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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6 idF BGBl 27/1969Leitsatz
"Ausländergrundverkehr" umfaßt nur Rechtserwerbe unter Lebenden; Teilbereich des Zivilrechtswesens, der mit der B-VGNov. 1969 den Ländern zugewiesen wurde - intrasystematische Fortentwicklung des Kompetenztatbestandes hinsichtlich des Rechtserwerbes von Todes wegen nicht möglich; Art15 Abs9 B-VG kommt für eine Erweiterung der durch die B-VGNov. 1969 von der Kompetenz des Bundes abgegrenzten Landeskompetenz nicht in Frage Aufhebung des zweiten Halbsatzes in §3 Abs2 lita - kompetenzwidrig erlassenSpruch
Der zweite Halbsatz in §3 Abs2 lita des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. für Tirol Nr. 69/1983, lautend "bei Rechtsnachfolgern, die dem Personenkreis nach §1 Abs1 Z. 2 angehören, jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie stattfindet;" wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der zweite Halbsatz in §3 Abs2 lita des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. für Tirol Nr. 69/1983, lautend "bei Rechtsnachfolgern, die dem Personenkreis nach §1 Abs1 Ziffer 2, angehören, jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie stattfindet;" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Anbringen vom 21. Jänner 1985 suchten die deutschen Staatsangehörigen K, H, A und U D bei der Grundverkehrsbehörde Leutasch um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu dem aus einer letztwilligen Verfügung (Vermächtnis vom 25.8.1981) des R und der B I, beide deutsche 1.1.1. Mit Anbringen vom 21. Jänner 1985 suchten die deutschen Staatsangehörigen K, H, A und U D bei der Grundverkehrsbehörde Leutasch um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu dem aus einer letztwilligen Verfügung (Vermächtnis vom 25.8.1981) des R und der B römisch eins, beide deutsche
Staatsangehörige, resultierenden (Mit-)Eigentumserwerb an der Liegenschaft EZ ... KG L, bestehend aus dem Gst. ..., an.
Die Grundverkehrsbehörde Leutasch erteilte mit Bescheid vom 7. März 1985 "dem der Amtsurkunde vom 5.6.1984 zugrunde liegenden Rechtserwerb und zwar der Eigentumsübertragung gemäß §3 Abs1 lita des Grundverkehrsgesetzes 1983 die Zustimmung".
1.1.2. Der gegen diesen Bescheid vom Landesgrundverkehrsreferenten erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. Dezember 1985, Z LGv-1206/6, Folge gegeben und dem in Rede stehenden Rechtserwerb die Zustimmung gemäß §3 Abs1 lita iVm §4 Abs2 lita und b Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl. für Tirol Nr. 69 (künftig: GVG), versagt. 1.1.2. Der gegen diesen Bescheid vom Landesgrundverkehrsreferenten erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. Dezember 1985, Z LGv-1206/6, Folge gegeben und dem in Rede stehenden Rechtserwerb die Zustimmung gemäß §3 Abs1 lita in Verbindung mit §4 Abs2 lita und b Grundverkehrsgesetz 1983, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 69 (künftig: GVG), versagt.
Begründend wurde insbesondere dargelegt, daß die Gesuchsteller dem Personenkreis nach §1 Abs1 Z2 GVG angehören und der Ausnahmetatbestand des §3 Abs2 lita leg.cit. infolge des Fehlens eines bei Ausländern vom Gesetzgeber geforderten Naheverhältnisses (Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe) zu den Erblassern nicht zum Tragen komme und der Rechtserwerb den in §4 Abs2 GVG festgelegten Schutzinteressen widerspreche.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B118/86 protokollierte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Verfassungswidrigkeit des §3 Abs2 lita GVG angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
1.2.1. Mit Anbringen vom 17. Dezember 1984 suchte H B, deutscher Staatsangehöriger, bei der Grundverkehrsbehörde E um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu dem aus einer letztwilligen Verfügung der am 12. Juni 1984 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen B D resultierenden Eigentumserwerb an den Gpn. ... und ... in EZ ... II KG E an. 1.2.1. Mit Anbringen vom 17. Dezember 1984 suchte H B, deutscher Staatsangehöriger, bei der Grundverkehrsbehörde E um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu dem aus einer letztwilligen Verfügung der am 12. Juni 1984 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen B D resultierenden Eigentumserwerb an den Gpn. ... und ... in EZ ... römisch zwei KG E an.
Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde E vom 7. März 1985 wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die Zustimmung erteilt.
