TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2005/08/0173

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs3 idF 2004/I/077;
ZPO §292;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §22;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 27. April 2005, Zl. LGS600/SfA/0566/2005-Mag.GR/Pa, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005 übermittelte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot beim Dienstgeber M., Personalverleih. Dieser suche ab 17. Jänner 2005 vier Schalungszimmerer mit Berufserfahrung. Geboten werde eine Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit und Entlohnung würden sich nach Absprache ergeben. Der Beschwerdeführer möge sich umgehend für diese Stelle bewerben und sich beim Betrieb innerhalb von sieben Tagen vorstellen.

Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt. Nach dem im Akt befindlichen Rückschein wurde ein erster Zustellversuch am 18. Jänner 2005 vorgenommen und die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Eingangstüre angebracht. Am 19. Jänner 2005 fand nach der diesbezüglichen Beurkundung auf dem Rückschein ein zweiter Zustellversuch statt; die Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Eingangstüre angebracht. Die Hinterlegung erfolgte beim Postamt 8224 mit Beginn der Abholfrist am 19. Jänner 2005. Die Sendung wurde jedoch dem Arbeitsmarktservice mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgeschickt und langte dort am 11. Februar 2005 ein.

Nach der im Akt befindlichen Niederschrift vom 16. Februar 2005 hat der Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angegeben, er werde keine Stellungnahme des Unternehmens M. nachreichen (Gegenstand der Verhandlung war die Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung am 15. Februar 2005). Im Akt befindet sich weiters ein Vermerk der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 31. März 2005, dass vom Beschwerdeführer keine Rückmeldung auf das Vermittlungsschreiben erfolgt sei. Weiters seien zwei Kontrolltermine zur Aufnahme einer Niederschrift nach § 10 AlVG am 24. Jänner 2005 und am 1. Februar 2005 nicht wahrgenommen worden.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 1. April 2005 wurde der Beschwerdeführer des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24. Jänner 2005 bis 20. März 2005 gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Stelle bei dem Unternehmen M. nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

In seiner als Einspruch bezeichneten Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nichts von der Stelle bei dem Unternehmen M. gewusst, außerdem sei ihm diese Arbeitsstelle nicht zumutbar.

In einer Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die belangte Behörde vom 20. April 2005 ist u. a. festgehalten, dass das Schreiben bezüglich des Stellenangebotes trotz Verständigung über die Hinterlegung nicht behoben worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen eigenen versperrbaren Postkasten, weil er nach Verlust des Originalschlüssels den Zweitschlüssel nie behoben habe, die Post habe ihm einen Postkasten zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer halte grundsätzlich keine Termine beim zuständigen Berater ein, sodass die Aufgabe des Arbeitsmarktservice, ihm bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen, nicht erfüllt werden könne.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 17. Jänner 2005 sei dem Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Schalzimmerer bei dem Unternehmen M. per RSa-Schreiben zugewiesen worden. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 24. Jänner 2005 gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich beim Dienstgeber nicht vorgestellt. Der Stellenvorschlag sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen sei das Schriftstück am 19. Jänner 2005 beim Postamt hinterlegt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt worden. Der Nichterhalt des Stellenvorschlages liege daher in der Sphäre des Beschwerdeführers und könne den Ausschluss der Notstandshilfe nicht verhindern. Als angelerntem Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer die Stelle als Schalzimmerer jedenfalls zumutbar gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 9 und 10 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Auf Grund des § 38 AlVG gelten die genannten Bestimmungen für

die Notstandshilfe sinngemäß.

§ 21 Zustellgesetz lautet:

"Zustellung zu eigenen Handen

§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen."

§ 17 Zustellgesetz hat folgenden Wortlaut:

"Hinterlegung

"§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nur über einen "Feldpostkasten" verfüge, der unversperrbar sei und für den der Beschwerdeführer auch keinen Schlüssel habe, wobei es sich um ein "unversperrbares Holzkästchen" handle, zu dem auch Verwandte, Bekannte und unbefugte Dritte Zugriff hätten, weshalb es sich dabei um keinen Briefkasten im Sinne des § 21 Abs. 2 Zustellgesetz handle, sodass in einem solchen Fall, sofern auch die Zurücklassung bei der Abgabestelle nicht möglich sei, die Verständigung an der Eingangstüre anzubringen gewesen wäre, ist zu bemerken, dass nach dem im Akt befindlichen Rückschein sowohl die Ankündigung des zweiten Zustellversuches als auch die Verständigung über die Hinterlegung an der Eingangstüre angebracht worden sind. Die Hinterlegung hat nach diesem Rückschein beim Postamt 8224 stattgefunden.

Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht, zum Zeitpunkt der Zustellversuche ortsanwesend gewesen zu sein. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang nur vorgebracht, von der Stelle beim Unternehmen M. nichts gewusst zu haben. Einen Grund für dieses Nichtwissen hat der Beschwerdeführer nicht genannt. In der Beschwerde behauptet er nicht, dass die Angaben auf dem Rückschein unzutreffend sind.

Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0026). Ausgehend davon, dass keine begründeten Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Unrichtigkeit vorliegen, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Stellenangebotes ausgegangen ist, somit aber auch davon, dass die Hinterlegungsanzeige an der Eingangstüre des Beschwerdeführers angebracht worden ist. Dies führt dazu, dass es der Beschwerdeführer, wenn er bei seiner Ortsanwesenheit nichts von dem Stellenangebot gewusst hat, trotz der an seiner Eingangstüre angebrachten Verständigung unterlassen haben muss, die Briefsendung zu beheben.

Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass ihn damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Also hat der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz (vgl. zu dessen Erforderlichkeit z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2003/08/0116) seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potentiellen Arbeitgeber verhindert hat. Der belangten Behörde kann angesichts dessen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG als erfüllt angesehen hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe folgende

Tätigkeiten ausgeübt:

"1983 bis 1985

Facharbeiter P GmbH,

1986 bis 1988

Gipser Stukkateur Maschinenputz Partieführer bei P GmbH

1989 bis 1991

Zimmerer-Vorarbeiter Partieführer im Straßenbau bei G GmbH

1992 bis 1993

Hilfspolier bei P AST Wien

1994

Vizepolier bei P T

1995 bis 1998

Polier A B AG

1999 bis 2001

Hauptpolier bei S GmbH

2002

Hauptpolier S & B GmbH"

In weitaus überwiegendem Maße (mehr als zehn Jahre) sei er daher als Polier tätig gewesen, weshalb ihm die Stelle als Schalzimmerer bei dem Unternehmen M., eine im Gegensatz zu seiner angestammten Profession weit untergeordnete Tätigkeit, nicht zumutbar sei. Darüber hinaus wäre bei der Arbeitsaufnahme ein Anbot bei einer Personalbereitstellungsgesellschaft erfolgt und der Beschwerdeführer daher als Arbeitskraft verliehen worden, weshalb er selbst bei größter Anstrengung keine Chance mehr gehabt hätte, aus dieser untergeordneten Tätigkeit beruflich in seine angestammte Polier- bzw. Angestelltentätigkeit aufzusteigen.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG geltend. Insbesondere kommt § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG nicht zum Tragen, da die Vermittlung des bereits im Notstandshilfebezug stehenden Beschwerdeführers nicht in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld erfolgte. Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall, in dem es um den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ging, im gegebenen Zusammenhang lediglich auf die angemessene Entlohung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG an. Dass eine solche nicht gegeben gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, bereits aus gesundheitlichen Gründen sei ihm eine Stelle als Schalzimmerer nicht zumutbar gewesen. Die diesbezüglichen Befunde lägen beim Arbeitsmarktservice nachweislich auf. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2003 anlässlich eines Mopedunfalls eine schwere Beckenprellung, einen Bruch des rechten Schlüsselbeines sowie der rechten Schulterpfanne, eine Gehirnerschütterung und einen Bruch von vier Rippen erlitten, sodass er insgesamt vier Wochen stationär im Landeskrankenhaus Hartberg aufgenommen worden sei.

Das diesbezügliche Vorbringen vermag - abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben hat -

der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass nach den genannten Verletzungen körperliche Schäden zurückgeblieben wären, sodass eine Arbeitsaufnahme im Jahre 2005 deshalb unzumutbar gewesen wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080173.X00

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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