TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/4 L519 2174571-4

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Veröffentlicht am 04.12.2023
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Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L519 2174571-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1091938208-230501438, wegen §§ 55 und 58 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1091938208-230501438, wegen Paragraphen 55 und 58 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023, zu Recht:

13.11.2023, wegen §§ 55 und 58 AsylG 200513.11.2023, wegen Paragraphen 55 und 58 AsylG 2005

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 4.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 4.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6.10.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2018, L524 2174571-1, als unbegründet abgewiesen.

I.2. Am 27.03.2018 stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung, sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch eins.2. Am 27.03.2018 stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung, sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2018, L519 2174571-2, als unbegründet abgewiesen.

I.3. Am 08.04.2019 stellte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 12.07.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2022, I413 2174571-3, als unbegründet abgewiesen. römisch eins.3. Am 08.04.2019 stellte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 12.07.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2022, I413 2174571-3, als unbegründet abgewiesen.

I.4. Am 10.03.2021 stellte der BF den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.07.2021 abgewiesen, weil sich der BF noch im laufenden Asylverfahren befand.römisch eins.4. Am 10.03.2021 stellte der BF den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.07.2021 abgewiesen, weil sich der BF noch im laufenden Asylverfahren befand.

I.5. Mit Eingabe vom 25.01.2023 übermittelte der BF postalisch den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. römisch eins.5. Mit Eingabe vom 25.01.2023 übermittelte der BF postalisch den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

I.6. Mit Verständigung des BFA vom 22.06.2023 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und er dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass die Ab- bzw. Zurückweisung seines Antrages beabsichtigt ist. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, die fehlenden und erforderlichen Identitätsdokumente (Reisedokument und Geburtsurkunde) vorzulegen. Weiter wurde er über die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gem. § 4 AsylG-DV belehrt.römisch eins.6. Mit Verständigung des BFA vom 22.06.2023 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und er dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass die Ab- bzw. Zurückweisung seines Antrages beabsichtigt ist. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, die fehlenden und erforderlichen Identitätsdokumente (Reisedokument und Geburtsurkunde) vorzulegen. Weiter wurde er über die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung gem. Paragraph 4, AsylG-DV belehrt.

I.7. Die Stellungnahme langte am 04.07.2023 ein. Darin teilte der BF unter anderem mit, das die irakische Botschaft in Österreich keine Reisepässe ausstellt. römisch eins.7. Die Stellungnahme langte am 04.07.2023 ein. Darin teilte der BF unter anderem mit, das die irakische Botschaft in Österreich keine Reisepässe ausstellt.

I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 iVm § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag keinerlei Veränderung im Privat- und Familienleben gegeben habe. Zudem habe der BF kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt. Auch habe er keinen Mängelheilungsantrag gestellt.

I.9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die belangte Behörde keine Einvernahme durchgeführt habe. Seit der letzten Entscheidung im Asylverfahren hätten sich wesentliche Änderungen ergeben. Weiter habe die irakische Botschaft keinen Reisepass ausgestellt, was der beigebrachten Bestätigung zu entnehmen sei. römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die belangte Behörde keine Einvernahme durchgeführt habe. Seit der letzten Entscheidung im Asylverfahren hätten sich wesentliche Änderungen ergeben. Weiter habe die irakische Botschaft keinen Reisepass ausgestellt, was der beigebrachten Bestätigung zu entnehmen sei.

Beantragt werde eine mündliche Verhandlung, weiter, der Beschwerde stattzugeben und eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 56 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Beantragt werde eine mündliche Verhandlung, weiter, der Beschwerde stattzugeben und eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 56, AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und wurde am XXXX in Bagdad geboren, wo er auch bis zur Ausreise gelebt hat. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung an. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule, danach besuchte er ein College für Wirtschaft. Er hat Berufserfahrung als Elektriker, IT-Techniker und Arbeiter in einer Druckerei. Zuletzt war er als Beamter im Innenministerium tätig. Der BF bezieht Grundversorgung. Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und wurde am römisch 40 in Bagdad geboren, wo er auch bis zur Ausreise gelebt hat. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung an. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule, danach besuchte er ein College für Wirtschaft. Er hat Berufserfahrung als Elektriker, IT-Techniker und Arbeiter in einer Druckerei. Zuletzt war er als Beamter im Innenministerium tätig. Der BF bezieht Grundversorgung.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF hat gesundheitliche Probleme mit den Nasennebenhöhlen, sowie im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule. Eine Operation der Nasennebenhöhle ist für 2024 geplant.

