Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
AlVG §10Spruch
,
W141 2279106-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Krems vom 26.06.2023, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und , Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Krems vom 26.06.2023,
A)
I. beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben.römisch eins. beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben.
II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bei der am 07.06.2023 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Krems (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich im Bereich Fitness und Ernährungsberater, freischaffender Künstler selbstständig machen wolle und daher 20 Wochenstunden optimal wären. Wenn der Beschwerdeführer die Stelle abgelehnt hätte, hätte er sich nicht beworben. Er sei davon ausgegangen, dass alles andere beim Bewerbungsgespräch besprochen werden könne. Der Beschwerdeführer betreue seine neun und 13 Jahre alten Kinder zudem zwei- bis dreimal pro Woche und verfüge über keinen PKW.
2. Mit Bescheid vom 26.06.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2023 bis 11.07.2023 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 26.06.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2023 bis 11.07.2023 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 29.06.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte in dieser im Wesentlichen an, dass er die Aufnahme eines Dienstverhältnisses im Ausmaß von
30 Wochenstunden nicht abgelehnt hätte, sondern lediglich erwähnt hätte, dass er
20 Wochenstunden in seiner momentanen Lebenssituation bevorzuge. Der Wortlaut seiner Bewerbung sei fehlinterpretiert worden und habe keine klärende Kommunikation stattgefunden. Die Einstellung des Leistungsbezuges sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstoßen habe und sich immer fristgerecht auf zugewiesene Stellen beworben habe. 3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 29.06.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte in dieser im Wesentlichen an, dass er die Aufnahme eines Dienstverhältnisses im Ausmaß von , 30 Wochenstunden nicht abgelehnt hätte, sondern lediglich erwähnt hätte, dass er, 20 Wochenstunden in seiner momentanen Lebenssituation bevorzuge. Der Wortlaut seiner Bewerbung sei fehlinterpretiert worden und habe keine klärende Kommunikation stattgefunden. Die Einstellung des Leistungsbezuges sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstoßen habe und sich immer fristgerecht auf zugewiesene Stellen beworben habe.
4. Mit Bescheid vom 18.09.2023 wurde die Beschwerde vom 29.06.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 18.09.2023 wurde die Beschwerde vom 29.06.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
5. Am 29.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Ergänzend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich keine Gedanken über ein Motivationsschreiben gemacht habe, da dies in den meisten Fällen im Vermittlungsvorschlag verlangt werde, in diesem jedoch nicht. Aus seiner Betriebserfahrung wisse er, dass meistens nur ein kurzer Blick in den Lebenslauf gemacht werde, was diese sich bewerbende Person gemacht habe. Der Beschwerdeführer dürfte die Auftragsnummer aufgrund des emotional-mentalen Alltagsdrucks vergessen haben.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich erst am siebten Tag nach Erhalt der Stellenzuweisung beworben, da er über keinen Vertragsgebundenen Internet- oder Telefonanschluss verfüge, sondern nur ein Wertkartenhandy besitze, wobei die finanziellen Prioritäten bei seinen Kindern und Lebensmitteln lägen.
Der Beschwerdeführer könne zudem nur eine Beschäftigung im Ausmaß von
20 Wochenstunden aufnehmen, da er seine Kinderbetreuung ungeregelt sehe. Das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin habe zwischen Februar 2023 und 22.08.2023 über kein gültiges Pickerl verfügt, daher hätte der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen müssen und wäre die Wegzeit von 3 Stunden unzumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer könne zudem nur eine Beschäftigung im Ausmaß von , 20 Wochenstunden aufnehmen, da er seine Kinderbetreuung ungeregelt sehe. Das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin habe zwischen Februar 2023 und 22.08.2023 über kein gültiges Pickerl verfügt, daher hätte der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen müssen und wäre die Wegzeit von 3 Stunden unzumutbar gewesen.
6. Am 06.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 22.11.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter
Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde XXXX und XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) und der Zeuge XXXX (Z 3) an der Verhandlung teil. 7. Am 22.11.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter , Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde römisch 40 und römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2) und der Zeuge römisch 40 (Ziffer 3,) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß Paragraph 25, VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der Beschwerdeführer gibt während der öffentlich mündlichen Verhandlung bekannt, dass die Vollmacht durch seinen bisherigen Rechtsvertreter aufgelöst wurde.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG).Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG).
VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine Stellungnahme ab.
Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:
Auf Vorhalt, dass ein Bewerbungsschreiben vorgeschrieben gewesen sei, gab der BF an, es habe nicht drinnen gestanden, dass ein Motivationsschreiben erforderlich sei. Auf Vorhalt, dass die Angabe der Auftragsnummer erforderlich gewesen sei, gab der BF an, dies sei ihm nicht bewusst gewesen, diese sei lediglich bei einer Vorauswahl erforderlich. Er habe nachgeschaut und sei es tatsächlich drinnen gestanden.
Der BF gab an, er habe zu dieser Zeit kein Auto gehabt und wäre die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln knapp drei Stunden gewesen. Das Auto seiner Lebensgefährtin sei ein Gebrauchtauto gewesen und sei dieses nicht fahrbereit, es sei nunmehr abgemeldet. Seit 22.08. sei ein Auto wieder angemeldet.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor:
Die Z1 sei die Lebensgefährtin des BF und habe seit 22.08. wieder ein Auto. Das Auto sei bis 22.08. zwar angemeldet gewesen, aber ohne Pickerl, da das Auto nicht fahrtüchtig gewesen sei. Das Pickerl sei mit Februar 2023 abgelaufen, ein Foto der Überprüfungsplakette sei abfotografiert worden.
Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass eine Überziehung von vier Monaten möglich sei, gab die Z1 an, es wäre eine Investition von € 1.500,00 bis € 2.000,00 notwendig gewesen, damit das Auto wieder fahrbereit sei.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor:
Die Z2 sei für die beschwerdegegenständliche Stelle zuständig gewesen. Die Firma habe jemanden für mindestens 30 Wochenstunden gesucht, der BF habe in die Bewerbung reingeschrieben, er suche eine Stelle mit maximal 20 Wochenstunden.
Die Bewerbung sei nicht weitergeleitet worden, da der BF wegen der zu geringen Stunden nicht passend gewesen sei. Sie habe jedoch nicht beim BF nachgefragt, ob er mehr Stunden arbeiten könne.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) folgendes hervor:
Die Z3 habe sowohl die Betreuungsvereinbarung als auch die Niederschrift mit dem BF aufgenommen.
Auf Vorhalt, dass in der Betreuungsvereinbarung vermerkt sei, dass die Stelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse und die Stelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer erreichbar sei, gab die Z3 an sie habe nicht gewusst, dass dies schwer erreichbar sei. Sie hätte dem BF die Stelle trotzdem zugebucht, da auch bei 30 Wochenstunden eine Fahrzeit von 90 Minuten pro Richtung laut Judikatur zumutbar sei.
Die Z3 führte aus, in ihrer Betreuungszeit, wo der BF ihr zugewiesen wurde, habe es keine Sperren beim BF gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.08.1997 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 01.05.2022. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 37,10. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.11.2021 als Arbeiter bei XXXX . Anschließend hatte er lediglich ein 16 Tage dauerndes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.08.1997 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 01.05.2022. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 37,10. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.11.2021 als Arbeiter bei römisch 40 . Anschließend hatte er lediglich ein 16 Tage dauerndes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Lebensgemeinschaft und hat zwei Kinder aus einer vorangegangenen Ehe, welche am XXXX und am XXXX geboren wurden. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Lebensgemeinschaft und hat zwei Kinder aus einer vorangegangenen Ehe, welche am römisch 40 und am römisch 40 geboren wurden.
In der Betreuungsvereinbarung vom 02.03.2023 wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden sucht und die Kinderbetreuung für seine Kinder geregelt ist. Der Arbeitsplatz muss mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Bewerbung hat immer sofort bei Erhalt der Stellenbeschreibung zu erfolgen.
