TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/19 89/08/0205

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 12. Juni 1989, Zl. 121.935/2-7/89, betreffend Versicherungspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Juli 1988 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß für den Mitbeteiligten gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 BSVG vom 1. Jänner 1988 bis 31. Juli 1988 Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern bestehe. Nach der Bescheidbegründung unterliege der Mitbeteiligte als unselbständig Erwerbstätiger seit 1969 der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 1980 sei er auf Grund seines Antrages vom 1. September 1980 gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 532/1979, ab 1. Jänner 1980 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern befreit worden. Nach Art. III Abs. 1 der 11. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 611/1987, verliere für Personen, die gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden seien, diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt seien. Dies sei der Fall. Der Mitbeteiligte sei nämlich Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in H Nr. 8 (EZ 33 KG X). Der Einheitswert dieses Betriebes betrage laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung zum 1. Jänner 1988 S 39.000,-- und ab 1. Juli 1988 S 31.000,--. Dieser Betrieb werde seit Jahren auf Rechnung und Gefahr des Mitbeteiligten geführt. Darüber hinaus bewirtschafte er auf Grund einer mündlichen Vereinbarung den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (EZ 23 KG Y) der M. Der Einheitswert dieses Betriebes betrage S 35.000,--. Für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht ab 1. Jänner 1988 sei daher ein Einheitswert von S 74.000,-- heranzuziehen. Ab 1. April 1988 habe der Mitbeteiligte die Bewirtschaftung der Gesamtfläche der M aufgegeben und vereinbart, daß er ab diesem Zeitpunkt nur mehr die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 4,8049 ha mit einem hinzurechenbaren Einheitswertanteil von S 4.900,-- gepachtet habe. Dieses Pachtverhältnis sei jedoch mit 12. Juli 1988 wieder aufgelöst worden. Das Finanzamt Graz-Umgebung habe am 8. Juni 1988 einen Wertfortschreibungsbescheid erlassen, in dem der Einheitswert für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (EZ 33) mit S 31.000,-- festgestellt worden sei. Gemäß § 23 Abs. 5 BSVG würden sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem 1. Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folge. Dies sei im Fall des Mitbeteiligten der 1. Juli 1988. Demnach gelte für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht ab 1. April 1988 ein Einheitswert von S 43.900,-- (Einheitswert zum 1. Jänner 1988 von S 39.000,-- zuzüglich einer Pachtfläche mit einem Einheitswert von S 4.900,--). Durch die Lösung des Pachtvertrages ab 12. Juli 1988 sinke der Einheitswert der vom Mitbeteiligten bewirtschafteten Fläche ab 1. August 1988 auf S 31.000,-- ab, sodaß ab diesem Tag seine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung deshalb beendet werden müsse, weil er den Lebensunterhalt nicht überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreite.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte sich der Mitbeteiligte gegen die Feststellung, der Einheitswert seines Betriebes (EZ 33) habe in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Juli 1988 den Betrag von S 33.000,-- überstiegen. Er betrage seit dem Jahre 1986 immer S 31.000,-- und sei seither über diesen Betrag hinaus nie erhöht worden. Es fehlten daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung seiner Versicherungspflicht im angeführten Zeitraum.

In der Stellungnahme zum Einspruch behauptete die Beschwerdeführerin, daß der Einheitswert der EZ 33, KG X, laut Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1983 S 39.000,-- betragen habe. Am 8. Juni 1988 sei hinsichtlich dieses Betriebes ein neuerlicher Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1986 mit einem Einheitswert von S 30.000,-- erlassen worden; eine Ausfertigung erliege im Anstaltsakt unter OZ. 60. Der geänderte bzw. herabgesetzte Einheitswert könne gemäß § 23 Abs. 5 BSVG erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folge; das sei im gegenständlichen Fall der 1. Juli 1988. Ferner behauptete die Beschwerdeführerin, daß M im Jahre 1984 die EZ 23, KG Y, die bis dahin im Alleineigentum des Mitbeteiligten gestanden sei, in ihr Alleineigentum übernommen habe. Bei der Anmeldung zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung habe Frau M jedoch gemeldet, daß die alleinige Betriebsführung durch den Mitbeteiligten auf Grund einer mündlichen Vereinbarung erfolge; zum Beweis werde auf OZ. 47 des Anstaltsaktes verwiesen.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1989 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch des Mitbeteiligten teilweise Folge und änderte den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 1988 dahin ab, daß für den Mitbeteiligten in der Zeit vom 1. April 1988 bis 31. Juli 1988 Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG bestanden habe. Begründend wurde ausgeführt, laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betrage der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes des Mitbeteiligten "EZ 33 bzw. 23, KG X und Y" seit 1. Jänner 1986 S 31.000,--. Mit Pachtvertrag vom 15. März 1988 habe der Mitbeteiligte von M eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 4,8049 ha mit einem Einheitswert von S 4.900,-- in der Zeit vom 1. April 1988 bis auf unbestimmte Zeit gepachtet. Dieser Pachtvertrag sei am 12. Juli 1988 für ungültig erklärt worden. In übereinstimmenden Aussagen hätten M und der Mitbeteiligte angegeben, daß letzterer in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. März 1988 von M eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Einheitswert von S 2.000,-- gepachtet habe. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten sei somit in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. März 1988 ein Einheitswert von S 33.000,-- und in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1988 ein solcher von S 35.900,-- zugrunde zu legen. Daß der Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. März 1988 auch den Betrieb der M auf Grund einer mündlichen Vereinbarung auf seine Rechnung und Gefahr geführt habe, gehe aus der Aktenlage nicht hervor und habe auch seitens der Beschwerdeführerin durch Beweise nicht erhärtet werden können. Demgemäß habe der bekämpfte Bescheid für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. März 1988 abgeändert werden müssen.

