Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G310 2268529-1/10E
G310 2268529-1/10E,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2021 festgenommen, in weiterer Folge wurde über ihn am XXXX .2021 die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2021 festgenommen, in weiterer Folge wurde über ihn am römisch 40 .2021 die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Urteil wurde aufgrund der vom BF erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom XXXX .2021, XXXX , in der Subsumtion (auch) nach § 130 Abs 2 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für XXXX verwiesen.Das Urteil wurde aufgrund der vom BF erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom römisch 40 .2021, römisch 40 , in der Subsumtion (auch) nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für römisch 40 verwiesen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF nunmehr wegen des Vergehens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreiundzwanzig Monaten verurteilt. Das errechnete Strafende fiel auf den XXXX .2023. Am XXXX .2022 erfolgte die bedingte Erlassung aus Strafhaft, welche er in der Justizanstalt XXXX verbüßte.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF nunmehr wegen des Vergehens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreiundzwanzig Monaten verurteilt. Das errechnete Strafende fiel auf den römisch 40 .2023. Am römisch 40 .2022 erfolgte die bedingte Erlassung aus Strafhaft, welche er in der Justizanstalt römisch 40 verbüßte.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.02.2009 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots innerhalb von zwei Wochen zu äußern. Er erstattete am 21.02.2022 eine entsprechende Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet begründet. Der BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Ein Eingriff in das Familienleben wurde verneint. Trotz der über fünfjährigen Aufenthaltsdauer und der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeübten Erwerbstätigkeit überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen persönlichen Interessen des BF.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Schließlich ist der Beschwerde ein Konvolut an Urkunden beigefügt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit XXXX 2018 mit einer legal in Österreich aufhältigen marokkanischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Auch leben seine drei Geschwister im Bundesgebiet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Schließlich ist der Beschwerde ein Konvolut an Urkunden beigefügt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit römisch 40 2018 mit einer legal in Österreich aufhältigen marokkanischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Auch leben seine drei Geschwister im Bundesgebiet.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Am 09.10.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF nicht teilnahm und sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lies. Seine Schwester wurde als Zeugin befragt.
Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF ist rumänischer Staatsangehöriger und beherrscht neben der rumänischen Sprache auch (zumindest rudimentär) die deutsche Sprache. Derzeit verfügt er über keine Anschrift in Rumänien und hat dort auch keine Verwandten mehr. Seine drei Schwestern leben in Österreich. Nach dem Besuch der Volksschule in Rumänien hat der BF das Gymnasium besucht und mit Matura abgeschlossen. Es folgte eine Ausbildung zum Tierpfleger. Der am römisch 40 geborene BF ist rumänischer Staatsangehöriger und beherrscht neben der rumänischen Sprache auch (zumindest rudimentär) die deutsche Sprache. Derzeit verfügt er über keine Anschrift in Rumänien und hat dort auch keine Verwandten mehr. Seine drei Schwestern leben in Österreich. Nach dem Besuch der Volksschule in Rumänien hat der BF das Gymnasium besucht und mit Matura abgeschlossen. Es folgte eine Ausbildung zum Tierpfleger.
Am 22.11.2016 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Am XXXX .2017 erhielt er einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger, Nr. XXXX , gültig bis XXXX .2022.Am 22.11.2016 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Am römisch 40 .2017 erhielt er einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 .2022.
