Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs9Spruch
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W128 2281359-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN betreffend die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22.08.2023, Zl. hU-TU-84/1-2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN betreffend die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22.08.2023, Zl. hU-TU-84/1-2023:
A)
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“ in § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben;die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“ in Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben;
in eventu
§ 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Die Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin zeigte für das Schuljahr 2022/2023 deren Teilnahme am häuslichen Unterricht auf der 3. Schulstufe an. Diese Teilnahme wurde von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und nicht untersagt. 1. Die Erziehungsberechtigte der am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführerin zeigte für das Schuljahr 2022 aus 2023, deren Teilnahme am häuslichen Unterricht auf der 3. Schulstufe an. Diese Teilnahme wurde von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und nicht untersagt.
Die Zweitbeschwerdeführerin trat vor Ende des Unterrichtsjahres nicht zu einer Externistenprüfung über die 3. Schulstufe an.
Am 15.06.2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die weitere Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 auf der 4. Schulstufe an.Am 15.06.2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die weitere Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, auf der 4. Schulstufe an.
2. Mit dem gegeständlich bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. gemäß § 11 Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin fortan eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht austgestattete Schule iSd § 5 SchPflG zu besuchen habe. Mit Spruchpunkt 2. wurde die Teilnahme am angezeigten häuslichen Unterricht untersagt.2. Mit dem gegeständlich bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin fortan eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht austgestattete Schule iSd Paragraph 5, SchPflG zu besuchen habe. Mit Spruchpunkt 2. wurde die Teilnahme am angezeigten häuslichen Unterricht untersagt.
3. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend führte sie darin aus, dass für die Ablegung der Externistenprüfung nur zwei Termine zur Auswahl gestanden hätten und beide nicht mit dem künstlerischen Engagement der Zweitbeschwerdeführerin – die Zweitbeschwerdeführerin nahm an Proben und Vorstellungen an einer privaten Ballettschule teil – zu vereinbaren gewesen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtslage
1.1. Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 lautet auszugsweise (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben): 1.1. Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, lautet auszugsweise (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
„Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Paragraph 2, (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
[...]
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre. Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
[...]
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen. Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[...]
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.(2a) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat, 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und, 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:, a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,, b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,, c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,, d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie, e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist, 1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und, 2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. (6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn, 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder, 2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder, 3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder, 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder, 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder, 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
2. Zulässigkeit des Antrages
Ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die (angefochtene) Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG und des Artikel 140, B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die (angefochtene) Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).
Die angefochtene Bestimmung (§ 11 Abs. 6 SchPflG) wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung (§ 11 Abs. 6 SchPflG) anzuwenden; die angefochtene Bestimmung ist daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.Die angefochtene Bestimmung (Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG) wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung (Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG) anzuwenden; die angefochtene Bestimmung ist daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. etwa VfSlg. 8.155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. VfSlg. 7.376/1974, 7.786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten – dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren – Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990; 13.915/1994, 15.090/1998). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche etwa VfSlg. 8.155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche VfSlg. 7.376 aus 1974,, 7.786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten – dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren – Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,).
Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8.155/1977, 8.461/1978 u.v.a.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. VfSlg. 13.965/1994 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003). Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994, m.w.N., 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8.155 aus 1977,, 8.461 aus 1978, u.v.a.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994, m.w.N., 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,).
Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt zudem, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg. 19.905/2014, 19.933/2014, 19.960/2015). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (vgl. wiederum VfSlg. 19.933/2014, 19.960/2015).Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt zudem, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfSlg. 19.905 aus 2014,, 19.933 aus 2014,, 19.960 aus 2015,). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags vergleiche wiederum VfSlg. 19.933 aus 2014,, 19.960 aus 2015,).
3. Bedenken gegen § 11 Abs. 6 SchPflG3. Bedenken gegen Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG, Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte)Verstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte)
3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. etwa VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat vergleiche etwa VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,).
Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils m.w.N.) sowie Härtefälle in Kauf nehmen (vgl. VfSlg 16.771/2002 m.w.N.).Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils m.w.N.) sowie Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, m.w.N.).