In ihrer gegen den abändernden Teil des Einspruchsbescheides erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, daß "der finanzrechtliche Einheitswert ... vorerst S 38.000,--" betragen habe. Am "6.6.1988" (gemeint am 8.6.1988) sei ein neuerlicher Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1988 (gemeint zum 1. Jänner 1986 und daher auch wirksam ab 1. Jänner 1988) mit einem Einheitswert von S 31.000,-- erlassen worden. Dieser geänderte Einheitswert sei aber für den Bereich des BSVG nach dessen § 23 Abs. 5 erst ab 1. Juli 1988 wirksam. Die Einspruchsbehörde begründe nicht, warum sie von dieser Rechtslage abgehe. Werde aber der neue Einheitswert von S 31.000,-- nicht rückwirkend wirksam, so liege der sozialversicherungsrechtliche Einheitswert für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 1988 über S 33.000,--, sodaß in diesem Zeitraum schon deshalb eine Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung der Bauern entstanden sei. Zu den Pachtflächen brachte die Beschwerdeführerin vor, es gehe aus dem Einspruch nicht mit eindeutiger Sicherheit hervor, daß der Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis 31. März 1988 keine Pachtgründe bewirtschaftet habe. Ab 1. Jänner 1988 sei er auch einer Meldepflicht in der Unfallversicherung der Bauern nach den §§ 20ff BSVG unterlegen. Er habe bisher nicht gemeldet, daß er keine Pachtflächen in diesem Zeitraum bewirtschaftet habe. Die "Aktenlage bei der Anstalt" bescheinige Gegenteiliges. Die Einspruchsbehörde habe daher ihre Verpflichtung, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, verletzt und das Parteiengehör nicht gewährt, weil sie der Beschwerdeführerin den im Einspruchsverfahren ermittelten Sachverhalt nicht zur Stellungnahme vorgelegt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid aus seinen zutreffenden Gründen. Zu den Berufungsausführungen werde bemerkt, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte habe vom 1. Jänner bis 31. März 1988 von M landwirtschaftliche Flächen mit einem Einheitswert von S 35.000,-- gepachtet, nicht der Realität entspreche. Laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betrage "der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes" des Mitbeteiligten "EZ 33 bzw. 23, KG X und Y seit 1.1.1986 S 31.000,--". Mit Pachtvertrag vom 15. März 1988 habe der Mitbeteiligte von M eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 4,8049 ha mit einem Einheitswert von S 4.900,-- gepachtet. Dieser Pachtvertrag sei am 12. Juli 1988 für ungültig erklärt worden. In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1988 habe der Mitbeteiligte eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Einheitswert von S 2.000,-- gepachtet. Der Einheitswert habe in diesem Zeitraum somit S 33.000,--, im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 1988 S 35.000,-- betragen. Daher habe für den Mitbeteiligten lediglich für den zuletzt genannten Zeitraum Versicherungspflicht bestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete aber keine Gegenschrift. Auch der Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, wenn der nach den Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 33.000,-- übersteigt. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Nach § 23 Abs. 5 BSVG werden Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst - im wesentlichen aus den in der Stellungnahme zum Einspruch und vor allem in der Berufung vorgebrachten Gründen - gegen die Annahme eines für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis 31. März 1988 wirksamen Einheitswertes des Eigenbetriebes des Mitbeteiligten von nur S 31.000,--.

