Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
AsylG 2005 §34Spruch
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W212 2278710-1/8E
W212 2278714-1/2E
W212 2278712-1/2E
W212 2278715-1/2E
W212 2278717-1/2E
W212 2278711-1/2E
W212 2278713-1/2E
IM Namen Der REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.05.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , 7.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA Afghanistan, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.03.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.05.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Afghanistan, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.03.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 2) und den minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern (im Folgenden: BF 3-7). Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 19.09.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB Islamabad“). Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 19.09.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB Islamabad“).
Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass ihr Sohn bzw. ihr Bruder, XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass ihr Sohn bzw. ihr Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei.
Die Beschwerdeführer legten jeweils einen afghanischen Reisepass und eine Tazkira vor.
2. Am 10.01.2023 wurde die Bezugsperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Einreiseverfahren der Beschwerdeführer als Zeuge niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab die Bezugsperson zusammengefasst an, alleine in einer Wohnung zu leben und derzeit einen Berufsvorbereitungskurs für eine Lehrstelle als Maler oder KFZ-Mechaniker zu besuchen. In Afghanistan habe sie im Dorf XXXX , Provinz XXXX , Distrikt XXXX gelebt. Ihr Vater sei verstorben. Die Mutter und sechs jüngeren Geschwister würden im Heimatdorf leben. Seit 2020 habe sie wieder Kontakt zu ihrer Familie; alle zwei Wochen oder einmal im Monat über das Internet. In ihrem Asylverfahren in Österreich habe sie kein genaues Geburtsdatum angegeben, sondern dass sie circa 12 Jahre alt sei. Sie wisse nicht wann sie geboren sei, auch seine Mutter wisse es nicht. 2. Am 10.01.2023 wurde die Bezugsperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Einreiseverfahren der Beschwerdeführer als Zeuge niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab die Bezugsperson zusammengefasst an, alleine in einer Wohnung zu leben und derzeit einen Berufsvorbereitungskurs für eine Lehrstelle als Maler oder KFZ-Mechaniker zu besuchen. In Afghanistan habe sie im Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 gelebt. Ihr Vater sei verstorben. Die Mutter und sechs jüngeren Geschwister würden im Heimatdorf leben. Seit 2020 habe sie wieder Kontakt zu ihrer Familie; alle zwei Wochen oder einmal im Monat über das Internet. In ihrem Asylverfahren in Österreich habe sie kein genaues Geburtsdatum angegeben, sondern dass sie circa 12 Jahre alt sei. Sie wisse nicht wann sie geboren sei, auch seine Mutter wisse es nicht.
Laut der anwesenden Vertrauensperson lebe die Bezugsperson in betreutem Wohnen und befinde sich laut einem psychologischen Gutachten auf dem geistigen Wissenstand eines Sechsjährigen.
3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 03.02.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung eines Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, da schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. So sei die Bezugsperson bereits volljährig und könne von keiner ausschlaggebenden gegenseitigen Abhängigkeit ausgegangen werden. Es würden keine ausreichenden Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Einreise der Beschwerdeführer iSd Art. 8 EMRK geboten sei. 3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.02.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung eines Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, da schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. So sei die Bezugsperson bereits volljährig und könne von keiner ausschlaggebenden gegenseitigen Abhängigkeit ausgegangen werden. Es würden keine ausreichenden Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Einreise der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK geboten sei.
Weiters habe die BF 1 trotz erfolgtem Verbesserungsauftrag seitens der ÖB Islamabad kein Familienbuch bzw. keine Heiratsurkunde im Original vorgelegt und würden erhebliche Zweifel am angegeben Geburtsdatum der Bezugsperson bzw. der Familienzugehörigkeit von drei der sechs Kinder bestehen.