Am 24.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Voll- bzw. Teilzeitstelle im Ausmaß ab 30 Wochenstunden als Gartenarbeiter mit einer Bruttomonatsentlohnung von € 2.100,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung übermittelt. Im Vermittlungsvorschlag angemerkt ist: „Ihre Bewerbung mit Lebenslauf senden sie zu Hd. Fr. XXXX per E-Mail an: XXXX Geben Sie im Betreff dabei unbedingt die Auftragsnummer * XXXX * an!“ Am 24.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Voll- bzw. Teilzeitstelle im Ausmaß ab 30 Wochenstunden als Gartenarbeiter mit einer Bruttomonatsentlohnung von € 2.100,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung übermittelt. Im Vermittlungsvorschlag angemerkt ist: „Ihre Bewerbung mit Lebenslauf senden sie zu Hd. Fr. römisch 40 per E-Mail an: römisch 40 Geben Sie im Betreff dabei unbedingt die Auftragsnummer * römisch 40 * an!“
Die tägliche Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt drei Stunden, mit einen PKW insgesamt 34 Minuten.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 31.05.2023 mit dem Betreff „Auftragsnummer“ folgende E-Mail: „[…] obwohl ich eine Stelle für maximal 20 Stunden / Woche suche, bewerbe ich mich hiermit für die ausgeschriebene Stelle. Beste Grüße […]“ Dem E-Mail war ein Lebenslauf angefügt, jedoch kein Motivationsschreiben.
Das Dienstverhältnis kam nicht zustande.
Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
Gegen den Bescheid vom 26.06.2023 richtete sich die, am 29.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid vom 18.09.2023, sohin außerhalb der 10-wöchigen Frist, wurde die Beschwerde abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug und der letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 09.10.2023 und 21.11.2023.
Unstrittig wurde dem Beschwerdeführer die beschwerdegegenständliche Stelle als Gartenarbeiter am 24.05.2023 zugewiesen.
Die Feststellungen zum Inhalt des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers, gründen sich auf die im Akt aufliegende E-Mail des Beschwerdeführers. Bereits aus dem Wortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht arbeitswillig zeigte, so führt er aus, dass er lediglich eine Stelle für 20 Wochenstunden sucht, obwohl im Inserat eindeutig ein Arbeitsausmaß ab 30 Wochenstunden angeboten wurde. Dem Wortlaut ist zudem zweifelsfrei zu entnehmen, dass er das Bewerbungsschreiben ausschließlich aufgrund der Zuweisung abgesendet hat, jedoch kein Interesse an der Stelle aufweist. Die Zeugin XXXX gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer deshalb die Vorauswahl nicht bestanden habe, da er explizit anführte, nur 20 Wochenstunden arbeiten zu wollen. Es ist die Aufgabe des Beschwerdeführers die Bewerbung so zu formulieren, dass seine Arbeitswilligkeit daraus hervorgeht und nicht bereits in der E-Mail anzuführen, weniger als die geforderten Wochenstunden arbeiten zu wollen. Die Feststellungen zum Inhalt des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers, gründen sich auf die im Akt aufliegende E-Mail des Beschwerdeführers. Bereits aus dem Wortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht arbeitswillig zeigte, so führt er aus, dass er lediglich eine Stelle für 20 Wochenstunden sucht, obwohl im Inserat eindeutig ein Arbeitsausmaß ab 30 Wochenstunden angeboten wurde. Dem Wortlaut ist zudem zweifelsfrei zu entnehmen, dass er das Bewerbungsschreiben ausschließlich aufgrund der Zuweisung abgesendet hat, jedoch kein Interesse an der Stelle aufweist. Die Zeugin römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer deshalb die Vorauswahl nicht bestanden habe, da er explizit anführte, nur 20 Wochenstunden arbeiten zu wollen. Es ist die Aufgabe des Beschwerdeführers die Bewerbung so zu formulieren, dass seine Arbeitswilligkeit daraus hervorgeht und nicht bereits in der E-Mail anzuführen, weniger als die geforderten Wochenstunden arbeiten zu wollen.
Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer kein Motivationsschreiben, obwohl im Vermittlungsvorschlag ausdrücklich angeführt ist, dass eine Bewerbung mit Lebenslauf zu übermitteln ist. Ein Motivationsschreiben ist zudem ein wesentlicher Bestandteil jeder Bewerbung und ist sohin stets zu übermitteln, nicht nur wenn es explizit gefordert wird. Im Zuge des Vorlageantrages führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht habe, da es im Vermittlungsvorschlag nicht erwähnt worden wäre, daraus lässt sich bereits ein Desinteresse an der beschwerdegegenständlichen Stelle ableiten. Darüber hinaus ist dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen, dass im Betreff der Bewerbungsmail die im Vermittlungsvorschlag angeführte Auftragsnummer anzuführen ist, der Beschwerdeführer verwendete jedoch für den Betreff lediglich das Wort „Auftragsnummer“. Auch daraus lässt sich auch bereits ein Desinteresse an der beschwerdegegenständlichen Stelle ableiten, da der Beschwerdeführer sich nicht ausführlich mit dem Vermittlungsvorschlag auseinandergesetzt hat, andernfalls er die erforderlichen Angaben wie im Vermittlungsvorschlag gefordert getätigt hätte. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführte, dass er diese lediglich aufgrund des emotional-mentalen Alltagsdruckes vergessen hätte, so kann dem nicht gefolgt werden, da er zumindest das Wort anführte.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag übermittelt und ihm sohin die Gelegenheit geboten, sich um den Erhalt der Stelle zu bemühen. Ein Bewerbungsmail einfach abzusenden, um diesen "abzuhaken" kann nicht als ausreichend angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Bewerbungsmail nicht arbeitswillig gezeigt, sie gab an, er gab nur an, lediglich 20 Wochenstunden arbeiten zu wollen und übermittelte keine vollständige Bewerbung.
In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens, ist ihm ein vorsätzliches Handeln bzw. zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die zugewiesene Beschäftigung nicht erhalten kann, wenn er kein Motivationsschreiben übermittelt und lediglich anführt, weniger als die geforderte Wochenstundenzahl arbeiten zu wollen.
Die Stelle war dem Beschwerdeführer zweifelsfrei zumutbar. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.06.2023 gab der Beschwerdeführer noch an, dass er wegen der der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt und von diesem unterschrieben. In dieser Niederschrift führte er zwar als berücksichtigungswürdige Gründe aus, dass zwei- bis dreimal die Woche seine Kinder bei ihm wären, dass ihm eine Stelle mit 30 Wochenstunden nicht zumutbar wären, gab er nicht an. In dieser Niederschrift gab er lediglich an, dass er sich im Bereich Fitness u. Ernährungsberater, freischaffender Künstler, selbständig machen wolle und daher 20 Wochenstunden optimal wären. Dies stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar.
In der Betreuungsvereinbarung vom 02.03.2023 wurde eine Arbeitszeit im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden vereinbart. In dieser Betreuungsvereinbarung ist auch angeführt, dass die Betreuungspflichten geregelt sind. Erst im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer erstmalig aus, dass die Kinderbetreuung nicht geregelt sei und er daher lediglich
20 Wochenstunden arbeiten könne. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er würde eine Arbeit mit einem Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden präferieren, er hätte das Dienstverhältnis mit 30 Wochenstunden jedoch nicht abgelehnt. Der erkennende Senat geht aufgrund den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens davon aus, dass dem Beschwerdeführer die beschwerdegegenständliche Stelle im Ausmaß von 30 Wochenstunden zumutbar war.In der Betreuungsvereinbarung vom 02.03.2023 wurde eine Arbeitszeit im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden vereinbart. In dieser Betreuungsvereinbarung ist auch angeführt, dass die Betreuungspflichten geregelt sind. Erst im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer erstmalig aus, dass die Kinderbetreuung nicht geregelt sei und er daher lediglich , 20 Wochenstunden arbeiten könne. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er würde eine Arbeit mit einem Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden präferieren, er hätte das Dienstverhältnis mit 30 Wochenstunden jedoch nicht abgelehnt. Der erkennende Senat geht aufgrund den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens davon aus, dass dem Beschwerdeführer die beschwerdegegenständliche Stelle im Ausmaß von 30 Wochenstunden zumutbar war.
