Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
AsylG 2005 §35Spruch
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W161 2275496-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 15.06.2023, Zahl XXXX aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 07.04.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 15.06.2023, Zahl römisch 40 aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 07.04.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 02.08.2022 schriftlich sowie am 01.09.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: „ÖB Ankara“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 02.08.2022 schriftlich sowie am 01.09.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: „ÖB Ankara“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, dass ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden, und komme der Beschwerdeführerin als Familienangehörige daher das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zu. Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, dass ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Syrien, in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden, und komme der Beschwerdeführerin als Familienangehörige daher das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zu.
Die ÖB Ankara übermittelte am 08.08.2022 nach der schriftlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag und nannte sogleich einen Termin für die persönliche Antragstellung.
Im Befragungsformular führte die Beschwerdeführerin dann aus, dass die Ehe am XXXX vor einem Scharia-Gericht in XXXX geschlossen worden sei. Es habe ein eheliches Zusammenleben stattgefunden. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde täglich ein Kontakt über Telefon und Internet aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Befragungsformular führte die Beschwerdeführerin dann aus, dass die Ehe am römisch 40 vor einem Scharia-Gericht in römisch 40 geschlossen worden sei. Es habe ein eheliches Zusammenleben stattgefunden. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde täglich ein Kontakt über Telefon und Internet aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
Im Zuge der Antragstellung wurden folgende Dokumente (teilweise in Kopie) vorgelegt:
- Unterlagen betreffend die Bezugsperson: Meldezettel, Karte für Asylberechtigte, Bescheid über die Gewährung des Status des Asylberechtigten, Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen
- Eheschließungsurkunde, ausgestellt vom einheitlichen Standesamt Syriens mit dem Passus: „Datum des Vertrages: XXXX “ sowie „Die zuständige Behörde: XXXX “. Die Eheschließung sei im Zentrum XXXX im Bezirk XXXX am XXXX eingetragen worden. - Eheschließungsurkunde, ausgestellt vom einheitlichen Standesamt Syriens mit dem Passus: „Datum des Vertrages: römisch 40 “ sowie „Die zuständige Behörde: römisch 40 “. Die Eheschließung sei im Zentrum römisch 40 im Bezirk römisch 40 am römisch 40 eingetragen worden.
- Heiratsvertrag der Arabischen Republik Syrien, Justizministerium, Scharia Gericht in XXXX worin festgehalten wird, XXXX als Ehemann, Bevollmächtigter er selbst und XXXX als Ehefrau, Bevolllmächtigter ihr Vater XXXX , seien am XXXX vor dem Scharia Gericht erschienen und haben einstimmig in Gegenwart der von ihnen benannten Zeugen die Zustimmung zur Eheschließung erklärt. Es sei dann die Ehe zwischen den Eheleuten gemäß den islamrechtlichen sowie gesetzlichen Bestimmungen geschlossen worden. Laut vorgelegtem Vertrag hätten diesen die Zeugen, der Bevollmächtigte der Ehefrau, die Ehefrau, der Ehemann sowie der Sharia Richter unterschrieben.- Heiratsvertrag der Arabischen Republik Syrien, Justizministerium, Scharia Gericht in römisch 40 worin festgehalten wird, römisch 40 als Ehemann, Bevollmächtigter er selbst und römisch 40 als Ehefrau, Bevolllmächtigter ihr Vater römisch 40 , seien am römisch 40 vor dem Scharia Gericht erschienen und haben einstimmig in Gegenwart der von ihnen benannten Zeugen die Zustimmung zur Eheschließung erklärt. Es sei dann die Ehe zwischen den Eheleuten gemäß den islamrechtlichen sowie gesetzlichen Bestimmungen geschlossen worden. Laut vorgelegtem Vertrag hätten diesen die Zeugen, der Bevollmächtigte der Ehefrau, die Ehefrau, der Ehemann sowie der Sharia Richter unterschrieben.
- Auszug aus dem syrischen Familienregister
- Auszug aus dem syrischen Zivilregister betreffend die Beschwerdeführerin
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
- Reisepass der Beschwerdeführerin
Die ÖB Ankara hielt in einem informellen Aktenvermerk am Tag der persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin, am 01.09.2022 fest, dass die Beschwerdeführerin auf Befragung mittels Dolmetschers bekannt gegeben habe, XXXX mit ihrer Familie in die Türkei gekommen zu sein. Ihr Ehemann sei XXXX gekommen, und hätten sie XXXX „ XXXX “ geheiratet, es habe aber keine Trauung gegeben, weder Standesamt noch religiöse Trauung. Der Ehemann sei mit ihr verwandt, ihre Väter seien Cousins. Verwandte hätten in Syrien die Heiratsurkunde besorgt. Ihr Mann sei dann im XXXX weiter nach Österreich gereist.Die ÖB Ankara hielt in einem informellen Aktenvermerk am Tag der persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin, am 01.09.2022 fest, dass die Beschwerdeführerin auf Befragung mittels Dolmetschers bekannt gegeben habe, römisch 40 mit ihrer Familie in die Türkei gekommen zu sein. Ihr Ehemann sei römisch 40 gekommen, und hätten sie römisch 40 „ römisch 40 “ geheiratet, es habe aber keine Trauung gegeben, weder Standesamt noch religiöse Trauung. Der Ehemann sei mit ihr verwandt, ihre Väter seien Cousins. Verwandte hätten in Syrien die Heiratsurkunde besorgt. Ihr Mann sei dann im römisch 40 weiter nach Österreich gereist.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 02.03.2023 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor, ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe nicht oder nicht mehr. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 02.03.2023 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor, ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe nicht oder nicht mehr.