4. Mit Schreiben vom 08.02.2023 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung ihres Antrages beziehungsweise des Sachverhaltes mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hingewiesen und die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die dort angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
5. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 22.02.2023, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einreise der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Die Beschwerde bezog sich hinsichtlich dieser Einschätzung auf einen psychologischen Befund vom 15.06.2022, den Sozialbericht der Bezugsbetreuerin der Wohngemeinschaft Caravan2 vom 25.01.2023 und die Auskunft des Sozialpädagogen der Bezugsperson vom 26.01.2023. Zum nicht Folge geleisteten Verbesserungsauftrag wurde auf ein E-Mail der Rechtsvertretung vom 20.09.2022 verwiesen, in dem bekannt gegeben worden sei, dass die BF 1 keine Heiratsurkunde besitze. Die Bezugsperson habe durchgehend angegeben, dass sie weder ihr eigenes Geburtsdatum noch die Daten oder das Alter ihrer Mutter oder ihrer Geschwister angeben könne. Es liege zweifelsfrei nach wie vor ein Familienband zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern vor und sei die Aufrechterhaltung dieses Familienlebens iSd Art. 8 EMRK aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses als auch im Hinblick auf die Gesundheit der Bezugsperson dringend geboten. 5. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 22.02.2023, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einreise der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Die Beschwerde bezog sich hinsichtlich dieser Einschätzung auf einen psychologischen Befund vom 15.06.2022, den Sozialbericht der Bezugsbetreuerin der Wohngemeinschaft Caravan2 vom 25.01.2023 und die Auskunft des Sozialpädagogen der Bezugsperson vom 26.01.2023. Zum nicht Folge geleisteten Verbesserungsauftrag wurde auf ein E-Mail der Rechtsvertretung vom 20.09.2022 verwiesen, in dem bekannt gegeben worden sei, dass die BF 1 keine Heiratsurkunde besitze. Die Bezugsperson habe durchgehend angegeben, dass sie weder ihr eigenes Geburtsdatum noch die Daten oder das Alter ihrer Mutter oder ihrer Geschwister angeben könne. Es liege zweifelsfrei nach wie vor ein Familienband zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern vor und sei die Aufrechterhaltung dieses Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses als auch im Hinblick auf die Gesundheit der Bezugsperson dringend geboten.
6. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dieses mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
7. Mit Bescheid vom 06.03.2022 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG. 7. Mit Bescheid vom 06.03.2022 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG.
8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.05.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einreise der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Das Bild der klinischen-psychologischen Untersuchung zeige einen in seiner kognitiven wie auch Persönlichkeitsentwicklung schwerst durch Traumatisierung und anhaltende Extrembelastung eingeschränkten Jugendlichen. Die Bezugsperson sei entgegen der Ausführung der Behörde nicht freiwillig ausgezogen, sondern musste dies aufgrund seiner Volljährigkeit. Dennoch sei für ihn eine Wohnform gesucht werden, in welcher er weiterhin Unterstützung erfahre. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei aus sozialpädagogischer als auch psychologischer Sicht durch die ins Verfahren eingeführten Befunde und Berichte jedenfalls untermauert. Es sei offensichtlich, dass sich im gegenständlichen Fall das Band zwischen Mutter und Sohn nicht gelöst habe. 8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.05.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einreise der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne des Artikel 8, EMRK dringend geboten sei. Das Bild der klinischen-psychologischen Untersuchung zeige einen in seiner kognitiven wie auch Persönlichkeitsentwicklung schwerst durch Traumatisierung und anhaltende Extrembelastung eingeschränkten Jugendlichen. Die Bezugsperson sei entgegen der Ausführung der Behörde nicht freiwillig ausgezogen, sondern musste dies aufgrund seiner Volljährigkeit. Dennoch sei für ihn eine Wohnform gesucht werden, in welcher er weiterhin Unterstützung erfahre. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei aus sozialpädagogischer als auch psychologischer Sicht durch die ins Verfahren eingeführten Befunde und Berichte jedenfalls untermauert. Es sei offensichtlich, dass sich im gegenständlichen Fall das Band zwischen Mutter und Sohn nicht gelöst habe.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson bereits die Volljährigkeit erreicht habe, was in der Beschwerde nicht bestritten worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe in der Stellungnahme vom 03.02.2023 ausführlich darauf ein, dass die Bezugsperson mittlerweile in einer Einzimmerwohnung wohne und den Lebensalltag alleine bewältigen könne. Notwendige Unterstützung erhalte die Bezugsperson dabei durch sozialpädagogische Betreuung. Nach Rechtslage und der hierzu ergangenen Judikatur seien die Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr Familienangehörige iSd § 35 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson bereits die Volljährigkeit erreicht habe, was in der Beschwerde nicht bestritten worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe in der Stellungnahme vom 03.02.2023 ausführlich darauf ein, dass die Bezugsperson mittlerweile in einer Einzimmerwohnung wohne und den Lebensalltag alleine bewältigen könne. Notwendige Unterstützung erhalte die Bezugsperson dabei durch sozialpädagogische Betreuung. Nach Rechtslage und der hierzu ergangenen Judikatur seien die Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr Familienangehörige iSd Paragraph 35, AsylG 2005.