1.2.2. Der vom Landesgrundverkehrsreferenten gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde vom 24. Jänner 1986, Z LGv-1216/6-85, Folge gegeben und der Eigentumsübertragung an der genannten Liegenschaft die Zustimmung gemäß §4 Abs2 litb GVG versagt.
1.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B230/86 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
1.3.1. Mit einer letztwilligen Verfügung vom 17. Mai 1979 vermachte J D die ihm gehörige Liegenschaft EZ ... KG K, Gp. ..., E und M E, deutschen Staatsangehörigen mit dem Wohnsitz in München. J D ist am 10. Oktober 1983 verstorben. Da die gesetzlichen Erben ihr Erbrecht nicht geltend machten, gaben E und M E gemäß §726 ABGB je zur Hälfte die unbedingte Erbserkärung ab.
Mit Anbringen vom 14. März 1984 suchten E und M E bei der Grundverkehrsbehörde K um grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Eigentumserwerbes an der genannten Liegenschaft an.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1985 versagte die Grundverkehrsbehörde K diesem Rechtserwerb gemäß §3 Abs1 lita und Abs2 lita iVm §4 Abs2 lita GVG die Zustimmung. Mit Bescheid vom 17. Juni 1985 versagte die Grundverkehrsbehörde K diesem Rechtserwerb gemäß §3 Abs1 lita und Abs2 lita in Verbindung mit §4 Abs2 lita GVG die Zustimmung.
1.3.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 20. Mai 1986, Z LGv-1291/4-85, als unbegründet abgewiesen.
1.3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B824/86 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die amtswegige Prüfung der §§3 Abs1 lita und 3 Abs2 lita GVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
1.4.1. Mit Anbringen vom 17. April 1985 suchte Dipl.Ing. G B, deutscher Staatsangehöriger, bei der Grundverkehrsbehörde J um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu dem aus einer letztwilligen Verfügung des am 8. Feber 1984 verstorbenen niederländischen Staatsangehörigen G J.A. H resultierenden Eigentumserwerb von 24/7173 Anteilen an der Liegenschaft EZ ... KG J, verbunden mit dem Wohnungseigentum an
der Appartementwohnung Top ... im Haus ..., an. Mit
Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. Jänner 1985, Z A269/84, sei angeordnet worden, daß auf Grund des Vermächtnisses vom 16. März 1982 das Eigentumsrecht an den genannten Eigentumsanteilen für Dipl.Ing. G B einzuverleiben sei.
Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde J vom 9. Jänner 1986 wurde dem in Rede stehenden Rechtserwerb gemäß §3 Abs1 lita und Abs2 lita iVm §4 Abs2 lita GVG die Zustimmung verweigert. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde J vom 9. Jänner 1986 wurde dem in Rede stehenden Rechtserwerb gemäß §3 Abs1 lita und Abs2 lita in Verbindung mit §4 Abs2 lita GVG die Zustimmung verweigert.
1.4.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 22. Oktober 1986, Z LGv-25/2, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß er sich auch auf §4 Abs2 litb GVG zu stützen habe.
1.4.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1287/86 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschriften bezweifelt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
1.5.1. Mit Schriftsatz vom 22. April 1985 suchte Ch M, deutscher Staatsangehöriger, bei der Grundverkehrsbehörde Sch um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu dem aus einer letztwilligen Verfügung der am 17. August 1984 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen F U Zresultierenden Eigentumserwerb an der Liegenschaft EZ ... KG Sch, bestehend aus der Gp. ..., an.
Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Sch vom 18. Oktober 1985 wurde diesem Ansuchen gemäß §1 Abs1 Z1, §3 Abs1 und §4 Abs2 GVG die Zustimmung verweigert.
1.5.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. Dezember 1986, Z LGv-1358/5-85, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im wesentlichen dargelegt, daß zufolge Fehlens eines bei Ausländern vom Gesetzgeber nach §3 Abs2 lita GVG geforderten Naheverhältnisses (Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe) der auf einer letztwilligen Verfügung beruhende Rechtserwerb gemäß §1 Abs1 Z2 iVm §3 Abs1 lita GVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfe. Diese Zustimmung könne jedoch gemäß §4 Abs2 GVG nicht erteilt werden. Begründend wurde im wesentlichen dargelegt, daß zufolge Fehlens eines bei Ausländern vom Gesetzgeber nach §3 Abs2 lita GVG geforderten Naheverhältnisses (Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe) der auf einer letztwilligen Verfügung beruhende Rechtserwerb gemäß §1 Abs1 Z2 in Verbindung mit §3 Abs1 lita GVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfe. Diese Zustimmung könne jedoch gemäß §4 Abs2 GVG nicht erteilt werden.