In der Stellungnahme vom 01.03.2023 führte das BFA weiter aus, dass die Bezugsperson gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern Syrien im XXXX aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. Die Bezugsperson sei nie wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe bis XXXX mit der Familie in XXXX gelebt. Im XXXX habe die Bezugsperson ein Visum zur Einreise nach XXXX erhalten und sei daraufhin nach XXXX gereist, wo sie sich drei Tage lang aufgehalten habe. Sie sei dann illegal in die Türkei eingereist und habe sich bis zum XXXX aufgehalten. Nach illegaler Einreise habe die Bezugsperson dann am 01.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.In der Stellungnahme vom 01.03.2023 führte das BFA weiter aus, dass die Bezugsperson gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern Syrien im römisch 40 aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. Die Bezugsperson sei nie wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe bis römisch 40 mit der Familie in römisch 40 gelebt. Im römisch 40 habe die Bezugsperson ein Visum zur Einreise nach römisch 40 erhalten und sei daraufhin nach römisch 40 gereist, wo sie sich drei Tage lang aufgehalten habe. Sie sei dann illegal in die Türkei eingereist und habe sich bis zum römisch 40 aufgehalten. Nach illegaler Einreise habe die Bezugsperson dann am 01.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson XXXX seien miteinander verwandt, hätten aber niemals ein gemeinsames Familienleben geführt. Die behauptete Eheschließung habe auch nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson römisch 40 seien miteinander verwandt, hätten aber niemals ein gemeinsames Familienleben geführt. Die behauptete Eheschließung habe auch nicht stattgefunden.
Die Bezugsperson XXXX habe in ihrer Einvernahme im Asylverfahren selbst angegeben, noch auf die Heiratsurkunde zu warten. Der Heiratsvertrag befinde sich in Syrien beim Rechtsanwalt. Sie hätten die Registrierung der Eheschließung bereits beantragt, aber noch keine Bestätigung erhalten. Er habe am XXXX geheiratet. Auf Einwand des BFA, warum er über keine Heiratsurkunde verfüge, wenn er in XXXX geheiratet habe, habe dieser entgegnet, dass sie in XXXX nur traditionell geheiratet hätten und noch auf die Registrierung in Syrien warten würden. Er habe sich mehr als XXXX Monate lang in XXXX aufgehalten und dort als XXXX gearbeitet. Die Ehefrau lebe seit XXXX Jahren bei ihren Eltern in der Türkei und sei eine Cousine seines Vaters. Auf weitere Nachfrage des BFA, wieso die Bezugsperson am XXXX geheiratet habe, habe diese angegeben, dass sie schon verlobt gewesen wären, als sich die Bezugsperson noch in Jordanien aufgehalten habe. Geheiratet hätten sie dann in der Türkei in der Hoffnung, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin nach Österreich nachholen könne. Die Frage, ob es eine arrangierte Ehe zwischen den Eltern der Bezugsperson und den Eltern der Beschwerdeführerin sei, sei bejaht worden.Die Bezugsperson römisch 40 habe in ihrer Einvernahme im Asylverfahren selbst angegeben, noch auf die Heiratsurkunde zu warten. Der Heiratsvertrag befinde sich in Syrien beim Rechtsanwalt. Sie hätten die Registrierung der Eheschließung bereits beantragt, aber noch keine Bestätigung erhalten. Er habe am römisch 40 geheiratet. Auf Einwand des BFA, warum er über keine Heiratsurkunde verfüge, wenn er in römisch 40 geheiratet habe, habe dieser entgegnet, dass sie in römisch 40 nur traditionell geheiratet hätten und noch auf die Registrierung in Syrien warten würden. Er habe sich mehr als römisch 40 Monate lang in römisch 40 aufgehalten und dort als römisch 40 gearbeitet. Die Ehefrau lebe seit römisch 40 Jahren bei ihren Eltern in der Türkei und sei eine Cousine seines Vaters. Auf weitere Nachfrage des BFA, wieso die Bezugsperson am römisch 40 geheiratet habe, habe diese angegeben, dass sie schon verlobt gewesen wären, als sich die Bezugsperson noch in Jordanien aufgehalten habe. Geheiratet hätten sie dann in der Türkei in der Hoffnung, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin nach Österreich nachholen könne. Die Frage, ob es eine arrangierte Ehe zwischen den Eltern der Bezugsperson und den Eltern der Beschwerdeführerin sei, sei bejaht worden.
