TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/6 W192 2215640-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2023
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Entscheidungsdatum

06.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W192 2215640-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. 1112100606/231145630, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. 1112100606/231145630, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021, Zl. W203 2215640-1/25Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021, Zl. W203 2215640-1/25Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2019 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1. und 2. Fall, Abs. 2a 2. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2. und 8 Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2019 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Fall, Absatz 2 a, 2. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8 Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 08.04.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2021, Zl. 1112100606/210466891, gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 08.04.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2021, Zl. 1112100606/210466891, gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes am 09.01.2023 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. u. 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes am 09.01.2023 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. u. 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 31.01.2023 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 09.01.2023 zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 31.01.2023 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 09.01.2023 zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.2. Am 15.06.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses für Asylberechtigte (§ 94 Abs. 1 FPG).1.2. Am 15.06.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses für Asylberechtigte (Paragraph 94, Absatz eins, FPG).

1.3. Mit Schreiben vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass seine strafrechtliche Verurteilung gemäß § 28 Abs. 1 SMG durch das zuständige Landesgericht einen Passversagungsgrund darstelle. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine Frist bis zum 19.07.2023 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.1.3. Mit Schreiben vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass seine strafrechtliche Verurteilung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, SMG durch das zuständige Landesgericht einen Passversagungsgrund darstelle. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine Frist bis zum 19.07.2023 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

1.4. Mit Stellungnahme vom 04.07.2023 brachte Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er seit der Erhaltung eines positiven Bescheides (gemeint: betreffend seine Asylberechtigung) regelmäßig arbeitstätig wäre. Momentan arbeite er als Hilfsarbeiter und verdiene etwa € 1.500,00 netto monatlich. Er beziehe keine Förderungen, Sozialhilfeleistungen oder eine Ausgleichszulage. Seit seiner Verurteilung 2018 (gemeint: 2019) habe er keinerlei Probleme und Kontakt zu „jeglichen Dingen“. Er bereue seine Taten. Er habe eine schöne Wohnung gefunden, sei verlobt und plane, eine Familie zu gründen. Seine Verlobte sei gebürtige Österreicherin ungarischer Abstammung und wäre es aus finanziellen und traditionellen Gründen wichtig, dass er ihre Familie besuchen dürfe.

2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 95 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG versagt. 2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 95, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG versagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom 18.06.2019 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1. und 2. Fall, Abs. 2a 2. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2. und 8 Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiters mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 31.01.2023 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 09.01.2023 zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Es sei noch kein nennenswerter Zeitraum eines Wohlverhaltens vergangen. Bereits aufgrund dieser erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen seien die Voraussetzungen gemäß § 92 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z. 3 FPG jedenfalls erfüllt. Es liege somit ein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 FPG vor.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom 18.06.2019 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Fall, Absatz 2 a, 2. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8 Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiters mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 31.01.2023 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 09.01.2023 zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Es sei noch kein nennenswerter Zeitraum eines Wohlverhaltens vergangen. Bereits aufgrund dieser erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 92, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt. Es liege somit ein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, FPG vor.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde ihre Annahme, der Beschwerdeführer werde den beantragten Reisepass benützen wollen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, nicht begründet habe, weshalb der Bescheid an einem Begründungsmangel leide. Seine Verurteilung aus dem Jahr 2019 liege nunmehr bereits mehr als vier Jahre zurück und sei er unmittelbar bei der Hauptverhandlung bedingt aus der Haft entlassen worden. Das Ausmaß der über ihn verhängten Strafe zeige, dass das Strafgericht von einer geringen Schuld und einem niedrigen Unrechtsgehalt der Tat ausgehe. Die bedingte Entlassung aus der Haft bestätige weiters, dass das Strafgericht davon ausgegangen sei, dass bei ihm eine positive Zukunftsprogose zu stellen sei. Er habe das Vertrauen des Gerichtes auch nicht enttäuscht und sei seither mit Drogen nicht in Kontakt gekommen. Seine Verurteilung von März 2023 stehe mit Drogenkriminalität in keinerlei Zusammenhang. Das Verwaltungsgericht (gemeint: die belangte Behörde) berücksichtige daher auch nicht, das er zum Zeitpunkt der Drogenverurteilung erst 19 Jahre alt gewesen sei. Er sei seither gereift und habe sich seine Lebenssituation grundlegend geändert. Er habe durchgehend gearbeitet und niemals staatliche Leistungen in Anspruch genommen. Er habe eine Wohnung gefunden und sei verlobt. Seine Verlobte sei ungarischer Abstammung und benötige er den Reisepass, um gemeinsam mit seiner Verlobten seine künftige Schwiegerfamilie in Ungarn besuchen zu können. Es bestehe kein Grund für die Annahme, er würde den Konventionspass zur Ausübung der Drogenkriminalität missbrauchen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2019 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1. und 2. Fall, Abs. 2a 2. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2. und 8 Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2019 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Fall, Absatz 2 a, 2. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8 Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Im Strafurteil wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist,