1.5.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B206/87 protokollierte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die Prüfung der §§3 Abs2 lita und 4 Abs2 GVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
1.6.1. Mit Anbringen vom 17. April 1985 suchten die
deutschen Staatsangehörigen Dr. H und M K bei der
Grundverkehrsbehörde K um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung
zu dem aus einer letztwilligen Verfügung der österreichischen
Staatsbürgerin M Kresultierenden Erwerb von
86/600 Miteigentumsanteilen an der Gp. ... in EZ ... KG K, mit
denen das Eigentum an der Wohnung Top ... in K, H... 5, verbunden
ist, an.
Mit Bescheid vom 9. Jänner 1986 versagte die Grundverkehrsbehörde K dem in Rede stehenden Rechtserwerb gemäß §3 Abs1 lita und Abs2 lita iVm §4 Abs2 lita GVG die Zustimmung. Mit Bescheid vom 9. Jänner 1986 versagte die Grundverkehrsbehörde K dem in Rede stehenden Rechtserwerb gemäß §3 Abs1 lita und Abs2 lita in Verbindung mit §4 Abs2 lita GVG die Zustimmung.
1.6.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. März 1987, Z LGv-26/2-86, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im wesentlichen dargelegt, daß infolge des Fehlens eines bei Ausländern vom Gesetzgeber nach §3 Abs2 lita GVG geforderten Naheverhältnisses (Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe) zur Erblasserin der auf einer letztwilligen Verfügung beruhende Rechtserwerb gemäß §1 Abs1 Z2 lita iVm §3 Abs1 lita GVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfe, diese jedoch gemäß §4 Abs2 GVG nicht erteilt werden könne. Begründend wurde im wesentlichen dargelegt, daß infolge des Fehlens eines bei Ausländern vom Gesetzgeber nach §3 Abs2 lita GVG geforderten Naheverhältnisses (Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe) zur Erblasserin der auf einer letztwilligen Verfügung beruhende Rechtserwerb gemäß §1 Abs1 Z2 lita in Verbindung mit §3 Abs1 lita GVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfe, diese jedoch gemäß §4 Abs2 GVG nicht erteilt werden könne.
1.6.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B480/87 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
1.7.1. Mit Anbringen vom 7. April 1986 suchten die deutschen Staatsangehörigen Dipl.Ing. E P-B und Ch K bei der Grundverkehrsbehörde Seefeld um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu dem aus einer letztwilligen Verfügung (Vermächtnis vom 23. Feber 1977) der L J, einer österreichischen Staatsbürgerin, resultierenden (Mit-)Eigentumserwerb des Dipl.Ing. E P-B von ...
Anteilen an der Liegenschaft EZ ... KG S, mit welchen das
Wohnungseigentum an der Wohnung Top ... C untrennbar verbunden ist,
und zu dem aus einer letztwilligen Verfügung (Kodizill vom
30. September 1982) der L J resultierenden (Mit-)Eigentumserwerb der
Ch K von ... Anteilen an der Liegenschaft EZ ... KG S, mit welchen
das Wohnungseigentum an der Wohnung Top ... und an der Garage Top
... untrennbar verbunden ist, an.
Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde S vom 14. Juli 1986 wurde den in Rede stehenden Rechtserwerben gemäß §4 Abs2 GVG die Zustimmung verweigert.
1.7.2. Die gegen diesen Bescheid von den Antragstellern erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. August 1987, Z LGv-185/2-86, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde insbesondere dargelegt, daß die Antragsteller dem Personenkreis nach §1 Abs1 Z2 GVG angehören und der Ausnahmetatbestand des §3 Abs2 lita leg. cit. infolge des Fehlens eines bei Ausländern vom Gesetzgeber geforderten Naheverhältnisses (Blutsverwandtschaft in gerader Linie, Schwägerschaft in gerader Linie, Ehe) zur Erblasserin nicht zum Tragen komme. Seefeld zähle zu jenen Gemeinden Tirols, denen der Eintritt einer Überfremdung im Sinne des §4 Abs2 lita GVG drohe. Für das Vorliegen eines (dauernden) Wohnbedarfes im Sinne des §4 Abs2 litb GVG der Berufungswerber sei kein Hinweis hervorgekommen, sodaß in Ansehung der für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke geltenden Flächenwidmung ("Bauland") auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung vorliege.