Zusammengefasst ergebe sich, dass fallgegenständlich eine „arrangierte Ehe“ vorliege, die mit dem Ziel geschlossen worden sei, einer Verwandten die Einreise und den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat bestanden – die Beschwerdeführerin habe Syrien als unmündige Minderjährige verlassen. Die Bezugsperson habe selbst angegeben, dass eine Eheschließung in Syrien nicht stattgefunden habe, und habe auch die Beschwerdeführerin laut internem Aktenvermerk der ÖB Ankara angegeben, nie geheiratet zu haben. Das als Beweismittel für eine Eheschließung in Syrien vorgelegte Schriftstück besage, dass die Eheleute persönlich vor einem Scharia Gericht am XXXX erschienen wären – da aber beide Personen Jahre zuvor ausgereist und nicht wieder nach Syrien zurückgekehrt wären, handle es sich beim vorgelegten Schriftstück offensichtlich um ein Dokument mit falschem Inhalt, das nicht geeignet sei, eine Eheschließung zu bekunden. Zusammengefasst ergebe sich, dass fallgegenständlich eine „arrangierte Ehe“ vorliege, die mit dem Ziel geschlossen worden sei, einer Verwandten die Einreise und den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat bestanden – die Beschwerdeführerin habe Syrien als unmündige Minderjährige verlassen. Die Bezugsperson habe selbst angegeben, dass eine Eheschließung in Syrien nicht stattgefunden habe, und habe auch die Beschwerdeführerin laut internem Aktenvermerk der ÖB Ankara angegeben, nie geheiratet zu haben. Das als Beweismittel für eine Eheschließung in Syrien vorgelegte Schriftstück besage, dass die Eheleute persönlich vor einem Scharia Gericht am römisch 40 erschienen wären – da aber beide Personen Jahre zuvor ausgereist und nicht wieder nach Syrien zurückgekehrt wären, handle es sich beim vorgelegten Schriftstück offensichtlich um ein Dokument mit falschem Inhalt, das nicht geeignet sei, eine Eheschließung zu bekunden.
Abschließend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson nicht geehelicht und dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben – weder in Syrien noch in der Türkei – bestanden habe. Die Beschwerdeführerin lebe seit mehr als XXXX Jahren in XXXX bei ihren Eltern; die Bezugsperson habe sich hingegen nur rund XXXX Monate lang ( XXXX ) in der Türkei aufgehalten. Die Bezugsperson habe trotz der behaupteten Eheschließung nicht bei der Ehefrau, sondern in XXXX gelebt. Eine bestehende Ehe könne nicht festgestellt werden, die Ehe habe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden. Abschließend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson nicht geehelicht und dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben – weder in Syrien noch in der Türkei – bestanden habe. Die Beschwerdeführerin lebe seit mehr als römisch 40 Jahren in römisch 40 bei ihren Eltern; die Bezugsperson habe sich hingegen nur rund römisch 40 Monate lang ( römisch 40 ) in der Türkei aufgehalten. Die Bezugsperson habe trotz der behaupteten Eheschließung nicht bei der Ehefrau, sondern in römisch 40 gelebt. Eine bestehende Ehe könne nicht festgestellt werden, die Ehe habe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden.
3. Mit Schreiben vom 03.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
4. Am 16.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre vormalige Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein.
Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Ehe nicht vor der Einreise bestanden hätte und kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft alle notwendigen Dokumente vorgelegt; aus diesen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bereits vor der Flucht der Bezugsperson verheiratet gewesen seien. Die Bezugsperson habe zudem im Asylverfahren sowie bereits in der Erstbefragung angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Das Ehepaar habe vor der Verehelichung eine Liebesbeziehung unterhalten und sei längere Zeit verlobt gewesen. Nach der Eheschließung hätten sie in der Türkei bis zur Flucht der Bezugsperson abwechselnd zusammen bei den Eltern der Beschwerdeführerin in XXXX sowie bei Bekannten der Bezugsperson in XXXX gelebt. Es komme laut Rechtsprechung des EGMR nicht auf die bisherige Dauer der Ehe an und sei daher trotzdem eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Art. 8 EMRK notwendig. Das Ehepaar habe seit der Ankunft der Bezugsperson in Österreich regelmäßigen Kontakt, und wurde in diesem Zusammenhang auf nicht übersetzte Chat-Protokolle im Anhang der Stellungnahme verwiesen. Es bestehe ein aufrechtes schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, das in Österreich fortgeführt werden solle. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Ehe nicht vor der Einreise bestanden hätte und kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft alle notwendigen Dokumente vorgelegt; aus diesen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bereits vor der Flucht der Bezugsperson verheiratet gewesen seien. Die Bezugsperson habe zudem im Asylverfahren sowie bereits in der Erstbefragung angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Das Ehepaar habe vor der Verehelichung eine Liebesbeziehung unterhalten und sei längere Zeit verlobt gewesen. Nach der Eheschließung hätten sie in der Türkei bis zur Flucht der Bezugsperson abwechselnd zusammen bei den Eltern der Beschwerdeführerin in römisch 40 sowie bei Bekannten der Bezugsperson in römisch 40 gelebt. Es komme laut Rechtsprechung des EGMR nicht auf die bisherige Dauer der Ehe an und sei daher trotzdem eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Artikel 8, EMRK notwendig. Das Ehepaar habe seit der Ankunft der Bezugsperson in Österreich regelmäßigen Kontakt, und wurde in diesem Zusammenhang auf nicht übersetzte Chat-Protokolle im Anhang der Stellungnahme verwiesen. Es bestehe ein aufrechtes schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, das in Österreich fortgeführt werden solle.
