TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/5 W117 2280581-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2023
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Entscheidungsdatum

05.12.2023

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W117 2280581-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2023, Zl. 1090134701-230655125 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2023, Zl. 1090134701-230655125 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 iVm Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde – im Zusammenhang mit der Zurückweisung seines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz vom 13.09.2018 gemäß § 68 AVG (Spruchpunkte I. und II.) – mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.11.2018, Zl. 1090134701/180868609, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, wobei ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.Gegen den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde – im Zusammenhang mit der Zurückweisung seines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz vom 13.09.2018 gemäß Paragraph 68, AVG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) – mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.11.2018, Zl. 1090134701/180868609, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, wobei ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.

Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 01.02.2019 (GZ: I416 2164425-2/3E) bestätigt und erwuchs sohin in Rechtskraft.

Der VfGH lehnte die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2019 (GZ: E 972/2019-7) ab.

Eine vom BF gegen das hg. Erkenntnis vom 01.02.2019 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 12.11.2019 (GZ: Ra 2019/18/0376-5) zurückgewiesen.

Am 02.11.2020 (einlangend) beantragte der BF die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ bei der zuständigen Landesbehörde („MA 35“). Über diesen Antrag wurde bislang (mit Verweis auf die formell aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF vom 13.11.2018 bzw. 01.02.2019) nicht entschieden.

Am 28.09.2021 beantragte der BF die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG. Am 28.09.2021 beantragte der BF die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

Am 14.04.2022 wurde dem BF eine Duldungskarte mit Gültigkeit bis 14.04.2023, zuletzt verlängert bis 31.05.2024, ausgestellt.

Mit gegenständlich angefochtenem, im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde dem BF – unter Androhung seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG im Falle der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund – gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 11.10.2023, 10 Uhr, persönlich in der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Elfenbeinküste zum Interview durch eine Experten-Delegation zu erscheinen und (näher bezeichnete) relevante Dokumente zur Bescheinigung seiner Staatsbürgerschaft und Identität mitzubringen (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit gegenständlich angefochtenem, im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde dem BF – unter Androhung seiner Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG im Falle der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund – gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 11.10.2023, 10 Uhr, persönlich in der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Elfenbeinküste zum Interview durch eine Experten-Delegation zu erscheinen und (näher bezeichnete) relevante Dokumente zur Bescheinigung seiner Staatsbürgerschaft und Identität mitzubringen (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Schreiben vom 10.10.2023 teilte der BF – unter Vorlage eines ärztlichen Attestes – mit, dass er nicht vernehmungs- (bzw. befragungs-)fähig sei. Zum Termin vor der Botschaft der Republik Elfenbeinküste am 11.10.2023 erschien er nicht.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2023 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.09.2023 ein und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er bereits am 21.11.2017 einen Termin vor der ivorischen Experten-Delegation wahrgenommen habe, wobei ihm in der Folge zu keinem Zeitpunkt ein Ergebnis der bereits damals beabsichtigten (jedoch vermutlich nicht erfolgten) Identifizierung seiner Person mitgeteilt wurde. Es bestehe daher kein Anlass, nunmehr seine Identifizierung oder die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erwarten, weshalb sich die Ladung als rechtswidrig erweise. Darüber hinaus sei gegen den BF zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2019 – sohin vor mehr als vier Jahren – eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, die jedoch aufgrund seiner mittlerweile fortgeschrittenen Integration „untergegangen“ sei. Eine nochmalige Identifizierung sei nicht notwendig und die genannte Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar, weshalb auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen werden hätte dürfen, zumal vom BF keine Gefährdung des öffentlichen Wohles ausgehe.

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Das BFA legte dem BVwG, einlangend am 02.11.2023, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Elfenbeinküste, seine (im Spruch angeführte) Identität steht fest.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

Gegen den BF wurde in Österreich erstmals mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017 (Zl.: 1090134701-151502783) eine Rückkehrentscheidung erlassen, die am 27.09.2017 (mit Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 25.09.2017, GZ: I403 2164425-1/10E) in Rechtskraft erwuchs.

Am 21.11.2017 erschien der BF (infolge einer Ladung durch das BFA) zu einem Interview durch eine Experten-Delegation vor der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Elfenbeinküste, um an seiner Identifizierung bzw. an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

Mit Verbalnote der Botschaft der Republik Elfenbeinküste wurde die ivorische Staatsangehörigkeit des BF vorläufig bestätigt und mitgeteilt, dass das Ergebnis des (noch laufenden) Ermittlungsverfahrens ehestmöglich bekanntgegeben werde.

