Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
AVG §58Spruch
,
W246 2238210-1/17E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den „Bescheid“ der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2020, Zl. PAD/20/00977730/003/AA, betreffend Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 den Beschluss:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den „Bescheid“ der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.10.2020, Zl. PAD/20/00977730/003/AA, betreffend Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG 1979 den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.10.2020, Zl. PAD/20/00977730/003/AA, betreffend Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.10.2020, Zl. PAD/20/00977730/003/AA, betreffend Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG 1979 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes ([Stamm]Arbeitsplatz: Kommandant der Polizeiinspektion XXXX – Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 7), wurde mit Schreiben (Weisung) der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) vom 08.06.2020 mit Wirksamkeit vom 09.06. bis 31.08.2020 dem Anhaltezentrum XXXX dienstzugeteilt. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 25.08.2020 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.11.2020.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes ([Stamm]Arbeitsplatz: Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 – Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 7), wurde mit Schreiben (Weisung) der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) vom 08.06.2020 mit Wirksamkeit vom 09.06. bis 31.08.2020 dem Anhaltezentrum römisch 40 dienstzugeteilt. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 25.08.2020 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.11.2020.
2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der o.a. Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre; in eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien, und die Anordnung seitens der Behörde, dass er wieder auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX verwendet werde. Dazu führte er aus, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Vornahme einer Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 nicht gegeben seien, weil keine dienstlichen Gründe für diese erkennbar seien. Es sei davon auszugehen, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz weiter vertretbar sei. Allfällige gegen ihn erhobene Vorwürfe würden hiermit zur Gänze bestritten.2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der o.a. Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre; in eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien, und die Anordnung seitens der Behörde, dass er wieder auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet werde. Dazu führte er aus, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Vornahme einer Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG 1979 nicht gegeben seien, weil keine dienstlichen Gründe für diese erkennbar seien. Es sei davon auszugehen, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz weiter vertretbar sei. Allfällige gegen ihn erhobene Vorwürfe würden hiermit zur Gänze bestritten.
3. Mit dem im Spruch genannten Schreiben („Bescheid“) vom 06.10.2020 wiederholte die Behörde die o.a. Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020. Dazu hielt sie fest, dass die damit verfügte Dienstzuteilung des Beschwerdeführers aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachts von Dienstpflichtverletzungen erfolgt sei (s. die im Hinblick auf die Disziplinaranzeigen vom 17.06. und 05.07.2020 getroffenen Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22.06. und 05.08.2020). Daraus ergebe sich ein erheblicher Vertrauensverlust zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten. Zudem sei es zu Konflikten und Spannungen mit anderen Bediensteten gekommen, die hauptsächlich durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden seien.
4. Gegen dieses Schreiben vom 06.10.2020 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 29.10.2020 fristgerecht Beschwerde, in der er erneut das Vorliegen dienstlicher Gründe für eine Dienstzuteilung iSd § 39 BDG 1979 bestritt. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer seinen bereits im Schreiben vom 08.09.2020 erhobenen Feststellungsantrag.4. Gegen dieses Schreiben vom 06.10.2020 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 29.10.2020 fristgerecht Beschwerde, in der er erneut das Vorliegen dienstlicher Gründe für eine Dienstzuteilung iSd Paragraph 39, BDG 1979 bestritt. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer seinen bereits im Schreiben vom 08.09.2020 erhobenen Feststellungsantrag.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.10.2020 sprach die Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2020 ab und stellte fest, dass er die Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 (Dienstzuteilung zum Anhaltezentrum XXXX ) zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides hielt die Behörde fest, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.10.2020 sprach die Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2020 ab und stellte fest, dass er die Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 (Dienstzuteilung zum Anhaltezentrum römisch 40 ) zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides hielt die Behörde fest, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass gegen den Beschwerdeführer – auf Grundlage der in der Disziplinaranzeige vom 17.06.2020 aufgezeigten dienstrechtlichen Verfehlungen – mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 22.06.2020 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a, 44 Abs. 1 und 45a BDG 1979 eingeleitet worden sei. In der Folge sei – auf Grundlage der im Nachtrag vom 05.07.2020 zur Disziplinaranzeige vom 17.06.2020 angeführten dienstrechtlichen Verfehlungen – mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 05.08.2020 ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 59 Abs. 1 leg.cit. eingeleitet worden. Schließlich sei gegen den Beschwerdeführer von Seiten der Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (§§ 2, 302 Abs. 1 und 304 Abs. 1 StGB). Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass gegen den Beschwerdeführer – auf Grundlage der in der Disziplinaranzeige vom 17.06.2020 aufgezeigten dienstrechtlichen Verfehlungen – mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 22.06.2020 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a, 44 Absatz eins und 45 a BDG 1979 eingeleitet worden sei. In der Folge sei – auf Grundlage der im Nachtrag vom 05.07.2020 zur Disziplinaranzeige vom 17.06.2020 angeführten dienstrechtlichen Verfehlungen – mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 05.08.2020 ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz 2, 45, Absatz 2 und 59 Absatz eins, leg.cit. eingeleitet worden. Schließlich sei gegen den Beschwerdeführer von Seiten der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (Paragraphen 2, 302, Absatz eins und 304 Absatz eins, StGB).