Eine durchgehende Wohnsitzmeldung liegt ab XXXX .2016 vor. Davor war der BF von XXXX .2007 bis XXXX .2008, von XXXX 2010 bis XXXX .2010, von XXXX .2010 bis XXXX .2010, von XXXX .2011 und von XXXX .2013 sowie von XXXX .2013 bis XXXX .2014 im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet. Für den Zeitraum von XXXX .2014 bis XXXX .2016 liegen jedoch Zeit der Erwerbstätigkeiten vor und bestätigte die Schwester des BF, dass sich der BF, abgesehen von ein paar Wochen, die er in Rumänien verbrachte, durchgehend in Österreich aufhielt. Beschäftigungszeiten liegen auch für den nachfolgenden Zeitraum vor, nämlich von XXXX .2016 bis XXXX .2017, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2022 bis XXXX 2023, wobei zwischen XXXX .2017 und XXXX .20222 immer wieder Geldleistungen des Arbeitsmarktservice und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Krankengeld bezogen wurden.Eine durchgehende Wohnsitzmeldung liegt ab römisch 40 .2016 vor. Davor war der BF von römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2008, von römisch 40 2010 bis römisch 40 .2010, von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010, von römisch 40 .2011 und von römisch 40 .2013 sowie von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet. Für den Zeitraum von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 liegen jedoch Zeit der Erwerbstätigkeiten vor und bestätigte die Schwester des BF, dass sich der BF, abgesehen von ein paar Wochen, die er in Rumänien verbrachte, durchgehend in Österreich aufhielt. Beschäftigungszeiten liegen auch für den nachfolgenden Zeitraum vor, nämlich von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 2023, wobei zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .20222 immer wieder Geldleistungen des Arbeitsmarktservice und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Krankengeld bezogen wurden.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Seine Ehefrau stammt aus Marokko und ist er mit ihr seit XXXX .2018 verheiratet. Ihr wurde am XXXX .2023 eine Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt war. Sie war zuletzt von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiterin beschäftigt.Der BF ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Seine Ehefrau stammt aus Marokko und ist er mit ihr seit römisch 40 .2018 verheiratet. Ihr wurde am römisch 40 .2023 eine Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt war. Sie war zuletzt von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiterin beschäftigt.
Der BF wurde im Bundesgebiet bislang einmal strafgerichtlich verurteilt.
Der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX .2021 lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2020 als unmittelbarer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bereits verurteilten Mittäter Verfügungsberechtigten einer Bank Bargeld im Betrag von zumindest 174.790,00 EUR durch Einbruch in eine Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie einen Geldausgabeautomaten der Banksprengten, die Foyertür zur Filiale mit einem Nageleisen aufbrachen und den Bargeldbetrag daraus wegnahmen, wobei der BF in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er die Tathandlung unter Einsatz besonderer Mittel und Fähigkeiten ausführte. Ein Betrag in der Höhe von 80.000,00 wurde für verfallen geklärt und 1.480,42 EUR wurden zur Prozesskostensicherung zurückbehalten.Der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2021 lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2020 als unmittelbarer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bereits verurteilten Mittäter Verfügungsberechtigten einer Bank Bargeld im Betrag von zumindest 174.790,00 EUR durch Einbruch in eine Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie einen Geldausgabeautomaten der Banksprengten, die Foyertür zur Filiale mit einem Nageleisen aufbrachen und den Bargeldbetrag daraus wegnahmen, wobei der BF in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er die Tathandlung unter Einsatz besonderer Mittel und Fähigkeiten ausführte. Ein Betrag in der Höhe von 80.000,00 wurde für verfallen geklärt und 1.480,42 EUR wurden zur Prozesskostensicherung zurückbehalten.
Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit iVm dem ordentlichen Lebenswandel und dem Umstand, dass diese Straftat mit seinem sonstigen Verhalten in augenscheinlich auffallenden Widerspruch stand und das beinahe umfassende, auch reumütige und auch der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd berücksichtigt. Erschwerende Umstände konnten keine festgestellt werden.Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit in Verbindung mit dem ordentlichen Lebenswandel und dem Umstand, dass diese Straftat mit seinem sonstigen Verhalten in augenscheinlich auffallenden Widerspruch stand und das beinahe umfassende, auch reumütige und auch der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd berücksichtigt. Erschwerende Umstände konnten keine festgestellt werden.