Bis zum heutigen Tag wurde für den BF jedoch seitens der ivorischen Botschaft kein (Ersatz)Reisedokument oder Heimreisezertifikat ausgestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2018 (Zl.: 1090134701-180868609) wurde abermals eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, die am 06.02.2019 (mit Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 01.02.2019, GZ: I416 2164425-2/3E) in Rechtskraft erwuchs.

Im genannten Erkenntnis (vgl. S 27 ff desselben) wurden unter dem Aspekt der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF einerseits (zu seinen Lasten) die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, der kurze (zu diesem Zeitpunkt erst rund dreieinhalb Jahre dauernde) Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie seine Volljährigkeit und Gesundheit berücksichtigt; andererseits (zugunsten des BF) seine Integrationsbemühungen, seine guten Deutschkenntnisse sowie seine ausgeprägten sozialen Bindungen in Österreich (einschließlich der Wohnsitznahme des BF in einer privaten Unterkunft), seine Lern- und Fortbildungsbereitschaft und sein ehrenamtliches Engagement. Insgesamt schlug die gebotene Interessenabwägung zum damaligen Zeitpunkt zulasten des BF aus und wurde die Rückkehrentscheidung folglich als zulässig qualifiziert.Im genannten Erkenntnis vergleiche S 27 ff desselben) wurden unter dem Aspekt der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF einerseits (zu seinen Lasten) die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, der kurze (zu diesem Zeitpunkt erst rund dreieinhalb Jahre dauernde) Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie seine Volljährigkeit und Gesundheit berücksichtigt; andererseits (zugunsten des BF) seine Integrationsbemühungen, seine guten Deutschkenntnisse sowie seine ausgeprägten sozialen Bindungen in Österreich (einschließlich der Wohnsitznahme des BF in einer privaten Unterkunft), seine Lern- und Fortbildungsbereitschaft und sein ehrenamtliches Engagement. Insgesamt schlug die gebotene Interessenabwägung zum damaligen Zeitpunkt zulasten des BF aus und wurde die Rückkehrentscheidung folglich als zulässig qualifiziert.

Zum (nunmehr relevanten) Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 29.09.2023 betrug die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet bereits acht Jahre, wobei er zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in einer privaten Unterkunft wohnhaft war, über ein engmaschiges soziales Unterstützungsnetzwerk verfügte und sich weiterhin ehrenamtlich engagierte. Darüber hinaus besuchte der BF zum relevanten Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde (bereits im vierten Schuljahr) ein Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige, wobei er zuletzt einen befriedigenden Notendurchschnitt (mit durchwegs positiven Beurteilungen in allen Unterrichtsfächern) vorweisen konnte. Außerdem hat der BF bereits am 10.12.2017 ein ÖSD-Sprach-Zertifikat auf dem Niveau B2 erworben.

Der BF verfügte auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist seit 14.04.2022 geduldet, weil seine Abschiebung – mangels Vorliegens eines (Ersatz-)Reisedokuments – aus tatsächlichen und – im Hinblick auf seine erfolgte Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 21.11.2017 – von ihm nicht zu vertretenden Gründen derzeit unmöglich erscheint (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Aktuell verfügt der BF über eine Duldungskarte mit Gültigkeit bis zum 31.05.2024.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist seit 14.04.2022 geduldet, weil seine Abschiebung – mangels Vorliegens eines (Ersatz-)Reisedokuments – aus tatsächlichen und – im Hinblick auf seine erfolgte Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 21.11.2017 – von ihm nicht zu vertretenden Gründen derzeit unmöglich erscheint (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Aktuell verfügt der BF über eine Duldungskarte mit Gültigkeit bis zum 31.05.2024.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, den verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt, in die hg. Verfahrensakten zu I403 2164425-1 und I416 2164425-2 (insbesondere in die hg. Erkenntnisse I403 2164425-1/10E und I416 2164425-2/3E) sowie in das österreichische Strafregister, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Betreuungsinformationssystem (GVS), in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in die vom BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes des BFA.