10. Am 15.06.2023 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und darin im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme sowie der Beschwerde wiederholt. 10. Am 15.06.2023 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und darin im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme sowie der Beschwerde wiederholt.
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.09.2023, eingelangt am 29.09.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF 1 ist die Mutter des volljährigen BF 2 und den minderjährigen BF 3-6. Die Beschwerdeführer stellten am 09.11.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Islamabad. Die BF 1 ist die Mutter des volljährigen BF 2 und den minderjährigen BF 3-6. Die Beschwerdeführer stellten am 09.11.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Islamabad.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, genannt, der älteste Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 06.07.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 07.08.2018, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in der Folge immer wieder verlängert. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, genannt, der älteste Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 06.07.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 07.08.2018, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in der Folge immer wieder verlängert.
Die Bezugsperson wurde im Laufe des Verfahrens, am XXXX , volljährig. Die Volljährigkeit der Bezugsperson wurde im Verfahren nicht bestritten. Die Bezugsperson wurde im Laufe des Verfahrens, am römisch 40 , volljährig. Die Volljährigkeit der Bezugsperson wurde im Verfahren nicht bestritten.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen ist. Im Zuge ihrer Ermittlungen fand eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson statt. Die ÖB Islamabad räumte den Beschwerdeführern Parteiengehör zu dieser Stellungnahme ein.
Die Bezugsperson hält sich seit Oktober 2017 in Österreich auf und befand sich vor ihrer Einreise etwa eineinhalb Jahre auf der Flucht. Die Beschwerdeführer haben die Bezugsperson das letzte Mal vor sieben oder acht Jahren gesehen. Auf der Flucht hat die Bezugsperson die Telefonnummer der Beschwerdeführer verloren und erst im Jahr 2020 wieder Kontakt zu ihnen aufgenommen. Seither stehen die Beschwerdeführer etwa alle zwei Wochen oder einmal im Monat über Internet-Messenger in Kontakt mit der Bezugsperson.
Die Bezugsperson leidet an akuter posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0). Bei der Bezugsperson zeigt sich zudem eine leichte Intelligenzminderung sowie durchgängige Probleme innerhalb der höheren Denkfunktionen.
In Österreich lebte die Bezugsperson von Februar 2018 bis Dezember 2022 in einer betreuten Wohngemeinschaft, wo sie durch Betreuungs- und pädagogische Arbeit eine sehr positive Entwicklung gemacht hat.
Die Bezugsperson hat sich – trotz ihrer Volljährigkeit – dazu entschieden, im Rahmen der „Hilfen für junge Erwachsene gemäß § 33 WKJHG 2013“ von der Kinder- und Jugendhilfe weiter betreut zu werden. Seit 28.12.2022 lebt sie alleine in einer Trainingswohnung und bewältigt selbständig ihren Alltag, erhält aber in allen Lebensbereichen Unterstützung. Die Betreuungsfrequenz liegt derzeit bei zwei bis vier persönlichen Kontakten in der Woche. Die Bezugsperson hat sich – trotz ihrer Volljährigkeit – dazu entschieden, im Rahmen der „Hilfen für junge Erwachsene gemäß Paragraph 33, WKJHG 2013“ von der Kinder- und Jugendhilfe weiter betreut zu werden. Seit 28.12.2022 lebt sie alleine in einer Trainingswohnung und bewältigt selbständig ihren Alltag, erhält aber in allen Lebensbereichen Unterstützung. Die Betreuungsfrequenz liegt derzeit bei zwei bis vier persönlichen Kontakten in der Woche.
