TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/7 G308 2281410-1

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Veröffentlicht am 07.12.2023
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Entscheidungsdatum

07.12.2023

Norm

AVG §53a
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32
GebAG §38
GebAG §53
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Spruch


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G308 2281410-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Bestimmung von Dolmetschergebühren, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Bestimmung von Dolmetschergebühren, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 25.10.2023 wurden die mit Antrag vom 16.09.2023 fristgerecht geltend gemachten Gebühren für die Dolmetschertätigkeit/Übersetzungstätigkeit am 15.09.2023 des Beschwerdeführers für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern bestimmt, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 GebAG) im Ausmaß von zwei Stunden zu je EUR 22,70 (EUR 45,40), für die Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen im Ausmaß von einer halben Stunde zu EUR 40,00 (§ 54 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG), einer weiteren halben Stunde zu EUR 30,00 (§ 54 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG) sowie von fünf weiteren halben Stunden zu je EUR 25,00 (§ 54 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG), für die Rückübersetzung von Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz) im Ausmaß von EUR 12,00 sowie von Kilometergeld für 82 Kilometer zu je EUR 0,42 (34,44), insgesamt daher EUR 286,84 zuzüglich 20 % USt, sohin EUR 344,30 (gerundet auf volle 10 Cent nach § 53a Abs. 2 AVG) zugesprochen wurden (Spruchpunkt I.). Hingegen wurde das Mehrbegehren über den Betrag von EUR 22,70 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 25.10.2023 wurden die mit Antrag vom 16.09.2023 fristgerecht geltend gemachten Gebühren für die Dolmetschertätigkeit/Übersetzungstätigkeit am 15.09.2023 des Beschwerdeführers für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern bestimmt, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, GebAG) im Ausmaß von zwei Stunden zu je EUR 22,70 (EUR 45,40), für die Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen im Ausmaß von einer halben Stunde zu EUR 40,00 (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG), einer weiteren halben Stunde zu EUR 30,00 (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) sowie von fünf weiteren halben Stunden zu je EUR 25,00 (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG), für die Rückübersetzung von Schriftstücken (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz) im Ausmaß von EUR 12,00 sowie von Kilometergeld für 82 Kilometer zu je EUR 0,42 (34,44), insgesamt daher EUR 286,84 zuzüglich 20 % USt, sohin EUR 344,30 (gerundet auf volle 10 Cent nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG) zugesprochen wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Hingegen wurde das Mehrbegehren über den Betrag von EUR 22,70 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Änderung der geltend gemachten Zeitversäumnis für Hin- und Rückreise gemäß GebAG vorzunehmen gewesen sei, da laut Routenplaner Google Maps/“Here we go“ die Reisezeit pro Strecke 37 Minuten nicht übersteige. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung von mehr als 10 Minuten pro Strecke ergebe sich eine Anfahrts- bzw. Rückfahrtzeit von maximal 50 Minuten. Die Gesamtreisezeit belaufe sich daher insgesamt auf 100 Minuten. Nach GebAG ergebe sich somit ein Zeitversäumnis von maximal zwei Stunden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.10.2023, beim Bundesamt am 02.11.2023 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für seine Dolmetscherleistung gemäß Gebührennote vom 16.10.2023 eine für Zeitversäumnis verrechnete Gebühr in Höhe von EUR 68,10 zugesprochen werde und ihm daher insgesamt EUR 371,50 (inklusive 20 % USt) an Dolmetschergebühren zustehen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die von Routenplanern errechneten Reisezeiten würden von idealen, in der Wirklichkeit nie vorhandenen Bedingungen ausgehen. Für die konkrete Reiseplanung seien vielmehr diverse widrige Umstände zu berücksichtigen, die einen entsprechenden Zeitpolster erforderlich machen würden. Konkret hätten am Reisetag auf der gewählten Strecke, der A2, mehrere Baustellen, insbesondere zwischen XXXX und XXXX und zwischen dem Knoten XXXX und der Ausfahrt XXXX bestanden. Es läge auf der Hand, dass derartige Beeinträchtigungen zu Verkehrsstaus oder sogar –anhaltungen führen könnten. Die Routenplaner würden nicht nur von idealen Fahrbedingungen, sondern auch von einer Fahrt von Haustüre zu Haustüre ausgehen. Unberücksichtigt würden dabei der Zeitaufwand für Suchen und Finden eines Parkplatzes sowie eines allfällig längeren Fußweges vom Parkplatz zum Amtsgebäude bleiben. Auch innerhalb des Amtsgebäudes könnten Verzögerungen entstehen, wenn bei hohem Parteienzustrom die Personenkontrolle verlangsamt werde. Aus den dargestellten Gründen sei für die Hinreise eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde einzuplanen gewesen, um den vorgegebenen Termin rechtzeitig zu erreichen. Dem Beschwerdeführer würden daher eine Entschädigung für zwei Stunden Anreise und eine Stunde Abreise, somit insgesamt drei Stunden zu je EUR 22,70 zustehen. Selbige Erwägungen wären auch der bereits am 05.09.2023 gelegten Gebührennote in derselben Angelegenheit zugrunde, der mit Bescheid vom 06.09.2023 vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die von Routenplanern errechneten Reisezeiten würden von idealen, in der Wirklichkeit nie vorhandenen Bedingungen ausgehen. Für die konkrete Reiseplanung seien vielmehr diverse widrige Umstände zu berücksichtigen, die einen entsprechenden Zeitpolster erforderlich machen würden. Konkret hätten am Reisetag auf der gewählten Strecke, der A2, mehrere Baustellen, insbesondere zwischen römisch 40 und römisch 40 und zwischen dem Knoten römisch 40 und der Ausfahrt römisch 40 bestanden. Es läge auf der Hand, dass derartige Beeinträchtigungen zu Verkehrsstaus oder sogar –anhaltungen führen könnten. Die Routenplaner würden nicht nur von idealen Fahrbedingungen, sondern auch von einer Fahrt von Haustüre zu Haustüre ausgehen. Unberücksichtigt würden dabei der Zeitaufwand für Suchen und Finden eines Parkplatzes sowie eines allfällig längeren Fußweges vom Parkplatz zum Amtsgebäude bleiben. Auch innerhalb des Amtsgebäudes könnten Verzögerungen entstehen, wenn bei hohem Parteienzustrom die Personenkontrolle verlangsamt werde. Aus den dargestellten Gründen sei für die Hinreise eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde einzuplanen gewesen, um den vorgegebenen Termin rechtzeitig zu erreichen. Dem Beschwerdeführer würden daher eine Entschädigung für zwei Stunden Anreise und eine Stunde Abreise, somit insgesamt drei Stunden zu je EUR 22,70 zustehen. Selbige Erwägungen wären auch der bereits am 05.09.2023 gelegten Gebührennote in derselben Angelegenheit zugrunde, der mit Bescheid vom 06.09.2023 vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 17.11.2023 einlangten.