Die Identität des BF ergibt sich aus der vom BF im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der MA 35 vorgelegten Geburtsurkunde des BF. Die Identität des BF steht somit – entgegen der Ansicht der Behörde (vgl. Bescheid S. 3) – fest, zumal es sich bei der im Akt (in Kopie) einliegenden Geburtsurkunde (AS 200) um ein übersetztes und beglaubigtes und somit unbedenkliches Dokument handelt.Die Identität des BF ergibt sich aus der vom BF im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der MA 35 vorgelegten Geburtsurkunde des BF. Die Identität des BF steht somit – entgegen der Ansicht der Behörde vergleiche Bescheid S. 3) – fest, zumal es sich bei der im Akt (in Kopie) einliegenden Geburtsurkunde (AS 200) um ein übersetztes und beglaubigtes und somit unbedenkliches Dokument handelt.

Im Verfahren sind keine Hinweise auf etwaige Erkrankungen des BF hervorgekommen und wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass die Gesundheit des BF entsprechend festzustellen war.

Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergab eine Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, das keine Verurteilungen aufweist.

Die Feststellungen zu den vorangegangenen (Asyl-)Verfahren des BF resultieren aus der Einsichtnahme in die hg. Verfahrensakten zu I403 2164425-1 und I416 2164425-2.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes im Jahr 2017 stützen sich auf den Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes (vgl. insbesondere die Verbalnote der Botschaft der Republik Elfenbeinküste auf AS 441 im Verwaltungsakt zur IFA-Zahl 1090134701-170796745).Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes im Jahr 2017 stützen sich auf den Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes vergleiche insbesondere die Verbalnote der Botschaft der Republik Elfenbeinküste auf AS 441 im Verwaltungsakt zur IFA-Zahl 1090134701-170796745).

Den aktuellen Besuch der vierten Klasse eines Kollegs der Handelsakademie sowie seinen positiven Notendurchschnitt konnte der BF durch Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung vom 11.09.2023 bzw. eines Semesterzeugnisses vom 30.06.2023 belegen.

Die Feststellungen zur Duldung des BF im Bundesgebiet stützen sich auf den im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 14.04.2022 sowie auf den entsprechenden Eintrag im IZR.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet:

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet:

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Zum konkreten Fall:

Die Anwendung des die Abschiebung eines Fremden regelnden § 46 FPG setzt – neben anderen Fällen, die gegenständlich nicht in Betracht kommen – ausdrücklich das Vorliegen einer gegen einen Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung voraus. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 1 FPG („Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung […] durchsetzbar ist, […]“); darauf deutet auch § 46 Abs. 2 FPG („Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, […]“) hin. Die Anwendung des die Abschiebung eines Fremden regelnden Paragraph 46, FPG setzt – neben anderen Fällen, die gegenständlich nicht in Betracht kommen – ausdrücklich das Vorliegen einer gegen einen Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung voraus. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG („Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung […] durchsetzbar ist, […]“); darauf deutet auch Paragraph 46, Absatz 2, FPG („Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, […]“) hin.

Die in § 46 Abs. 2a FPG normierte „jederzeitige“ Ermächtigung des Bundesamtes, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen, kann sich im Zusammenhang dieses Regelungskomplexes daher (grundsätzlich) nur auf den Fall des Vorliegens einer gegen den Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehen, zumal eine Abschiebung nur im Falle des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zulässig ist; erst ab Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ist das Bundesamt daher jederzeit ermächtigt, die entsprechenden Amtshandlungen iSd § 46 Abs. 2a oder 2b FPG zu setzen.Die in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG normierte „jederzeitige“ Ermächtigung des Bundesamtes, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen, kann sich im Zusammenhang dieses Regelungskomplexes daher (grundsätzlich) nur auf den Fall des Vorliegens einer gegen den Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehen, zumal eine Abschiebung nur im Falle des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zulässig ist; erst ab Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ist das Bundesamt daher jederzeit ermächtigt, die entsprechenden Amtshandlungen iSd Paragraph 46, Absatz 2 a, oder 2b FPG zu setzen.

Der VwGH hat jedoch bereits mehrfach judiziert, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung – etwa (wie hier) die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, mwN).Der VwGH hat jedoch bereits mehrfach judiziert, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung – etwa (wie hier) die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, mwN).