Die Bezugsperson besucht seit September 2022 ein NEBA (Netzwerk Berufliche Assistenz) Vormodul fünf Tage in der Woche, um sich auf eine Erwerbstätigkeit vorzubereiten bzw. eine realistische berufliche Perspektive zu entwickeln.
Für die Bezugsperson wurde ein Antrag auf betreutes Wohnen bei einem Fonds im Rahmen der Behindertenhilfe gestellt, damit diese eine längerfristige Unterstützung erhalten kann; eine Bewilligung steht noch aus.
Zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und keine besonders enge Beziehung. Die Bezugsperson benötigt keine Pflege durch die Beschwerdeführer, insbesondere die BF 1.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, betreffend ihre Staatsangehörigkeit und Geburtsdaten, sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad, insbesondere aus den vorgelegten Reisepässen.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status, basieren auf dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Bezugsperson, ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status, basieren auf dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. römisch 40 .
Die Feststellungen über die getätigten Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und zum eingeräumten Parteiengehör gehen aus dem unbedenklichen Akteninhalt hervor.
Dass die Bezugsperson im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Volljährigkeit wurde in keinem der Schriftsätze der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in Frage gestellt.
Die Feststellungen zur Flucht und zum nunmehrigen Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich, dem Kontaktabbruch mit den Beschwerdeführern in den Jahren 2017 bis 2020 und dem aktuell bestehenden Kontakt über Internet-Messenger, etwa alle zwei Wochen bis einmal monatlich, ergibt sich aus den Angaben der Bezugsperson im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2023.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Bezugsperson resultieren aus dem psychologischen Befund von XXXX , Klinische Psychologin / Psychoanalytikerin, vom 15.06.2022. Im Befund wird neben den Diagnosen akute posttraumatische Belastungsstörung und anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zudem ausgeführt, dass vor allem in Hinsicht auf Schule sowie Arbeit Rücksicht darauf genommen werden müsse, dass bei der Bezugsperson eine umfassende reduzierte Belastbarkeit besteht. Bei der Bezugsperson handelt es sich aber um einen „bemühten, wortkargen Jugendlichen, der sich sichtlich über Erfolge freut“. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Bezugsperson resultieren aus dem psychologischen Befund von römisch 40 , Klinische Psychologin / Psychoanalytikerin, vom 15.06.2022. Im Befund wird neben den Diagnosen akute posttraumatische Belastungsstörung und anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zudem ausgeführt, dass vor allem in Hinsicht auf Schule sowie Arbeit Rücksicht darauf genommen werden müsse, dass bei der Bezugsperson eine umfassende reduzierte Belastbarkeit besteht. Bei der Bezugsperson handelt es sich aber um einen „bemühten, wortkargen Jugendlichen, der sich sichtlich über Erfolge freut“.
Dass die Bezugsperson in Österreich von 2018 bis Ende 2022 in einer betreuten Wohngemeinschaft gelebt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und einer Stellungnahme seiner Betreuerin vom 25.01.2023.