Gemäß Art. 2 zweiter Satz ZP EMRK hat der Staat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.Gemäß Artikel 2, zweiter Satz ZP EMRK hat der Staat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Gemäß Art. 18 StGG steht es jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.Gemäß Artikel 18, StGG steht es jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Nach Art. 6 BVG Kinderrechte hat jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Zudem ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Demnach sind die Gebietskörperschaften verpflichtet, in Gesetzgebung oder Verwaltung die Diskriminierung von behinderten Kindern im täglichen Leben abzubauen (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 6 BVG Kinderrechte Rz 2 [Stand 20.06.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, BVG Kinderrechte hat jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Zudem ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, B-VG in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Demnach sind die Gebietskörperschaften verpflichtet, in Gesetzgebung oder Verwaltung die Diskriminierung von behinderten Kindern im täglichen Leben abzubauen vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 6, BVG Kinderrechte Rz 2 [Stand 20.06.2020, rdb.at]).
3.2. Zur Vorgängerbestimmung (§ 11 Abs. 4 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 170/2021) vertrat das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich (siehe etwa hg. E vom 25.11.2021, Zl. W203 2248418-1/2E), dass es sich bei dem System des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 leg.cit. um ein biennales System handelt, bei dem im Rahmen einer Grobprüfung gemäß Abs. 3 leg.cit. ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule zu prüfen ist und der Erfolg ex post durch eine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 leg.cit. nachzuweisen ist. Wenn dieser Nachweis des Erfolges nicht gelang, hatte die Schulbehörde zwingend die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für das nächste Schuljahr – anzuordnen, um die entstandenen Defizite auszugleichen. Danach wäre wiederum eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder am häuslichen Unterricht möglich, und von der Behörde widerum ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule zu prüfen.3.2. Zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,) vertrat das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich (siehe etwa hg. E vom 25.11.2021, Zl. W203 2248418-1/2E), dass es sich bei dem System des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 leg.cit. um ein biennales System handelt, bei dem im Rahmen einer Grobprüfung gemäß Absatz 3, leg.cit. ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule zu prüfen ist und der Erfolg ex post durch eine Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, leg.cit. nachzuweisen ist. Wenn dieser Nachweis des Erfolges nicht gelang, hatte die Schulbehörde zwingend die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für das nächste Schuljahr – anzuordnen, um die entstandenen Defizite auszugleichen. Danach wäre wiederum eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder am häuslichen Unterricht möglich, und von der Behörde widerum ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule zu prüfen.
Mit seiner Entscheidung vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7, verwarf der Verwaltungsgerichtshof diese Interpretation und führte dazu aus, dass sich für diese Ansicht weder der Wortlaut des § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 170/2021 noch die Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 ins Treffen führen ließen.Mit seiner Entscheidung vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7, verwarf der Verwaltungsgerichtshof diese Interpretation und führte dazu aus, dass sich für diese Ansicht weder der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, noch die Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 ins Treffen führen ließen.
„Bereits nach dem Wortlaut der - seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 (das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die - nach Maßgabe der §§ 2 und § 3 SchPflG noch nicht absolvierte - Schulpflicht im Sinne des § 5 leg. cit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten solle. Auch die vom Verwaltungsgericht erwähnten, oben wiedergegebenen Materialien zum Schulpflichtgesetz 1962 lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des in Rede stehenden Nachweises eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen sollte. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen habe, was den Nachteil gehabt habe, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen sei, - durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs im Sinne des § 5 SchPflG nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen. Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 11 Abs. 4 SchPflG trifft demnach nicht zu.“„Bereits nach dem Wortlaut der - seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 (das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen - Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die - nach Maßgabe der Paragraphen 2 und Paragraph 3, SchPflG noch nicht absolvierte - Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, leg. cit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten solle. Auch die vom Verwaltungsgericht erwähnten, oben wiedergegebenen Materialien zum Schulpflichtgesetz 1962 lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des in Rede stehenden Nachweises eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen sollte. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen habe, was den Nachteil gehabt habe, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen sei, - durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs im Sinne des Paragraph 5, SchPflG nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen. Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG trifft demnach nicht zu.“
Der Gesetzestext gibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen, dass § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 in seinem normativen Inhalt dem bisherigen § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 170/2021 entspricht. Auch aus den Materialien ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine zu einem anderen Ergebnis führende historische Interpretation, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 170/2021 auf § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch eine Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, die restliche Dauer der Schulpflicht umfasst.Der Gesetzestext gibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen, dass Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, in seinem normativen Inhalt dem bisherigen Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, entspricht. Auch aus den Materialien ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine zu einem anderen Ergebnis führende historische Interpretation, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, auf Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch eine Anordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, die restliche Dauer der Schulpflicht umfasst.