In Bagdad wohnen noch drei Schwestern, ein Bruder, sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante und zwei Onkel. Die drei Schwestern sind als Lehrerinnen, der Bruder als Richter tätig. Alle Geschwister haben eigene Häuser.

Der BF hält sich seit dem 04.10.12015 durchgehend in Österreich auf. Er hat hier keine Verwandten, lebt mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen und ist für niemanden sorgepflichtig. Der BF lebt von der Grundversorgung. Der BF absolvierte Deutschkurse und brachte ein A2 Zertifikat in Vorlage. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Im XXXX Haus leistet er fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten, ebenso im Jahr 2019 beim Projekt XXXX . Im Zeitraum vom 15.09.2021 bis 22.11.2021 war er bei der Fa. XXXX Wien beschäftigt, in diesem Zusammenhang wurde gegen die Firma Strafantrag wegen Übertretung des AuslBG gestellt. Es wurden zwei Einstellungszusagen und mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Hinsichtlich österreichischer Freunde nannte der BF einen weiblichen Vornamen. Der BF hält sich seit dem 04.10.12015 durchgehend in Österreich auf. Er hat hier keine Verwandten, lebt mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen und ist für niemanden sorgepflichtig. Der BF lebt von der Grundversorgung. Der BF absolvierte Deutschkurse und brachte ein A2 Zertifikat in Vorlage. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Im römisch 40 Haus leistet er fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten, ebenso im Jahr 2019 beim Projekt römisch 40 . Im Zeitraum vom 15.09.2021 bis 22.11.2021 war er bei der Fa. römisch 40 Wien beschäftigt, in diesem Zusammenhang wurde gegen die Firma Strafantrag wegen Übertretung des AuslBG gestellt. Es wurden zwei Einstellungszusagen und mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Hinsichtlich österreichischer Freunde nannte der BF einen weiblichen Vornamen.

II.1.2. Zum Vorverfahren: römisch zwei.1.2. Zum Vorverfahren:

Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 4.10.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2018, L524 2174571-1/6E, als unbegründet abgewiesen.

Der zweite Antrag vom 27.03.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2018, L519 2174571-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

Den dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 08.04.2019. Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.07.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2022, I413 2174571-3/22E, als unbegründet abgewiesen.

Am 10.03.2021 stellte der BF den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde am 28.07.2021 abgewiesen, weil sich der BF noch im laufenden Asylverfahren befand.Am 10.03.2021 stellte der BF den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Dieser Antrag wurde am 28.07.2021 abgewiesen, weil sich der BF noch im laufenden Asylverfahren befand.

Postalisch brachte der BF am 25.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ein. Dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.08.2023 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 iVm § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.Postalisch brachte der BF am 25.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ein. Dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.08.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

Zwischen Rechtskraft des letzten Asylverfahrens am 17.11.2022 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG am 25.08.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.Zwischen Rechtskraft des letzten Asylverfahrens am 17.11.2022 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG am 25.08.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Zudem hielt sich der BF zwischen seinen insgesamt 3 Asylanträgen und jedenfalls seit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 14.11.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach.

Ferner wurde der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheid des BFA vom 28.07.2021 abgewiesen, weil sich der BF damals noch in einem laufenden Asylverfahren befand.

Festgestellt wird, dass nach § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG auch weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.Festgestellt wird, dass nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG auch weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.

In völliger Ignoranz der Ausreiseverpflichtung stellte der BF am 25.01.2023 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Trotz Verbesserungsauftrag des BFA vom 22.06.2023 brachte der BF bis dato kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Auch einen Antrag auf Mängelheilung stellte er trotz Belehrung nicht. In völliger Ignoranz der Ausreiseverpflichtung stellte der BF am 25.01.2023 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Trotz Verbesserungsauftrag des BFA vom 22.06.2023 brachte der BF bis dato kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Auch einen Antrag auf Mängelheilung stellte er trotz Belehrung nicht.

