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mangels Antragslegitimation zurück. Begründend führte sie aus, dass mangels Vorliegen eines Beschlusses betreffend Wahlergebnis der Wahl des Bundeskurienobmannes der Bundeskurie der angestellten Ärzte und seiner Stellvertreter am 23.06.2022 eine Aufhebung eines solchen Beschlusses nicht möglich sei. Der Beschwerdeführerin komme als Privatperson kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse an einer Wahl des Bundeskurienobmannes/der Stellvertreter zu, die eine Antragslegitimation im Sinne des § 8 AVG bewirken würde. Auch in ihrer Stellung als Kurienobfrau käme ihr mangels Regelungen für eine Wahlanfechtung keine Antragslegitimation zu. 1.2. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mangels Antragslegitimation zurück. Begründend führte sie aus, dass mangels Vorliegen eines Beschlusses betreffend Wahlergebnis der Wahl des Bundeskurienobmannes der Bundeskurie der angestellten Ärzte und seiner Stellvertreter am 23.06.2022 eine Aufhebung eines solchen Beschlusses nicht möglich sei. Der Beschwerdeführerin komme als Privatperson kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse an einer Wahl des Bundeskurienobmannes/der Stellvertreter zu, die eine Antragslegitimation im Sinne des Paragraph 8, AVG bewirken würde. Auch in ihrer Stellung als Kurienobfrau käme ihr mangels Regelungen für eine Wahlanfechtung keine Antragslegitimation zu.

1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2023 vorgelegt.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist Kurienobfrau der Kurienversammlung der angestellten Ärzte für Kärnten, und als solche Mitglied der Bundeskurie der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Sie ist daher aktiv und passiv zur Wahl des Bundeskurienobmanns und seiner Stellvertreter wahlberechtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich 1.1 bis 1.3. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Sitzungsprotokoll der Kuriensitzung der Bundeskurie Angestellte Ärzte vom 23.06.2022, worin diese als Kurienobfrau gelistet ist. Dass sie somit Mitglied der Bundeskurie sowie aktiv und passiv zu Wahl des Bundeskurienobmanns und seiner Stellvertreter wahlberechtigt ist geht bereits aus dem Gesetz hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, mwN; VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung des im Spruch bezeichneten Bescheids nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Die Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück, weil der Beschwerdeführerin die Antragslegitimation fehle.

Gemäß § 195c Abs. 1 ÄrzteG untersteht die Österreichische Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Gemäß Abs. 3 leg. cit ist der Bundesminister für Gesundheit oder eine/ein von ihm betraute Bedienstete/betrauter Bediensteter berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen. Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einzelfall von den Organen der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen. Die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse sind nach Abs. 4 aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist § 195d anzuwenden.Gemäß Paragraph 195 c, Absatz eins, ÄrzteG untersteht die Österreichische Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Gemäß Absatz 3, leg. cit ist der Bundesminister für Gesundheit oder eine/ein von ihm betraute Bedienstete/betrauter Bediensteter berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen. Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einzelfall von den Organen der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen. Die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse sind nach Absatz 4, aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist Paragraph 195 d, anzuwenden.

Gemäß § 126 Abs. 1 ÄrzteG bilden die Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Ärztekammern jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Die Bundeskurien werden erstmals in der Funktionsperiode vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreter. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, ÄrzteG bilden die Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Ärztekammern jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Die Bundeskurien werden erstmals in der Funktionsperiode vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreter.