Nach Behebung des Urteils durch den Obersten Gerichtshof wurde der BF mit neuerlichem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022 zu einer dreiundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei bei der Strafbemessung diesmal die Beteiligung an einer in Gesellschaft eines Mittäters ausgeführten reiflich überlegten und sorgfältig geplanten Tat und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls sowie hoher Schaden, welcher die Qualifikationsmenge des § 128 Abs 1 Z 5 StGB um mehr als das Vierunddreißigfache übersteigt als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die nicht durch ihn oder seinen Verteidiger bedingte mehr als fünfmonatige Verfahrensverzögerung. Ein Betrag von 80.000,00 EUR wurde für verfallen erklärt.Nach Behebung des Urteils durch den Obersten Gerichtshof wurde der BF mit neuerlichem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu einer dreiundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei bei der Strafbemessung diesmal die Beteiligung an einer in Gesellschaft eines Mittäters ausgeführten reiflich überlegten und sorgfältig geplanten Tat und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls sowie hoher Schaden, welcher die Qualifikationsmenge des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB um mehr als das Vierunddreißigfache übersteigt als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die nicht durch ihn oder seinen Verteidiger bedingte mehr als fünfmonatige Verfahrensverzögerung. Ein Betrag von 80.000,00 EUR wurde für verfallen erklärt.
Der BF hat sich seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2022 wohlverhalten und sich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er lebte mit seiner Ehefrau wieder in einem gemeinsamen Haushalt und war bemüht, am Arbeitsplatz Fuß zu fassen. Der BF hat sich seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2022 wohlverhalten und sich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er lebte mit seiner Ehefrau wieder in einem gemeinsamen Haushalt und war bemüht, am Arbeitsplatz Fuß zu fassen.
Seit XXXX .2023 verfügen der BF und seine Frau über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, da sie nach Marokko verzogen sind.Seit römisch 40 .2023 verfügen der BF und seine Frau über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, da sie nach Marokko verzogen sind.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität des BF (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde, dem in Kopie vorliegenden rumänischen Reisepass und den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil. Deutschkenntnisse sind angesichts seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet plausibel.
Die Feststellungen zur Ausbildung des BF folgen seinen Angaben in der Stellungnahme, die mit den entsprechenden Angaben im Strafurteil korrespondieren.
Da aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug ab XXXX 2011 fast durchgehend Wohnsitzmeldungen bzw. Zeiten der Erwerbstätigkeiten hervorgehen, ist in Übereinstimmung mit der Darstellung des BF und seiner Schwester davon auszugehen, dass er sich seither kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Die Anmeldebescheinigung ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Es ist angesichts des langjährigen Inlandsaufenthalts glaubhaft, dass in Rumänien nur mehr wenige Anknüpfungen vorhanden sind und der BF in Österreich seine Ehefrau und seine Schwestern als Bezugspersonen hat. Der BF verfügt über somit über enge familiäre Bindungen in Österreich.Da aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug ab römisch 40 2011 fast durchgehend Wohnsitzmeldungen bzw. Zeiten der Erwerbstätigkeiten hervorgehen, ist in Übereinstimmung mit der Darstellung des BF und seiner Schwester davon auszugehen, dass er sich seither kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Die Anmeldebescheinigung ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Es ist angesichts des langjährigen Inlandsaufenthalts glaubhaft, dass in Rumänien nur mehr wenige Anknüpfungen vorhanden sind und der BF in Österreich seine Ehefrau und seine Schwestern als Bezugspersonen hat. Der BF verfügt über somit über enge familiäre Bindungen in Österreich.
Die Eheschließung des BF ergibt sich aus der in Kopie der Beschwerde beigelegten Heiratsurkunde. Der Aufenthaltstitel, die Zeiten der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau werden anhand ihres Versicherungsdatenauszugs und der Einsichtnahme in das IZR festgestellt.
Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme bestehen nicht, sodass angesichts der vom BF ausgeübten Erwerbstätigkeit davon auszugehen ist, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, den zugrundeliegenden Taten und den Strafzumessungsgründen sowie zum Strafvollzug und zur bedingten Entlassung beruhen auf dem Strafregister, der Vollzugsinformation und den Strafurteilen.