vorschriftswidrig

A) Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich:A) Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich:

1.) bis zu polizeilichen Sicherstellung am 26.09.2018 in L. in einem seit 21.09.2018 angemieteten Schließfach am Hauptbahnhof sechs mit Alufolie umwickelte Päckchen mit insgesamt 133,3 Gramm Cannabiskraut, die verkaufsfertig in insgesamt 50 Klemmsäckchen abgepackt waren,

2.) insgesamt 436,4 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 4 Gramm Delta-9-THC und 52 Gramm THCA), die er gemeinsam mit einem anderen verkaufsfertig in elf Klemmsäckchen, umwickelt in Alufolie, abgepackt hatte, bis zur polizeilichen Sicherstellung in einem Müllsack bei dieser Person am 23.11.2018 besessen zu haben,

3.) bis zur polizeilichen Sicherstellung in seiner Wohnung in F. am 26.02.2019 zwei Klemmsäckchen mit insgesamt 24,7 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 0,13 Gramm Delta-9-THC und 1,73 Gramm THCA) zum Weiterverkauf besessen zu haben;

B) Suchtgift – nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch – erworben, besessen und einem anderen in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt überlassen zu haben, nämlich:

1.) im Zeitraum Mitte Dezember 2018 bis 15./16.02.2019 in L. von einem anderen in drei Angriffen jeweils 10 bis 12 Gramm Cannabiskraut um jeweils € 100,00, sohin insgesamt 30 bis 36 Gramm Cannabiskraut angekauft zu haben,

2.) am 16./16.02.2019 in L. am Hauptbahnhof im Bereich Busterminal an drei unbekannte männliche Abnehmer insgesamt 6 Gramm Cannabiskraut gewinnbringend zum Grammpreis von € 10,00 verkauft zu haben,

3.) im Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018 in L. am Hauptbahnhof an einen anderen in zwei Angriffen insgesamt 3 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,00 verkauft zu haben,

4.) im Zeitraum Herbst 2018 bis Ende Jänner 2019 in L. bei der Straßenbahnunterführung H. und am Hauptbahnhof an einen anderen insgesamt 10 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,00 verkauft zu haben;

C) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und einem anderen überlassen zu haben, nämlich:

1.) im Zeitraum 24.08.2018 bis zu seiner Verhaftung am 26.02.2019 unbekannte Mengen Cannabiskraut und zwar täglich zwei bis drei Joints, konsumiert zu haben,

2.) Ende Oktober 2018 in L. von einem anderen 10 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 7,00 angekauft zu haben,

3.) im Zeitraum August 2018 bis Februar 2019 in F. einem anderen insgesamt 5 Gramm Cannabiskraut unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum überlassen zu haben,

4.) über einen Zeitraum von zumindest zwei bis drei Monaten bis zu seiner Verhaftung am 26.02.2019 in F. einem anderen jeden zweiten Tag Cannabiskraut unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum überlassen zu haben,

5.) im Herbst/Winter 2018/2019 in L. am Wochenende unbekannten Personen mehrmals Cannabiskraut unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum überlassen zu haben.5.) im Herbst/Winter 2018 aus 2019, in L. am Wochenende unbekannten Personen mehrmals Cannabiskraut unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum überlassen zu haben.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren sowie das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen sowie das Gewinnstreben.

Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes am 09.01.2023 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall u. 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes am 09.01.2023 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall u. 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Im Strafurteil wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist,

im Bundesgebiet an verschiedenen Orten vorschriftswidrig Suchtmittel erworben und besessen zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar:

1.) in der Zeit von 15. August 2020 bis April 2022 unbekannte Mengen Marihuana (THC) von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen zu haben sowie

2.) am 26. Juni 2022 eine unbekannte Menge Kokain in Form von ein bis zwei Lines von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen zu haben.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das teilweise Alter unter 21 Jahren mildernd sowie erschwerend die Faktenhäufung sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 31.01.2023 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 09.01.2023 zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 31.01.2023 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 09.01.2023 zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 08.04.2021 einen Antrag auf einen Konventionspass gemäß § 94 Abs. 1 FPG, der mit Bescheid des BFA vom 25.08.2021 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 08.04.2021 einen Antrag auf einen Konventionspass gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG, der mit Bescheid des BFA vom 25.08.2021 abgewiesen wurde.

Am 15.06.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses für Asylberechtigte (§ 94 Abs. 1 FPG).Am 15.06.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses für Asylberechtigte (Paragraph 94, Absatz eins, FPG).

Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2023 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG.

Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf einen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie die im Verwaltungsakt einliegenden bzw. von Amts wegen eingeholten Strafurteile der zuständigen Strafgerichte.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt: 3.1. Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:

"Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:

„Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992."

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

3.1.1.  Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3.1.2.  Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionspasses zu Recht versagt hat:

Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2019 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1. und 2. Fall, Abs. 2a 2. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2. und 8 Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2019 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Fall, Absatz 2 a, 2. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8 Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614).Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung aus dem Jahr 2019 „mit Drogen nicht in Kontakt gekommen“ sei, so ist dieses Vorbringen unzutreffend und daher schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: So ergibt sich aus dem von Amts wegen beigeschafften Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 09.01.2023, dass der Beschwerdeführer zwischen 15. August 2020 bis April 2022 – sohin jedenfalls nach dem Zeitpunkt der oben genannten erstmaligen Verurteilung vom 18.06.2019 – unbekannte Mengen Marihuana von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen sowie am 26.06.2022 eine unbekannte Menge Kokain in Form von zwei Lines von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hatte. Hierdurch wird aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer selbst von der Verbüßung seiner Strafhaft im Jahr 2019 nicht davon abhalten ließ, erneut Suchtmittel zu erwerben und zu konsumieren. Zum anderen reicht der seit der Begehung der der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden zuletzt am 26.06.2022 begangenen Straftat verstrichene Zeitraum (rund eineinhalb Jahre) nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung aus dem Jahr 2019 „mit Drogen nicht in Kontakt gekommen“ sei, so ist dieses Vorbringen unzutreffend und daher schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: So ergibt sich aus dem von Amts wegen beigeschafften Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 09.01.2023, dass der Beschwerdeführer zwischen 15. August 2020 bis April 2022 – sohin jedenfalls nach dem Zeitpunkt der oben genannten erstmaligen Verurteilung vom 18.06.2019 – unbekannte Mengen Marihuana von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen sowie am 26.06.2022 eine unbekannte Menge Kokain in Form von zwei Lines von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hatte. Hierdurch wird aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer selbst von der Verbüßung seiner Strafhaft im Jahr 2019 nicht davon abhalten ließ, erneut Suchtmittel zu erwerben und zu konsumieren. Zum anderen reicht der seit der Begehung der der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden zuletzt am 26.06.2022 begangenen Straftat verstrichene Zeitraum (rund eineinhalb Jahre) nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Konventionspass brauche, um gemeinsam mit seiner Verlobten seine Schwiegerfamilie in Ungarn besuchen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionspasses – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. E 4., Juni 2009, 2006/18/0204).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Konventionspass brauche, um gemeinsam mit seiner Verlobten seine Schwiegerfamilie in Ungarn besuchen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionspasses – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche E 4., Juni 2009, 2006/18/0204).

Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen.

Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es war daher die Beschwerde abzuweisen.Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es war daher die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Gegenständlich stehen die dem Sachverhalt zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen durch die zuständigen Strafgerichte fest. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften.

Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Konventionsreisepass Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W192.2215640.2.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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