Im ÄrzteG findet sich keine spezielle Regelung zur Anfechtung der Wahl des Bundeskurienobmanns und seiner Stellvertreter.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art 141 Abs. 1 lit a B-VG unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Der Bundeskurienobmann bzw. seine Stellvertreter verfügen über keine Kompetenz zur Satzungsgebung, satzungsgebendes Organ der Ärztekammer ist die Vollversammlung. Eine Anfechtung der Wahl des Bundeskurienobmanns und seiner Stellvertreter gemäß Art 141 Abs. 1 lit a B-VG kommt daher nicht in Betracht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera a, B-VG unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Der Bundeskurienobmann bzw. seine Stellvertreter verfügen über keine Kompetenz zur Satzungsgebung, satzungsgebendes Organ der Ärztekammer ist die Vollversammlung. Eine Anfechtung der Wahl des Bundeskurienobmanns und seiner Stellvertreter gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera a, B-VG kommt daher nicht in Betracht.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, müssen Ergebnisse von Wahlen, die nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof im Zuge eines auf Art 141 B-VG gestützten Verfahrens anfechtbar sind, auf Administrativebene bekämpft werden können, um so den Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu eröffnen. Sind Wahlen nicht gemäß Art 141 Abs. 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar, weil sie keine Wahlen eines satzungsgebenden Organs darstellen, wäre eine Regelung, die keinen Rechtschutz gegen eine Feststellung eines Wahlergebnisses auf administrativer Ebene vorsieht, mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehenden Grundsatz, dass die Rechtsordnung ausreichend effizienten Rechtsschutz gewähren muss, unvereinbar und daher verfassungswidrig (VfGH 01.03.2010, B570/09 ua).Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, müssen Ergebnisse von Wahlen, die nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof im Zuge eines auf Artikel 141, B-VG gestützten Verfahrens anfechtbar sind, auf Administrativebene bekämpft werden können, um so den Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu eröffnen. Sind Wahlen nicht gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar, weil sie keine Wahlen eines satzungsgebenden Organs darstellen, wäre eine Regelung, die keinen Rechtschutz gegen eine Feststellung eines Wahlergebnisses auf administrativer Ebene vorsieht, mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehenden Grundsatz, dass die Rechtsordnung ausreichend effizienten Rechtsschutz gewähren muss, unvereinbar und daher verfassungswidrig (VfGH 01.03.2010, B570/09 ua).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.03.2010, B570/09 ua, betreffend der Anfechtung einer Wahl über die Zusammensetzung der Personalvertretung, dass eine Bestimmung des Niederösterreichischen Landes-Personalvertretungsgesetzes – wonach die Landesregierung die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen hat und gesetzwidrige Beschlüsse der Personalvertretungen von der Landesregierung aufzuheben sind – dahingehend ausgelegt werden kann, dass Beschlüsse der Landeswahlkommission (wie die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses) von der Landesregierung auch auf Antrag einer Wählergruppe überprüft werden können. Eine solche verfassungskonforme Auslegung stehe dem Wortlaut der Bestimmung nicht entgegen, sodass auf Antrag einer Partei hin eine Überprüfung jeglicher behaupteter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens möglich ist.

Der Verfassungsgerichtshof sprach weiter aus, die Niederösterreichische Landesregierung hätte daher in der Sache über die als Antrag auf Aufhebung eines behauptetermaßen rechtswidrigen Beschlusses der Wahlkommission zu wertenden Eingabe der beschwerdeführenden Partei entscheiden müssen. Die als "Vorstellung/Berufung" bezeichnete Eingabe richtete sich inhaltlich gegen eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (nämlich der Nichtzulassung des Wahlvorschlages der beschwerdeführenden Partei) und stellt daher schon auf Grund des Antrages, die Wahlentscheidung der Landeswahlkommission zur Gänze aufzuheben und die Wahl für ungültig zu erklären, einen Antrag auf Aufhebung eines rechtswidrigen Beschlusses der Wahlkommission dar. Durch die Zurückweisung als unzulässig hat sie der beschwerdeführenden Partei zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.

Im Lichte dieser Rechtsprechung muss auch zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rechtschutzlücke der § 195c Abs. 4 ÄrzteG dahingehend ausgelegt werden, dass die Wahlentscheidung betreffend den Bundeskurienobmann und seiner Stellvertreter auch auf Antrag aufgehoben werden kann.Im Lichte dieser Rechtsprechung muss auch zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rechtschutzlücke der Paragraph 195 c, Absatz 4, ÄrzteG dahingehend ausgelegt werden, dass die Wahlentscheidung betreffend den Bundeskurienobmann und seiner Stellvertreter auch auf Antrag aufgehoben werden kann.