Festgestellt wird, dass weder der Arbeitsvorvertrag vom 08.11.2022 der Fa. XXXX Handels GmbH, noch das A2 Sprachdiplom eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage darstellen. Festgestellt wird, dass weder der Arbeitsvorvertrag vom 08.11.2022 der Fa. römisch 40 Handels GmbH, noch das A2 Sprachdiplom eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage darstellen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG § 58 Abs. 11 Z. 2 iVm § 58 Abs. 10 AsylG, zurückgewiesen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, zurückgewiesen.

II.2. Beweiswürdigung: römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und den Vorverfahren.römisch zwei.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und den Vorverfahren.

II.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese – mangels Vorlage eines Originalidentitätsdokumentes – auf den Angaben des BF, die bereits in den Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden durch insgesamt drei Erkenntnisse des BVwG getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. römisch zwei.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese – mangels Vorlage eines Originalidentitätsdokumentes – auf den Angaben des BF, die bereits in den Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden durch insgesamt drei Erkenntnisse des BVwG getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Integration stehen. Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz und zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Integration stehen. Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz und zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF im Bundesgebiet lassen sich seinem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden, vorgelegten Unterlagen entnehmen.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich. Ergänzend wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister eingeholt.

II.2.3. Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich (zuletzt) aus dem rk. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022. Der BF hätte sich spätestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Erkenntnisses um den Erhalt und die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes (darunter fällt auch ein Heimreisezertifikat) bemühen können und müssen. römisch zwei.2.3. Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich (zuletzt) aus dem rk. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022. Der BF hätte sich spätestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Erkenntnisses um den Erhalt und die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes (darunter fällt auch ein Heimreisezertifikat) bemühen können und müssen.

II.2.4. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF beruht darauf, dass gegen ihn seit 16.1.2018 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Diese Entscheidung ignorierend stellte er am 27.3.2018 und am 08.04.2019 weitere Anträge auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bestand lediglich aufgrund der ungerechtfertigten Anträge auf internationalen Schutz. Seit 17.11.2022 verfügt der BF jedenfalls über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. römisch zwei.2.4. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF beruht darauf, dass gegen ihn seit 16.1.2018 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Diese Entscheidung ignorierend stellte er am 27.3.2018 und am 08.04.2019 weitere Anträge auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bestand lediglich aufgrund der ungerechtfertigten Anträge auf internationalen Schutz. Seit 17.11.2022 verfügt der BF jedenfalls über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Zudem begründen nach § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen.Zudem begründen nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen.

II.2.5. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG wurde vom BFA als unzulässig zurückgewiesen, weil der BF trotz nachweislicher Aufforderung bis dato kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt hat und sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, ergeben hat.römisch zwei.2.5. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG wurde vom BFA als unzulässig zurückgewiesen, weil der BF trotz nachweislicher Aufforderung bis dato kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt hat und sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, ergeben hat.

Nach postalischer Antragstellung am 25.01.2023 wurde der BF am 22.06.2023 mit Verbesserungsauftrag des BFA zur Behebung der Mängel (kein gültiges Reisedokument, keine Geburtsurkunde) binnen einer Frist von 14 Tagen aufgefordert. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben und um Beantwortung der vom BFA gestellten Fragen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens gebeten. Der BF wurde ferner darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV stellen könne und sein Antrag im Falle der Nichtmitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen werde. Nach postalischer Antragstellung am 25.01.2023 wurde der BF am 22.06.2023 mit Verbesserungsauftrag des BFA zur Behebung der Mängel (kein gültiges Reisedokument, keine Geburtsurkunde) binnen einer Frist von 14 Tagen aufgefordert. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben und um Beantwortung der vom BFA gestellten Fragen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens gebeten. Der BF wurde ferner darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Heilung der Mängel gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV stellen könne und sein Antrag im Falle der Nichtmitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde.

In seiner Stellungnahme vom 04.07.2023 tätigte der BF umfangreiche Angaben zu seinem Privat- und Familienleben und brachte eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Vorlage, dass in Österreich keine irakischen Reisepässe ausgestellt werden könnten, weil die Botschaft über kein Reisepassausstellungssystem verfügt. Ein Antrag auf Mängelheilung wurde trotz Belehrung durch das BFA nicht gestellt.

