Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
AlVG §44Spruch
,
W121 2268277-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen die als Bescheid bezeichnete schriftliche Ausfertigung des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen die als Bescheid bezeichnete schriftliche Ausfertigung des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit der als „Bescheid“ bezeichneten schriftlichen Ausfertigung vom XXXX sprach das AMS XXXX (belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlVG und Art. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei während seiner letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat XXXX zurückgekehrt. Weiters hätten die Ermittlungen ergeben, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in XXXX aufhalte. Der Beschwerdeführer sei ein „echter“ Grenzgänger, weshalb für die Leistungsgewährung sein Wohnsitzstaat zuständig sei.Mit der als „Bescheid“ bezeichneten schriftlichen Ausfertigung vom römisch 40 sprach das AMS römisch 40 (belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG und Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei während seiner letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat römisch 40 zurückgekehrt. Weiters hätten die Ermittlungen ergeben, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in römisch 40 aufhalte. Der Beschwerdeführer sei ein „echter“ Grenzgänger, weshalb für die Leistungsgewährung sein Wohnsitzstaat zuständig sei.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte er aus, der Mittelpunkt seiner gesamten Lebensinteressen sei „überwiegend in Österreich“.
Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den „Bescheid“ vom XXXX mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den „Bescheid“ vom römisch 40 mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurück.
Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass aus den Verfahrensunterlagen hervorgehe, dass das verfahrensgegenständliche Schriftstück „Bescheid“ der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX nicht ordnungsgemäß unterfertigt worden sei. Da es sich um einen frei konzipierten Bescheid handle, liege kein elektronisches Dokument mit Amtssignatur vor. Somit handle es sich um eine sonstige Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG, welcher die Unterschrift des Genehmigenden fehle. Daher liege kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor. Die Unterschriftsformel auf dem „Bescheid“ enthalte keinen Hinweis „Für den Leiter“. Der Leiter des AMS XXXX habe den „Bescheid“ nicht unterfertigt. Es liege somit kein Bescheid vor. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde sei jedoch, dass ein Bescheid erlassen worden sei. Eine rechtswirksame Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX sei sohin noch nicht getroffen worden.Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass aus den Verfahrensunterlagen hervorgehe, dass das verfahrensgegenständliche Schriftstück „Bescheid“ der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 vom römisch 40 nicht ordnungsgemäß unterfertigt worden sei. Da es sich um einen frei konzipierten Bescheid handle, liege kein elektronisches Dokument mit Amtssignatur vor. Somit handle es sich um eine sonstige Ausfertigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, welcher die Unterschrift des Genehmigenden fehle. Daher liege kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor. Die Unterschriftsformel auf dem „Bescheid“ enthalte keinen Hinweis „Für den Leiter“. Der Leiter des AMS römisch 40 habe den „Bescheid“ nicht unterfertigt. Es liege somit kein Bescheid vor. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde sei jedoch, dass ein Bescheid erlassen worden sei. Eine rechtswirksame Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 sei sohin noch nicht getroffen worden.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte er zusammengefasst (erneut) vor, er sei kein klassischer Grenzgänger. Der Mittelpunkt seiner gesamten Lebensinteressen sei ausschließlich in Österreich.
Am XXXX legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor. Im Vorlageschreiben wurde im Wesentlichen erneut ausgeführt, dass keine erstinstanzliche Entscheidung (Bescheid) vorliege, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Am römisch 40 legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor. Im Vorlageschreiben wurde im Wesentlichen erneut ausgeführt, dass keine erstinstanzliche Entscheidung (Bescheid) vorliege, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Ein/e Behördenvertreter/in nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Ein/e Behördenvertreter/in nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit der als „Bescheid“ bezeichneten schriftlichen Ausfertigung vom XXXX sprach das AMS XXXX aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlVG und Art. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen werde.Mit der als „Bescheid“ bezeichneten schriftlichen Ausfertigung vom römisch 40 sprach das AMS römisch 40 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG und Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen werde.
Die (im Verwaltungsakt einliegende Durchschrift dieser an den Beschwerdeführer ergangenen) Erledigung weist die folgende Fertigung auf:
Die Unterschriftsformel enthält keinen Hinweis „für den Leiter“, der Leiter des AMS XXXX hat die Ausfertigung vom XXXX nicht unterfertigt. Ebenso wenig liegt eine ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei vor. Da das Dokument frei konzipiert wurde, enthält es auch keine Amtssignatur.Die Unterschriftsformel enthält keinen Hinweis „für den Leiter“, der Leiter des AMS römisch 40 hat die Ausfertigung vom römisch 40 nicht unterfertigt. Ebenso wenig liegt eine ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei vor. Da das Dokument frei konzipiert wurde, enthält es auch keine Amtssignatur.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Ausfertigung vom XXXX .Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Ausfertigung vom römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der im Verwaltungsakt einliegenden Durchschrift („DS“) des „Bescheides“ vom XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der im Verwaltungsakt einliegenden Durchschrift („DS“) des „Bescheides“ vom römisch 40 .
Den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen zur fehlenden Unterfertigung der als „Bescheid“ bezeichneten Ausfertigung vom XXXX ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.Den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen zur fehlenden Unterfertigung der als „Bescheid“ bezeichneten Ausfertigung vom römisch 40 ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der „Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der „Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Im vorliegenden Fall liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Konkret zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids:
§ 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) samt Überschrift lautet:Paragraph 18, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) samt Überschrift lautet:
„Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Paragraph 18, (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“(5) Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19,
Von der in § 18 Abs. 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs. 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs. 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Von der in Paragraph 18, Absatz 3, AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch Paragraph 18, Absatz 4, AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).
Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom XXXX wurde – wie vom AMS ausgeführt – frei konzipiert und nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt. Im vorliegenden Fall liegt somit eine sonstige Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG vor. Dieser fehlt jedoch die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2015/08/0108).Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom römisch 40 wurde – wie vom AMS ausgeführt – frei konzipiert und nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt. Im vorliegenden Fall liegt somit eine sonstige Ausfertigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG vor. Dieser fehlt jedoch die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2015/08/0108).
Die vorliegende Beschwerde richtete sich somit gegen einen „Nichtbescheid“.
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN). Somit ist im vorliegenden Fall – ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung des AMS – seitens des Bundesverwaltungsgerichts spruchgemäß die Beschwerde (wiederum) mangels Vorliegens eines Bescheids (mit Beschluss) als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei zudem betont, dass – wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen bereits ausführte – mangels Vorliegens eines Bescheides keine Rechtskraft des „Ausgangsbescheides“ eintreten kann. Der Beschwerdeführer stellte dennoch einen Vorlageantrag, in dem er Ausführungen zur Grenzgängereigenschaft machte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen (bzw. Vorbringen im Vorlageantrag) ist dem Bundesverwaltungsgericht aber verwehrt.
Zusammengefasst ist erneut festzuhalten, dass noch keine rechtswirksame Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom XXXX getroffen wurde.Zusammengefasst ist erneut festzuhalten, dass noch keine rechtswirksame Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 getroffen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Denn die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens eines Bescheids (siehe die angeführte Judikatur unter A)).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Denn die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens eines Bescheids (siehe die angeführte Judikatur unter A)).
Schlagworte
Amtssignatur Bescheidqualität Nichtbescheid Unterschrift ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W121.2268277.1.00Im RIS seit
29.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024