Die Feststellung, dass die Bezugsperson in diesem betreuten Wohnen trotz anhaltender Probleme sehr große persönliche Fortschritte machen konnte, basiert ebenfalls auf der Stellungnahme der Betreuerin. So führte diese auszugsweise Folgendes aus:
„(…) Über die Zeit hinweg machte XXXX eine positive Entwicklung durch (…). Allmählich konnte er ein gutes Vertrauensverhältnis zu seiner langjährigen Bezugsbetreuerin aufbauen (…). XXXX lernte respektvoll mit den Mitarbeiter*innen in der Wohngemeinschaft zu kommunizieren, Gefühle auszudrücken, über sein eigenes Verhalten zu reflektieren und sich auch für Fehlverhalten zu entschuldigen. (…) Trotz der positiven Entwicklung in der täglichen pädagogischen Arbeit, zeigte sich dies noch nicht im schulischen Kontext. Sprachlich stagniert XXXX seit einigen Jahren und macht keine wesentlichen Fortschritte. (…) Seit September 2022 besucht er ein NEBA Vormodul und erhält von den Trainer*innen sehr positive Rückmeldungen. Bei den dortigen Arbeiten in der Küche hält XXXX den Arbeitsplatz sauber und führt einfache Handlungsanweisungen aus. (…) In Zukunft möchte er einer Erwerbsarbeit nachgehen und scheut sich auch nicht davor Hilfsarbeiten auszuführen. (…) Selbst wenn XXXX in seinem Alltag soweit agieren kann, dass er nicht mehr zwingend im WG-Kontext betreut werden muss und an seiner Verselbstständigung gearbeitet werden kann, da er Termine wahrnimmt, sich sehr gut in Wien orientieren kann und einer regelmäßigen Tagesstruktur nachgeht, war es dennoch sowohl für XXXX als auch das Betreuungspersonal selbstverständlich eine Wohnform für ihn zu suchen, in der er weiterhin Unterstützung erhält. (…)“. Die Feststellung, dass die Bezugsperson in diesem betreuten Wohnen trotz anhaltender Probleme sehr große persönliche Fortschritte machen konnte, basiert ebenfalls auf der Stellungnahme der Betreuerin. So führte diese auszugsweise Folgendes aus: , „(…) Über die Zeit hinweg machte römisch 40 eine positive Entwicklung durch (…). Allmählich konnte er ein gutes Vertrauensverhältnis zu seiner langjährigen Bezugsbetreuerin aufbauen (…). römisch 40 lernte respektvoll mit den Mitarbeiter*innen in der Wohngemeinschaft zu kommunizieren, Gefühle auszudrücken, über sein eigenes Verhalten zu reflektieren und sich auch für Fehlverhalten zu entschuldigen. (…) Trotz der positiven Entwicklung in der täglichen pädagogischen Arbeit, zeigte sich dies noch nicht im schulischen Kontext. Sprachlich stagniert römisch 40 seit einigen Jahren und macht keine wesentlichen Fortschritte. (…) Seit September 2022 besucht er ein NEBA Vormodul und erhält von den Trainer*innen sehr positive Rückmeldungen. Bei den dortigen Arbeiten in der Küche hält römisch 40 den Arbeitsplatz sauber und führt einfache Handlungsanweisungen aus. (…) In Zukunft möchte er einer Erwerbsarbeit nachgehen und scheut sich auch nicht davor Hilfsarbeiten auszuführen. (…) Selbst wenn römisch 40 in seinem Alltag soweit agieren kann, dass er nicht mehr zwingend im WG-Kontext betreut werden muss und an seiner Verselbstständigung gearbeitet werden kann, da er Termine wahrnimmt, sich sehr gut in Wien orientieren kann und einer regelmäßigen Tagesstruktur nachgeht, war es dennoch sowohl für römisch 40 als auch das Betreuungspersonal selbstverständlich eine Wohnform für ihn zu suchen, in der er weiterhin Unterstützung erhält. (…)“.
Dass die Bezugsperson sich dazu entschieden hat von der Kinder- und Jugendhilfe weiterhin betreut zu werden, sie aktuell alleine in einer Trainingswohnung lebt und Unterstützung in allen Lebensbereichen erhält, geht aus der Stellungnahme eines Betreuers der Kinder- und Jugendhilfe vom 26.01.2023 hervor. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass für die Bezugsperson ein Antrag auf betreutes Wohnen bei einem Fonds gestellt worden ist, dessen Bewilligung aber noch aussteht. In der Stellungnahme führt der Betreuer aus, dass die Betreuungsfrequenz derzeit bei zwei bis vier persönlichen Kontakten pro Woche liegt und die Bezugsperson diese gut annimmt.
Es wird nicht verkannt, dass es laut dieser Stellungnahme derzeit „wieder vermehrt zu Schlafstörungen und dem anhaltenden Stress (neue Situation, veränderte Bezugsperson, weiterhin prekäre Situation der Familie etc.)“ kommt. Hierzu ist aber zu bemerken, dass die Bezugsperson bei der Bewältigung dieser Veränderungen nicht auf sich alleine gestellt ist, sondern in allen Lebensbereichen unterstützt wird. Durch seine Teilnahme am NEBA Vormodul hat die Bezugsperson auch einen geregelten und strukturierten Tagesablauf.