Aufgrund dieser Umstände komme die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX nicht vertretbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der geordnete Dienstbetrieb auf dieser Dienststelle nur durch eine Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zu einer anderen Dienststelle aufrechterhalten werden könne. Für eine Dienstzuteilung zur Dienststelle Anhaltezentrum XXXX spreche der Umstand, dass die Entfernung zu seinem Wohnort mit ca. 30 km in einem zumutbaren Bereich liege und dass an dieser Dienststelle ein dringender Bedarf an Beamten der Verwendungsgruppe E2a bestehe.Aufgrund dieser Umstände komme die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 nicht vertretbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der geordnete Dienstbetrieb auf dieser Dienststelle nur durch eine Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zu einer anderen Dienststelle aufrechterhalten werden könne. Für eine Dienstzuteilung zur Dienststelle Anhaltezentrum römisch 40 spreche der Umstand, dass die Entfernung zu seinem Wohnort mit ca. 30 km in einem zumutbaren Bereich liege und dass an dieser Dienststelle ein dringender Bedarf an Beamten der Verwendungsgruppe E2a bestehe.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 23.11.2020 fristgerecht Beschwerde, in der er die von der Behörde im angeführten Bescheid getroffenen Ausführungen zu seinem angeblichen Fehlverhalten bestritt. In der Beschwerde stellte er den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.11.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt und dem dortigen Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ zur Dienstleistung zugewiesen; die Behörde führte dazu an, dass diese Zuteilung aufgrund seiner beabsichtigten Versetzung erfolge und seine weitere Verwendung in der Polizeiinspektion XXXX bis „zum Abschluss des Verfahrens“ nicht vertretbar sei. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.06.2021.7. Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.11.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der Polizeiinspektion römisch 40 zugeteilt und dem dortigen Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ zur Dienstleistung zugewiesen; die Behörde führte dazu an, dass diese Zuteilung aufgrund seiner beabsichtigten Versetzung erfolge und seine weitere Verwendung in der Polizeiinspektion römisch 40 bis „zum Abschluss des Verfahrens“ nicht vertretbar sei. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.06.2021.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.12.2020 im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der o.a. Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien.
Die Behörde sprach über diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.01.2021 ab und stellte fest, dass er die angeführte Weisung vom 25.11.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W221 2243521-1 protokolliert wurde.
8. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 28.12.2020 vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die in seinem Versetzungsverfahren (s. gleich unter Pkt. I.12.) mit Schreiben vom 23.12.2020 erhobenen „Einwendungen“ samt Beilagen vor. 9. Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die in seinem Versetzungsverfahren (s. gleich unter Pkt. römisch eins.12.) mit Schreiben vom 23.12.2020 erhobenen „Einwendungen“ samt Beilagen vor.
10. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.01.2021 die vom Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 13.01.2021 übermittelten „Einwendungen“ vor.
11. Mit Beschluss vom 29.01.2021, Zl. W246 2238210-1/6Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zurück. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
12. Die Behörde berief den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.06.2021 von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (E2a / 7) ab und versetzte ihn mit sofortiger Wirksamkeit zur Polizeiinspektion XXXX auf den dortigen Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) (§ 38 BDG 1979). 12. Die Behörde berief den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.06.2021 von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (E2a / 7) ab und versetzte ihn mit sofortiger Wirksamkeit zur Polizeiinspektion römisch 40 auf den dortigen Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) (Paragraph 38, BDG 1979).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2245404-1 protokolliert wurde.
13. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.03.2022, Zl. W246 2238210-1/10Z, das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen den Beschwerdeführer von der Bundesdisziplinarbehörde geführten Disziplinarverfahren aus. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die sich in den gegen den Beschwerdeführer geführten und nach wie vor anhängigen Disziplinarverfahren stellende Hauptfrage, ob er die ihm zur Last gelegten dienstrechtlichen Verfehlungen tatsächlich begangen habe und somit disziplinarrechtlich zu verurteilen sei, eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der erfolgten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers gemäß § 39 BDG 1979 zu beurteilen sei, auftauchende Vorfrage sei.13. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.03.2022, Zl. W246 2238210-1/10Z, das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen den Beschwerdeführer von der Bundesdisziplinarbehörde geführten Disziplinarverfahren aus. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die sich in den gegen den Beschwerdeführer geführten und nach wie vor anhängigen Disziplinarverfahren stellende Hauptfrage, ob er die ihm zur Last gelegten dienstrechtlichen Verfehlungen tatsächlich begangen habe und somit disziplinarrechtlich zu verurteilen sei, eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der erfolgten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 39, BDG 1979 zu beurteilen sei, auftauchende Vorfrage sei.
14. Mit Schreiben vom 27.07. und 23.08.2022 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.07.2022 betreffend die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens und die dazu ergangene Einstellungsbegründung vom 19.08.2022 vor. 14. Mit Schreiben vom 27.07. und 23.08.2022 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 07.07.2022 betreffend die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens und die dazu ergangene Einstellungsbegründung vom 19.08.2022 vor.
15. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2023 im Wege seines Rechtsvertreters das gegen ihn erlassene Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.12.2022, mit welchem der Beschwerdeführer in Bezug auf die in den Disziplinaranzeigen erhobenen Vorwürfe teils schuldig gesprochen und teils freigesprochen wurde.
16. Mit Schreiben vom 20.07.2023 legte der Beschwerdeführer das in seinem Disziplinarverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zuletzt dauerhaft dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 7) zur Dienstleistung zugewiesen war. 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zuletzt dauerhaft dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 7) zur Dienstleistung zugewiesen war.
Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 09.06. bis 31.08.2020 dem Anhaltezentrum XXXX (Arbeitsplatz eines „qualifizierten Sachbearbeiters“ – E2a / 3) dienstzugeteilt, weil bei einer weiteren Verwendung des Beschwerdeführers als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachtes der Verletzung seiner Dienstpflichten (s. Pkt. II.1.2.) dort ein geordneter Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten hätte werden können und ein ordnungsgemäßer Vollzug der Verwaltung nicht möglich gewesen wäre. Diese Dienstzuteilung wurde mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.08.2020 bis zum Ablauf des 30.11.2020 verlängert. Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 09.06. bis 31.08.2020 dem Anhaltezentrum römisch 40 (Arbeitsplatz eines „qualifizierten Sachbearbeiters“ – E2a / 3) dienstzugeteilt, weil bei einer weiteren Verwendung des Beschwerdeführers als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachtes der Verletzung seiner Dienstpflichten (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) dort ein geordneter Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten hätte werden können und ein ordnungsgemäßer Vollzug der Verwaltung nicht möglich gewesen wäre. Diese Dienstzuteilung wurde mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.08.2020 bis zum Ablauf des 30.11.2020 verlängert.
Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 08.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters nach Befolgung der angeführten Weisungen seine Bedenken gegen diese dar. Weiters beantragte er in diesem Schreiben die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien, und die Anordnung seitens der Behörde, dass er wieder auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX verwendet werde.Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 08.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters nach Befolgung der angeführten Weisungen seine Bedenken gegen diese dar. Weiters beantragte er in diesem Schreiben die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien, und die Anordnung seitens der Behörde, dass er wieder auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet werde.
Daraufhin wiederholte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 06.10.2020 die o.a. Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.10.2020 sprach die Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2020 ab und stellte fest, dass er die Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 (Dienstzuteilung zum Anhaltezentrum XXXX ) zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.10.2020 sprach die Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2020 ab und stellte fest, dass er die Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 (Dienstzuteilung zum Anhaltezentrum römisch 40 ) zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.11.2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt und dort dem Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) zur Dienstleistung zugewiesen; in der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.06.2021. Die Behörde sprach über den vom Beschwerdeführer dazu erhobenen Antrag auf Feststellung (dass die Befolgung dieser Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre) mit Bescheid vom 13.01.2021 ab und stellte fest, dass er die Weisung vom 25.11.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W221 2243521-1 protokolliert wurde.In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.11.2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der Polizeiinspektion römisch 40 zugeteilt und dort dem Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) zur Dienstleistung zugewiesen; in der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.06.2021. Die Behörde sprach über den vom Beschwerdeführer dazu erhobenen Antrag auf Feststellung (dass die Befolgung dieser Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre) mit Bescheid vom 13.01.2021 ab und stellte fest, dass er die Weisung vom 25.11.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W221 2243521-1 protokolliert wurde.
Schließlich berief die Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.06.2021, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 02.07.2021, von Amts wegen von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (E2a / 7) ab und versetzte ihn mit sofortiger Wirksamkeit auf den Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) in der Polizeiinspektion XXXX . Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2245404-1 protokolliert wurde.Schließlich berief die Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.06.2021, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 02.07.2021, von Amts wegen von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (E2a / 7) ab und versetzte ihn mit sofortiger Wirksamkeit auf den Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) in der Polizeiinspektion römisch 40 . Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2245404-1 protokolliert wurde.
1.2.1. Mit Schreiben vom 17.06. und 05.07.2020 erstattete die Behörde auf Grundlage von im Mai und Juni 2020 durchgeführten Einvernahmen von Bediensteten Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen darin näher genannter Vorwürfe. Das von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (spätestens am 08.07.2020) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach Abtretung an die Staatsanwaltschaft XXXX von dieser laut Benachrichtigung vom 07.07.2022 eingestellt.1.2.1. Mit Schreiben vom 17.06. und 05.07.2020 erstattete die Behörde auf Grundlage von im Mai und Juni 2020 durchgeführten Einvernahmen von Bediensteten Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen darin näher genannter Vorwürfe. Das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (spätestens am 08.07.2020) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach Abtretung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 von dieser laut Benachrichtigung vom 07.07.2022 eingestellt.
1.2.2. Die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres beschloss mit Einleitungsbeschlüssen vom 22.06. und 05.08.2020 in dieser Angelegenheit die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.
1.2.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde über den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der – nunmehr zuständigen – Bundesdisziplinarbehörde vom 05.12.2022 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 2.500,-- verhängt, weil er
1. es am 14.05.2020 in XXXX als Leiter eines polizeilichen Einsatzes anlässlich einer Demonstration unterlassen habe, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, obwohl eine Trageverpflichtung für Polizisten im Außendienst bestanden habe,1. es am 14.05.2020 in römisch 40 als Leiter eines polizeilichen Einsatzes anlässlich einer Demonstration unterlassen habe, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, obwohl eine Trageverpflichtung für Polizisten im Außendienst bestanden habe,
2. es — entgegen den Vorgaben des § 45a BDG 1979 — unterlassen habe, einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch zu führen und zwar mit2. es — entgegen den Vorgaben des Paragraph 45 a, BDG 1979 — unterlassen habe, einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch zu führen und zwar mit
a. seiner Mitarbeiterin […] im Jahr 2019,
b. seinem Mitarbeiter […] in den Jahren 2017 bis 2019,
c. seinem Mitarbeiter […] im Jahr 2016 und
d. seinem Mitarbeiter […] im Jahr 2019,
3. gemeinsam mit 17 Polizisten der Polizeiinspektion XXXX am XXXX im Dienst an einem Skiausflug nach XXXX teilgenommen und im Hinblick auf seine amtliche Stellung bzw. Amtsführung für sich und Mitarbeiter ein Geschenk angenommen habe und zwar von Rechtsanwalt XXXX die Tageskarten für die Benutzung der Liftanlagen im Wert von je EUR 40,--.3. gemeinsam mit 17 Polizisten der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 im Dienst an einem Skiausflug nach römisch 40 teilgenommen und im Hinblick auf seine amtliche Stellung bzw. Amtsführung für sich und Mitarbeiter ein Geschenk angenommen habe und zwar von Rechtsanwalt römisch 40 die Tageskarten für die Benutzung der Liftanlagen im Wert von je EUR 40,--.
Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten
nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm dem Erlass des Bundesministers für Inneres vom 31.03.2020, Zl. XXXX , nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministers für Inneres vom 31.03.2020, Zl. römisch 40 , nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,
nach § 45a leg.cit., nämlich einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch mit jedem Bediensteten zu führen, und nach Paragraph 45 a, leg.cit., nämlich einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch mit jedem Bediensteten zu führen, und
nach § 59 Abs. 1 leg.cit., nämlich im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung keine Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder andere anzunehmen, nach Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit., nämlich im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung keine Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder andere anzunehmen,
gemäß § 91 leg.cit. schuldhaft verletzt. Von den übrigen, in den beiden Einleitungsbeschlüssen vom 22.06. und 05.08.2020 erhobenen Vorwürfen sprach die Bundesdisziplinarbehörde den Beschwerdeführer frei.gemäß Paragraph 91, leg.cit. schuldhaft verletzt. Von den übrigen, in den beiden Einleitungsbeschlüssen vom 22.06. und 05.08.2020 erhobenen Vorwürfen sprach die Bundesdisziplinarbehörde den Beschwerdeführer frei.
1.2.4. Mit Erkenntnis vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde ab und bestätigte die damit ergangenen Schuldsprüche. Der gegen dieses Disziplinarerkenntnis seitens der Disziplinaranwaltschaft eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht teilweise statt, indem es die damit ergangenen Freisprüche (zu den Spruchpunkten 2 und 5 des Einleitungsbeschlusses vom 22.06.2020) aufhob und den Beschwerdeführer schuldig erkannte, als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX 1.2.4. Mit Erkenntnis vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde ab und bestätigte die damit ergangenen Schuldsprüche. Der gegen dieses Disziplinarerkenntnis seitens der Disziplinaranwaltschaft eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht teilweise statt, indem es die damit ergangenen Freisprüche (zu den Spruchpunkten 2 und 5 des Einleitungsbeschlusses vom 22.06.2020) aufhob und den Beschwerdeführer schuldig erkannte, als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40
a) während eines gemeinsamen Skiausfluges der Polizeiinspektion XXXX am XXXX in XXXX in Gegenwart von Privatpersonen und seinen Mitarbeitern übermäßig viel Alkohol konsumiert zu haben, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit den Skiern abzufahren und mit einem Ski-Doo ins Tal gebracht werden und sich auf der Heimfahrt während einer Pause übergeben habe müssen;a) während eines gemeinsamen Skiausfluges der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 in Gegenwart von Privatpersonen und seinen Mitarbeitern übermäßig viel Alkohol konsumiert zu haben, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit den Skiern abzufahren und mit einem Ski-Doo ins Tal gebracht werden und sich auf der Heimfahrt während einer Pause übergeben habe müssen;
b) beim Antrittsgespräch [einer weiblichen Bediensteten] im Mai 2019 zu dieser gesagt zu haben: „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“
Der Beschwerdeführer habe damit gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaftDer Beschwerdeführer habe damit gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft
zu a) fahrlässig gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 leg.cit. verstoßen, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und zu a) fahrlässig gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, leg.cit. verstoßen, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und
zu b) fahrlässig gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 leg.cit. iVm § 8a Abs. 2 B-GlBG verstoßen, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und als Vertreter des Dienstgebers geschlechtsbezogene Diskriminierungen zu unterlassen habe.zu b) fahrlässig gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, B-GlBG verstoßen, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und als Vertreter des Dienstgebers geschlechtsbezogene Diskriminierungen zu unterlassen habe.
Im Übrigen (mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis erfolgter Freispruch zu Spruchpunkt 1 des Einleitungsbeschlusses vom 05.08.2020) wurde die Beschwerde der Disziplinaranwaltschaft vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der seitens der Disziplinaranwaltschaft gegen die im Disziplinarerkenntnis festgesetzte Strafhöhe erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht statt und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,--.
Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Schreiben der Behörde vom 08.06.2020, 25.08.2020, 06.10.2020, 25.11.2020 und 16.03.2021, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.09.2020, den angefochtenen Bescheid, die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden und das im Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E) und aus der Einsichtnahme in die vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu den Zln. W221 2243521-1 und W246 2245404-1 geführten Beschwerdeakten. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Schreiben der Behörde vom 08.06.2020, 25.08.2020, 06.10.2020, 25.11.2020 und 16.03.2021, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.09.2020, den angefochtenen Bescheid, die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden und das im Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E) und aus der Einsichtnahme in die vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu den Zln. W221 2243521-1 und W246 2245404-1 geführten Beschwerdeakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu I. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den „Bescheid“ der Behörde vom 06.10.2020:Zu römisch eins. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den „Bescheid“ der Behörde vom 06.10.2020:
3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.3.1.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
§ 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 2 und 3).Paragraph 58, AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (Paragraph 59, leg.cit.), dann die Begründung (Paragraph 60, leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in Paragraph 58, Absatz eins und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 58,, Rz 2 und 3).