3.3. Für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass die Zweitbeschwerdeführerin, die unstrittig am Ende der dritten Schulstufe (3. Klasse Volksschule) zum Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht hat, da sie nach ihrem Vorbringen aufgrund ihres künstlerischen Engagements dazu zeitlich nicht in der Lage gewesen sei – wobei es bei der Anwendung des § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG nicht von Bedeutung ist, worin der Grund der Nichterbringung des Nachweises des zureichenden Erfolges lag – sowohl die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht, als auch am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, für den Rest der Dauer ihrer Schulpflicht (das sind gem. § 2 Abs. 1 iVm § 3 SchPflG die nächsten sechs Schuljahre bis inkl. des Schuljahres 2028/2029) verwehrt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlich normierte Schulpflicht die Abwägung zugunsten des künstlerischen Engagements der Zweitbeschwerdeführerin kritisch zu betrachten ist, hegt jedoch im Hinblick der Verhältnismäßigkeit der Konsequenzen des Nichtantrittes zur Externistenprüfung dennoch die bereits mit Beschluss vom 04.12.2023, W128 2280618-1/2Z, aufgeworfenen, und nachstehend näher ausgeführten Bedenken, gegen die angefochtene Bestimmung.3.3. Für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass die Zweitbeschwerdeführerin, die unstrittig am Ende der dritten Schulstufe (3. Klasse Volksschule) zum Ende des Unterrichtsjahres 2022 aus 2023, den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht hat, da sie nach ihrem Vorbringen aufgrund ihres künstlerischen Engagements dazu zeitlich nicht in der Lage gewesen sei – wobei es bei der Anwendung des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG nicht von Bedeutung ist, worin der Grund der Nichterbringung des Nachweises des zureichenden Erfolges lag – sowohl die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht, als auch am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, für den Rest der Dauer ihrer Schulpflicht (das sind gem. Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, SchPflG die nächsten sechs Schuljahre bis inkl. des Schuljahres 2028 aus 2029,) verwehrt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlich normierte Schulpflicht die Abwägung zugunsten des künstlerischen Engagements der Zweitbeschwerdeführerin kritisch zu betrachten ist, hegt jedoch im Hinblick der Verhältnismäßigkeit der Konsequenzen des Nichtantrittes zur Externistenprüfung dennoch die bereits mit Beschluss vom 04.12.2023, W128 2280618-1/2Z, aufgeworfenen, und nachstehend näher ausgeführten Bedenken, gegen die angefochtene Bestimmung.
3.4. Aus dem verfassungsrechtlichen Gefüge gemäß Art. 14 Abs. 7 und 7a B-VG sowie Art. 17 StGG ergibt sich im Zusammenhalt mit §§ 5 und 11 SchPflG, dass die Schulpflicht, neben dem Besuch von öffentlichen Schulen und Schulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, auch durch die Teilnahme an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, oder am häuslichen Unterricht erfüllt werden kann.3.4. Aus dem verfassungsrechtlichen Gefüge gemäß Artikel 14, Absatz 7 und 7 a B-VG sowie Artikel 17, StGG ergibt sich im Zusammenhalt mit Paragraphen 5 und 11 SchPflG, dass die Schulpflicht, neben dem Besuch von öffentlichen Schulen und Schulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, auch durch die Teilnahme an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, oder am häuslichen Unterricht erfüllt werden kann.
Damit ist im Sinne des Art. 2 zweiter Satz ZP EMRK sichergestellt, dass das Recht der Eltern, auf Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in einem größtmöglichen Umfang beachtet wird.Damit ist im Sinne des Artikel 2, zweiter Satz ZP EMRK sichergestellt, dass das Recht der Eltern, auf Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in einem größtmöglichen Umfang beachtet wird.
Gerade der häusliche Unterricht und die Schaffung von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht tragen dafür Sorge, dass auch Eltern, die religiösen Minderheiten angehören oder verfassungskonforme Weltanschauungen vertreten, die allgemein nicht breit etabliert sind, einen Unterricht anzubieten, der ihre Überzeugungen größtmöglich beachtet. Durch die Regelungen des § 11 SchPflG wird sichergestellt, dass der Staat, trotz der mit diesen Formen des Unterrichts verbundenen Freiheiten, seiner Aufsicht nachkommen, und bei Missständen oder für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Qualität des Unterrichts hinter jener an öffentlichen Schulen zurückbleibt, entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.Gerade der häusliche Unterricht und die Schaffung von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht tragen dafür Sorge, dass auch Eltern, die religiösen Minderheiten angehören oder verfassungskonforme Weltanschauungen vertreten, die allgemein nicht breit etabliert sind, einen Unterricht anzubieten, der ihre Überzeugungen größtmöglich beachtet. Durch die Regelungen des Paragraph 11, SchPflG wird sichergestellt, dass der Staat, trotz der mit diesen Formen des Unterrichts verbundenen Freiheiten, seiner Aufsicht nachkommen, und bei Missständen oder für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Qualität des Unterrichts hinter jener an öffentlichen Schulen zurückbleibt, entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.
