Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W105 2281781-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zahl 1282861800/231604600, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seinen Vater römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zahl 1282861800/231604600, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein in Österreich geborenes Kind. Am 18.08.2023 stellte der Vater des BF als dessen gesetzlicher Vertreter für diesen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Sinne des Familienlebens sei. Der Vater des BF sei subsidiär schutzberechtigt und der BF wolle mit seinen Eltern reisen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein in Österreich geborenes Kind. Am 18.08.2023 stellte der Vater des BF als dessen gesetzlicher Vertreter für diesen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Sinne des Familienlebens sei. Der Vater des BF sei subsidiär schutzberechtigt und der BF wolle mit seinen Eltern reisen.
Mit dem Antrag legte der BF seine (abgelaufene) Rot-Weiß-Rot-Karte plus, den gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ seines Vaters sowie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in XXXX vom 22.05.2023 vor, der gemäß dem BF ein Reisepass nicht ausgestellt werden könne.Mit dem Antrag legte der BF seine (abgelaufene) Rot-Weiß-Rot-Karte plus, den gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ seines Vaters sowie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in römisch 40 vom 22.05.2023 vor, der gemäß dem BF ein Reisepass nicht ausgestellt werden könne.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF am 28.08.2023 von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages vom 18.08.2023 auf Ausstellung eines Fremdenpasses in Kenntnis, und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Vorlage weiterer Unterlagen ein. Der BF erstattete keine Stellungnahme.
3. Mit Bescheid vom 17.10.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ab.3. Mit Bescheid vom 17.10.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF noch keine fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und er ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 nicht vorgelegt habe, weshalb er die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG nicht erfülle. Außerdem habe der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht dargelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF noch keine fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und er ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 nicht vorgelegt habe, weshalb er die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG nicht erfülle. Außerdem habe der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht dargelegt.
4. Der Bescheid wurde dem BF am 24.10.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und führte darin im Wesentlichen aus, es dürfe keinen Abweisungsgrund darstellen, dass der BF die Kriterien des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG nicht erfülle. Der BF halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und dürfe sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit daher ausschließlich aus den in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten Gründen eingeschränkt werden. Dass ein solcher Grund vorliege sei allein aufgrund des Alters des BF von zwei Jahren ausgeschlossen. Darauf fußend sei automatisch auch das Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses als gegeben anzusehen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und führte darin im Wesentlichen aus, es dürfe keinen Abweisungsgrund darstellen, dass der BF die Kriterien des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG nicht erfülle. Der BF halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und dürfe sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit daher ausschließlich aus den in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten Gründen eingeschränkt werden. Dass ein solcher Grund vorliege sei allein aufgrund des Alters des BF von zwei Jahren ausgeschlossen. Darauf fußend sei automatisch auch das Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses als gegeben anzusehen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.11.2023 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der minderjährige BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF wurde am XXXX , Österreich, geboren und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 17.09.2026. Er wird durch seinen Vater gesetzlich vertreten, der in Österreich rechtmäßig aufhältig ist. Der Vater des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 13.11.2024.Der BF wurde am römisch 40 , Österreich, geboren und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 17.09.2026. Er wird durch seinen Vater gesetzlich vertreten, der in Österreich rechtmäßig aufhältig ist. Der Vater des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 13.11.2024.
Am 18.08.2023 stellte der Vater des BF als dessen gesetzlicher Vertreter für diesen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, der mit Bescheid des BFA vom 17.10.2023 abgewiesen wurde. Am 18.08.2023 stellte der Vater des BF als dessen gesetzlicher Vertreter für diesen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der mit Bescheid des BFA vom 17.10.2023 abgewiesen wurde.
Der BF gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a FPG ausgestellt werden kann.Der BF gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG ausgestellt werden kann.
Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und den im Akt einliegenden, aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und Strafregister. Die Feststellung zum Aufenthaltstitel des Vaters des BF fußt auf der im Akt einliegenden Kopie der entsprechenden Karte.
Dass der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 17.09.2026, verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Dass der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 17.09.2026, verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft in XXXX .Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft in römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
3.1.2. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, S. 25).3.1.2. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, S. 25).
Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis 17.09.2026, und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis 17.09.2026, und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein.
Weiters erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim BF weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nach § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage.Weiters erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim BF weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage.
3.1.3. Zu § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG wird festgehalten wie folgt:3.1.3. Zu Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG wird festgehalten wie folgt:
Ziffer 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie § 88 Abs. 2 FPG in Betracht, da es sich beim BF weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der BF nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.Ziffer 1 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht, da es sich beim BF weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der BF nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der BF verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 1 NAG).Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der BF verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, NAG).
Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren. Der BF brachte ausschließlich vor, dass eine Ausstellung des Fremdenpasses im Sinne des Familienlebens sei, sein Vater subsidiär schutzberechtigt sei und er mit diesem sowie seiner Mutter reisen wolle. Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses.Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren. Der BF brachte ausschließlich vor, dass eine Ausstellung des Fremdenpasses im Sinne des Familienlebens sei, sein Vater subsidiär schutzberechtigt sei und er mit diesem sowie seiner Mutter reisen wolle. Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses.
Weiters wurde eine gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.Weiters wurde eine gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb der BF auch nicht unter den Personenkreis des § 45 NAG zu subsumieren ist und ihm daher ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht ausgestellt werden kann.Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb der BF auch nicht unter den Personenkreis des Paragraph 45, NAG zu subsumieren ist und ihm daher ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht ausgestellt werden kann.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt erst zwei Jahre alt und ihm somit die Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 NAG aktuell nicht möglich ist. Es kann jedoch insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, kein unsachlicher Regelungsinhalt erkannt werden. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt erst zwei Jahre alt und ihm somit die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 45, NAG aktuell nicht möglich ist. Es kann jedoch insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, kein unsachlicher Regelungsinhalt erkannt werden. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).
Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gemäß § 88 Abs. 1 FPG schon von daher scheitert. Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, sowie eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in der Beschwerde, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, sowie eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in der Beschwerde, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.
Da sich der BF für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach § 88 FPG ausgestellt werden. Da sich der BF für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Absatz 2, oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausgestellt werden.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt gestützt. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass öffentliches Interesse Reisedokument Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W105.2281781.1.00Im RIS seit
13.03.2024Zuletzt aktualisiert am
13.03.2024