3.1.2. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 06.10.2020 erfüllt aus folgenden Gründen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides:3.1.2. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 06.10.2020 erfüllt aus folgenden Gründen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides:
Es ist insbesondere hervorzuheben, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (s. etwa VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben auch rechtliche Ausführungen trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, in Bescheidform hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen. Vielmehr werden mit dem Schreiben der Behörde vom 06.10.2020 – nach mit Schreiben vom 08.09.2020 seitens des Beschwerdeführers gegen die verfügte Dienstzuteilung dargelegten Bedenken – die mit Schreiben vom 08.06. und 25.08.2020 erteilten Weisungen wiederholt (vgl. dazu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das Mittel eines Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht kommt und wonach einer behördlichen Erledigung, die eine solche Anordnung zum Inhalt hat, Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist – VwGH 19.03.2003, 2000/12/0110; 28.09.1994, 93/12/0068) und zudem Auskünfte betreffend die Vornahme einer Akteneinsicht erteilt.Es ist insbesondere hervorzuheben, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (s. etwa VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben auch rechtliche Ausführungen trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, in Bescheidform hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen. Vielmehr werden mit dem Schreiben der Behörde vom 06.10.2020 – nach mit Schreiben vom 08.09.2020 seitens des Beschwerdeführers gegen die verfügte Dienstzuteilung dargelegten Bedenken – die mit Schreiben vom 08.06. und 25.08.2020 erteilten Weisungen wiederholt vergleiche dazu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das Mittel eines Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht kommt und wonach einer behördlichen Erledigung, die eine solche Anordnung zum Inhalt hat, Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist – VwGH 19.03.2003, 2000/12/0110; 28.09.1994, 93/12/0068) und zudem Auskünfte betreffend die Vornahme einer Akteneinsicht erteilt.
Entgegen den Ausführungen auf S. 2 f. der Beschwerde vom 29.10.2020 liegt somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb diese Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.1.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abzusehen.3.1.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insoweit abzusehen.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 20.10.2020:Zu römisch zwei. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 20.10.2020:
3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
„Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die] bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
[…]
5. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN5. Abschnitt, DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
[…]
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[…]
Mitarbeitergespräch
§ 45a. (1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.Paragraph 45 a, (1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) – (7) […]
[…]
Verbot der Geschenkannahme
§ 59. (1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.Paragraph 59, (1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.4. abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
1. die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt, 1. die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Beamtin als solche oder der Beamte als solcher tätig ist,
3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
3.2.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (s. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (s. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).
Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ vergleiche etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).
3.2.2.2. Von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).3.2.2.2. Von einer gültigen Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).
Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195).
3.2.2.3. Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (s. VwGH 19.03.2010, 2010/12/0022).
Aus der Regelung des § 39 BDG 1979 folgt klar, dass nur für die Dauer besonders gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des Beamten über den zeitlichen Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt werden kann (vgl. etwa VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066; 22.10.1997, 96/12/0304). Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes iSd § 39 Abs. 3 Z 1 leg.cit. kann sowohl bei jener Dienststelle, der der Beamte zugeteilt wird, als auch bei der Stammdienststelle gegeben sein (s. VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060). Liegt ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung vor, so ist die Behörde nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des Beamten erhobenen Vorwürfe abzuführen und den umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen (vgl. VwGH 17.05.1995, 94/12/0003).Aus der Regelung des Paragraph 39, BDG 1979 folgt klar, dass nur für die Dauer besonders gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des Beamten über den zeitlichen Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt werden kann vergleiche etwa VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066; 22.10.1997, 96/12/0304). Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes iSd Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. kann sowohl bei jener Dienststelle, der der Beamte zugeteilt wird, als auch bei der Stammdienststelle gegeben sein (s. VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060). Liegt ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung vor, so ist die Behörde nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des Beamten erhobenen Vorwürfe abzuführen und den umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen vergleiche VwGH 17.05.1995, 94/12/0003).
In seinem Erkenntnis vom 18.09.1992, 91/12/0108, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
„Die Situation, die im Zeitpunkt der Verfügung der Dienstzuteilung bestanden hat, erscheint – vergleichbar mit jener im Beschwerdefall, der zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0034 geführt hat – dadurch charakterisiert, daß gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet und außerdem beim Gericht ein Strafverfahren anhängig war. Wenn nun die belangte Behörde unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, daß es zwecks Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Dienstbetriebes bei dem vom Beschwerdeführer geleiteten Gendarmerieposten geboten sei, die Rückkehr des Beschwerdeführers zu dieser Dienststelle durch Verlängerung seiner Dienstzuteilung aufzuschieben, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die belangte Behörde konnte weder davon ausgehen, daß die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen berechtigt waren, noch war für sie erkennbar, daß die Vorwürfe samt und sonders offenbar unbegründet gewesen wären. Ihr muß daher zugebilligt werden, daß in dieser Lage eine Verwendung des Beschwerdeführers als Kommandant eines Gendarmeriepostens nicht vertretbar gewesen wäre, zumal die schwebenden Verfahren weitaus überwiegend Handlungen und Unterlassungen betrafen, die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Postenkommandant begangen haben soll.“
3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022, Zl. W246 2238210-1/10Z, nach § 38 AVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren galt aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens des Beschwerdeführers (s. Pkt. II.1.2.3. und 1.2.4.) ab diesem Zeitpunkt als fortgesetzt.Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022, Zl. W246 2238210-1/10Z, nach Paragraph 38, AVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren galt aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens des Beschwerdeführers (s. Pkt. römisch zwei.1.2.3. und 1.2.4.) ab diesem Zeitpunkt als fortgesetzt.