Dazu bleibt festzuhalten, dass sowohl dem Bundesverwaltungsgericht als auch dem BFA bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden. Aus diesem Grund wurde der BF mittels Verbesserungsauftrag vom 22.06.2023 nicht zur Vorlage eines Reisepasses, sondern zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aufgefordert. Ein Reisepass stellt ein Reisedokument dar, als solches gilt jedoch auch ein Heimreisezertifikat. Die Beschaffung dieses Heimreisezertifikates war für den BF weder unmöglich und noch unzumutbar und wurde Derartiges auch nicht behauptet. Von der irakischen Botschaft in Wien werden laut deren Auskunft nach wie vor, entsprechende Freiwilligkeit vorausgesetzt, Heimreisezertifikate ausgestellt. Die Ausstellung des HRZ scheiterte einzig daran, dass der BF diese erforderliche Freiwilligkeit zu keiner Zeit an den Tag legte, sondern vorzog, rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig zu sein und ist und die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung beharrlich zu ignorieren.

So wurde der BF in der mündlichen Verhandlung dezidiert befragt, ob er bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notpasses oder eines HRZ beantragt habe. Der BF führte dazu aus „Nein, nur die Ausstellung eines Reisepasses“. Zum Grund dafür befragt teilte er mit „Ich will nicht in den Irak zurückkehren“. Der BF kam sohin seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nach. Zudem darf nicht übersehen werden, dass der BF bereits seit rechtskräftigem Abschluss seines 1. Asylverfahrens zum Bemühen um Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes verpflichtet war.

Im gegenständlichen Fall liegt zudem auch kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren mit den rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG.
In der mündlichen Verhandlung brachte der BF zwar einen Arbeitsvorvertrag vom 08.11.2022 mit der Fa. XXXX Handels GmbH und ein A2 Sprachdiplom in Vorlage. Beide Schriftstücke stellen jedoch keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Der BF wurde zudem in der mündlichen Verhandlung explizit dazu befragt, welche Änderungen sich seit den rechtskräftigen Vorentscheidungen ergeben hätten. Vom BF wurde dazu lediglich mitgeteilt „Ich habe im Donau-Spital ehrenamtlich gearbeitet“. Nachgefragt musste er allerdings angeben, dass er dort – bereits – 2018 Patientenunterlagen eingeordnet hat.
Im gegenständlichen Fall liegt zudem auch kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren mit den rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG., In der mündlichen Verhandlung brachte der BF zwar einen Arbeitsvorvertrag vom 08.11.2022 mit der Fa. römisch 40 Handels GmbH und ein A2 Sprachdiplom in Vorlage. Beide Schriftstücke stellen jedoch keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Der BF wurde zudem in der mündlichen Verhandlung explizit dazu befragt, welche Änderungen sich seit den rechtskräftigen Vorentscheidungen ergeben hätten. Vom BF wurde dazu lediglich mitgeteilt „Ich habe im Donau-Spital ehrenamtlich gearbeitet“. Nachgefragt musste er allerdings angeben, dass er dort – bereits – 2018 Patientenunterlagen eingeordnet hat.

II.2.6. In der Beschwerde wurde schließlich vorgebracht, dass der BF hervorragend integriert sei und vermeint, seine Geburtsurkunde ohnehin im Rahmen des ersten Asylverfahrens beim BFA vorgelegt zu haben, weswegen ihm kein Vorwurf einer mangelnden Mitwirkung gemacht werden könne. Auch gehe aus dem Schreiben der irakischen Botschaft hervor, dass diese über kein Reisepassausstellungssystem verfügt. Zudem wurde der – unbegründete – Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 AsylG gestellt. römisch zwei.2.6. In der Beschwerde wurde schließlich vorgebracht, dass der BF hervorragend integriert sei und vermeint, seine Geburtsurkunde ohnehin im Rahmen des ersten Asylverfahrens beim BFA vorgelegt zu haben, weswegen ihm kein Vorwurf einer mangelnden Mitwirkung gemacht werden könne. Auch gehe aus dem Schreiben der irakischen Botschaft hervor, dass diese über kein Reisepassausstellungssystem verfügt. Zudem wurde der – unbegründete – Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 56, AsylG gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der BF seit August 2015 und somit seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, dessen ungeachtet bleibt anhand des Gesetzeswortlautes des § 56 AsylG – im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – festzuhalten, dass es sich – selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen – um keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung des Aufenthaltstitels in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ handelt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der BF seit August 2015 und somit seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, dessen ungeachtet bleibt anhand des Gesetzeswortlautes des Paragraph 56, AsylG – im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – festzuhalten, dass es sich – selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen – um keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung des Aufenthaltstitels in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ handelt.

