Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2261409-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 5. Juli 2022, Zl. 1681/3/22:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 5. Juli 2022, Zl. 1681/3/22:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23. März 2021 die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt mit dem Unterrichtsfach Musikerziehung (ME) und am 29. März 2021 die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt mit dem Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung (IME) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Bei der Anmeldung zur Zulassungsprüfung zur Feststellung der künstlerischen, leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung für diese Bachelorstudien gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde die Adresse XXXX , als Zustelladresse bekannt. 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23. März 2021 die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt mit dem Unterrichtsfach Musikerziehung (ME) und am 29. März 2021 die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt mit dem Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung (IME) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Bei der Anmeldung zur Zulassungsprüfung zur Feststellung der künstlerischen, leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung für diese Bachelorstudien gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde die Adresse römisch 40 , als Zustelladresse bekannt.
In Folge bestand er die Zulassungsprüfung nicht.
2. Am 25. März 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag zur „Prüfungseinsicht“ der Zulassungsprüfung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß § 65b Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) die Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahrens durch den Beschwerdeführer am 2. und 8. Juli 2021 sowie durch Versenden des Auswertungsprotokolls vom 24. Juni 2021 vollumfänglich erfolgt sei. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß Paragraph 65 b, Absatz eins, Universitätsgesetz (UG) die Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahrens durch den Beschwerdeführer am 2. und 8. Juli 2021 sowie durch Versenden des Auswertungsprotokolls vom 24. Juni 2021 vollumfänglich erfolgt sei.
In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
Der Bescheid wurde am 11. Juli 2022 an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2022 Beschwerde, in welcher er u.a. um eine Verlängerung der Beschwerdefrist ersuchte. Dazu führte er aus, dass er den angefochtenen Bescheid erst am 21. Juli 2022 zur Kenntnis habe nehmen können, weil er seit 12. Juli 2022 erkrankt gewesen sei.
5. In Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vor. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer (hier relevant) im Wesentlichen wie folgt:
Er habe nicht gewusst, dass ein Verfahren bei der belangten Behörde bezüglich „Prüfungseinsicht“ anhängig sei, da ihm die belangte Behörde ausgerichtet habe, dass sie auf weitere Anschreiben nicht mehr reagieren werde. Die belangte Behörde habe ihm auch mitgeteilt, dass die Zustellung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme erfolgt sei. Da dies erst am 21. Juli 2022 der Fall gewesen sei, habe er die Beschwerde rechtzeitig erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer meldete sich als Studienwerber in der ersten Hälfte des Jahres 2021 zur Zulassungsprüfung zur Feststellung der künstlerischen, leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung für das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern ME und IME an. Im Zuge dieser Anmeldung gab der Beschwerdeführer die Adresse XXXX , als Zustelladresse an.Der Beschwerdeführer meldete sich als Studienwerber in der ersten Hälfte des Jahres 2021 zur Zulassungsprüfung zur Feststellung der künstlerischen, leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung für das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern ME und IME an. Im Zuge dieser Anmeldung gab der Beschwerdeführer die Adresse römisch 40 , als Zustelladresse an.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 23. Oktober 2020 bis 14. Oktober 2021 in XXXX und ist seit 14. Oktober 2021 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 7. Jänner 2022 ist er in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 23. Oktober 2020 bis 14. Oktober 2021 in römisch 40 und ist seit 14. Oktober 2021 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 7. Jänner 2022 ist er in römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Die belangte Behörde ordnete die Zustellung des angefochtenen Bescheides ohne Zustellnachweis an; der Bescheid wurde am 11. Juli 2022 aus der Postempfangsbox an der Adresse XXXX entnommen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird u.a. festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.Die belangte Behörde ordnete die Zustellung des angefochtenen Bescheides ohne Zustellnachweis an; der Bescheid wurde am 11. Juli 2022 aus der Postempfangsbox an der Adresse römisch 40 entnommen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird u.a. festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
Am 12. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter davon verständigt, dass für ihn ein Brief von der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien in der Postempfangsbox an der Adresse XXXX hinterlassen wurde. Am 21. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer den Bescheid persönlich entgegen. Am 12. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter davon verständigt, dass für ihn ein Brief von der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien in der Postempfangsbox an der Adresse römisch 40 hinterlassen wurde. Am 21. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer den Bescheid persönlich entgegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (erst) am 18. August 2022 die gegenständliche Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten; sie sind unstrittig. Die Feststellungen zu den historischen und aktuellen Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 1. Dezember 2023.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. […]
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
5. […]Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:, 1. […], 4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;, 5. […]
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) […]
Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26, (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
3.1.2. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (siehe dazu etwa VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175, m.w.N.).
Eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (siehe VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056).
Bisherige Abgabestelle ist jene, welche die Partei selbst im Antrag angegeben oder an welcher die Behörde im anhängigen Verfahren bereits zugestellt hat bzw. von der die Partei weiß, dass sie der Behörde im anhängigen Verfahren bekannt ist (siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 205).
Die Verpflichtung zur Mitteilung einer Änderung der Abgabestelle besteht nur, wenn die Partei vom Laufe eines Verfahrens durch eigene Prozesshandlung (z.B.: Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B.: Zustellung einer Ladung) tatsächlich Kenntnis erlangt (siehe VwGH 20.11.2001, 2000/09/0018; 12.05.2010, 2006/20/0766). Das setzt aber nicht zwingend voraus, dass in dem betreffenden Verfahren schon eine Zustellung an der Abgabestelle stattfand (siehe VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; siehe zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; siehe zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011).
Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (siehe VwGH 28.02.2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (siehe VwGH 27.09.1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (siehe VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284, 24.02.2000, 2000/02/0027; zuletzt VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Wie festgestellt, gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anmeldung zur Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern ME und IME gegenüber der belangten Behörde die Adresse XXXX als Zustelladresse bekannt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer an dieser Adresse jedoch weder seinen Haupt- noch seinen Nebenwohnsitz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt lassen den Schluss zu, dass es sich bei der von ihm gegenüber der belangten Behörde angegebenen Adresse um die Wohnadresse der Eltern des Beschwerdeführers handelt.Wie festgestellt, gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anmeldung zur Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern ME und IME gegenüber der belangten Behörde die Adresse römisch 40 als Zustelladresse bekannt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer an dieser Adresse jedoch weder seinen Haupt- noch seinen Nebenwohnsitz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt lassen den Schluss zu, dass es sich bei der von ihm gegenüber der belangten Behörde angegebenen Adresse um die Wohnadresse der Eltern des Beschwerdeführers handelt.
Aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Beschwerdeführer bei Angabe einer unrichtigen Abgabestelle alle aus dieser Zustellung erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten hat (siehe erneut VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056) folgt, dass es sich bei der Adresse XXXX um eine Abgabestelle handelt, an der die Behörde rechtswirksam zustellen kann, da der Beschwerdeführer diese Adresse für die Zustellung im Rahmen der Anmeldung zur Studienzulassungsprüfung gegenüber der belangten Behörde selbst angab. Aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Beschwerdeführer bei Angabe einer unrichtigen Abgabestelle alle aus dieser Zustellung erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten hat (siehe erneut VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056) folgt, dass es sich bei der Adresse römisch 40 um eine Abgabestelle handelt, an der die Behörde rechtswirksam zustellen kann, da der Beschwerdeführer diese Adresse für die Zustellung im Rahmen der Anmeldung zur Studienzulassungsprüfung gegenüber der belangten Behörde selbst angab.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vom Bescheid erst am 21. Juli 2022 Kenntnis erlangt, ist Folgendes zu entgegnen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung ohne Zustellnachweis ist bei Zweifeln über den Zeitpunkt der Zustellung dieser durch die belangte Behörde (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) nachzuweisen (siehe erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011).
Den Feststellungen zufolge wurde der angefochtene Bescheid am 11. Juli 2022 aus der Postempfangsbox an der Adresse XXXX entnommen. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG wird die Zustellung dann nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall. Zwar war der Beschwerdeführer bis 21. Juli 2022 ortsabwesend, da er jedoch am 12. Juli 2022 von seiner Mutter von der Hinterlegung des Bescheides in der Postempfangsbox an der Adresse XXXX verständigt wurde, erlangte er an diesem Tag – sohin bereits einen Tag nach der erfolgten Zustellung – Kenntnis vom Zustellvorgang. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031) folgt, dass dies keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist darstellt. Den Feststellungen zufolge wurde der angefochtene Bescheid am 11. Juli 2022 aus der Postempfangsbox an der Adresse römisch 40 entnommen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG wird die Zustellung dann nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall. Zwar war der Beschwerdeführer bis 21. Juli 2022 ortsabwesend, da er jedoch am 12. Juli 2022 von seiner Mutter von der Hinterlegung des Bescheides in der Postempfangsbox an der Adresse römisch 40 verständigt wurde, erlangte er an diesem Tag – sohin bereits einen Tag nach der erfolgten Zustellung – Kenntnis vom Zustellvorgang. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche erneut VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031) folgt, dass dies keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist darstellt.
Somit erfolgte die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheids am 11. Juli 2022 durch Einwurf in die Postempfangsbox an der Abgabestelle XXXX Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 8. August 2022. Daraus folgt, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer am 18. August 2022 verspätet eingebracht wurde.Somit erfolgte die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheids am 11. Juli 2022 durch Einwurf in die Postempfangsbox an der Abgabestelle römisch 40 Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 8. August 2022. Daraus folgt, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer am 18. August 2022 verspätet eingebracht wurde.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei eine unrichtige Rechtsauskunft von der belangten Behörde erteilt worden, ist festzuhalten, dass eine unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluss auf das Anwenden einer dem Gesetz entsprechenden Rechtslage haben kann (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 13a Rz 9 m.w.H.).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei eine unrichtige Rechtsauskunft von der belangten Behörde erteilt worden, ist festzuhalten, dass eine unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluss auf das Anwenden einer dem Gesetz entsprechenden Rechtslage haben kann vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014], Paragraph 13 a, Rz 9 m.w.H.).
Sofern sich der Beschwerdeführer auf seine Erkrankung innerhalb der Beschwerdefrist, die es ihm verunmöglicht habe, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese auf die Zustellung und die Rechtsmittelfrist keine Auswirkungen hat (vgl. erneut VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031). Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er trotz der gesundheitlichen Beschwerden seiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen konnte; es war ihm daher zumutbar, eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu verfassen und einzubringen. Abgesehen davon hatte er auch von 21. Juli 2022 weggerechnet noch mehr als zweieinhalb Wochen Zeit, um rechtzeitig die Beschwerde zu erheben.Sofern sich der Beschwerdeführer auf seine Erkrankung innerhalb der Beschwerdefrist, die es ihm verunmöglicht habe, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese auf die Zustellung und die Rechtsmittelfrist keine Auswirkungen hat vergleiche erneut VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031). Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er trotz der gesundheitlichen Beschwerden seiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen konnte; es war ihm daher zumutbar, eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu verfassen und einzubringen. Abgesehen davon hatte er auch von 21. Juli 2022 weggerechnet noch mehr als zweieinhalb Wochen Zeit, um rechtzeitig die Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier der Beschwerdeführer seine Beschwerde verspätet erhoben hat, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier der Beschwerdeführer seine Beschwerde verspätet erhoben hat, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Abgabestelle Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung ohne ZustellnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2261409.1.00Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023