3.2.3.1. Mit seinem – im Rahmen seiner Stellungnahme vom 08.09.2020 zu den mit Schreiben vom 08.06. und 25.08.2020 ergangenen Weisungen (wonach er vom 09.06. bis 30.11.2020 dem Anhaltezentrum XXXX dienstzugeteilt werde) gestelltem – Antrag begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 nicht zu seinen Dienstpflichten zähle; in eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien, und die Anordnung seitens der Behörde, dass er wieder auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX verwendet werde. Die Behörde wiederholte daraufhin mit Schreiben vom 06.10.2020 diese Weisungen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.10.2020 sprach die Behörde über diesen Antrag ab und stellte fest, dass er diese Weisungen zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.11.2020 (s. dazu oben unter Pkt. II.1.1.). Der Beschwerdeführer befolgte die angeführten Weisungen.3.2.3.1. Mit seinem – im Rahmen seiner Stellungnahme vom 08.09.2020 zu den mit Schreiben vom 08.06. und 25.08.2020 ergangenen Weisungen (wonach er vom 09.06. bis 30.11.2020 dem Anhaltezentrum römisch 40 dienstzugeteilt werde) gestelltem – Antrag begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 nicht zu seinen Dienstpflichten zähle; in eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien, und die Anordnung seitens der Behörde, dass er wieder auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet werde. Die Behörde wiederholte daraufhin mit Schreiben vom 06.10.2020 diese Weisungen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.10.2020 sprach die Behörde über diesen Antrag ab und stellte fest, dass er diese Weisungen zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.11.2020 (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.). Der Beschwerdeführer befolgte die angeführten Weisungen.
Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt und die bescheidmäßige Feststellung (ob die Befolgung der Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 zu seinen Dienstpflichten zählt, oder nicht) der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art (Anordnungen weiterer Dienstzuteilungen) dient, besteht trotz Befolgung der Weisungen durch den Beschwerdeführer und nicht rechtzeitig erhobener Remonstration ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung ihrer Befolgungspflicht (und Rechtmäßigkeit) (s. die oben unter Pkt. II.3.2.2.1. und 3.2.2.2. angeführte Judikatur). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. hierzu Pkt. II.3.2.2.1.). Dass die gegenständlichen Weisungen von einem unzuständigen Organ erlassen worden wären oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher zu prüfen, ob die Erteilung dieser Weisungen gegen das Willkürverbot verstößt.Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt und die bescheidmäßige Feststellung (ob die Befolgung der Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 zu seinen Dienstpflichten zählt, oder nicht) der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art (Anordnungen weiterer Dienstzuteilungen) dient, besteht trotz Befolgung der Weisungen durch den Beschwerdeführer und nicht rechtzeitig erhobener Remonstration ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung ihrer Befolgungspflicht (und Rechtmäßigkeit) (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.1. und 3.2.2.2. angeführte Judikatur). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche hierzu Pkt. römisch zwei.3.2.2.1.). Dass die gegenständlichen Weisungen von einem unzuständigen Organ erlassen worden wären oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher zu prüfen, ob die Erteilung dieser Weisungen gegen das Willkürverbot verstößt.
3.2.3.2. Eingangs ist festzuhalten, dass eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 als Dienstauftrag und somit als Weisung iSd § 44 leg.cit. zu qualifizieren ist, die auch nicht begründet werden muss (vgl. etwa VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060; 29.01.1992, 88/12/0114). Gemäß § 39 Abs. 1 leg.cit. liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Nach § 39 Abs. 2 leg.cit. ist eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig und darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nach § 39 Abs. 3 Z 1 leg.cit. nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.3.2.3.2. Eingangs ist festzuhalten, dass eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 als Dienstauftrag und somit als Weisung iSd Paragraph 44, leg.cit. zu qualifizieren ist, die auch nicht begründet werden muss vergleiche etwa VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060; 29.01.1992, 88/12/0114). Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, leg.cit. liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Nach Paragraph 39, Absatz 2, leg.cit. ist eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig und darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.
Der Beschwerdeführer (mit zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zugewiesenem [Stamm]Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX [E2a / 7]) wurde mit den gegenständlichen Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 nach § 39 Abs. 1 BDG 1979 vorübergehend (konkret vom 09.06. bis 30.11.2020) einer anderen Dienststelle (dem Anhaltezentrum XXXX ) zur Dienstleistung zugewiesen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben des dort eingerichteten Arbeitsplatzes eines „qualifizierten Sachbearbeiters“ (E2a / 3) betraut. Der Beschwerdeführer (mit zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zugewiesenem [Stamm]Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 [E2a / 7]) wurde mit den gegenständlichen Weisungen vom 08.06. und 25.08.2020 nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 vorübergehend (konkret vom 09.06. bis 30.11.2020) einer anderen Dienststelle (dem Anhaltezentrum römisch 40 ) zur Dienstleistung zugewiesen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben des dort eingerichteten Arbeitsplatzes eines „qualifizierten Sachbearbeiters“ (E2a / 3) betraut.