Im Rahmen der mit 13.11.2023 datierten Beschwerdevorlage führte das Bundesamt zudem aus, dass auf den Gebührenbestimmungsbescheid zur Berechnung der Wegzeiten für Hin- und Rückfahrt verwiesen werden, wonach unter Berücksichtigung von diversen widrigen Umständen von 10 Minuten pro Wegstrecke, insgesamt 94 Minuten festgestellt worden wären. Die herangezogenen Routenplaner würden nicht nur ideale Fahrzeiten, sondern auch mögliche Verzögerungen von Baustellen berücksichtigen. Dazu würde auf die beiliegenden Ausdrucke verwiesen werden. Das Bundesamt habe neben dem üblichen Routenplaner „Here we go“ zum Vergleich auch Google Maps und den ÖAMTC-Routenplaner zur Berechnung herangezogen und die höchste Berechnung der Fahrzeit von 37 Minuten pro Strecke berücksichtigt. Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer sei ein weiterer Dolmetscher ebenfalls aus XXXX über die A2 zur Einvernahme nach XXXX angereist und habe dieser auf Anfrage mitgeteilt, dass es weder zu einem Stau noch zähem Verkehr auf den kurzen Baustellenabschnitten oder sonstigen Verzögerungen gekommen sei. Ebenso sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sonstige relevante Angaben für die Zuerkennung des Gebührenanspruches, zB Begründung von unüblichen Reisezeiten ua. Stau, bekanntzugeben seien. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Ankunft keine Verzögerung erwähnt, die eine Anreisezeit von zwei Stunden begründen könnte. Am Amtsgebäude würden sich weiteres genügend kostenfreie Parkplätze befinden, sodass aus dem Grund keine Verzögerungen entstehen könnten, die mehr als 10 Minuten betragen würden. Am konkreten Einvernahmetag wären auch nur wenige Parteien bei der Personenkontrolle gewesen, zudem habe sich der Beschwerdeführer keiner Kontrolle unterziehen müssen. Seitens der Behörde seien pro Fahrstrecke unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von 10 Minuten pro Strecke daher 47 Minuten Reisezeit sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt errechnet worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zwei Stunden für die Anreise und eine Stunde für die Abreise benötigt zu haben. Selbst habe er im Abrechnungsprogramm DSR aber jede Strecke mit einer Fahrtdauer von 95 Minuten erfasst, sodass die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde mit seinen eigenen Angaben im Abrechnungssystem im Widerspruch stehen würden. Weiter sei bei der Gebührennote B-019/2023 die Zeitversäumnis für An- und Abreise ebenso mit insgesamt 94 Minuten berechnet worden. Nachdem die Partei damals aber nicht zur Einvernahme erschien, sei der Beschwerdeführer eine halbe Stunde im Amt aufhältig gewesen (Wartezeit) und seien diese 30 Minuten als Zeitversäumnis zu jener für die Fahrzeit hinzugerechnet worden. Die sich daraus ergebende gesamte Zeitversäumnis von 124 Minuten sei in diesem Fall daher mit drei Stunden korrekt bemessen worden.Im Rahmen der mit 13.11.2023 datierten Beschwerdevorlage führte das Bundesamt zudem aus, dass auf den Gebührenbestimmungsbescheid zur Berechnung der Wegzeiten für Hin- und Rückfahrt verwiesen werden, wonach unter Berücksichtigung von diversen widrigen Umständen von 10 Minuten pro Wegstrecke, insgesamt 94 Minuten festgestellt worden wären. Die herangezogenen Routenplaner würden nicht nur ideale Fahrzeiten, sondern auch mögliche Verzögerungen von Baustellen berücksichtigen. Dazu würde auf die beiliegenden Ausdrucke verwiesen werden. Das Bundesamt habe neben dem üblichen Routenplaner „Here we go“ zum Vergleich auch Google Maps und den ÖAMTC-Routenplaner zur Berechnung herangezogen und die höchste Berechnung der Fahrzeit von 37 Minuten pro Strecke berücksichtigt. Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer sei ein weiterer Dolmetscher ebenfalls aus römisch 40 über die A2 zur Einvernahme nach römisch 40 angereist und habe dieser auf Anfrage mitgeteilt, dass es weder zu einem Stau noch zähem Verkehr auf den kurzen Baustellenabschnitten oder sonstigen Verzögerungen gekommen sei. Ebenso sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sonstige relevante Angaben für die Zuerkennung des Gebührenanspruches, zB Begründung von unüblichen Reisezeiten ua. Stau, bekanntzugeben seien. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Ankunft keine Verzögerung erwähnt, die eine Anreisezeit von zwei Stunden begründen könnte. Am Amtsgebäude würden sich weiteres genügend kostenfreie Parkplätze befinden, sodass aus dem Grund keine Verzögerungen entstehen könnten, die mehr als 10 Minuten betragen würden. Am konkreten Einvernahmetag wären auch nur wenige Parteien bei der Personenkontrolle gewesen, zudem habe sich der Beschwerdeführer keiner Kontrolle unterziehen müssen. Seitens der Behörde seien pro Fahrstrecke unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von 10 Minuten pro Strecke daher 47 Minuten Reisezeit sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt errechnet worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zwei Stunden für die Anreise und eine Stunde für die Abreise benötigt zu haben. Selbst habe er im Abrechnungsprogramm DSR aber jede Strecke mit einer Fahrtdauer von 95 Minuten erfasst, sodass die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde mit seinen eigenen Angaben im Abrechnungssystem im Widerspruch stehen würden. Weiter sei bei der Gebührennote B-019/2023 die Zeitversäumnis für An- und Abreise ebenso mit insgesamt 94 Minuten berechnet worden. Nachdem die Partei damals aber nicht zur Einvernahme erschien, sei der Beschwerdeführer eine halbe Stunde im Amt aufhältig gewesen (Wartezeit) und seien diese 30 Minuten als Zeitversäumnis zu jener für die Fahrzeit hinzugerechnet worden. Die sich daraus ergebende gesamte Zeitversäumnis von 124 Minuten sei in diesem Fall daher mit drei Stunden korrekt bemessen worden.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 15.09.2023 von seinem Wohnsitz in XXXX , als Dolmetscher zu einer Vernehmung im Amtsgebäude des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in XXXX , mit seinem privaten PKW an- und danach wieder zurückgereist. Die Dolmetscherleistung in Form der Zuziehung zur Amtshandlung sowie Rückübersetzung von während der Vernehmung erstellen Schriftstücken (zB Niederschrift) begann am 15.09.2023 um 09:05 Uhr und endete am 15.09.2023 um 12:15 Uhr (vgl. Bestätigung für erbrachte Dolmetscherleistung, AS 5; Gebührennote vom 16.09.2023, AS 6 f). Der Beschwerdeführer ist am 15.09.2023 von seinem Wohnsitz in römisch 40 , als Dolmetscher zu einer Vernehmung im Amtsgebäude des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 , mit seinem privaten PKW an- und danach wieder zurückgereist. Die Dolmetscherleistung in Form der Zuziehung zur Amtshandlung sowie Rückübersetzung von während der Vernehmung erstellen Schriftstücken (zB Niederschrift) begann am 15.09.2023 um 09:05 Uhr und endete am 15.09.2023 um 12:15 Uhr vergleiche Bestätigung für erbrachte Dolmetscherleistung, AS 5; Gebührennote vom 16.09.2023, AS 6 f).