Wie in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, hätte dieser die Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Zeit von 90 Minuten pro Richtung erreicht, die Fahrtzeit hätte sohin drei Stunden täglich betragen. Wie dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen ist, sind die Arbeitszeiten flexibel und ist eine Vier Tage Woche überwiegend möglich. Darüber hinaus geht aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor, dass der PKW der Zeugin zwar zum Zeitpunkt der Zuweisung kein gültiges Pickerl hatte, ein neues Auto jedoch geplant war, sodass der Beschwerdeführer lediglich zum Beginn der Tätigkeit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war. Ein neues Auto ist auch bereits seit 22.08.2023 wieder angemeldet. Wie in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, hätte dieser die Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Zeit von 90 Minuten pro Richtung erreicht, die Fahrtzeit hätte sohin drei Stunden täglich betragen. Wie dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen ist, sind die Arbeitszeiten flexibel und ist eine Vier Tage Woche überwiegend möglich. Darüber hinaus geht aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor, dass der PKW der Zeugin zwar zum Zeitpunkt der Zuweisung kein gültiges Pickerl hatte, ein neues Auto jedoch geplant war, sodass der Beschwerdeführer lediglich zum Beginn der Tätigkeit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war. Ein neues Auto ist auch bereits seit 22.08.2023 wieder angemeldet.
Seitens des Beschwerdeführers wurden somit weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe geltend gemacht, aus denen er sich nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene Beschäftigung beworben hat.
Der Beschwerdeführer übermittelte seine Beschwerde am 29.06.2023 via E-Mail, sodass sie als an diesem Tag bei der belangten Behörde eingelangt gilt.
Die Beschwerdevorentscheidung weist als Datum den 18.09.2023 auf, sodass diese bereits außerhalb der 10 Wochen Frist für die Beschwerdevorentscheidung erstellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A I.) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A römisch eins.) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, § 14 VwGVG Rz 5).Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, Paragraph 14, VwGVG Rz 5).
Die Beschwerde langte am Donnerstag, dem 29.06.2023, bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit am Donnerstag, dem 07.09.2023. Die mit 18.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde somit verspätet erlassen.
Nach Ablauf der Entscheidungsfrist liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwSlg 14.159 A/1994 zur Berufungsvorentscheidung). Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig zu beheben.
Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 56, Rz 856).
Zu A II: Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2023 bis 11.07.2023.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist
(§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist , (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG).
Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG).
Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG).
Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen
(§ 10 Abs. 1 AlVG)4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 21.11.2023 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Der Beschwerdeführer hat sich auf eine von der belangten Behörde zugewiesene Stelle zwar beworben, doch bereits im Bewerbungsschreiben klargestellt, dass er nicht für das angebotene Stundenausmaß arbeiten will. Dies stellt kein ordnungsgemäßes Verhalten einer arbeitssuchenden Person dar.
Die verfahrensgegenständliche Stelle hat den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen, war nach den gesetzlichen Bestimmungen entlohnt und war daher dem Beschwerdeführer nach den Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zumutbar. Vom Beschwerdeführer wurde erstmals im Vorlageantrag ausgeführt, dass er aufgrund der Kinderbetreuungspflichten lediglich 20 Wochenstunden arbeiten könne und ihm die Wegzeit von täglich 3 Stunden nicht zumutbar sei. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war mit dem Beschwerdeführer die Suche nach einer Arbeitsstelle im Ausmaß von 20 bis
30 Wochenstunden vereinbart und wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen diese Stelle anzunehmen, führte er im Zuge der Beschwerde noch aus, er präferiere lediglich das Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden, er könne jedoch 30 Wochenstunden arbeiten. Die verfahrensgegenständliche Stelle hat den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen, war nach den gesetzlichen Bestimmungen entlohnt und war daher dem Beschwerdeführer nach den Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zumutbar. Vom Beschwerdeführer wurde erstmals im Vorlageantrag ausgeführt, dass er aufgrund der Kinderbetreuungspflichten lediglich 20 Wochenstunden arbeiten könne und ihm die Wegzeit von täglich 3 Stunden nicht zumutbar sei. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war mit dem Beschwerdeführer die Suche nach einer Arbeitsstelle im Ausmaß von 20 bis , 30 Wochenstunden vereinbart und wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen diese Stelle anzunehmen, führte er im Zuge der Beschwerde noch aus, er präferiere lediglich das Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden, er könne jedoch 30 Wochenstunden arbeiten.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 07.06.2023 gab der Beschwerdeführer als berücksichtigungswürdigen Grund u.a. an, er verfüge über keinen PKW.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 02.07.2008, 2008/08/0062, davon ausgegangen, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSd § 9 Abs. 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (vgl. auch VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028; 16.02.2011, 2007/08/0056). Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 02.07.2008, 2008/08/0062, davon ausgegangen, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist vergleiche auch VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028; 16.02.2011, 2007/08/0056).
Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" - und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten).Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" - und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten).
Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze – und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar –, wenn die Grenze von eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg gemäß § 9 Abs 2 AlVG um etwa 50 % überschritten wird, dh über 2,25 Stunden beträgt. Laut VwGH liegen solche besonderen Umstände schon dann vor, wenn die angebotene Arbeitszeit mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. Der Gesetzgeber sei von einer typischen Teilzeitbeschäftigung von
20 Wochenstunden ausgegangen und können bei einer Beschäftigung mit 25 Wochenstunden insoweit besondere Umstände im Sinne des letzten Satzes des § 9 Abs 2 AlVG angenommen werden (VwGH 9. 6. 2020, Ra 2020/08/0031).Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze – und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar –, wenn die Grenze von eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG um etwa 50 % überschritten wird, dh über 2,25 Stunden beträgt. Laut VwGH liegen solche besonderen Umstände schon dann vor, wenn die angebotene Arbeitszeit mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. Der Gesetzgeber sei von einer typischen Teilzeitbeschäftigung von , 20 Wochenstunden ausgegangen und können bei einer Beschäftigung mit 25 Wochenstunden insoweit besondere Umstände im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG angenommen werden (VwGH 9. 6. 2020, Ra 2020/08/0031).
Im vorliegenden Beschwerdefall überschreitet der Beschwerdeführer die vom Gesetzgeber als zumutbar festgelegte Wegzeit bei Teilzeitbeschäftigung von eineinhalb Stunden. Da es sich hierbei um eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 30 Wochenstunden, welche sich auf vier Arbeitstage verteilt handelt, ist dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Wegstrecke von drei Stunden täglich zumutbar.
Darüber hinaus befindet sich im Haushalt des Beschwerdeführers auch ein PKW, welcher vom Beschwerdeführer auch genützt werden kann. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass das Pickerl für das Auto mit Februar 2023 abgelaufen sei, seit 22.08.2023 jedoch erneut ein PKW zur Verfügung steht. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ist abzuleiten, dass es stets nur ein vorübergehender Umstand war, dass kein PKW zur Verfügung steht. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung hätte das Auto entweder repariert werden können oder ein neues – früher – gekauft werden können, sodass dem Beschwerdeführer ein PKW – wieder – zur Verfügung gestanden hätte. Diesfalls hätte die tägliche Wegzeit 34 Minuten betragen.
Der Beschwerdeführer hat sich ohne triftigen Grund auf die beschwerdegegenständliche Stelle nicht ordnungsgemäß beworben. Der Beschwerdeführer war zweifelsfrei - wie oben bereits festgestellt - in Kenntnis über die rechtlichen Folgen einer solchen Vereitelung.
Dem Beschwerdeführer musste bewusst, sein, dass er die beschwerdegegenständliche Stelle nicht erhalten kann, wenn er bereits im Bewerbungsschreiben darauf hinweist, nicht für im Vermittlungsvorschlag angeführten Wochenstundenzahl arbeiten zu wollen. Der Beschwerdeführer hat sich im Bewerbungsschreiben nicht an der zugewiesenen Beschäftigung interessiert gezeigt, dies auch durch das Unterlassen der Übermittlung eines Motivationsschreibens und der fehlenden Auftragsnummer. Also hat der Beschwerdeführer mit bedingten Vorsatz eine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hat. (vgl. dazu VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0173). Dem Beschwerdeführer musste bewusst, sein, dass er die beschwerdegegenständliche Stelle nicht erhalten kann, wenn er bereits im Bewerbungsschreiben darauf hinweist, nicht für im Vermittlungsvorschlag angeführten Wochenstundenzahl arbeiten zu wollen. Der Beschwerdeführer hat sich im Bewerbungsschreiben nicht an der zugewiesenen Beschäftigung interessiert gezeigt, dies auch durch das Unterlassen der Übermittlung eines Motivationsschreibens und der fehlenden Auftragsnummer. Also hat der Beschwerdeführer mit bedingten Vorsatz eine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hat. vergleiche dazu VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0173).
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Beschäftigungsausmaß Beschwerdevorentscheidung Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Unzuständigkeit Vereitelung Verhalten Verspätung Weg- und Wartezeit zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2279106.1.00Im RIS seit
05.01.2024Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024