Die Disziplinarkommission beschloss – nach von der Behörde mit Schreiben vom 17.06. und 05.07.2020 unter Darlegung der konkreten Vorwürfe erstatteten Disziplinaranzeigen – mit Einleitungsbeschlüssen vom 22.06. und 05.08.2020 die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 45a sowie 59 Abs. 1 BDG 1979 (Unterlassen des Tragens eines Mund-Nasenschutzes als Leiter eines polizeilichen Einsatzes; Unterlassen der Führung von jährlichen Mitarbeitergesprächen mit den Bediensteten; Geschenkannahme in Form von Tageskarten für die Benützung einer Liftanlage im Rahmen eines Skiausfluges der Polizeiinspektion XXXX ; übermäßiger Konsum von Alkohol im Rahmen dieses Skiausfluges, weshalb er sich übergeben musste; Mitteilung an eine Bedienstete bei ihrem Antrittsgespräch: „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,-- verurteilt (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.). Die Disziplinarkommission beschloss – nach von der Behörde mit Schreiben vom 17.06. und 05.07.2020 unter Darlegung der konkreten Vorwürfe erstatteten Disziplinaranzeigen – mit Einleitungsbeschlüssen vom 22.06. und 05.08.2020 die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, 45 a, sowie 59 Absatz eins, BDG 1979 (Unterlassen des Tragens eines Mund-Nasenschutzes als Leiter eines polizeilichen Einsatzes; Unterlassen der Führung von jährlichen Mitarbeitergesprächen mit den Bediensteten; Geschenkannahme in Form von Tageskarten für die Benützung einer Liftanlage im Rahmen eines Skiausfluges der Polizeiinspektion römisch 40 ; übermäßiger Konsum von Alkohol im Rahmen dieses Skiausfluges, weshalb er sich übergeben musste; Mitteilung an eine Bedienstete bei ihrem Antrittsgespräch: „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,-- verurteilt (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.).
Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der mit Schreiben der Behörde vom 08.06.2020 erfolgten Dienstzuteilung (aufgrund der von der Behörde vor Erstattung der Disziplinaranzeigen durchgeführten Einvernahmen von Bediensteten) bereits unter Verdacht, als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Zum Zeitpunkt der mit Schreiben der Behörde vom 25.08.2020 erfolgten Verlängerung der Dienstzuteilung waren gegen den Beschwerdeführer dahingehend bereits ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission und ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängig. Vor diesem Hintergrund ist der Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie zu den Zeitpunkten der Erteilung der gegenständlichen Weisungen zur Auffassung gelangte, dass die Belassung des Beschwerdeführers auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX zur Aufrechterhaltung des dortigen Dienstbetriebes und zum ordnungsgemäßen Vollzug der Verwaltung (dienstliche Gründe iSd § 39 BDG 1979) nicht vertretbar war. Die gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der Behörde in ihren Disziplinaranzeigen geäußerten und im Rahmen des Disziplinarverfahrens in der Folge geprüften Vorwürfe betreffen teils schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen (wie insbesondere eine im Rahmen eines Skiausflugs angenommene Geschenkannahme iSd § 59 Abs. 1 leg.cit. – s. Pkt. II.1.2.3.), die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX (dem in dieser Leitungsfunktion eine besondere Vorbildfunktion für die ihm unterstellten Bediensteten zukommt) begangen habe sollte (und die in weiterer Folge tatsächlich zu einer – das Bundesverwaltungsgericht bindenden – rechtskräftigen Verurteilung geführt haben). Die Behörde konnte zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Weisungen nicht davon ausgehen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe offensichtlich unbegründet waren, weshalb in der von ihr gewählten Vorgehensweise (Vornahme einer Dienstzuteilung iSd § 39 BDG 1979) für das Bundesverwaltungsgericht keine Willkür erblickt werden kann (s. dazu die oben unter Pkt. II.3.2.2.3. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der mit Schreiben der Behörde vom 08.06.2020 erfolgten Dienstzuteilung (aufgrund der von der Behörde vor Erstattung der Disziplinaranzeigen durchgeführten Einvernahmen von Bediensteten) bereits unter Verdacht, als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Zum Zeitpunkt der mit Schreiben der Behörde vom 25.08.2020 erfolgten Verlängerung der Dienstzuteilung waren gegen den Beschwerdeführer dahingehend bereits ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission und ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anhängig. Vor diesem Hintergrund ist der Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie zu den Zeitpunkten der Erteilung der gegenständlichen Weisungen zur Auffassung gelangte, dass die Belassung des Beschwerdeführers auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 zur Aufrechterhaltung des dortigen Dienstbetriebes und zum ordnungsgemäßen Vollzug der Verwaltung (dienstliche Gründe iSd Paragraph 39, BDG 1979) nicht vertretbar war. Die gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der Behörde in ihren Disziplinaranzeigen geäußerten und im Rahmen des Disziplinarverfahrens in der Folge geprüften Vorwürfe betreffen teils schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen (wie insbesondere eine im Rahmen eines Skiausflugs angenommene Geschenkannahme iSd Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. – s. Pkt. römisch zwei.1.2.3.), die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 (dem in dieser Leitungsfunktion eine besondere Vorbildfunktion für die ihm unterstellten Bediensteten zukommt) begangen habe sollte (und die in weiterer Folge tatsächlich zu einer – das Bundesverwaltungsgericht bindenden – rechtskräftigen Verurteilung geführt haben). Die Behörde konnte zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Weisungen nicht davon ausgehen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe offensichtlich unbegründet waren, weshalb in der von ihr gewählten Vorgehensweise (Vornahme einer Dienstzuteilung iSd Paragraph 39, BDG 1979) für das Bundesverwaltungsgericht keine Willkür erblickt werden kann (s. dazu die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.3. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Es lagen somit dienstliche Gründe iSd § 39 Abs. 2 BDG 1979 vor, den Beschwerdeführer von seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX vorübergehend zu entfernen und ihn zum Anhaltezentrum XXXX dienstzuzuteilen, wobei diese Dienstzuteilung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an der Polizeiinspektion XXXX auch für eine über 90 Tage währende Dauer zulässig war (vgl. dazu ebenfalls die oben unter Pkt. II.3.2.2.3. angeführte Rechtsprechung).Es lagen somit dienstliche Gründe iSd Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 vor, den Beschwerdeführer von seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 vorübergehend zu entfernen und ihn zum Anhaltezentrum römisch 40 dienstzuzuteilen, wobei diese Dienstzuteilung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an der Polizeiinspektion römisch 40 auch für eine über 90 Tage währende Dauer zulässig war vergleiche dazu ebenfalls die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.3. angeführte Rechtsprechung).