Nachdem es sich jedoch bei diesen Maßnahmen, wie bei jedem Eingriff in die Erziehung und den Unterricht, um eine Beschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Elternrechte handelt, müssen diese Maßnahmen angemessen und sachlich begründet sein.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies bei der angefochtenen Bestimmung nicht gegeben.
Zum einen ist es bei der gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG ex lege vorzunehmenden Anordnung der fortdauernden Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG unerheblich, warum der Nachweis nicht zeitgerecht erbracht worden ist. Es ist also unerheblich, ob die Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG nicht bestanden wurde, das Kind gar nicht angetreten ist, oder ob es wegen Krankheit oder körperlichen Gebrechen dazu gar nicht in der Lage war und führt in all diesen Fällen zum selben Ergebnis, nämlich, dass das Kind künftig und für den Rest der Dauer seiner Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen hat.Zum einen ist es bei der gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG ex lege vorzunehmenden Anordnung der fortdauernden Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG unerheblich, warum der Nachweis nicht zeitgerecht erbracht worden ist. Es ist also unerheblich, ob die Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht bestanden wurde, das Kind gar nicht angetreten ist, oder ob es wegen Krankheit oder körperlichen Gebrechen dazu gar nicht in der Lage war und führt in all diesen Fällen zum selben Ergebnis, nämlich, dass das Kind künftig und für den Rest der Dauer seiner Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen hat.
Zum anderen verhindert diese Anordnung, für den Fall, dass der Nachweis des Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht wurde, auch den künftigen Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und umgekehrt, was durch den dauerhaften Wegfall dieser Formen des Unterrichts einen groben Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht im Hinblick auf die Wahlfreiheit des Unterrichts bedeutet.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gerade Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, ohne das starre Korsett an budgetären Vorgaben und zwingenden schulrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Klassengröße und Unterrichtsdauer, den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderung entgegenkommen können, wodurch auch eine Verletzung von Art. 6 BVG Kinderrechte zum Tragen kommt.Überdies ist zu berücksichtigen, dass gerade Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, ohne das starre Korsett an budgetären Vorgaben und zwingenden schulrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Klassengröße und Unterrichtsdauer, den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderung entgegenkommen können, wodurch auch eine Verletzung von Artikel 6, BVG Kinderrechte zum Tragen kommt.
3.5. Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof geboten. Durch den Wegfall der angefochtenen Wortfolge bleibt die restliche Bestimmung dennoch vollziehbar, da sich bereits aus § 5 Abs. 1 SchPflG selbst ergibt, dass die allgemeine Schulpflicht […] durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen ist. Dies hat daher auch dann zu gelten, wenn der Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG untersagt wurde.3.5. Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof geboten. Durch den Wegfall der angefochtenen Wortfolge bleibt die restliche Bestimmung dennoch vollziehbar, da sich bereits aus Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG selbst ergibt, dass die allgemeine Schulpflicht […] durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen ist. Dies hat daher auch dann zu gelten, wenn der Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG untersagt wurde.
3.6. Zum Eventualantrag:
Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen, dass der Hauptantrag zu eng gefasst sei, wird eventualiter der gesamte Regelungskomplex des – die Untersagungsgründe und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 betreffenden – § 11 Abs. 6 SchPflG angefochten, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der oben ausgeführten Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen, dass der Hauptantrag zu eng gefasst sei, wird eventualiter der gesamte Regelungskomplex des – die Untersagungsgründe und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, betreffenden – Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG angefochten, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der oben ausgeführten Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Dauer Eventualantrag Gesetzesprüfung Gesetzprüfungsantrag Gleichheitsgrundsatz häuslicher Unterricht Nachweismangel Öffentlichkeitsrecht Präjudizialität Privatschule Schulbesuch Unterrichtserfolg Untersagung verfassungsrechtliche Bedenken Verhältnismäßigkeit VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2281359.1.00Im RIS seit
11.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024