Die Feststellung über die Teilnahme der Bezugsperson an einem NEBA Vormodul ergibt sich ebenfalls aus den oben bereits erwähnten Stellungnahmen.
Dass zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist nicht erkennbar. Eine besonderes enge oder intensive Beziehung zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern konnte ebenfalls nicht glaubhaft dargetan werden. So ergibt sich aus den Angaben der Bezugsperson, dass sie sich seit Oktober 2017 in Österreich aufhält und davor eineinhalb Jahre auf der Flucht war. Die Bezugsperson hat die Beschwerdeführer somit das letzte Mal vor etwa sieben oder acht Jahren gesehen. Ein gemeinsamer Haushalt hat ebenfalls zuletzt vor sieben oder acht Jahren bestanden. Regelmäßiger Kontakt über das Internet besteht erst wieder seit dem Jahr 2020 und kann ein solcher eine besonders enge Beziehung nicht begründen.
Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Bezugsperson auf die Fürsorge und Unterstützung durch ihre Mutter (die BF1) angewiesen sei, lässt kein schützenswertes Familienleben erkennen. Wie bereits ausgeführt, wurde und wird die Bezugsperson in Österreich durchgehend betreut und unterstützt, zunächst in einer betreuten Wohngemeinschaft und aktuell in einer Trainingswohnung der Kinder- und Jugendhilfe. Die Betreuung der Bezugsperson führte zu einer sehr positiven Entwicklung in den Bereichen Selbstständigkeit, Verlässlichkeit und Alltagsbewältigung, wenngleich sie weiterhin Unterstützung benötigt. Diesem Umstand wird durch die weitere Betreuung durch die Kinder- und Jugendhilfe, die unter anderem aus persönlichen Betreuungsterminen mehrmals pro Woche besteht, Rechnung getragen. Zudem bemüht sich die Kinder- und Jugendhilfe um eine weiterführende Unterstützung der Bezugsperson, durch einen Antrag auf Betreutes Wohnen im Rahmen der Behindertenhilfe. Wie bereits ausgeführt, wird die Bezugsperson derzeit auch dabei unterstützt realistische berufliche Perspektiven zu entwickeln bzw. sich auf eine Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die sie laut eigenen Angaben anstrebt. Durch ihre Teilnahme am NEBA Vormodul fünf Tage in der Woche, besteht bei der Bezugsperson nunmehr seit September 2022 ein strukturierter Tagesablauf. In einer Gesamtbetrachtung ist somit festzuhalten, dass die Bezugsperson in Österreich adäquat betreut und ihren individuellen Bedürfnissen gemäß unterstützt wird, wobei es ihr mittlerweile möglich ist, ihren Alltag in großem Maße selbständig zu meistern. Ein zusätzlicher Betreuungs- bzw. Pflegebedarf seitens der BF 1 ist nicht erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
[…]
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) […]Paragraph 60, (1) […]
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und […]“
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
3.3. Im vorliegenden Fall wurden von den Beschwerdeführern Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der älteste Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer ist. 3.3. Im vorliegenden Fall wurden von den Beschwerdeführern Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der älteste Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer ist.
3.3.1. Zur Eigenschaft als Familienangehörige:
Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt volljährig war, weshalb die BF 1 nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fällt (vgl. VwGH Ra 2017/19/0609). Die BF 2 – 6 fallen als Geschwister der Bezugsperson von vornherein nicht unter den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt volljährig war, weshalb die BF 1 nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fällt vergleiche VwGH Ra 2017/19/0609). Die BF 2 – 6 fallen als Geschwister der Bezugsperson von vornherein nicht unter den Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005.
