Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W203 2261408-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorates der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 05.07.2022, Zl. 1578/2/22:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorates der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 05.07.2022, Zl. 1578/2/22:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer suchte mit Antrag vom 23.03.2021 bzw. 29.03.2021 um Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern Musikerziehung (ME) und Instrumentalmusikerziehung (IME) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien an. Im Zuge der Anmeldung zur Zulassungsprüfung zur Feststellung der künstlerischen, leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung für das Bachelorstudium mit den obengenannten Unterrichtsfächern gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde die Adresse XXXX , als Zustelladresse bekannt.1. Der Beschwerdeführer suchte mit Antrag vom 23.03.2021 bzw. 29.03.2021 um Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern Musikerziehung (ME) und Instrumentalmusikerziehung (IME) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien an. Im Zuge der Anmeldung zur Zulassungsprüfung zur Feststellung der künstlerischen, leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung für das Bachelorstudium mit den obengenannten Unterrichtsfächern gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde die Adresse römisch 40 , als Zustelladresse bekannt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2022, Zl. 1578/2/22, sprach das Rektorat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (in Folge: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer zu den beantragten Studiengängen nicht zugelassen werde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfung nicht bestanden habe und somit die Voraussetzungen der allgemeinen Universitätsreife für dieses Studium nicht erfülle.
3. Mit auf 28.07.2022 datiertem Schreiben, verbessert mit Eingabe vom 18.08.2022, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er darin auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass er die Beurteilung der Prüfungskommission nicht nachvollziehen könne. Zudem ersuche er um eine Verlängerung der Beschwerdefrist, da er den angefochtenen Bescheid aufgrund einer am 12.07.2022 eingetreten einwöchigen Erkrankung erst am 21.07.2022 zur Kenntnis nehmen habe können.
4. Mit Schreiben vom 21.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Über hiergerichtlichen Verspätungsvorhalt vom 19.10.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.10.2023 (OZ 6), wonach die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei und sich die Beschwerde somit als verspätet erweise, brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.10.2023, hiergerichtlich eingelangt am 07.11.2023 (OZ 8), im Wesentlichen vor, dass er nicht gewusst habe, dass ein Verfahren bei der belangten Behörde anhängig sei, da ihm die belangte Behörde mitgeteilt habe, dass sie auf weitere Anschreiben nicht mehr reagieren werde. Seitens der belangten Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass die Zustellung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme erfolgt sei. Da dies erst am 21.07.2022 der Fall gewesen sei, habe er die Beschwerde rechtzeitig eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer meldete sich als Studienwerber in der ersten Hälfte des Jahres 2021 zur Zulassungsprüfung zur Feststellung der künstlerischen, leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung für das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern Musikerziehung (ME) und Instrumentalmusikerziehung (IME) an. Im Zuge dieser Anmeldung gab der Beschwerdeführer die Adresse XXXX , als Zustelladresse an.Der Beschwerdeführer meldete sich als Studienwerber in der ersten Hälfte des Jahres 2021 zur Zulassungsprüfung zur Feststellung der künstlerischen, leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung für das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern Musikerziehung (ME) und Instrumentalmusikerziehung (IME) an. Im Zuge dieser Anmeldung gab der Beschwerdeführer die Adresse römisch 40 , als Zustelladresse an.
Im Zeitraum von 23.10.2020 bis 14.10.2021 war der Beschwerdeführer in XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Seit 14.10.2021 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , hauptwohnsitzgemeldet und seit 07.01.2022 an der Adresse XXXX , nebenwohnsitzgemeldet.Im Zeitraum von 23.10.2020 bis 14.10.2021 war der Beschwerdeführer in römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Seit 14.10.2021 ist der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , hauptwohnsitzgemeldet und seit 07.01.2022 an der Adresse römisch 40 , nebenwohnsitzgemeldet.
Mit Bescheid vom 05.07.2022, Zl. 1578/2/22, wurde der Beschwerdeführer für das obengenannte Bachelorstudium nicht zugelassen. Seitens der belangten Behörde wurde die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis angeordnet; der Bescheid wurde am 11.07.2022 aus der Postempfangsbox an der Adresse XXXX , entnommen.Mit Bescheid vom 05.07.2022, Zl. 1578/2/22, wurde der Beschwerdeführer für das obengenannte Bachelorstudium nicht zugelassen. Seitens der belangten Behörde wurde die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis angeordnet; der Bescheid wurde am 11.07.2022 aus der Postempfangsbox an der Adresse römisch 40 , entnommen.
Am 12.07.2022 wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter davon verständigt, dass für ihn ein Brief von der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien in der Postempfangsbox an der Adresse XXXX , hinterlassen wurde. Am 21.07.2022 nahm der Beschwerdeführer den Bescheid persönlich entgegen.Am 12.07.2022 wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter davon verständigt, dass für ihn ein Brief von der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien in der Postempfangsbox an der Adresse römisch 40 , hinterlassen wurde. Am 21.07.2022 nahm der Beschwerdeführer den Bescheid persönlich entgegen.
Die auf 28.07.2022 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers langte am 18.08.2022 bei der belangten Behörde ein. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerde bei der belangten Behörde persönlich ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltung- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den historischen sowie aktuellen Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 19.10.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde)
3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (im Folgenden: ZustG) lauten auszugsweise wie folgt:
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) […]
Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26, (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
3.2.2. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (siehe dazu etwa VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175, m.w.N.).
Eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (siehe VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056).
Bisherige Abgabestelle ist jene, welche die Partei selbst im Antrag angegeben oder an welcher die Behörde im anhängigen Verfahren bereits zugestellt hat bzw. von der die Partei weiß, dass sie der Behörde im anhängigen Verfahren bekannt ist (siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 205).