Gegenständlich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die gegen den BF zuletzt ausgesprochene Rückkehrentscheidung zwischenzeitlich „untergegangen“ sei, zumal deren Erlassung bereits vier Jahre zurückliege und sich die Integration des BF – besonders mit Blick auf seinen aktuellen Besuch der vierten Klasse eines Kollegs der Handelsakademie – mittlerweile erheblich verstärkt habe. Es fehle somit am Erfordernis des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.

Dieses Vorbringen findet potenziell auch Deckung in der Rechtsprechung des VwGH:

So hat dieser in seinem Erkenntnis vom 20.10.2016 (Ra 2015/21/0091) (dort: im Zusammenhang mit der Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung) klargestellt, dass auch eine formell noch aufrechte Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verlieren kann, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben.So hat dieser in seinem Erkenntnis vom 20.10.2016 (Ra 2015/21/0091) (dort: im Zusammenhang mit der Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung) klargestellt, dass auch eine formell noch aufrechte Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verlieren kann, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben.

Die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung führt aber noch nicht dazu, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre (vgl. VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN).Die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung führt aber noch nicht dazu, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre vergleiche VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN).

Es war daher im vorliegenden Fall – im Rahmen eines Vergleichs der privaten Situation des BF zum Zeitpunkt der Erlassung der formell aufrechten Rückkehrentscheidung (bzw. zum Zeitpunkt der Bestätigung derselben mit hg. Erkenntnis vom 01.02.2019) mit jener zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.09.2023 – zu prüfen, ob eine so maßgebliche Änderung der Situation des BF in Bezug auf die Beurteilung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK eingetreten ist, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG an den BF vorliegen.Es war daher im vorliegenden Fall – im Rahmen eines Vergleichs der privaten Situation des BF zum Zeitpunkt der Erlassung der formell aufrechten Rückkehrentscheidung (bzw. zum Zeitpunkt der Bestätigung derselben mit hg. Erkenntnis vom 01.02.2019) mit jener zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.09.2023 – zu prüfen, ob eine so maßgebliche Änderung der Situation des BF in Bezug auf die Beurteilung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK eingetreten ist, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG an den BF vorliegen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen […] eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 leg.cit.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen […] eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit.).

Im Rahmen der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:Im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

-        die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige  Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,),

-        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,),

-        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,),

-        der Grad der Integration (Z 4), - der Grad der Integration (Ziffer 4,),

-        die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,),

-        die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,),

-        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,  Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,),

-        die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in  dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und

-        die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden  zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Kriterien kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorlagen:Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Kriterien kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorlagen:

So hielt sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits seit acht Jahren im Bundesgebiet auf, sodass – iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu statt vieler: VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0037 mwN) – anders, als noch zum Zeitpunkt der Bestätigung der zuletzt gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung durch das BVwG, im Rahmen einer Interessenabwägung auch das Privatleben des BF in Österreich vollumfänglich zu berücksichtigen und gewichten wäre.So hielt sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits seit acht Jahren im Bundesgebiet auf, sodass – iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche dazu statt vieler: VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0037 mwN) – anders, als noch zum Zeitpunkt der Bestätigung der zuletzt gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung durch das BVwG, im Rahmen einer Interessenabwägung auch das Privatleben des BF in Österreich vollumfänglich zu berücksichtigen und gewichten wäre.

Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 01.02.2019 festgestellt, jedoch – aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt erst dreieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet – zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht maßgeblich gewichtet, liegt im Fall des BF eine außergewöhnlich intensive Integration vor:

Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse (mindestens auf dem Niveau B2) sowie über ausgeprägte soziale Bindungen in Österreich (einschließlich der Wohnsitznahme in einer privaten Unterkunft). Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich stets um seine Fortbildung sowie und die Schaffung einer Zukunftsperspektive bemüht und sich darüber hinaus auch mehrfach ehrenamtlich engagiert. Hinzukommt, dass der BF nunmehr bereits die vierte Klasse eines Kollegs der Handelsakademie besucht, wobei er einen durchwegs positiven Studienerfolg nachweisen konnte.