Dass die Wahl des Bundeskurienobmanns und seiner Stellvertreter nicht ausdrücklich als Beschluss beschrieben wird, ändert an diesem Ergebnis nichts. Wie sich aus § 126 ÄrzteG ergibt, entscheidet die Bundeskurie grundsätzlich mit Beschluss und handelt es sich bei der Wahl zum Bundeskurienobmann und seiner Stellvertreter um eine Entscheidung der Bundeskurie [Arg.: „Jede Bundeskurie wählt …“]. Die Wahlentscheidung betreffend den Bundeskurienobmann und seiner Stellvertreter ist daher zumindest vom äußersten Wortlaut des Beschlussbegriffs von § 195c Abs. 4 ÄrzteG umfasst und ist eine weite Auslegung des Begriffes wiederum im Lichte der verfassungsgerichtshöflichen Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.Dass die Wahl des Bundeskurienobmanns und seiner Stellvertreter nicht ausdrücklich als Beschluss beschrieben wird, ändert an diesem Ergebnis nichts. Wie sich aus Paragraph 126, ÄrzteG ergibt, entscheidet die Bundeskurie grundsätzlich mit Beschluss und handelt es sich bei der Wahl zum Bundeskurienobmann und seiner Stellvertreter um eine Entscheidung der Bundeskurie [Arg.: „Jede Bundeskurie wählt …“]. Die Wahlentscheidung betreffend den Bundeskurienobmann und seiner Stellvertreter ist daher zumindest vom äußersten Wortlaut des Beschlussbegriffs von Paragraph 195 c, Absatz 4, ÄrzteG umfasst und ist eine weite Auslegung des Begriffes wiederum im Lichte der verfassungsgerichtshöflichen Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Da ein Antrag auf Aufhebung der Wahl nach § 195c Abs. 4 ÄrzteG daher grundsätzlich möglich ist, ist zu prüfen ob die Beschwerdeführerin zu diesem Antrag legitimiert war. Da ein Antrag auf Aufhebung der Wahl nach Paragraph 195 c, Absatz 4, ÄrzteG daher grundsätzlich möglich ist, ist zu prüfen ob die Beschwerdeführerin zu diesem Antrag legitimiert war.

Wie die Behörde richtig festhält, sehen weder ÄrzteG noch die Ärztekammer-Wahlordnung 2006 oder die Satzung der Österreichischen Ärztekammer Bestimmungen zur Anfechtung der Wahl des Bundeskurienobmannes der Bundeskurie der angestellten Ärzte und seiner Stellvertreter vor. Die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin mangels solcher Regelungen keine Anfechtungslegitimation zukommen kann, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Beschwerdeführerin ist als Kurienobfrau der Kurienversammlung der angestellten Ärzte in der Ärztekammer für Kärnten Mitglied der Bundeskurie. Als Bundeskurienmitglied ist sie zur Wahl des Bundeskurienobmannes der Bundeskurie der angestellten Ärzte und seiner Stellvertreter aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Beschwerdeführerin hat somit ein rechtliches Interesse daran, dass die Wahl unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird.

Wer zur Anfechtung der Wahl berechtigt ist, muss vor dem Hintergrund der die Wahl inhaltlich gestaltenden Regelungen geprüft werden, der hier maßgebliche § 126 ÄrzteG („Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreter“) bietet jedoch keine Anhaltspunkte, dafür dass die Beschwerdeführerin vom Kreis der Anfechtungslegitimierten ausgeschlossen sein sollte. Wer zur Anfechtung der Wahl berechtigt ist, muss vor dem Hintergrund der die Wahl inhaltlich gestaltenden Regelungen geprüft werden, der hier maßgebliche Paragraph 126, ÄrzteG („Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreter“) bietet jedoch keine Anhaltspunkte, dafür dass die Beschwerdeführerin vom Kreis der Anfechtungslegitimierten ausgeschlossen sein sollte.

Daher wird die Behörde unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund erneut über den Antrag zu entscheiden haben.

Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, wer zur Anfechtung von Wahlen berechtigt ist, wenn eine Anfechtungsmöglichkeit weder gesetzlich noch durch Wahlordnung geregelt ist, jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, wer zur Anfechtung von Wahlen berechtigt ist, wenn eine Anfechtungsmöglichkeit weder gesetzlich noch durch Wahlordnung geregelt ist, jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.

Schlagworte

Antragslegimitation Ärztekammer Aufsichtsrecht Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Revision zulässig Wahlanfechtung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2275000.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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