Die Fahrzeit für die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Amtsgebäude über die von ihm gewählte Strecke der A2 beträgt laut aktenkundigen Abfragen von drei unterschiedlichen Routenplanern bei einer Streckenlänge von 40 Kilometern durchschnittlich 37 Minuten (vgl. aktenkundige Auszüge aus den Routenplaner-Abfragen des Bundesamtes, AS 15 ff). Die Fahrzeit für die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Amtsgebäude über die von ihm gewählte Strecke der A2 beträgt laut aktenkundigen Abfragen von drei unterschiedlichen Routenplanern bei einer Streckenlänge von 40 Kilometern durchschnittlich 37 Minuten vergleiche aktenkundige Auszüge aus den Routenplaner-Abfragen des Bundesamtes, AS 15 ff).

Somit ergibt sich vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Ort der Vernehmung und retour eine Wegzeit von insgesamt 74 Minuten. Parkplätze stehen kostenfrei vor dem Amtsgebäude zur Verfügung, sodass eine längere Parkplatzsuche bzw. ein längerer Fußweg zum Amtsgebäude entfällt (vgl. Vorbringen des Bundesamtes in der Beschwerdevorlage vom 13.11.2023 in Verbindung mit einer Online-Recherche auf Google Maps zu den Parkmöglichkeiten vor dem Amtsgebäude, XXXX , Zugriff am 01.12.2023).Somit ergibt sich vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Ort der Vernehmung und retour eine Wegzeit von insgesamt 74 Minuten. Parkplätze stehen kostenfrei vor dem Amtsgebäude zur Verfügung, sodass eine längere Parkplatzsuche bzw. ein längerer Fußweg zum Amtsgebäude entfällt vergleiche Vorbringen des Bundesamtes in der Beschwerdevorlage vom 13.11.2023 in Verbindung mit einer Online-Recherche auf Google Maps zu den Parkmöglichkeiten vor dem Amtsgebäude, römisch 40 , Zugriff am 01.12.2023).

Demzufolge wird für die Hin- und Rückreise des Beschwerdeführers zum Bundesamt selbst unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters pro Strecke von zehn Minuten an Zeitversäumnis insgesamt eine volle Stunde jedenfalls nicht überschritten.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass es am 15.09.2023 bei seiner Anreise tatsächlich zu Verkehrsbehinderungen oder Verzögerungen gekommen ist, die eine Anreisedauer von mehr als einer Stunde bedingt hätten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Wegzeit der Strecke hin und retour von insgesamt 74 Minuten ergibt sich aus den vom Bundesamt durchgeführten Abfragen von insgesamt drei Routenplanern, nämlich jenem des ÖAMTC, von Google Maps sowie von „Here we go“, deren Ergebnisse im Verwaltungsakt einliegen (vgl. AS 15 ff). Die Feststellungen zur Wegzeit der Strecke hin und retour von insgesamt 74 Minuten ergibt sich aus den vom Bundesamt durchgeführten Abfragen von insgesamt drei Routenplanern, nämlich jenem des ÖAMTC, von Google Maps sowie von „Here we go“, deren Ergebnisse im Verwaltungsakt einliegen vergleiche AS 15 ff).