Insgesamt kommt das erkennende Gericht – nach Vornahme einer (gewissermaßen als „Vorfrage“ durchzuführenden hypothetischen) Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG – zu dem Ergebnis, dass diese aus heutiger Sicht (bzw. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das BFA am 29.09.2023) zugunsten des BF ausfallen hätte müssen und die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 55 AsylG sohin vorliegen, zumal vom BF auch keinerlei Gefährdungsmomente für das öffentliche Wohl ausgehen.Insgesamt kommt das erkennende Gericht – nach Vornahme einer (gewissermaßen als „Vorfrage“ durchzuführenden hypothetischen) Interessenabwägung iSd Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG – zu dem Ergebnis, dass diese aus heutiger Sicht (bzw. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das BFA am 29.09.2023) zugunsten des BF ausfallen hätte müssen und die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Artikel 55, AsylG sohin vorliegen, zumal vom BF auch keinerlei Gefährdungsmomente für das öffentliche Wohl ausgehen.

Der – einzig zu seinen Lasten ausschlagende – teilweise unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vermag für sich genommen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung nicht zu tragen.

Im Ergebnis ist daher – entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – die (formell zwar noch aufrechte) Rückkehrentscheidung gegen den BF vom 13.11.2018 (bzw. 01.02.2019) als unwirksam zu qualifizieren.

Es liegt daher gegenständlich keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 46 FPG gegen den BF vor.Es liegt daher gegenständlich keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 46, FPG gegen den BF vor.

Es war daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Mitwirkungsbescheides unter Berücksichtigung und Einhaltung des diesfalls von der Judikatur geforderten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu wiederum VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, mwN) dennoch ausnahmsweise zulässig war.Es war daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Mitwirkungsbescheides unter Berücksichtigung und Einhaltung des diesfalls von der Judikatur geforderten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vergleiche dazu wiederum VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, mwN) dennoch ausnahmsweise zulässig war.

Diese Anforderung ist gegenständlich aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der BF zum einen bereits im Jahr 2017 bei der Ivorischen Botschaft vorstellig wurde und im Rahmen dessen seine ivorische Staatsangehörigkeit bestätigt werden konnte, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern eine weitere Vorführung zweckmäßig wäre; zum anderen liegt im Akt die Kopie einer übersetzten und beglaubigten Geburtsurkunde des BF auf und steht die Identität des BF somit bereits fest, sodass bereits die Notwendigkeit einer Ladung iSd § 19 Abs. 1 AVG bezweifelt werden darf.Diese Anforderung ist gegenständlich aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der BF zum einen bereits im Jahr 2017 bei der Ivorischen Botschaft vorstellig wurde und im Rahmen dessen seine ivorische Staatsangehörigkeit bestätigt werden konnte, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern eine weitere Vorführung zweckmäßig wäre; zum anderen liegt im Akt die Kopie einer übersetzten und beglaubigten Geburtsurkunde des BF auf und steht die Identität des BF somit bereits fest, sodass bereits die Notwendigkeit einer Ladung iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG bezweifelt werden darf.

Auf die Verhältnismäßigkeit der Wahl der Mittel (Androhung der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG) muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.Auf die Verhältnismäßigkeit der Wahl der Mittel (Androhung der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG) muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

Die Erlassung des gegenständlich bekämpften Mitwirkungsbescheides über den BF gemäß §§ 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG (Spruchpunkt I.) stellt sich sohin im Ergebnis als rechtswidrig dar.Die Erlassung des gegenständlich bekämpften Mitwirkungsbescheides über den BF gemäß Paragraphen 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) stellt sich sohin im Ergebnis als rechtswidrig dar.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

In Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.In Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Auch dieser, auf Spruchpunkt I. aufbauende, Ausspruch erweist sich – im Hinblick auf die soeben festgestellte Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I. – als nicht rechtmäßig.Auch dieser, auf Spruchpunkt römisch eins. aufbauende, Ausspruch erweist sich – im Hinblick auf die soeben festgestellte Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch eins. – als nicht rechtmäßig.

Der bekämpfte Bescheid war daher im Ergebnis ersatzlos zu beheben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Dies gilt insbesondere für die (mangels aufrechter Wirksamkeit) fehlende Durchsetzbarkeit der mit Bescheid des BFA vom 13.11.2018 ergangenen (und mit hg. Erkenntnis vom 01.02.2019 bestätigten) Rückkehrentscheidung gegen den BF.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltsdauer aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Deutschkenntnisse Duldung ersatzlose Behebung Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Integration Interessenabwägung Ladungsbescheid Mitwirkungspflicht Neubeurteilung Privatleben Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2280581.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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