Dass sich der BF zusammen mit seiner Ehefrau nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern nach Marokko verzogen ist, basiert auf den aktuellen Eintragungen im ZMR.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG), der mit § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen (und nicht schon der erstinstanzlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG und Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung; diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist zu beurteilen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Betroffene vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 und 26.11.2020, Ro 2020/210013). Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen (und nicht schon der erstinstanzlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung; diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist zu beurteilen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Betroffene vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 und 26.11.2020, Ro 2020/210013).
Der BF hält sich seit XXXX 2011 kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass er zwischenzeitlich keine der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 NAG für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (Arbeitnehmer oder Selbständiger; Vorhandensein von ausreichenden Existenzmitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz) erfüllte und im XXXX 2020 eine Straftat beging, weil weder § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG noch Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie diesbezüglich eine Einschränkung vorsieht.Der BF hält sich seit römisch 40 2011 kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sodass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass er zwischenzeitlich keine der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (Arbeitnehmer oder Selbständiger; Vorhandensein von ausreichenden Existenzmitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz) erfüllte und im römisch 40 2020 eine Straftat beging, weil weder Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG noch Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie diesbezüglich eine Einschränkung vorsieht.
Die Kontinuität des Inlandsaufenthalts des BF wurde durch die Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, die nicht zum Abreißen der hier geknüpften Integrationsbande geführt haben, nicht unterbrochen, zumal er danach in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zurückgekehrt ist und auch wieder Arbeit fand.
Ein auf § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).Ein auf Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).
Dass die vom BF begangenen Straftat - auch wenn sie nicht verharmlost werden soll - aber von derart "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" gekennzeichnet gewesen wären, ist jedoch nicht ersichtlich. Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG gefordert wird, sprechen im Übrigen auch die gewichtigen Milderungsgründe im ersten Verfahrensgang, wonach unter anderem neben dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel auch der Umstand, dass diese Straftat mit seinem sonstigen Verhalten in augenscheinlich auffallenden Widerspruch stand, als mildernd berücksichtigt wurde. Auch das Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft ist nicht außer Acht zu lassen.Dass die vom BF begangenen Straftat - auch wenn sie nicht verharmlost werden soll - aber von derart "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" gekennzeichnet gewesen wären, ist jedoch nicht ersichtlich. Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird, sprechen im Übrigen auch die gewichtigen Milderungsgründe im ersten Verfahrensgang, wonach unter anderem neben dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel auch der Umstand, dass diese Straftat mit seinem sonstigen Verhalten in augenscheinlich auffallenden Widerspruch stand, als mildernd berücksichtigt wurde. Auch das Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft ist nicht außer Acht zu lassen.
Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Der VwGH hat zuletzt mehrfach ausgesprochen, dass der verstärkte Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nur dann in Betracht kommt, wenn sich der EWR-Bürger die letzten zehn Jahre vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat (siehe VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Die Revision ist zuzulassen, weil zu der Frage, ob der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG anzuwenden ist, wenn der zehnjährige ununterbrochene Inlandsaufenthalt des betroffenen EWR-Bürgers teilweise nicht rechtmäßig war und die Kriterien des § 51 NAG nicht durchgehend erfüllt waren, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.Der VwGH hat zuletzt mehrfach ausgesprochen, dass der verstärkte Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nur dann in Betracht kommt, wenn sich der EWR-Bürger die letzten zehn Jahre vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat (siehe VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Die Revision ist zuzulassen, weil zu der Frage, ob der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG anzuwenden ist, wenn der zehnjährige ununterbrochene Inlandsaufenthalt des betroffenen EWR-Bürgers teilweise nicht rechtmäßig war und die Kriterien des Paragraph 51, NAG nicht durchgehend erfüllt waren, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Revision zulässig Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung Verwaltungsübertretung Wohlverhalten ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268529.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024