Hätte der Einheitswert des Betriebes bis zur Erlassung des Bescheides des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 8. Juni 1988 in der Tat S 38.000,-- oder S 39.000,-- betragen (diesbezüglich divergieren die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsakt) und wäre der Einheitswert erst mit diesem Bescheid vom 8. Juni 1988 (von dem unter OZ. 60 des Aktes der Beschwerdeführerin eine Fotokopie im Akt erliegt), und zwar mit dem Spruchpunkt A 1. "Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1986 - Wertfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG)" ab 1. Jänner 1986 ein Einheitswert von S 30.000,-- festgestellt worden, der mit Spruchpunkt A 2. "Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1986" mit Wirksamkeit von diesem Tag auf S 31.000,-- erhöht wurde, so käme dem genannten Beschwerdeeinwand Berechtigung zu. Denn da dann keine Änderung des Einheitswertes "gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen" im Sinne des § 23 Abs. 5 BSVG vorläge (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Zl. 82/08/0113), wäre die mit dem Bescheid vom 8. Juni 1988 vorgenommene Änderung des Einheitswertes nach dem (nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1986, VfSlg. 11.201, verfassungsrechtlich unbedenklichen) zweiten Satz des § 23 Abs. 5 BSVG erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam geworden, das der Zustellung des Bescheides folgte, also frühestens mit 1. Juli 1988. Die Einspruchsbehörde und ihr folgend die belangte Behörde hat aber - offensichtlich gestützt auf eine Auskunft des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 27. Oktober 1989 - festgestellt, daß unter anderem der Einheitswert dieses landwirtschaftlichen Betriebes seit 1. Jänner 1986 S 31.000,-- betrage. Diese im Akt erliegende Auskunft, wonach der Einheitswert zum 1. Jänner 1986 S 31.000,-- betrage, löst aber das strittige Problem nicht, da sich daraus nicht ergibt, ob der Einheitswert schon vor dem Bescheid vom 8. Juni 1988 oder erst auf Grund dieses Bescheides "zum 1. Jänner 1986 S 31.000,--" betrage. Da die belangte Behörde eine - auf Grund der Berufung erforderliche - Klärung in diese Richtung unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Feststellung, der Mitbeteiligte habe in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1988 von M lediglich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Einheitswert von S 2.000,-- gepachtet.

Darauf bräuchte zwar dann nicht eingegangen zu werden, wenn schon auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei feststünde, daß der Einheitswert des Eigenbetriebes des Mitbeteiligten - für den strittigen Zeitraum wirksam - S 38.000,-- oder S 39.000,-- betragen hat, da Gegenstand des Bescheides nicht die Beitragsbemessung, sondern ausschließlich die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten im genannten Zeitraum ist; im Hinblick darauf aber, daß aus den angeführten Gründen die Frage der Höhe des Einheitswertes erst einer Klärung bedarf, muß auch auf den zweitgenannten Beschwerdeeinwand eingegangen werden. Die Einspruchsbehörde hat die diesbezügliche Feststellung auf die niederschriftlichen Vernehmungen des Mitbeteiligten und der M vom 12. Dezember 1988 gestützt, deren Ergebnisse der Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - nicht zur Stellungnahme übermittelt wurden. Dessen hätte es aber schon im Hinblick auf die Feststellung des Bescheides der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 1988, wonach der Mitbeteiligte auf Grund einer mündlichen Vereinbarung den gesamten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb von M (im Gesamtzusammenhang der Begründung: auf Rechnung und Gefahr des Mitbeteiligten) bewirtschafte, und den Hinweis der Beschwerdeführerin auf OZ 47 ihres Aktes bedurft. Unter dieser OZ findet sich nämlich eine vom Mitbeteiligten und M durchgeführte Anmeldung zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern vom 13. August 1984, in der sich folgende handschriftlichen (unklar von wem niedergeschriebenen) Sätze befinden: "Frau M ist die Lebengefährtin von Herrn A und wird die Liegenschaft nach wie vor auf R.u.G. von Herrn A geführt. Die alleinige Betriebsführung durch Herrn A erfolgt auf Grund einer mündlichen Vereinbarung zwischen ihm und Frau M." Die Beschwerdeführerin hat in der oben wiedergegebenen Berufung die Verletzung des Parteiengehörs gerügt und die Feststellung des Landeshauptmannes unter Hinweis auf diese Aktenlage bestritten. Die belangte Behörde hätte sich daher auch damit auseinandersetzen müssen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, allerdings begrenzt durch das der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985 entsprechende Begehren von nur S 9.270,-- in der schon nach dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 eingebrachten Beschwerde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080205.X00

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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