Die Feststellung, dass tatsächlich Parkplätze vor dem Amtsgebäude zur Verfügung stehen und kein längerer Fußweg bzw. keine längere Parkplatzsuche zu erwarten ist, ergibt sich neben den Angaben des Bundesamtes in der Beschwerdevorlage auch auf einer entsprechenden Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes auf Google Maps bzw. mittels Google Street View.

Seitens des Bundesamtes wurden zusätzlich pro Wegstrecke zehn Minuten für mögliche Zeitverzögerungen zur An- und Abreise hinzugerechnet. Das lediglich pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm eine zweite Stunde zur Anreise (daher insgesamt drei Stunden an Zeitversäumnis) zuzubilligen, da die Strecke auf der A2 zwischen XXXX und XXXX Baustellen aufweise und dadurch bedingte Verzögerungen nicht vorhersehbar wären, sodass diese miteinzukalkulieren wären, ist vor dem Hintergrund, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich sämtliche Routenplaner Verkehrsbehinderungen und Verkehrsaufkommen miteinberechnen – und auch entsprechende Möglichkeiten – etwa über Verkehrskameras der ASFINAG – bestehen, die aktuelle Verkehrssituation vor Abfahrt einzuschätzen und die Abfahrtszeit entsprechend zu wählen, nicht substanziiert genug, um damit die Überschreitung von einer Stunde nachvollziehbar darzulegen, zumal nicht einmal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, es wäre zu einer derartigen Behinderung im Verkehr tatsächlich gekommen. Seitens des Bundesamtes wurden zusätzlich pro Wegstrecke zehn Minuten für mögliche Zeitverzögerungen zur An- und Abreise hinzugerechnet. Das lediglich pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm eine zweite Stunde zur Anreise (daher insgesamt drei Stunden an Zeitversäumnis) zuzubilligen, da die Strecke auf der A2 zwischen römisch 40 und römisch 40 Baustellen aufweise und dadurch bedingte Verzögerungen nicht vorhersehbar wären, sodass diese miteinzukalkulieren wären, ist vor dem Hintergrund, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich sämtliche Routenplaner Verkehrsbehinderungen und Verkehrsaufkommen miteinberechnen – und auch entsprechende Möglichkeiten – etwa über Verkehrskameras der ASFINAG – bestehen, die aktuelle Verkehrssituation vor Abfahrt einzuschätzen und die Abfahrtszeit entsprechend zu wählen, nicht substanziiert genug, um damit die Überschreitung von einer Stunde nachvollziehbar darzulegen, zumal nicht einmal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, es wäre zu einer derartigen Behinderung im Verkehr tatsächlich gekommen.

Auch das weitere Vorbringen, wonach ein Zeitaufwand bei der Personenkontrolle bestehen könnte, geht vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer beim Bundesamt offensichtlich gar keiner Kontrolle unterziehen muss bzw. musste (von Amtsbekanntheit ist auszugehen), ebenso ins Leere und wäre wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er sich einer solchen Kontrolle unterziehen müsste, als Dolmetscher wohl Vortritt vor den Parteien erhalten würde, falls sein pünktliches Erscheinen zum Termin durch die Wartezeit bei der Personenkontrolle gefährdet wäre.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Wegzeit laut Routenplaner von 37 Minuten für die einfache Strecke zuzüglich des vom Bundesamtes errechneten Zeitpolsters von zehn Minuten, daher einer einfachen Anfahrtszeit von 47 Minuten, tatsächlich über eine Stunde für die Anreise benötigte, sodass ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis von zwei Stunden zustehe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Gebühren für nichtamtliche Dolmetscher“ betitelte § 53a AVG idgF BGBl. I Nr. 163/2013 lautet:Der mit „Gebühren für nichtamtliche Dolmetscher“ betitelte Paragraph 53 a, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, lautet:

„§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.„§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)“(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)“

Der mit „Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher“ betitelte § 53b AVG idgF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Der mit „Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher“ betitelte Paragraph 53 b, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet:

„§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

Der mit „Geltendmachung der Gebühr“ betitelte § 38 GebAG idgF BGBl. I Nr. 202/2021 lautet:Der mit „Geltendmachung der Gebühr“ betitelte Paragraph 38, GebAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, lautet:

„§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.„§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.“