Die Verpflichtung zur Mitteilung einer Änderung der Abgabestelle besteht nur, wenn die Partei vom Laufe eines Verfahrens durch eigene Prozesshandlung (z.B.: Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B.: Zustellung einer Ladung) tatsächlich Kenntnis erlangt (siehe VwGH 20.11.2001, 2000/09/0018; 12.05.2010, 2006/20/0766). Das setzt aber nicht zwingend voraus, dass in dem betreffenden Verfahren schon eine Zustellung an der Abgabestelle stattfand (siehe VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; siehe zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; siehe zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011).
Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (siehe VwGH 28.02.2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (siehe VwGH 27.09.1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (siehe VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284, 24.02.2000, 2000/02/0027; zuletzt VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall folgt daraus:
3.2.3.1. Wie festgestellt, gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anmeldung zur Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern Musikerziehung (ME) und Instrumentalmusikerziehung (IME) gegenüber der belangten Behörde die Adresse XXXX , als Zustelladresse bekannt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer an dieser Adresse jedoch weder seinen Haupt- noch seinen Nebenwohnsitz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt lassen den Schluss zu, dass es sich bei der von ihm gegenüber der belangten Behörde angegebenen Adresse um die Wohnadresse der Eltern des Beschwerdeführers handelt.3.2.3.1. Wie festgestellt, gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anmeldung zur Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern Musikerziehung (ME) und Instrumentalmusikerziehung (IME) gegenüber der belangten Behörde die Adresse römisch 40 , als Zustelladresse bekannt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer an dieser Adresse jedoch weder seinen Haupt- noch seinen Nebenwohnsitz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt lassen den Schluss zu, dass es sich bei der von ihm gegenüber der belangten Behörde angegebenen Adresse um die Wohnadresse der Eltern des Beschwerdeführers handelt.
Aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Beschwerdeführer bei Angabe einer unrichtigen Abgabestelle alle aus dieser Zustellung erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten hat (siehe erneut VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056) folgt, dass es sich bei der Adresse XXXX , um eine Abgabestelle handelt, an der die Behörde rechtswirksam zustellen kann, da der Beschwerdeführer diese Adresse für die Zustellung im Rahmen der Anmeldung zur Studienzulassungsprüfung gegenüber der belangten Behörde selbst angab. Aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Beschwerdeführer bei Angabe einer unrichtigen Abgabestelle alle aus dieser Zustellung erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten hat (siehe erneut VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056) folgt, dass es sich bei der Adresse römisch 40 , um eine Abgabestelle handelt, an der die Behörde rechtswirksam zustellen kann, da der Beschwerdeführer diese Adresse für die Zustellung im Rahmen der Anmeldung zur Studienzulassungsprüfung gegenüber der belangten Behörde selbst angab.
3.2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er vom Bescheid erst am 21.07.2022 Kenntnis erlangt habe, ist Folgendes festzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung ohne Zustellnachweis ist bei Zweifeln über den Zeitpunkt der Zustellung dieser durch die belangte Behörde (im konkreten Fall durch das Bundesverwaltungsgericht) nachzuweisen (siehe erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011).
Den Feststellungen zufolge wurde der angefochtene Bescheid am 11.07.2022 aus der Postempfangsbox an der Adresse XXXX , entnommen. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG wird die Zustellung dann nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall. Zwar war der Beschwerdeführer bis 21.07.2022 ortsabwesend, nachdem er jedoch am 12.07.2022 von seiner Mutter von der Hinterlegung des Bescheides in der Postempfangsbox an der Adresse XXXX , verständigt wurde, erlangte er an diesem Tag – sohin bereits einen Tag nach der erfolgten Zustellung – Kenntnis vom Zustellvorgang. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031) folgt, dass dies keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist darstellt. Den Feststellungen zufolge wurde der angefochtene Bescheid am 11.07.2022 aus der Postempfangsbox an der Adresse römisch 40 , entnommen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG wird die Zustellung dann nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall. Zwar war der Beschwerdeführer bis 21.07.2022 ortsabwesend, nachdem er jedoch am 12.07.2022 von seiner Mutter von der Hinterlegung des Bescheides in der Postempfangsbox an der Adresse römisch 40 , verständigt wurde, erlangte er an diesem Tag – sohin bereits einen Tag nach der erfolgten Zustellung – Kenntnis vom Zustellvorgang. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche erneut VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031) folgt, dass dies keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist darstellt.
Somit erfolgte die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheids am 11.07.2022 durch Einwurf in die Postempfangsbox an der Abgabestelle XXXX . Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 08.08.2022. Daraus folgt weiters, dass die vom Beschwerdeführer am 18.08.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht anzusehen ist.Somit erfolgte die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheids am 11.07.2022 durch Einwurf in die Postempfangsbox an der Abgabestelle römisch 40 . Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 08.08.2022. Daraus folgt weiters, dass die vom Beschwerdeführer am 18.08.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht anzusehen ist.
3.2.3.3. Sofern sich der Beschwerdeführer auf seine Erkrankung innerhalb der Beschwerdefrist, die es ihm verunmöglicht habe, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese auf die Zustellung und die Rechtsmittelfrist keine Auswirkungen hat (vgl. erneut VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031). Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er trotz der gesundheitlichen Beschwerden seiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen konnte und war ihm daher zumutbar, eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu verfassen und einzubringen. 3.2.3.3. Sofern sich der Beschwerdeführer auf seine Erkrankung innerhalb der Beschwerdefrist, die es ihm verunmöglicht habe, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese auf die Zustellung und die Rechtsmittelfrist keine Auswirkungen hat vergleiche erneut VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031). Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er trotz der gesundheitlichen Beschwerden seiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen konnte und war ihm daher zumutbar, eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu verfassen und einzubringen.
3.2.3.4. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2261408.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023