TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/11 W238 2273668-1

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Veröffentlicht am 11.12.2023
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Entscheidungsdatum

11.12.2023

Norm

AVG §69
BSVG §182
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BSVG § 182 heute
  2. BSVG § 182 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 182 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. BSVG § 182 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  5. BSVG § 182 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. BSVG § 182 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BSVG § 182 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  8. BSVG § 182 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  9. BSVG § 182 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  10. BSVG § 182 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  11. BSVG § 182 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. BSVG § 182 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  13. BSVG § 182 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W238 2273668-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Leopold BOYER, Mag. Daniela NEUHUBER, Mag. Leopold BOYER, Hauptstraße 25, 2225 Zistersdorf, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 18.04.2023, XXXX betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Leopold BOYER, Mag. Daniela NEUHUBER, Mag. Leopold BOYER, Hauptstraße 25, 2225 Zistersdorf, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 18.04.2023, römisch 40 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens über den mit Bescheid vom 10.02.2023 anerkannten Anspruch auf Alterspension wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 18.04.2023 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen, der Bescheid vom 10.02.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben (Spruchpunkt 1) und die monatliche Pension ab 01.02.2023 mit € 3.557,42 festgesetzt (Spruchpunkt 2). Begründend wurde unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 AVG ausgeführt, dass von der SVS berichtigte Beitragsgrundlagen bekanntgegeben worden seien. Der Beschwerdeführer wurde über das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie über das Klagerecht gegen die Feststellung des Anspruchs belehrt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 18.04.2023 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen, der Bescheid vom 10.02.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben (Spruchpunkt 1) und die monatliche Pension ab 01.02.2023 mit € 3.557,42 festgesetzt (Spruchpunkt 2). Begründend wurde unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ausgeführt, dass von der SVS berichtigte Beitragsgrundlagen bekanntgegeben worden seien. Der Beschwerdeführer wurde über das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie über das Klagerecht gegen die Feststellung des Anspruchs belehrt.

2. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die SVS mit rechtkräftigem Bescheid vom 10.02.2023 seinen Pensionsanspruch ab 01.02.2023 mit € 3.559,43 monatlich festgestellt habe. Ungeklärt sei, warum die Behörde nunmehr das Verfahren wiederaufgenommen und seine Pension mit einem geringeren Betrag festgesetzt habe. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, welche Vorfrage nachträglich von der SVS anders entschieden worden sei. Die Höhe der Pension sei im Bescheid vom 10.02.2023 korrekt festgesetzt worden. Eine „berichtigte Beitragsgrundlage“ sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es liege daher kein erkennbarer Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2023 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 14.06.2023, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass – in Folge der Meldung einer Änderung der Bewirtschaftung (Verpachtung) ab 01.01.2023 – mit Bescheid der SVS vom 07.03.2023 ausgesprochen worden sei, dass die monatliche Beitragsgrundlage vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 (wegen Wegfalls der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern mangels Überschreitung des maßgeblichen Einheitswertes ab 01.01.2023) € 0,00 betrage. Die Berechnung der Pension im Bescheid vom 10.02.2023 sei jedoch noch mit der höheren Beitragsgrundlage bei Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG erfolgt. Zusammengefasst sei nachträglich (mit Bescheid vom 07.03.2023) von der hierfür zuständigen Behörde (SVS) über eine entscheidungserhebliche Vorfrage (Nichtvorliegen der Pflichtversicherung bzw. Höhe der Beitragsgrundlage) anders entschieden worden, weshalb das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen worden sei. Bei der Berechnung der Pensionshöhe im Bescheid vom 18.04.2023 (Spruchpunkt 2) sei nunmehr die korrekte Beitragsgrundlage zugrunde gelegt worden.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Behörde vom 14.06.2023 samt Aktenbestandteilen (Aktenvermerk vom 06.03.2023, Bescheid vom 07.03.2023) zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

5. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 03.11.2022 bei der SVS die Zuerkennung einer Alterspension ab 01.02.2023 und meldete im Zuge dessen eine Verpachtung von Eigengründen ab 01.01.2023.