5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Ankara am 04.04.2023 mit, dass die bisherige Einschätzung weiter aufrecht bleibe; aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Umstände, die der getroffenen behördlichen Entscheidung entgegenstünden.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2023 verweigerte die ÖB Ankara – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor, ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe nicht oder nicht mehr. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. 6. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2023 verweigerte die ÖB Ankara – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor, ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe nicht oder nicht mehr. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.05.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Dabei wird ausgeführt, dass die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX stattgefunden habe; die Registrierung sei laut dem vorgelegten Auszug aus dem Zivilregister am XXXX erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Türkei mit der Bezugsperson verheiratet gewesen, und die Ehe auch beim syrischen Gericht registriert worden. Der bloße Verweis des BFA auf eine angebliche Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei die Cousine der Bezugsperson, könne nicht ausreichend für eine Ablehnung angesichts der umfangreichen Beweismittel sein. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine, und eben gleichzeitig auch die Ehefrau der Bezugsperson, das eine schließe das andere nicht aus. Beigelegt seien der Ausdruck aus dem Familienregister sowie Hochzeitsfotos der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Weiters wurde ausgeführt, dass nach einhelliger ständiger Judikatur in Syrien eine Ehe mit der staatlichen Registrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Eheschließung wirksam sei.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.05.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Dabei wird ausgeführt, dass die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 stattgefunden habe; die Registrierung sei laut dem vorgelegten Auszug aus dem Zivilregister am römisch 40 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Türkei mit der Bezugsperson verheiratet gewesen, und die Ehe auch beim syrischen Gericht registriert worden. Der bloße Verweis des BFA auf eine angebliche Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei die Cousine der Bezugsperson, könne nicht ausreichend für eine Ablehnung angesichts der umfangreichen Beweismittel sein. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine, und eben gleichzeitig auch die Ehefrau der Bezugsperson, das eine schließe das andere nicht aus. Beigelegt seien der Ausdruck aus dem Familienregister sowie Hochzeitsfotos der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Weiters wurde ausgeführt, dass nach einhelliger ständiger Judikatur in Syrien eine Ehe mit der staatlichen Registrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Eheschließung wirksam sei.
8. Das BFA teilte der ÖB Ankara am 22.05.2023 mit, dass die vermeintliche Bezugsperson in Verdacht stehe, der Verwaltungsbehörde ein gefälschtes Beweismittel vorgelegt zu haben.
Der Sachverhaltsmitteilung vom 22.05.2023 an die Landespolizeidirektion XXXX lässt sich entnehmen, dass das BFA von einem begründeten Verdacht einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ausgeht. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs wurde in der Sachverhaltsmittelung festgehalten, dass die Bezugsperson am 03.05.2023 zwei E-Mails mit Beweismitteln an das BFA übermittelt habe, die den Vollzug einer Eheschließung beweisen sollten. Es seien gescannte Hochzeitsfotos digital vorgelegt worden. Diese würden augenscheinliche Bearbeitungen aufweisen; es scheine so, als sei vor allem das Gesicht der Beschwerdeführerin auf bestehende Fotos eingefügt worden. Zudem hätten die vorgelegten Dokumente einen falschen Inhalt, da darin festgehalten sei, dass die Ehepartner persönlich vor einem Scharia-Gericht in Syrien erschienen wären. Mit den vorgelegten Beweismitteln solle eine vollzogene Eheschließung bewiesen und die Einreise der Beschwerdeführerin ermöglicht werden. Der Sachverhaltsmitteilung vom 22.05.2023 an die Landespolizeidirektion römisch 40 lässt sich entnehmen, dass das BFA von einem begründeten Verdacht einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ausgeht. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs wurde in der Sachverhaltsmittelung festgehalten, dass die Bezugsperson am 03.05.2023 zwei E-Mails mit Beweismitteln an das BFA übermittelt habe, die den Vollzug einer Eheschließung beweisen sollten. Es seien gescannte Hochzeitsfotos digital vorgelegt worden. Diese würden augenscheinliche Bearbeitungen aufweisen; es scheine so, als sei vor allem das Gesicht der Beschwerdeführerin auf bestehende Fotos eingefügt worden. Zudem hätten die vorgelegten Dokumente einen falschen Inhalt, da darin festgehalten sei, dass die Ehepartner persönlich vor einem Scharia-Gericht in Syrien erschienen wären. Mit den vorgelegten Beweismitteln solle eine vollzogene Eheschließung bewiesen und die Einreise der Beschwerdeführerin ermöglicht werden.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2023 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2023 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin habe einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt, woraufhin eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt, woraufhin eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden.
Unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung bei der belangten Behörde angegeben, dass es bei der Eheschließung im XXXX weder eine religiöse noch eine standesamtliche Trauung gegeben habe. Sie selbst sei XXXX mit ihrer Familie in die Türkei gekommen, ihr vorgeblicher Ehemann im Jahr XXXX . Nach Angabe der Bezugsperson hätten sie in der Türkei geheiratet, in der Hoffnung, sie könne die Beschwerdeführerin später nach Österreich nachholen. Die – als Beweismittel für die Eheschließung in Syrien vorgelegte – Heiratsurkunde besage, dass beide Eheleute am XXXX vor einem Scharia-Gericht in Syrien persönlich erschienen wären, während die Bezugsperson angeben habe, am XXXX in der Türkei geheiratet zu haben. Da sich weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson im XXXX in Syrien befunden hätten, müsse es sich um ein Dokument mit falschem Inhalt handeln, das nicht geeignet sei, eine Eheschließung zu bekunden. Unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung bei der belangten Behörde angegeben, dass es bei der Eheschließung im römisch 40 weder eine religiöse noch eine standesamtliche Trauung gegeben habe. Sie selbst sei römisch 40 mit ihrer Familie in die Türkei gekommen, ihr vorgeblicher Ehemann im Jahr römisch 40 . Nach Angabe der Bezugsperson hätten sie in der Türkei geheiratet, in der Hoffnung, sie könne die Beschwerdeführerin später nach Österreich nachholen. Die – als Beweismittel für die Eheschließung in Syrien vorgelegte – Heiratsurkunde besage, dass beide Eheleute am römisch 40 vor einem Scharia-Gericht in Syrien persönlich erschienen wären, während die Bezugsperson angeben habe, am römisch 40 in der Türkei geheiratet zu haben. Da sich weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson im römisch 40 in Syrien befunden hätten, müsse es sich um ein Dokument mit falschem Inhalt handeln, das nicht geeignet sei, eine Eheschließung zu bekunden.
Im gegenständlichen Fall habe keine Trauung – weder traditionell noch standesamtlich – stattgefunden. Diesbezüglich sei auf Art. 16 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zu verweisen, wonach ein Einreisetitel nicht zu erteilen sei, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe. Danach könnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, oder sie nicht mehr bestehen. Auf diese Bestimmung der Familienzusammenführungs-RL werde in den Mat. (IA 2285/A BlgNR 25. GP 82) ausdrücklich Bezug genommen, wenn es dort heiße, dass die vorgeschlagene Regelung [§ 34 Abs. 6 Z 3] in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b der Familienzusammenführungs-RL stehe.Im gegenständlichen Fall habe keine Trauung – weder traditionell noch standesamtlich – stattgefunden. Diesbezüglich sei auf Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zu verweisen, wonach ein Einreisetitel nicht zu erteilen sei, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe. Danach könnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, oder sie nicht mehr bestehen. Auf diese Bestimmung der Familienzusammenführungs-RL werde in den Mat. (IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 82) ausdrücklich Bezug genommen, wenn es dort heiße, dass die vorgeschlagene Regelung [§ 34 Absatz 6, Ziffer 3 ], in Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, der Familienzusammenführungs-RL stehe.
10. Am 27.06.2023 wurde bei der ÖB Ankara fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.07.2023, eingelangt am 21.07.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2022 schriftlich sowie am 01.09.2022 persönlich bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2022 schriftlich sowie am 01.09.2022 persönlich bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
XXXX wurde nach seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am XXXX der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , zuerkannt. XXXX gab in seinem Asylverfahren bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2022 zu seinem Familienstand an, er sei verheiratet und kinderlos. Er warte noch auf seine Heiratsurkunde. Der Heiratsvertrag befände sich in Syrien bei seinem Rechtsanwalt. Sie hätten die Registrierung der Heirat bereits beantragt, aber die Bestätigung noch nicht erhalten. Er habe am XXXX in XXXX nur traditionell geheiratet und warte noch auf die Registrierung in Syrien. Dokumente seiner Ehefrau habe er nicht. Diese lebe seit XXXX Jahren in der Türkei, in XXXX . Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt und gearbeitet. Die Frage, ob es eine zwischen seinen Eltern und den Eltern seiner Cousine arrangierte Ehe sei, wurde bejaht. römisch 40 wurde nach seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am römisch 40 der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zuerkannt. römisch 40 gab in seinem Asylverfahren bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2022 zu seinem Familienstand an, er sei verheiratet und kinderlos. Er warte noch auf seine Heiratsurkunde. Der Heiratsvertrag befände sich in Syrien bei seinem Rechtsanwalt. Sie hätten die Registrierung der Heirat bereits beantragt, aber die Bestätigung noch nicht erhalten. Er habe am römisch 40 in römisch 40 nur traditionell geheiratet und warte noch auf die Registrierung in Syrien. Dokumente seiner Ehefrau habe er nicht. Diese lebe seit römisch 40 Jahren in der Türkei, in römisch 40 . Er habe bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt und gearbeitet. Die Frage, ob es eine zwischen seinen Eltern und den Eltern seiner Cousine arrangierte Ehe sei, wurde bejaht.
Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor, ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe nicht oder nicht mehr.Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor, ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe nicht oder nicht mehr.
Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufrechterhalten.
Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der ÖB XXXX und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der ÖB römisch 40 und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen:Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen:
In Hinblick auf die angebliche Eheschließung liegen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten vor.
Zunächst ist anzuführen, dass nicht nur in Hinblick auf den Ort der tatsächlichen Eheschließung (Syrien oder Türkei) sondern auch in Hinblick auf die Art und Weise und das Datum der angeblichen Eheschließung widersprüchliche Angaben vorliegen.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin gab in ihrem Befragungsformular als Datum der Eheschließung zweifelsfrei den XXXX an. Im Formular fällt auf, dass die Ziffer 1 dort unterschiedlich teilweise mit halben Schrägstrich und teilweise ohne solchen verwendet wird, nämlich 1 und I. Diese unterschiedliche Schreibweise wird aber im gesamten Formular verwendet und handelt es sich beim Datum der Eheschließung ganz eindeutig um den XXXX . Bei der Befragung anlässlich der persönlichen Antragstellung nannte die Beschwerdeführerin dann XXXX als Heiratsdatum (ohne Trauung!). Aus dem Aktenvermerk der ÖB Ankara vom 01.09.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie „ XXXX “ (somit in der Türkei, da die Befragung der Beschwerdeführerin bei der ÖB Ankara stattfand und die Beschwerdeführerin sich laut eigenen Angaben seit XXXX gemeinsam mit ihrer Familie in der Türkei aufhalte) geheiratet habe, es aber weder eine standesamtliche noch religiöse Trauung gegeben habe. Die nunmehrige Beschwerdeführerin gab in ihrem Befragungsformular als Datum der Eheschließung zweifelsfrei den römisch 40 an. Im Formular fällt auf, dass die Ziffer 1 dort unterschiedlich teilweise mit halben Schrägstrich und teilweise ohne solchen verwendet wird, nämlich 1 und römisch eins. Diese unterschiedliche Schreibweise wird aber im gesamten Formular verwendet und handelt es sich beim Datum der Eheschließung ganz eindeutig um den römisch 40 . Bei der Befragung anlässlich der persönlichen Antragstellung nannte die Beschwerdeführerin dann römisch 40 als Heiratsdatum (ohne Trauung!). Aus dem Aktenvermerk der ÖB Ankara vom 01.09.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie „ römisch 40 “ (somit in der Türkei, da die Befragung der Beschwerdeführerin bei der ÖB Ankara stattfand und die Beschwerdeführerin sich laut eigenen Angaben seit römisch 40 gemeinsam mit ihrer Familie in der Türkei aufhalte) geheiratet habe, es aber weder eine standesamtliche noch religiöse Trauung gegeben habe.
XXXX gab in seinem Asylverfahren bei der Einvernahme am 01.04.2022 an, er habe am XXXX in XXXX geheiratet. römisch 40 gab in seinem Asylverfahren bei der Einvernahme am 01.04.2022 an, er habe am römisch 40 in römisch 40 geheiratet.
Somit gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson an, in der Türkei geheiratet zu haben.
Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich jedoch aus dem „Heiratsvertrag“ der XXXX als Datum der Eheschließung in XXXX . Demnach seien beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen. In der „Eheschließungsurkunde“ ist als Vertragsdatum der XXXX , als Eintragungsdatum der XXXX genannt. Demnach hätte die Heirat in Syrien stattgefunden.Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich jedoch aus dem „Heiratsvertrag“ der römisch 40 als Datum der Eheschließung in römisch 40 . Demnach seien beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen. In der „Eheschließungsurkunde“ ist als Vertragsdatum der römisch 40 , als Eintragungsdatum der römisch 40 genannt. Demnach hätte die Heirat in Syrien stattgefunden.
