Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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L524 1411044-3/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Irak, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird als unbegründet abgewiesen und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und es erfolgte daraufhin am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 18.08.2023 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Shabak und hält sich seit 2009 in Österreich auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 16.12.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Auch der Antrag des 2014 in Österreich geborenen Sohnes des Beschwerdeführers wurde vom BFA im November 2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Die gegen beide Bescheide hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl erhobene Beschwerde wurde mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2020, L519 1411044-1/52E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der dem Beschwerdeführer vom BAA zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in der Folge mehrfach verlängert. Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemeinen, instabilen Sicherheitslage im Irak und der damit verbundenen Gefahr im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu unterliegen.Der dem Beschwerdeführer vom BAA zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in der Folge mehrfach verlängert. Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der allgemeinen, instabilen Sicherheitslage im Irak und der damit verbundenen Gefahr im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers einer Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu unterliegen.
Mit Urteil eines Bezirksgerichts 07.09.2017, Zl. U 82/2017s, wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Noch während dieser Probezeit wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.12.2018, Zl. Hv 63/2018i, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den §§ 15 StGB, 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei bzw. in Bezug auf mindestens drei Fremden im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts 07.09.2017, Zl. U 82/2017s, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Noch während dieser Probezeit wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.12.2018, Zl. Hv 63/2018i, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den Paragraphen 15, StGB, 114 Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei bzw. in Bezug auf mindestens drei Fremden im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 17.01.2018 bis 19.05.2020 in Haft.
Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021, W284 1411044-2/16E, wurde das Einreiseverbot auf eine Dauer von sieben Jahren reduziert. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit einer nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage im Irak begründet. Im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung wurden die Verurteilungen des Beschwerdeführers und seine familiären Bindungen in Österreich (Lebensgefährtin und ein Sohn) berücksichtigt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 14.06.2022, E 3667/2021-10, eine Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Der Verwaltungsgerichthof wies mit Beschluss vom 03.10.2022, Ra 2022/19/0221-8, die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurück und betonte dabei, dass die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei ein besonderes verpöntes Verhalten ist, deren Bekämpfung ein hoher Stellenwert zukommt und die Auswirkungen einer durch den Vollzug von aufenthaltsbeenden Maßnahmen bewirkten Trennung auf die Beziehung auch zu Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen sind.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich illegal in Österreich auf.
In Österreich leben die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die inzwischen zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder. Im Februar 2023 wurde der zweite Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren.
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert. Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet.
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert, darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Shabak sind im Irak seit 1952 als eigene ethnische Minderheit anerkannt. Die Verbrechen des IS gegen die Shabak werden per Gesetz als Völkermord anerkannt. Ein am 1.3.2021 erlassenes Gesetz räumt, neben anderen Überlebenden des IS, auch den Shabak Rechte zur Wiedergutmachung und Zugang zu sozialen und medizinischen Diensten, einschließlich Diensten zur Rehabilitation und Integration der Opfer in die Gesellschaft.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinem Aufenthalt in Österreich und den vorangegangen Verfahren ergeben sich aus den genannten Bescheiden sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, L519 1411044-1/52 (schriftlich ausgefertigt am 04.03.2020) und W284 1411044-2/16E vom 11.08.2021.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister und den im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts vom 06.12.2018, 96 Hv 63/2018i.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in vorangegangen Verfahren.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergeben sich die Feststellungen zur Lage im Irak.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ? Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG ab.Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG ab.
Die bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist durchsetzbar, weshalb sich die belangte Behörde zulässigerweise auf den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG stützen konnte. Die bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist durchsetzbar, weshalb sich die belangte Behörde zulässigerweise auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG stützen konnte.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der festgestellten Lage im Irak, wonach sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert hat, Folter und unmenschliche Behandlung ausdrücklich verboten sind, der Irak wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert hat, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, und die Shabak als eigene ethnische Minderheit anerkannt sind sowie ein am 01.03.2021 erlassenes Gesetz den Shabak, neben anderen Überlebenden des IS, Rechte zur Wiedergutmachung und Zugang zu sozialen und medizinischen Diensten, einschließlich Diensten zur Rehabilitation und Integration der Opfer in die Gesellschaft, einräumt, ergibt sich für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK.Aus der festgestellten Lage im Irak, wonach sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert hat, Folter und unmenschliche Behandlung ausdrücklich verboten sind, der Irak wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert hat, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, und die Shabak als eigene ethnische Minderheit anerkannt sind sowie ein am 01.03.2021 erlassenes Gesetz den Shabak, neben anderen Überlebenden des IS, Rechte zur Wiedergutmachung und Zugang zu sozialen und medizinischen Diensten, einschließlich Diensten zur Rehabilitation und Integration der Opfer in die Gesellschaft, einräumt, ergibt sich für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK.
Bereits im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK geprüft und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt. Der Verwaltungsgerichthof wies mit Beschluss vom 03.10.2022, Ra 2022/19/0221-8, die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht zurück und betonte dabei, dass die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei ein besonderes verpöntes Verhalten ist, deren Bekämpfung ein hoher Stellenwert zukommt und die Auswirkungen einer durch den Vollzug von aufenthaltsbeenden Maßnahmen bewirkten Trennung auf die Beziehung auch zu Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen sind. Der Beschwerdeführer ist daraufhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat während seines illegalen Aufenthalts ein weiteres Kind gezeugt. Dadurch ist aber keine maßgebliche Änderung eingetreten, so dass weiterhin die Auswirkungen durch die Trennung zu den nun zwei Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen sind.Bereits im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK geprüft und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt. Der Verwaltungsgerichthof wies mit Beschluss vom 03.10.2022, Ra 2022/19/0221-8, die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht zurück und betonte dabei, dass die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei ein besonderes verpöntes Verhalten ist, deren Bekämpfung ein hoher Stellenwert zukommt und die Auswirkungen einer durch den Vollzug von aufenthaltsbeenden Maßnahmen bewirkten Trennung auf die Beziehung auch zu Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen sind. Der Beschwerdeführer ist daraufhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat während seines illegalen Aufenthalts ein weiteres Kind gezeugt. Dadurch ist aber keine maßgebliche Änderung eingetreten, so dass weiterhin die Auswirkungen durch die Trennung zu den nun zwei Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen sind.
Der Beschwerde ist daher abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L524.1411044.3.00Im RIS seit
22.12.2023Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023