Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
AVG §38Spruch
,
W221 2280884-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Laura SANJATH sowie den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.01.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Laura SANJATH sowie den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.01.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wird mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wird mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 08.05.2022 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangten Behörde) eine Beschwerde ein. In dieser führte er aus, er erhebe für sich selbst als Erstbeschwerdeführer sowie in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am XXXX geborenen Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Landeshauptstadt XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) als Beschwerdegegnerin, da diese die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und in ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe am 02.04.2022 bei der mitbeteiligten Partei die beiliegenden Anträge gestellt, diese habe jedoch nicht innerhalb eines Monats darauf reagiert. Er beantrage daher die Feststellung der vorgebrachten Rechtsverletzungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme mehrerer namhaft gemachter Personen.Mit Schreiben vom 08.05.2022 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangten Behörde) eine Beschwerde ein. In dieser führte er aus, er erhebe für sich selbst als Erstbeschwerdeführer sowie in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am römisch 40 geborenen Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Landeshauptstadt römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) als Beschwerdegegnerin, da diese die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) und in ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe am 02.04.2022 bei der mitbeteiligten Partei die beiliegenden Anträge gestellt, diese habe jedoch nicht innerhalb eines Monats darauf reagiert. Er beantrage daher die Feststellung der vorgebrachten Rechtsverletzungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme mehrerer namhaft gemachter Personen.
Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem ein an die Landeshauptstadt XXXX adressiertes Schreiben. Darin wird ausgeführt, dass der Name seines Sohnes bei dessen Geburt unrichtig festgestellt worden sei sowie dass dessen Staatsangehörigkeit und Adresse zu berichtigen seien. Bis die Richtigkeit der Daten festgestellt werden könne, werde eine Einschränkung der Verarbeitung beantragt.Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem ein an die Landeshauptstadt römisch 40 adressiertes Schreiben. Darin wird ausgeführt, dass der Name seines Sohnes bei dessen Geburt unrichtig festgestellt worden sei sowie dass dessen Staatsangehörigkeit und Adresse zu berichtigen seien. Bis die Richtigkeit der Daten festgestellt werden könne, werde eine Einschränkung der Verarbeitung beantragt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.01.2023, zugestellt am 31.01.2023, lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer habe erstmals am 14.06.2018 eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Seitdem habe er insgesamt 313 Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht, die unter den angeführten Geschäftszahlen protokolliert worden seien. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen könne die Aufsichtsbehörde sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gehe nicht hervor, inwieweit ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe. Die Ablehnung der Behandlung durch die belangte Behörde wegen exzessiver Verfahrensführung im Zusammenhang mit ähnlichen bzw. beinahe gleich gelagerten Fällen sei auch mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der eingebrachten Beschwerden und des Kerns des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen mit der Trennung von der mit dem Zweitbeschwerdeführer inzwischen in Italien ansässigen Kindesmutter im Zusammenhang stünden, sei von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen und die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Zu Spruchpunkt 2. führte sie aus, dass mit Dekret des Oberlandesgerichtes XXXX – Außenabteilung XXXX vom 19.04.2018 rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer trage und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt sei. Da der Erstbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und damit für den Zweitbeschwerdeführer auch nicht vertretungsbefugt sei, sei die im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.01.2023, zugestellt am 31.01.2023, lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer habe erstmals am 14.06.2018 eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Seitdem habe er insgesamt 313 Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht, die unter den angeführten Geschäftszahlen protokolliert worden seien. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen könne die Aufsichtsbehörde sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gehe nicht hervor, inwieweit ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe. Die Ablehnung der Behandlung durch die belangte Behörde wegen exzessiver Verfahrensführung im Zusammenhang mit ähnlichen bzw. beinahe gleich gelagerten Fällen sei auch mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der eingebrachten Beschwerden und des Kerns des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen mit der Trennung von der mit dem Zweitbeschwerdeführer inzwischen in Italien ansässigen Kindesmutter im Zusammenhang stünden, sei von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen und die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Zu Spruchpunkt 2. führte sie aus, dass mit Dekret des Oberlandesgerichtes römisch 40 – Außenabteilung römisch 40 vom 19.04.2018 rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer trage und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt sei. Da der Erstbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und damit für den Zweitbeschwerdeführer auch nicht vertretungsbefugt sei, sei die im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 27.02.2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer in seinem Namen und auch im Namen seines Sohnes gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die „Falschbeurkundungen“ zum Erst- und Zweitbeschwerdeführer aufzuklären und zu berichtigen, ihre wechselseitigen Kontaktrechte durchzusetzen, das Sorgerecht des Erstbeschwerdeführers durchzusetzen und den betroffenen Zweitbeschwerdeführer zum Erstbeschwerdeführer nach Österreich zurückzuführen. Es liege keine exzessive Verfahrensführung vor und es stehe der belangten Behörde nicht zu, zu behaupten, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Urteils eines italienischen Gerichts für seinen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt. Tatsächlich gelte die Sperrwirkung von Art. 16 HKÜ und es habe kein zuständiges italienisches Gericht eine Sorgerechtsentscheidung zum Sohn des Beschwerdeführers getroffen. „Exzessivität“ setze nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraus, sondern die Anträge müssten auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben. Eine Weigerung der Behandlung von Anträgen sei nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Dahingehend sei eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden. Aus der Auflistung im angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich sieben Beschwerdeverfahren gegen die mitbeteiligte Partei geführt habe. Ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter der Anbringen des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers sei auch nicht offensichtlich unbegründet und er vertrete seinen Sohn als Zweitbeschwerdeführer, der sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides beschwere.Mit Schreiben vom 27.02.2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer in seinem Namen und auch im Namen seines Sohnes gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die „Falschbeurkundungen“ zum Erst- und Zweitbeschwerdeführer aufzuklären und zu berichtigen, ihre wechselseitigen Kontaktrechte durchzusetzen, das Sorgerecht des Erstbeschwerdeführers durchzusetzen und den betroffenen Zweitbeschwerdeführer zum Erstbeschwerdeführer nach Österreich zurückzuführen. Es liege keine exzessive Verfahrensführung vor und es stehe der belangten Behörde nicht zu, zu behaupten, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Urteils eines italienischen Gerichts für seinen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt. Tatsächlich gelte die Sperrwirkung von Artikel 16, HKÜ und es habe kein zuständiges italienisches Gericht eine Sorgerechtsentscheidung zum Sohn des Beschwerdeführers getroffen. „Exzessivität“ setze nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraus, sondern die Anträge müssten auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben. Eine Weigerung der Behandlung von Anträgen sei nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Dahingehend sei eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden. Aus der Auflistung im angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich sieben Beschwerdeverfahren gegen die mitbeteiligte Partei geführt habe. Ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter der Anbringen des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers sei auch nicht offensichtlich unbegründet und er vertrete seinen Sohn als Zweitbeschwerdeführer, der sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides beschwere.
Mit Schreiben vom 08.11.2023, eingelangt am 09.11.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der beiliegenden Stellungnahme bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen und verwies auf den angefochtenen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde zwischen dem 14.06.2018 und dem Entscheidungszeitpunkt zumindest 313 Beschwerden eingebracht, von denen zumindest sieben gegen die mitbeteiligte Partei als Beschwerdegegnerin gerichtet waren.
Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO in Bezug auf den Beschwerdeführer ab und wies sie in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn zurück. In Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids entspricht dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem Bescheid der belangten Behörde, der im vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2023/04/0002 geführten Verfahren gegenständlich ist.Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO in Bezug auf den Beschwerdeführer ab und wies sie in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn zurück. In Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids entspricht dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem Bescheid der belangten Behörde, der im vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2023/04/0002 geführten Verfahren gegenständlich ist.