Ein derartiger besonders berücksichtigungswürdiger Fall kann gegenständlich ohnehin nicht ansatzweise erkannt werden. Der BF hat hier keine Verwandten, lebt mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen und ist für niemanden sorgepflichtig. Der BF lebt von der Grundversorgung. Er absolvierte Deutschkurse und brachte ein A2 Zertifikat in Vorlage. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In seiner Flüchtlingsunterkunft leistet er fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten, ebenso im Jahr 2019 beim Projekt XXXX . Im Zeitraum vom 15.09.2021 bis 22.11.2021 war er bei der Fa. XXXX beschäftigt, in diesem Zusammenhang wurde gegen die Firma Strafantrag wegen Übertretung des AuslBG gestellt. Es wurden zwei Einstellungszusagen und mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Hinsichtlich österreichischer Freunde nannte der BF einen weiblichen Vornamen, nämlich den einer ehrenamtlichen Flüchtlingsunterstützerin.Ein derartiger besonders berücksichtigungswürdiger Fall kann gegenständlich ohnehin nicht ansatzweise erkannt werden. Der BF hat hier keine Verwandten, lebt mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen und ist für niemanden sorgepflichtig. Der BF lebt von der Grundversorgung. Er absolvierte Deutschkurse und brachte ein A2 Zertifikat in Vorlage. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In seiner Flüchtlingsunterkunft leistet er fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten, ebenso im Jahr 2019 beim Projekt römisch 40 . Im Zeitraum vom 15.09.2021 bis 22.11.2021 war er bei der Fa. römisch 40 beschäftigt, in diesem Zusammenhang wurde gegen die Firma Strafantrag wegen Übertretung des AuslBG gestellt. Es wurden zwei Einstellungszusagen und mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Hinsichtlich österreichischer Freunde nannte der BF einen weiblichen Vornamen, nämlich den einer ehrenamtlichen Flüchtlingsunterstützerin.

Der BF verfügt somit trotz seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet bloß über rudimentäre Deutschkenntnisse, nimmt am sozialen und kulturellen Leben im Bundesgebiet nur geringfügig teil, hat auch keine besonderen schulischen oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Insgesamt betrachtet steht daher außer Zweifel, dass der Grad der Integration des BF nicht in einer Weise fortgeschritten ist, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 AsylG ausgegangen werden könnte.Der BF verfügt somit trotz seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet bloß über rudimentäre Deutschkenntnisse, nimmt am sozialen und kulturellen Leben im Bundesgebiet nur geringfügig teil, hat auch keine besonderen schulischen oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Insgesamt betrachtet steht daher außer Zweifel, dass der Grad der Integration des BF nicht in einer Weise fortgeschritten ist, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG ausgegangen werden könnte.

II.2.7. Ferner muss noch berücksichtigt werden, dass die Integration und das Privatleben noch dadurch massiv relativiert werden, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen bis dato beharrlich nicht nachgekommen ist. Der Aufenthalt des BF war während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer bzw. überhaupt unrechtmäßiger. Dieses Umstandes musste sich der BF jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss von drei Asylverfahren, die alle mit der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. Nichtzuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten und der Erlassung von Rückkehrentscheidungen und sogar der Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes endeten, auch verstärkt bewusst sein. römisch zwei.2.7. Ferner muss noch berücksichtigt werden, dass die Integration und das Privatleben noch dadurch massiv relativiert werden, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen bis dato beharrlich nicht nachgekommen ist. Der Aufenthalt des BF war während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer bzw. überhaupt unrechtmäßiger. Dieses Umstandes musste sich der BF jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss von drei Asylverfahren, die alle mit der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. Nichtzuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten und der Erlassung von Rückkehrentscheidungen und sogar der Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes endeten, auch verstärkt bewusst sein.