1.7.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1015/87 protokollierte Beschwerde, in der ebenfalls die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2. In allen genannten Beschwerdeverfahren sind bei der Beratung Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Halbsatzes in §3 Abs2 lita GVG entstanden. Der VfGH hat daher im Verfahren B118/86 am 30. September 1987, in den Verfahren B230/86, B824/86, B1287/86, B206/87 und B480/87 jeweils am 12. Oktober 1987 sowie im Verfahren B1015/87 am 28. November 1987 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten gesetzlichen Regelung einzuleiten.
3. §3 Abs2 lita GVG (der in Prüfung gezogene zweite Halbsatz ist hervorgehoben) samt Einleitungssatz lautet:
a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird; bei Rechtsnachfolgern, die dem Personenkreis nach §1 Abs1 Z. 2 angehören, jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie stattfindet;" a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird; bei Rechtsnachfolgern, die dem Personenkreis nach §1 Abs1 Ziffer 2, angehören, jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie stattfindet;"
4. Es ist offenkundig, daß die bel. Beh. die in Prüfung gezogene Regelung bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendet hat; ihre Präjudizialität ist daher im Sinne des Art140 Abs1 B-VG - wie in den Einleitungsbeschlüssen angenommen - zu bejahen.
5. Der VfGH hat die gegen den zweiten Halbsatz des §3 Abs2 lita GVG entstandenen Bedenken in dem zu B118/86 am 30. September 1987 gefaßten Einleitungsbeschluß wie folgt umschrieben (in den weiteren Einleitungsbeschlüssen wurden diese Bedenken übernommen):
"4.1. Der VfGH hat auf dem Boden des Kompetenztatbestandes Zivilrechtswesen (Art10 Abs1 Z6 B-VG) in dessen Stammfassung mit Erkenntnis VfSlg. 5521/1967 Bestimmungen des Vorarlberger Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. 33/1962, mit denen die Rechtsstellung von Ausländern in Angelegenheiten des Erwerbes von inländischem Grundeigentum geregelt wurde, als verfassungswidrig aufgehoben, weil es sich dabei um Zivilrechtswesen und damit um eine Materie handelte, für die nach der damals gegebenen Kompetenzlage der Landesgesetzgeber unzuständig war. Mit Erkenntnis VfSlg. 5534/1967 wurde in der Folge eine die Übertragung des Eigentums an Grundstücken an Ausländer betreffende Gesetzesstelle des Salzburger Ausländergrunderwerbsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 96, aus den gleichen Gründen als verfassungswidrig aufgehoben. "4.1. Der VfGH hat auf dem Boden des Kompetenztatbestandes Zivilrechtswesen (Art10 Abs1 Z6 B-VG) in dessen Stammfassung mit Erkenntnis VfSlg. 5521/1967 Bestimmungen des Vorarlberger Ausländergrunderwerbsgesetzes, Landesgesetzblatt 33 aus 1962,, mit denen die Rechtsstellung von Ausländern in Angelegenheiten des Erwerbes von inländischem Grundeigentum geregelt wurde, als verfassungswidrig aufgehoben, weil es sich dabei um Zivilrechtswesen und damit um eine Materie handelte, für die nach der damals gegebenen Kompetenzlage der Landesgesetzgeber unzuständig war. Mit Erkenntnis VfSlg. 5534/1967 wurde in der Folge eine die Übertragung des Eigentums an Grundstücken an Ausländer betreffende Gesetzesstelle des Salzburger Ausländergrunderwerbsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt Nr. 96, aus den gleichen Gründen als verfassungswidrig aufgehoben.
4.2. Mit Bundesverfassungsgesetz vom 10. Dezember 1968, BGBl. 27/1969, wurde sodann das B-VG durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer ergänzt. Art10 Abs1 Z6, soweit er das Zivilrechtswesen betrifft, lautet seither wie folgt: 4.2. Mit Bundesverfassungsgesetz vom 10. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt 27 aus 1969,, wurde sodann das B-VG durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer ergänzt. Art10 Abs1 Z6, soweit er das Zivilrechtswesen betrifft, lautet seither wie folgt:
'6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen; ...'
In den Erläuternden Bemerkungen (884 BlgNR.XI.GP) wird hiezu insbesondere ausgeführt:
'... Die gegenständliche Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz wird den Ländern daher in der Weise vorbehalten, daß sie ausdrücklich aus dem Tatbestand 'Zivilrechtswesen' des Art10 Abs1 Z. 6 B.-VG. herausgenommen wird. '... Die gegenständliche Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz wird den Ländern daher in der Weise vorbehalten, daß sie ausdrücklich aus dem Tatbestand 'Zivilrechtswesen' des Art10 Abs1 Ziffer 6, B.-VG. herausgenommen wird.