Der mit „Dolmetscher – Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr“ betitelte § 53 GebAG idgF BGBl. I Nr. 202/2021 lautet:Der mit „Dolmetscher – Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr“ betitelte Paragraph 53, GebAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, lautet:

„§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:„§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. 1), sind anstelle der in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (Paragraph 34, Absatz eins,), sind anstelle der in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen

a) bei schriftlicher Übersetzung innerhalb eines Gebührenrahmens von 1,50 Euro bis 2,10 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten, und

b) bei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 Euro bis 150 Euro

zu bestimmen, dies nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation;

2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;2. Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;

3. § 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.3. Paragraph 31, Absatz eins a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.“

Der mit „Entschädigung für Zeitversäumnis“ betitelte § 32 GebAG idgF BGBl. I Nr. 202/2021 lautet:Der mit „Entschädigung für Zeitversäumnis“ betitelte Paragraph 32, GebAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, lautet:

„§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

(3) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.“

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die vom Beschwerdeführer für die Erbringung seiner Dolmetscherleistungen am 15.09.2023 im Ausmaß von drei Stunden beantragte, jedoch vom Bundesamt lediglich für zwei Stunden zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von insgesamt EUR 45,40 (zwei Mal EUR 22,70) nach § 32 Abs. 1 GebAG.Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die vom Beschwerdeführer für die Erbringung seiner Dolmetscherleistungen am 15.09.2023 im Ausmaß von drei Stunden beantragte, jedoch vom Bundesamt lediglich für zwei Stunden zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von insgesamt EUR 45,40 (zwei Mal EUR 22,70) nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG.

Es wird vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht verkannt, dass die Daten der Zeitversäumnis nach den tatsächlichen Verhältnissen zu berechnen sind und längere Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel sowie ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster geltend gemacht werden kann (vgl. OGH 04.04.2006, 14 Os27/06m, 26.06.2008, 15 Os74/08h, 29.04.2008, 11 Os 51/08x).Es wird vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht verkannt, dass die Daten der Zeitversäumnis nach den tatsächlichen Verhältnissen zu berechnen sind und längere Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel sowie ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster geltend gemacht werden kann vergleiche OGH 04.04.2006, 14 Os27/06m, 26.06.2008, 15 Os74/08h, 29.04.2008, 11 Os 51/08x).

Im gegenständlichen Fall begründet der Beschwerdeführer sein Begehren im Wesentlichen mit potenziellen Verkehrsbehinderungen auf der Autobahn durch Baustellen, eine möglicherweise nötige Parkplatzsuche mit damit einhergehendem längeren Fußweg zum Amtsgebäude sowie potenziellen Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle im Amtsgebäude. Es sei ihm für die Anreise die zweite Stunde zuzusprechen, da diese Zeiten für ein pünktliches Erscheinen zum Termin beim Bundesamt jedenfalls einzukalkulieren wären.

Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, hat der Beschwerdeführer diese Behauptung jedoch nicht nachvollziehbar begründen können bzw. konnte er Teile seiner Begründung nicht glaubhaft machen. Seitens des Bundesamtes wurden zur sich aus drei unterschiedlichen Routenplanern ergebenden Reisezeit von 37 Minuten pro Strecke auch noch weitere zehn Minuten pro Strecke (gesamt daher 20 Minuten) als Zeitpolster hinzugerechnet. Dennoch übersteigt die realistische Anreisezeit nicht eine Stunde, zumal eine tatsächlich verlängerte Reisezeit nicht vorgebracht wurde.

Der Zeitaufwand für die Anreise des Beschwerdeführers am 15.09.2023 von seiner in der Gebührennote angeführten Wohnadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise war daher mit insgesamt maximal 94 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes (vgl. dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) von weiteren 20 Minuten ist die Ansicht des Bundesamtes, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 GebAG nicht gerechtfertigt ist, nicht unvertretbar.Der Zeitaufwand für die Anreise des Beschwerdeführers am 15.09.2023 von seiner in der Gebührennote angeführten Wohnadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise war daher mit insgesamt maximal 94 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes vergleiche dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) von weiteren 20 Minuten ist die Ansicht des Bundesamtes, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nicht gerechtfertigt ist, nicht unvertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll und hat der Beschwerdeführer auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll und hat der Beschwerdeführer auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Fahrzeit Kraftfahrzeug Reisedauer Weg- und Wartezeit Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2281410.1.00

Im RIS seit

05.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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