Diese eklatanten Widersprüche zum Datum und Ort bzw. überhaupt zum Vorliegen einer religiösen oder standesamtlichen Trauung konnte die Beschwerdeführerin auch in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2023 nicht ausräumen. Es ist der erstinstanzlichen Behörde daher beizupflichten, dass die zum Nachweis der Eheschließung von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keine Auskunft über eine Eheschließung geben können und begründete Zweifel an der Richtigkeit vorliegen; stehen sie doch völlig im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und darüber hinaus auch zu den Angaben der Bezugsperson:
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson lassen zudem keine nachvollziehbaren Schlüsse auf ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu. Die Beschwerdeführerin gab – wie sich dem Aktenvermerk der ÖB Ankara vom 01.09.2022 entnehmen lässt – an, XXXX mit ihren Eltern und Geschwistern in die Türkei gekommen zu sein. Die Bezugsperson gab in ihrem Asylverfahren an, gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern Syrien im XXXX aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die Bezugsperson sei nie wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe bis XXXX mit der Familie in XXXX gelebt. Im XXXX habe sie ein Visum zur Einreise nach XXXX erhalten und sei daraufhin nach Erbil gereist, wo sie sich drei Tage lang aufgehalten habe. Sie sei dann illegal in die Türkei eingereist und habe sich XXXX aufgehalten. Nach illegaler Einreise habe die Bezugsperson dann am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson lassen zudem keine nachvollziehbaren Schlüsse auf ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu. Die Beschwerdeführerin gab – wie sich dem Aktenvermerk der ÖB Ankara vom 01.09.2022 entnehmen lässt – an, römisch 40 mit ihren Eltern und Geschwistern in die Türkei gekommen zu sein. Die Bezugsperson gab in ihrem Asylverfahren an, gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern Syrien im römisch 40 aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die Bezugsperson sei nie wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe bis römisch 40 mit der Familie in römisch 40 gelebt. Im römisch 40 habe sie ein Visum zur Einreise nach römisch 40 erhalten und sei daraufhin nach Erbil gereist, wo sie sich drei Tage lang aufgehalten habe. Sie sei dann illegal in die Türkei eingereist und habe sich römisch 40 aufgehalten. Nach illegaler Einreise habe die Bezugsperson dann am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als XXXX Jahren in XXXX bei ihren Eltern lebt und die Bezugsperson sich hingegen nur rund XXXX in der Türkei und zwar in XXXX aufgehalten hat. Auch die Einschätzung, dass die Bezugsperson trotz der behaupteten Eheschließung nicht bei der Ehefrau, sondern in XXXX gelebt habe, erweist sich als zutreffend; ergibt sich diese doch aus den Angaben der Bezugsperson und entspricht es keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eheleute nach einer Eheschließung keinen ständigen gemeinsamen Wohnsitz begründen sondern in zwei weit entfernten Städten in jeweils eigenen Wohnsitzen wohnen bzw. arbeiten (die Bezugsperson gab vor dem BFA an, in XXXX als XXXX gearbeitet zu haben) würden. Der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte Einwand („Nach der Eheschließung haben sie in der Türkei bis zur Flucht der BP abwechselnd zusammen bei den Eltern der AS in XXXX sowie bei Bekannten der BP in XXXX gelebt.“) bleibt unsubstantiiert, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar und schlägt daher fehl.Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als römisch 40 Jahren in römisch 40 bei ihren Eltern lebt und die Bezugsperson sich hingegen nur rund römisch 40 in der Türkei und zwar in römisch 40 aufgehalten hat. Auch die Einschätzung, dass die Bezugsperson trotz der behaupteten Eheschließung nicht bei der Ehefrau, sondern in römisch 40 gelebt habe, erweist sich als zutreffend; ergibt sich diese doch aus den Angaben der Bezugsperson und entspricht es keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eheleute nach einer Eheschließung keinen ständigen gemeinsamen Wohnsitz begründen sondern in zwei weit entfernten Städten in jeweils eigenen Wohnsitzen wohnen bzw. arbeiten (die Bezugsperson gab vor dem BFA an, in römisch 40 als römisch 40 gearbeitet zu haben) würden. Der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte Einwand („Nach der Eheschließung haben sie in der Türkei bis zur Flucht der BP abwechselnd zusammen bei den Eltern der AS in römisch 40 sowie bei Bekannten der BP in römisch 40 gelebt.“) bleibt unsubstantiiert, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar und schlägt daher fehl.