II.2.8. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF, er klagt über gesundheitliche Probleme in den Nasennebenhöhlen sowie im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule, bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um keine schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten handelt. Zudem wurden auch nicht einmal aktuelle Befunde dazu vorgelegt. Außerdem wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Eine medizinische Behandlung im Irak ist grundsätzlich gegeben. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit von Medikamenten für nicht außergewöhnliche Erkrankungen.römisch zwei.2.8. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF, er klagt über gesundheitliche Probleme in den Nasennebenhöhlen sowie im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule, bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um keine schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten handelt. Zudem wurden auch nicht einmal aktuelle Befunde dazu vorgelegt. Außerdem wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Eine medizinische Behandlung im Irak ist grundsätzlich gegeben. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit von Medikamenten für nicht außergewöhnliche Erkrankungen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

II.3.2. Zurückweisung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Zurückweisung der Beschwerde

II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen: römisch zwei.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 55 AsylG lautet: Paragraph 55, AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 Abs 11 AsylG lautet: Paragraph 58, Absatz 11, AsylG lautet:

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8 Abs 1 AsylG-Durchführungsverordnung lautet: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-Durchführungsverordnung lautet:

(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4 AsylG-Durchführungsverordnung lautet: Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung lautet:

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 7 AsylG-Durchführungsverordnung lautet: Paragraph 7, AsylG-Durchführungsverordnung lautet:

(1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.(1) Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

II.3.2.2. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert demnach, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.römisch zwei.3.2.2. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV normiert demnach, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. sind die nach Paragraph 8, bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Gemäß § 4 AsylG-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.Gemäß Paragraph 4, AsylG-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077; E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077; E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).

II.3.2.3. Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV schloss der BF seinem Antrag kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem wesentlichen Formmangel. Mittels Verbesserungsauftrag vom 22.06.2023 wurde der BF über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Die ihm dabei eingeräumte zweiwöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen, indem er lediglich ein Schreiben der irakischen Botschaft in Vorlage brachte, dass keine Reisepässe ausgestellt werden können. Die Ausstellung eines – in diesem Fall – ausreichendem Heimreisezertifikates (HRZ) beantragte der BF hingegen nicht. HRZ werden von der irakischen Botschaft in Wien, bei entsprechender Freiwilligkeit, nach wie vor problemlos ausgestellt. Weiters stellte er – trotz nachweislicher Verständigung – bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor). römisch zwei.3.2.3. Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV schloss der BF seinem Antrag kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem wesentlichen Formmangel. Mittels Verbesserungsauftrag vom 22.06.2023 wurde der BF über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Die ihm dabei eingeräumte zweiwöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen, indem er lediglich ein Schreiben der irakischen Botschaft in Vorlage brachte, dass keine Reisepässe ausgestellt werden können. Die Ausstellung eines – in diesem Fall – ausreichendem Heimreisezertifikates (HRZ) beantragte der BF hingegen nicht. HRZ werden von der irakischen Botschaft in Wien, bei entsprechender Freiwilligkeit, nach wie vor problemlos ausgestellt. Weiters stellte er – trotz nachweislicher Verständigung – bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor).

Im gegenständlichen Fall vermochte der BF zudem nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. In der Beschwerde wurden auch dahingehend keine stichhaltigen und nachvollziehbaren Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments ins Treffen geführt. Das Schreiben der irakischen Botschaft wird dem jedenfalls nicht gerecht.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ergibt sich aus dem Gerichtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschaffung eines für die Heimreise ausreichenden Heimreisezertifikates für den BF weder unmöglich noch unzumutbar war. Von der irakischen Botschaft in Wien werden nach wie vor, entsprechende Freiwilligkeit vorausgesetzt, Heimreisezertifikate ausgestellt. Die Ausstellung des HRZ scheiterte einzig daran, dass der BF diese erforderliche Freiwilligkeit zu keiner Zeit an den Tag legte und sich vielmehr beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält. Somit konnte der BF nicht ansatzweise belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat.

Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN), wie bereits ausgeführt wurde. Durch die Nichtvorlage eines Reisepasses belastete der BF seinen Antrag mit einem Formmangel, zudem hat er es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN), wie bereits ausgeführt wurde. Durch die Nichtvorlage eines Reisepasses belastete der BF seinen Antrag mit einem Formmangel, zudem hat er es auch verabsäumt, eine Geburtsurkunde vorzulegen.

Somit ist dem BFA zuzustimmen, wenn es den Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen hat. Da auch kein Antrag auf Mängelheilung vorlag, hatte das BFA keine Abweisung eines solchen auszusprechen.

II.3.2.4. Vom BF wurde zudem vorgebracht, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentliche Änderungen im Privatleben des BF, die ein schützenswertes Interesse gemäß Art. 8 EMRK begründen würden, ergeben hätten. römisch zwei.3.2.4. Vom BF wurde zudem vorgebracht, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentliche Änderungen im Privatleben des BF, die ein schützenswertes Interesse gemäß Artikel 8, EMRK begründen würden, ergeben hätten.

Dazu sind – nur der Vollständigkeit halber – folgende Überlegungen maßgeblich:

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 Folgendes dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 Folgendes dar: "Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führt zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367 ist zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führt zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367 ist zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mit Hinweis auf VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mit Hinweis auf VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

II.3.2.5. Fallgegenständlich ergibt sich daraus: römisch zwei.3.2.5. Fallgegenständlich ergibt sich daraus:

Zumal die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des BVwG nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.Zumal die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des BVwG nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht erfolgte.

Den BF betreffend liegen – wie bereits oben festgestellt – 3 rechtskräftige negative Asylentscheidungen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 (bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Der Verwaltungsgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 (bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist vergleiche etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag des BF auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Art. 8 EMRK zu prüfen. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war somit jene, ob nach den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, hervorgeht.Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag des BF auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Artikel 8, EMRK zu prüfen. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war somit jene, ob nach den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, hervorgeht.

Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen.

Weder vermögen die vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben neueren Datums, das A2 Sprachdiplom, die ehrenamtlichen Tätigkeiten im XXXX Haus und der Arbeitsvorvertrag vom 08.11.2022 sowie die Wohnrechtsvereinbarung für ein Zimmer im XXXX Haus, als auch die verlängerte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die lediglich aus dem beharrlichen illegalen Verbleib in Österreich bzw. aus der fortgesetzten Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung resultiert, eine relevante Sachverhaltsänderung darstellen. Weder vermögen die vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben neueren Datums, das A2 Sprachdiplom, die ehrenamtlichen Tätigkeiten im römisch 40 Haus und der Arbeitsvorvertrag vom 08.11.2022 sowie die Wohnrechtsvereinbarung für ein Zimmer im römisch 40 Haus, als auch die verlängerte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die lediglich aus dem beharrlichen illegalen Verbleib in Österreich bzw. aus der fortgesetzten Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung resultiert, eine relevante Sachverhaltsänderung darstellen.

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.11.2022 gelten, welcher in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 leg. cit. ohnehin kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.11.2022 gelten, welcher in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, leg. cit. ohnehin kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.

In aller Deutlichkeit gilt es im Hinblick auf den Aufenthalt des BF nochmals festzuhalten, dass alle drei Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF jedoch bislang nicht nach, vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 25.01.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. In aller Deutlichkeit gilt es im Hinblick auf den Aufenthalt des BF nochmals festzuhalten, dass alle drei Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF jedoch bislang nicht nach, vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 25.01.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Zudem darf nicht übersehen werden, dass der BF den Großteil seiner Integrationsschritte in einen Zeitraum gesetzt hat, in dem er bereits zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes. Es wirkt auch das in den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellte öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des BF auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man berücksichtigt, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).Zudem darf nicht übersehen werden, dass der BF den Großteil seiner Integrationsschritte in einen Zeitraum gesetzt hat, in dem er bereits zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes. Es wirkt auch das in den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellte öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des BF auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man berücksichtigt, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).

Das BFA ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war.Das BFA ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war.

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb das BFA zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb das BFA zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Formmangel kein geänderter Sachverhalt Mitwirkungspflicht Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Reisedokument Urkunde Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2174571.4.00

Im RIS seit

18.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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