...
b) Die dem Landesgesetzgeber eingeräumte Kompetenz hat sich allerdings auf Tatbestände zu beschränken, die nicht den Inhalt der Rechtsgeschäfte als solchen und die zivilrechtlichen Formen, in denen sich der Rechtsverkehr abwickelt, zum Gegenstand haben, sondern bloß die verwaltungspolizeilichen Kontrollmittel erfassen, die für den Grundverkehr gegenüber Ausländern oder im Ausland wohnhaften Personen maßgebend sein sollen. ...
c) In den geltenden Landesgesetzen sind folgende zivilrechtliche Formen des Grundstücksverkehrs einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung unterworfen:
4.3. Bei Erlassung der eben wiedergegebenen bundesverfassungsgesetzlichen Novellierung des Art10 Abs1 Z6 B-VG standen Ausländer-Grunderwerbsregelungen in den Bundesländern Burgenland (Landesgrundverkehrsgesetz LGBl. 11/1955 idF LGBl. 16/1962), Oberösterreich (O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetz LGBl. 30/1966), Salzburg (Salzburger Ausländergrunderwerbsgesetz 1964, LGBl. Nr. 96), Tirol (Grundverkehrsgesetz 1966, LGBl. Nr. 27), Vorarlberg (Ausländergrunderwerbsgesetz LGBl. 33/1962) und Wien (Ausländergrunderwerbsgesetz LGBl. 33/1967) in Kraft. Keine dieser landesgesetzlichen Regelungen sah Bestimmungen hinsichtlich des Rechtserwerbes von Todes wegen vor. 4.3. Bei Erlassung der eben wiedergegebenen bundesverfassungsgesetzlichen Novellierung des Art10 Abs1 Z6 B-VG standen Ausländer-Grunderwerbsregelungen in den Bundesländern Burgenland (Landesgrundverkehrsgesetz Landesgesetzblatt 11 aus 1955, in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 1962,), Oberösterreich (O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetz Landesgesetzblatt 30 aus 1966,), Salzburg (Salzburger Ausländergrunderwerbsgesetz 1964, LGBl. Nr. 96), Tirol (Grundverkehrsgesetz 1966, LGBl. Nr. 27), Vorarlberg (Ausländergrunderwerbsgesetz Landesgesetzblatt 33 aus 1962,) und Wien (Ausländergrunderwerbsgesetz Landesgesetzblatt 33 aus 1967,) in Kraft. Keine dieser landesgesetzlichen Regelungen sah Bestimmungen hinsichtlich des Rechtserwerbes von Todes wegen vor.
4.4. Dies trifft auch für die Regelung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1966, LGBl. 27/1966, zu. Die in Prüfung gezogene Regelung geht auf die Grundverkehrsnovelle vom 6. Juli 1983, LGBl. 57/1983, zurück, die erst mit 1. Oktober 1983 in Kraft getreten ist. 4.4. Dies trifft auch für die Regelung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1966, Landesgesetzblatt 27 aus 1966,, zu. Die in Prüfung gezogene Regelung geht auf die Grundverkehrsnovelle vom 6. Juli 1983, Landesgesetzblatt 57 aus 1983,, zurück, die erst mit 1. Oktober 1983 in Kraft getreten ist.
Die Materialien (Bericht und Antrag des Rechts- und Gemeindeausschusses und des Land- und Forstwirtschaftsausschusses zur Regierungsvorlage) führen in Beilage 4 zur Novellierung des §3 Abs2 lita GVG aus:
'Durch die Neufassung dieser Bestimmung soll einerseits klargestellt werden, daß unter den Eigentumserwerb 'auf Grund ... letztwilliger ... Erbfolge' nicht nur der Eigentumserwerb durch den Testamentserben, sondern auch der Eigentumserwerb durch den Vermächtnisnehmer fällt.
Andererseits wird, soweit es sich um den Eigentumserwerb durch Personen nach §1 Abs1 Z. 2 (Ausländer) handelt, zur Hintanhaltung von Gesetzesumgehungen die Ausnahme vom Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung auf die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten und zwischen Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie eingeschränkt.' Andererseits wird, soweit es sich um den Eigentumserwerb durch Personen nach §1 Abs1 Ziffer 2, (Ausländer) handelt, zur Hintanhaltung von Gesetzesumgehungen die Ausnahme vom Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung auf die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten und zwischen Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie eingeschränkt.'
4.5. Aus all dem scheint dem VfGH zwingend hervorzugehen, daß erbrechtliche Regelungen, die den Grundstückserwerb durch Ausländer zum Inhalt haben, nicht unter den Kompetenztatbestand A