Der Beschwerdeführer brachte die Datenschutzbeschwerde vom 08.05.2022 bei der belangten Behörde für sich als Erstbeschwerdeführer sowie als Vertreter für seinen minderjährigen Sohn als Zweitbeschwerdeführer ein. Die Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Bescheid brachte er auch für sich (gegen Spruchpunkt 1.) und für seinen minderjährigen Sohn (gegen Spruchpunkt 2.) ein.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 19.04.2018 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/04/0002 ergeben sich aus dem im RIS veröffentlichten besagten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023. Dass der dieser Entscheidung zugrundeliegende Bescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entspricht, ergibt sich aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Anzahl der vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, der sich wiederum auf Einträge der belangten Behörde im Aktenverwaltungssystem ELAK bezog. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen auch nicht entgegengetreten, sondern hat sie vielmehr mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach bloß sieben der Beschwerden gegen die mitbeteiligte Partei gerichtet seien, bestätigt.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschwerde sowie zur Ablehnung der Behandlung und zur Zurückweisung durch die belangte Behörde ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts XXXX – Außenabteilung XXXX vom 19.04.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX , das der belangten Behörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich zugrunde gelegt wurde. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Sorgerechtsentzug nicht rechtswirksam sei oder dass dem Beschwerdeführer inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt aufliegende Dekret des Jugendgerichts XXXX vom 31.03.2021, Zl. XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 12 HKÜ abgewiesen wurde, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.Dass der Beschwerdeführer für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts römisch 40 – Außenabteilung römisch 40 vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , das der belangten Behörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich zugrunde gelegt wurde. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Sorgerechtsentzug nicht rechtswirksam sei oder dass dem Beschwerdeführer inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt aufliegende Dekret des Jugendgerichts römisch 40 vom 31.03.2021, Zl. römisch 40 , zu verweisen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Artikel 12, HKÜ abgewiesen wurde, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. (Aussetzung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aussetzung):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach Paragraph 38, AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).
§ 38 AVG ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (§ 17 VwGVG).Paragraph 38, AVG ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beantwortung der in den Feststellungen zitierten Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens ist für das vorliegende, gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal auch im vorliegenden Verfahren die Behandlung einer Beschwerde durch die belangte Behörde aufgrund der Gesamtzahl der vom selben Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden unter Verweis auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt wurde. In jenem an den EuGH herangetragenen Fall wurde die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zwar mit einer geringeren Anzahl an eingebrachten Beschwerden (insgesamt 77) begründet, ansonsten entspricht die Begründung der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde jedoch im Wesentlichen jener im gegenständlichen Verfahren und es liegt auf der Hand, dass die Beantwortung der dem EuGH mit Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen im gegenständlichen Fall ebenfalls von Relevanz ist.Die Beantwortung der in den Feststellungen zitierten Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens ist für das vorliegende, gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal auch im vorliegenden Verfahren die Behandlung einer Beschwerde durch die belangte Behörde aufgrund der Gesamtzahl der vom selben Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden unter Verweis auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt wurde. In jenem an den EuGH herangetragenen Fall wurde die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zwar mit einer geringeren Anzahl an eingebrachten Beschwerden (insgesamt 77) begründet, ansonsten entspricht die Begründung der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde jedoch im Wesentlichen jener im gegenständlichen Verfahren und es liegt auf der Hand, dass die Beantwortung der dem EuGH mit Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen im gegenständlichen Fall ebenfalls von Relevanz ist.
Daher wird die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beschlossen.
Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.
Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Beschwerde):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde):
Wie in den Feststellungen ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer, der in Vertretung und Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde erhoben hat und auch gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides in dessen Namen führt, für den besagten minderjährigen Sohn nicht obsorgeberechtigt. Es fehlte ihm – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – daher an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung bei der belangten Behörde und somit auch an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeführers in Vertretung für seinen minderjährigen Sohn ist daher mangels Vertretungsbefugnis zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, was auf den gegenständlichen Fall in Bezug auf Spruchpunkt II. zutrifft.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, was auf den gegenständlichen Fall in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. zutrifft.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch für Spruchpunkt I. (Aussetzung) nicht erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch für Spruchpunkt römisch eins. (Aussetzung) nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Ablehnung der Behandlung (DSB) Aussetzung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren EuGH exzessive Verfahrensführung Vertretungsbefugnis Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2280884.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024