Im vorliegenden Fall ist weiters zu beachten, dass nach Art. 16 syrisches Personalstatutsgesetz idgF 2019 Mann und Frau erst mit Vollendung des 18.Lebensjahres ehemündig sind. Nach der Bestimmung des Art.18 syr. PSG bedarf eine Eheschließung von Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten, der Genehmigung eines Richters, sofern die körperliche Reife nachgewiesen worden sei und den Eheleuten die Wirkungen und Folgen der Ehe bekannt seien. Abs. 2 besagt, dass es bei einer Ehevormundschaft des Vaters oder Großvaters dessen Zustimmung bedürfe. In casu war die BF im Jahr XXXX jedenfalls noch minderjährig. Ihrem Vorbringen sowie den vorgelegten Dokumenten ist eine derartige Zustimmung sowie der Nachweis der körperlichen Reife nicht zu entnehmen. Demzufolge liegt auch aus diesem Grunde fallgegenständlich keine gültige Ehe vor, da die gesetzlichen Voraussetzungen des Heimatlandes nicht erfüllt wurden. Im vorliegenden Fall ist weiters zu beachten, dass nach Artikel 16, syrisches Personalstatutsgesetz idgF 2019 Mann und Frau erst mit Vollendung des 18.Lebensjahres ehemündig sind. Nach der Bestimmung des Artikel 18, syr. PSG bedarf eine Eheschließung von Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten, der Genehmigung eines Richters, sofern die körperliche Reife nachgewiesen worden sei und den Eheleuten die Wirkungen und Folgen der Ehe bekannt seien. Absatz 2, besagt, dass es bei einer Ehevormundschaft des Vaters oder Großvaters dessen Zustimmung bedürfe. In casu war die BF im Jahr römisch 40 jedenfalls noch minderjährig. Ihrem Vorbringen sowie den vorgelegten Dokumenten ist eine derartige Zustimmung sowie der Nachweis der körperlichen Reife nicht zu entnehmen. Demzufolge liegt auch aus diesem Grunde fallgegenständlich keine gültige Ehe vor, da die gesetzlichen Voraussetzungen des Heimatlandes nicht erfüllt wurden.
Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelten (unübersetzten) Chatprotokolle vermögen vor diesem dargelegten Hintergrund auch nicht, ein vor der Einreise der Bezugsperson bestehendes Familienleben zwischen den vorgeblichen Eheleuten zu bezeugen und ist auch in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass ihre vor der ÖB XXXX bzw. dem BFA erstatteten Angaben dem ebenfalls vorgelegten Heiratsvertrag und auch der vorgelegten Eheschließungsurkunde widersprechen und die vorgeblichen Eheleute sich im Jahr XXXX in der Türkei und nicht in Syrien aufgehalten haben und somit – entgegen dem jeweiligen Inhalt der vorgelegten Dokumente – keine Ehe in XXXX (Syrien) hätten schließen können. Auf die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Hochzeitsfotos und auf die daraufhin erfolgte Sachverhaltsdarstellung an eine Landespolizeidirektion ist aufgrund des Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst bei Berücksichtigung dieser Chatprotokolle jedweden Inhalts leicht anzufertigen sind und auch aus den vorgelegten Fotos jedenfalls nicht eindeutig abgeleitet werden kann, wer diese wann, wo und für welchen Zweck anfertigte, so dass daraus keinesfalls ein Beweis für das Vorliegen einer in Österreich rechtsgültigen Ehe abgeleitet werden kann. Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelten (unübersetzten) Chatprotokolle vermögen vor diesem dargelegten Hintergrund auch nicht, ein vor der Einreise der Bezugsperson bestehendes Familienleben zwischen den vorgeblichen Eheleuten zu bezeugen und ist auch in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass ihre vor der ÖB römisch 40 bzw. dem BFA erstatteten Angaben dem ebenfalls vorgelegten Heiratsvertrag und auch der vorgelegten Eheschließungsurkunde widersprechen und die vorgeblichen Eheleute sich im Jahr römisch 40 in der Türkei und nicht in Syrien aufgehalten haben und somit – entgegen dem jeweiligen Inhalt der vorgelegten Dokumente – keine Ehe in römisch 40 (Syrien) hätten schließen können. Auf die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Hochzeitsfotos und auf die daraufhin erfolgte Sachverhaltsdarstellung an eine Landespolizeidirektion ist aufgrund des Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst bei Berücksichtigung dieser Chatprotokolle jedweden Inhalts leicht anzufertigen sind und auch aus den vorgelegten Fotos jedenfalls nicht eindeutig abgeleitet werden kann, wer diese wann, wo und für welchen Zweck anfertigte, so dass daraus keinesfalls ein Beweis für das Vorliegen einer in Österreich rechtsgültigen Ehe abgeleitet werden kann.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der angeblichen Eheleute und mangels Vorlage unbedenklicher Unterlagen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat. Es ist der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson nicht geehelicht und dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben – weder in Syrien noch in der Türkei – bestanden hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […]“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. 3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX , zuerkannt worden war, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. 3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , zuerkannt worden war, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.
Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.
Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, wonach im vorliegenden Fall die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vorliege und ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht oder nicht mehr bestehe, kann somit nicht entgegengetreten werden. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht bestanden hat. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, wonach im vorliegenden Fall die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vorliege und ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht oder nicht mehr bestehe, kann somit nicht entgegengetreten werden. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht bestanden hat.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.
Die Regelung des Artikel 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.
Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des FPF (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des FPF (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff).
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsehe Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienleben Glaubwürdigkeit österreichische Botschaft Zeitpunkt der EheschließungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W161.2275496.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024