Mit Schreiben der SVS vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführer über die – trotz Berücksichtigung der gemeldeten Bewirtschaftungsverhältnisse ab 01.01.2023 – nach wie vor bestehende Versicherung in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung und den aktuellen Stand des Einheitswertes ab 01.01.2023 iHv € 1.651,51 informiert.

Mit Schreiben der SVS vom 26.01.2023 und 30.01.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die vorläufige Abrechnung der Zuschläge (Abzug der öffentlichen Gelder) ab 01.01.2023 aufgrund Überschreitung des Einheitswertes von € 1.500,00 rückgängig gemacht worden sei, sodass der aktuelle Einheitswert € 6.183,53 betrage.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.02.2023 wurde eine weitere Verpachtung von Eigengrund ab 01.01.2023 im Ausmaß von 0,5396 ha gemeldet.

Mit Schreiben vom 09.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Kontomitteilung der SVS zur Kenntnis gebracht. Darin wurde er darüber informiert, dass er unter Berücksichtigung der geänderten Bewirtschaftungsverhältnisse ab 01.01.2023 mit einem festgestellten Einheitswert iHv € 1.014,35 (nach Abrechnung der Zuschläge) nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern unterliege.

Mit Bescheid der SVS vom 10.02.2023 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension ab 01.02.2023 anerkannt und die Pension ab 01.02.2023 mit monatlich € 3.559,43 festgesetzt. Die Berechnung der Pension erfolgte unter Zugrundelegung des Einheitswertes iHv € 6.183,53 bei Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern.

Mit Bescheid der SVS vom 07.03.2023 wurde ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung der Bauern vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 € 0,00 beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2023 nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt.

Mit Bescheid der SVS vom 18.04.2023 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen, der Bescheid vom 10.02.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben und die monatliche Pension ab 01.02.2023 mit € 3.557,42 festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere aus dem Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension, der Niederschrift über eine Vorsprache des Beschwerdeführers am 03.11.2022 betreffend Meldung einer Verpachtung, den Schreiben der SVS vom 23.11.2022, 26.01.2023 und 30.01.2023, dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.02.2023, der Kontomitteilung der SVS vom 09.02.2023 und einem Aktenvermerk der SVS vom 06.03.2023. Auch die Bescheide der Behörde vom 10.02.2023, 07.03.2023 und 18.04.2023 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.

Der Beschwerdeführer stellte den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt weder in der Beschwerde noch im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs in Abrede. Er trat insbesondere auch dem Umstand nicht entgegen, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung der Bauern vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 in Folge Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit Bescheid der SVS vom 07.03.2023 mit € 0,00 festgesetzt und diese geänderte Vorfragenbeurteilung sodann dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des BSVG gelten gemäß § 182 Z 7 BSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des BSVG gelten gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

„§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.“

3.3. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.3.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0110). Dies ist auch für einen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, so zu sehen (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/08/0127).Gemäß Paragraph 355, ASVG sind alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0110). Dies ist auch für einen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, so zu sehen vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/08/0127).

Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem – wie hier – in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, ist daher im Verwaltungsweg zu bekämpfen.

3.4. Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (zB VwGH 28.02.2012, 2012/05/0026).

Im vorliegenden Fall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 69 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 AVG. Dies setzt voraus, dass der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Im vorliegenden Fall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, AVG. Dies setzt voraus, dass der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Mit „Vorfrage“ ist eine präjudizielle Rechtsfrage gemeint, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage – als Gegenstand einer „anderen“ rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Entscheidung – zu erledigen ist. Von einer einen Wiederaufnahmegrund bildenden Entscheidung über eine Vorfrage kann immer dann gesprochen werden, wenn eine Bindung der Behörde des einen Verfahrens an eine in einem anderen Verfahren zu lösende Hauptfrage zu bejahen ist (vgl. Raschauer in AVG Kommentar Altenburger/Wessely, 1. Auflage, Stand Oktober 2022, Rz 31, 32 mwN).Mit „Vorfrage“ ist eine präjudizielle Rechtsfrage gemeint, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage – als Gegenstand einer „anderen“ rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Entscheidung – zu erledigen ist. Von einer einen Wiederaufnahmegrund bildenden Entscheidung über eine Vorfrage kann immer dann gesprochen werden, wenn eine Bindung der Behörde des einen Verfahrens an eine in einem anderen Verfahren zu lösende Hauptfrage zu bejahen ist vergleiche Raschauer in AVG Kommentar Altenburger/Wessely, 1. Auflage, Stand Oktober 2022, Rz 31, 32 mwN).