Gemäß § 39 Abs. 4 BDG 1979 ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erübrigt sich bei einem – wie im gegenständlichen Verfahren gegebenen – Vorliegen der dienstlichen Gründe der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes an der (Stamm)Dienststelle ein Eingehen auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nach § 39 Abs. 4 leg.cit. (vgl. dazu VwGH 18.09.1992, 91/12/0108). Die auf S. 9 der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur mit der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers einhergehenden besoldungsrechtlichen Schlechterstellung gehen daher ins Leere. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben der Behörde auf S. 4 des angefochtenen Bescheides vom 20.10.2020 auf einen Arbeitsplatz mit der zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisungen höchstmöglichen besoldungsrechtlichen Einstufung dienstzugeteilt wurde, der auch in zumutbarer Entfernung zu seiner Wohnadresse (ca. 30 km) gelegen war (vgl. dazu die Judikatur der Berufungskommission 12.07.2013, 34/12-BK/13, wonach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von bis zu ca. 60 km zumutbar sei).Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erübrigt sich bei einem – wie im gegenständlichen Verfahren gegebenen – Vorliegen der dienstlichen Gründe der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes an der (Stamm)Dienststelle ein Eingehen auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nach Paragraph 39, Absatz 4, leg.cit. vergleiche dazu VwGH 18.09.1992, 91/12/0108). Die auf S. 9 der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur mit der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers einhergehenden besoldungsrechtlichen Schlechterstellung gehen daher ins Leere. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben der Behörde auf S. 4 des angefochtenen Bescheides vom 20.10.2020 auf einen Arbeitsplatz mit der zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisungen höchstmöglichen besoldungsrechtlichen Einstufung dienstzugeteilt wurde, der auch in zumutbarer Entfernung zu seiner Wohnadresse (ca. 30 km) gelegen war vergleiche dazu die Judikatur der Berufungskommission 12.07.2013, 34/12-BK/13, wonach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von bis zu ca. 60 km zumutbar sei).
3.2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach einer – von der o.a. Judikatur geforderten – Grobprüfung der gegenständlichen Weisungen zum Ergebnis, dass ihre Erteilung nicht willkürlich erfolgt ist und den Beschwerdeführer die Pflicht zur Befolgung dieser Weisungen traf. Über die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 08.09.2020 weiters gestellten (Eventual)Anträge (auf bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien, und auf Anordnung seitens der Behörde, dass er wieder auf seinem [Stamm]Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX verwendet werde) erfolgte im angefochtenen Bescheid vom 20.10.2020 kein Abspruch, womit diese auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein können.3.2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach einer – von der o.a. Judikatur geforderten – Grobprüfung der gegenständlichen Weisungen zum Ergebnis, dass ihre Erteilung nicht willkürlich erfolgt ist und den Beschwerdeführer die Pflicht zur Befolgung dieser Weisungen traf. Über die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 08.09.2020 weiters gestellten (Eventual)Anträge (auf bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien, und auf Anordnung seitens der Behörde, dass er wieder auf seinem [Stamm]Arbeitsplatz als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet werde) erfolgte im angefochtenen Bescheid vom 20.10.2020 kein Abspruch, womit diese auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein können.
3.2.4. Die Beschwerde vom 23.11.2020 ist daher abzuweisen.
3.2.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13.01.2021 die Einvernahme von insgesamt 15 Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass es aufgrund seines Verhaltens nicht zu einem Vertrauensverlust bzw. zu Konflikten und Spannungen in der Dienststelle gekommen sei (s. S. 5 f. dieses Schreibens), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass sich die für die gegenständliche Dienstzuteilung notwendigen dienstlichen Gründe iSd § 39 Abs. 2 BDG 1979 (Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und ordnungsgemäßer Vollzug der Verwaltung) nach den oben unter Pkt. II.3.2.3.2. getroffenen Ausführungen bereits aus den gegen den Beschwerdeführer – im Rahmen der Disziplinaranzeigen von der Behörde dargelegten – erhobenen Vorwürfen ergeben (s. dazu die oben unter Pkt. II.3.2.2.3. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Dienstzuteilung bzw. ihrer Verlängerung eine Behörde nicht dazu verhalten ist, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des Beamten erhobenen Vorwürfe abzuführen). Eine Einvernahme der beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben.Da sich im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13.01.2021 die Einvernahme von insgesamt 15 Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass es aufgrund seines Verhaltens nicht zu einem Vertrauensverlust bzw. zu Konflikten und Spannungen in der Dienststelle gekommen sei (s. S. 5 f. dieses Schreibens), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass sich die für die gegenständliche Dienstzuteilung notwendigen dienstlichen Gründe iSd Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 (Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und ordnungsgemäßer Vollzug der Verwaltung) nach den oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.3.2. getroffenen Ausführungen bereits aus den gegen den Beschwerdeführer – im Rahmen der Disziplinaranzeigen von der Behörde dargelegten – erhobenen Vorwürfen ergeben (s. dazu die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.3. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Dienstzuteilung bzw. ihrer Verlängerung eine Behörde nicht dazu verhalten ist, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des Beamten erhobenen Vorwürfe abzuführen). Eine Einvernahme der beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidcharakter Beschwerdegegenstand dienstliche Gründe Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Dienstzuteilung Disziplinaranzeige Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Exekutivdienst Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Funktionsgruppe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Remonstration Verwendungsgruppe Weisung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2238210.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024