Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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L529 2281916-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein.
Auf Antrag vom 10.11.1994 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat XXXX mit 16.05.1995 eine Aufenthaltsbewilligung (GZ: XXXX ) erteilt.Auf Antrag vom 10.11.1994 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat römisch 40 mit 16.05.1995 eine Aufenthaltsbewilligung (GZ: römisch 40 ) erteilt.
I.2. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 18.06.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 19.08.2020, wegen § 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 1, 106 (1) Z 3 StGB, § 15 StGB § 201 (1) StGB, § 205a (1) 1. Fall StGB, §§ 107 (1), 107 (2) StGB, § 201 (1) StGB, § 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB, § 201 (1) StGB, § 201 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.römisch eins.2. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 18.06.2019, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 19.08.2020, wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, 106, (1) Ziffer 3, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 201, (1) StGB, Paragraph 205 a, (1) 1. Fall StGB, Paragraphen 107, (1), 107 (2) StGB, Paragraph 201, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, StGB, Paragraph 201, (1) StGB, Paragraph 201, (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Einer Berufung des Beschwerdeführers war durch das OLG XXXX am 19.08.2020 nicht Folge gegeben worden ( XXXX ), sondern wurde – in Stattgabe der Berufung der StA – die ursprünglich vom LG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren auf vier Jahre angehoben.Einer Berufung des Beschwerdeführers war durch das OLG römisch 40 am 19.08.2020 nicht Folge gegeben worden ( römisch 40 ), sondern wurde – in Stattgabe der Berufung der StA – die ursprünglich vom LG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren auf vier Jahre angehoben.
Am 22.04.2022 wurde durch das LG XXXX , Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer ein EU-Haftbefehl erlassen.Am 22.04.2022 wurde durch das LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein EU-Haftbefehl erlassen.
Der BF befand sich von 14.03.2019 - 29.03.2019 und befindet sich seit dem 19.05.2022 in Haft.
I.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.10.2023 wurde gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.10.2023 wurde gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang angefochten.
Der Verwaltungsakt langte am 27.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
In der Beschwerde vom 13.11.2023 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1994 in Österreich lebe und im Besitz des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU sei. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, hier würden auch seine beiden Kinder leben. In der Türkei habe er zwar Verwandte, stehe mit ihnen jedoch nicht in Kontakt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gesundheitlich stark beeinträchtigt, sei auf die Unterstützung durch Familie oder Freunde angewiesen und nicht in der Lage, den Bescheidinhalt zu verstehen bzw. notwendige Handlungen selbst zu setzen, weshalb die Rechtsvertretung beim Bezirksgericht auch die neuerliche Bestellung einer Erwachsenenvertretung angeregt habe.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG:Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.""Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt."
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2281916.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023