Der Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG zwingt nicht zur Annahme, dieser Wiederaufnahmegrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein; es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird. Im Übrigen kommt es beim Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nicht darauf an, ob die wiederaufnehmende Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem voraussichtlich anderen Verfahrensergebnis kommen kann, wohl aber, dass die neue Vorfragenentscheidung bindende Wirkung für die Behörde entfaltet (VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).Der Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG zwingt nicht zur Annahme, dieser Wiederaufnahmegrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein; es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird. Im Übrigen kommt es beim Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nicht darauf an, ob die wiederaufnehmende Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem voraussichtlich anderen Verfahrensergebnis kommen kann, wohl aber, dass die neue Vorfragenentscheidung bindende Wirkung für die Behörde entfaltet (VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).

Für die amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht das Gesetz im Fall des § 69 Abs. 1 Z 3 eine objektive, nicht erstreckbare, verfahrensrechtliche Frist von drei Jahren vor. Die Frist ist nur für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens maßgeblich. Wann die Behörde vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat, ist für die Frage des Zeitpunktes der Wiederaufnahme irrelevant.Für die amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht das Gesetz im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, eine objektive, nicht erstreckbare, verfahrensrechtliche Frist von drei Jahren vor. Die Frist ist nur für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens maßgeblich. Wann die Behörde vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat, ist für die Frage des Zeitpunktes der Wiederaufnahme irrelevant.

3.5. Der Bescheid der SVS vom 10.02.2023, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension ab 01.02.2023 anerkannt und die Pension ab 01.02.2023 mit monatlich € 3.559,43 festgesetzt wurde, ist – wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte – in Rechtskraft erwachsen.

Die Berechnung der Pension erfolgte noch unter Zugrundelegung des Einheitswertes iHv € 6.183,53 bei Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG.

Mit rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 07.03.2023 wurde jedoch ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung der Bauern vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 – wegen Wegfalls der Pflichtversicherung mangels Überschreitung des maßgeblichen Einheitswertes ab 01.01.2023 – € 0,00 beträgt.

Damit wurde nachträglich von der hierfür zuständigen Behörde über eine für die Berechnung der Pension entscheidungserhebliche Vorfrage (Höhe der Beitragsgrundlage nach dem BSVG im Jänner 2023) anders entschieden.

Da die rechtlichen Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens über den mit Bescheid vom 10.02.2023 anerkannten Anspruch auf Alterspension gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 AVG vorlagen, war die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die rechtlichen Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens über den mit Bescheid vom 10.02.2023 anerkannten Anspruch auf Alterspension gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, AVG vorlagen, war die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt (vgl. etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; 10.08.2018, Ra 2018/01/0347; 28.02.2019, Ra 2019/01/0067).Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt vergleiche etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; 10.08.2018, Ra 2018/01/0347; 28.02.2019, Ra 2019/01/0067).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen ließen. Vielmehr trat er den entscheidungswesentlichen Feststellungen im Zuge des ihm vom Gericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046 und VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Darüber hinaus handelt es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes lediglich um – nicht übermäßig komplexe – Rechtsfragen.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen ließen. Vielmehr trat er den entscheidungswesentlichen Feststellungen im Zuge des ihm vom Gericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046 und VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Darüber hinaus handelt es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes lediglich um – nicht übermäßig komplexe – Rechtsfragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des AVG sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig und klar. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des AVG sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig und klar. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Alterspension amtswegige Wiederaufnahme Beitragsgrundlagen Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W238.2273668.1.00

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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