Die ÖB Islamabad hat demnach zutreffend aufgezeigt, dass der volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer als taugliche Bezugsperson im Sinne der §§ 34, 35 AsylG 2005 grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die ÖB Islamabad hat demnach zutreffend aufgezeigt, dass der volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer als taugliche Bezugsperson im Sinne der Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
3.3.2. Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK:3.3.2. Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Art. 8 EMRK im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Art. 8 EMRK in Verfahren nach § 35 AsylG 2005 vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510/2015 ua.; 27.11.2017, E 1001/2017 ua.; 11.06.2018, E 3362/2017 ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Artikel 8, EMRK im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 8, EMRK in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510 aus 2015, ua.; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua.; 11.06.2018, E 3362 aus 2017, ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209).
Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).
Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet (vgl. EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105/2018, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 07.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.).Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet vergleiche EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105 aus 2018,, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 07.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.).
Wie beweiswürdigend dargelegt, stellt die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer dar. Weder besteht eine besonders enge Beziehung, die über das übliche Maß hinausgeht, noch ist aufgrund der psychischen Erkrankungen und der leichten Intelligenzminderung der Bezugsperson eine Pflegebedürftigkeit gegeben. So haben die Beschwerdeführer die Bezugsperson zuletzt vor sieben oder acht Jahren gesehen. Seither hat kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Regelmäßiger telefonischer Kontakt besteht zwar seit dem Jahr 2020 wieder, ist aber nicht ausreichend, um eine besonders intensive Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson glaubhaft zu machen. Ein Pflegebedarf der Bezugsperson ist ebenfalls nicht gegeben. Die Bezugsperson wird seit ihrer Ankunft in Österreich betreut und ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterstützt und konnte so große Fortschritte in den Bereichen Selbständigkeit, Verlässlichkeit und Alltagsbewältigung machen. Aktuell lebt die Bezugsperson alleine in einer Trainingswohnung der Kinder- und Jugendhilfe und nimmt fünf Tage pro Woche an einem NEBA Vormodul teil, das sie auf die von ihr angestrebte Erwerbstätigkeit vorbereiten soll. Abseits der zwei bis vier Betreuungstermine pro Woche, kann die Bezugsperson ihren Alltag selbständig gut meistern. Ein zusätzlicher Pflege- oder Betreuungsbedarf der Bezugsperson, der nur von den Beschwerdeführern, insbesondere der BF 1, gedeckt werden kann, ist nicht ersichtlich. Für das Vorliegen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gibt es keine Anhaltspunkte. Wie beweiswürdigend dargelegt, stellt die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer dar. Weder besteht eine besonders enge Beziehung, die über das übliche Maß hinausgeht, noch ist aufgrund der psychischen Erkrankungen und der leichten Intelligenzminderung der Bezugsperson eine Pflegebedürftigkeit gegeben. So haben die Beschwerdeführer die Bezugsperson zuletzt vor sieben oder acht Jahren gesehen. Seither hat kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Regelmäßiger telefonischer Kontakt besteht zwar seit dem Jahr 2020 wieder, ist aber nicht ausreichend, um eine besonders intensive Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson glaubhaft zu machen. Ein Pflegebedarf der Bezugsperson ist ebenfalls nicht gegeben. Die Bezugsperson wird seit ihrer Ankunft in Österreich betreut und ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterstützt und konnte so große Fortschritte in den Bereichen Selbständigkeit, Verlässlichkeit und Alltagsbewältigung machen. Aktuell lebt die Bezugsperson alleine in einer Trainingswohnung der Kinder- und Jugendhilfe und nimmt fünf Tage pro Woche an einem NEBA Vormodul teil, das sie auf die von ihr angestrebte Erwerbstätigkeit vorbereiten soll. Abseits der zwei bis vier Betreuungstermine pro Woche, kann die Bezugsperson ihren Alltag selbständig gut meistern. Ein zusätzlicher Pflege- oder Betreuungsbedarf der Bezugsperson, der nur von den Beschwerdeführern, insbesondere der BF 1, gedeckt werden kann, ist nicht ersichtlich. Für das Vorliegen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gibt es keine Anhaltspunkte.
3.3.3. Den Beschwerdeführern wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings waren sie im gesamten Verfahren nicht in der Lage, diese zu widerlegen.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.
3.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Gesundheitszustand Interessenabwägung österreichische Botschaft psychische Behinderung Reisedokument VolljährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2278710.1.00Im RIS seit
08.01.2024Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024