TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/11 W169 2277458-2

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Veröffentlicht am 11.12.2023
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Entscheidungsdatum

11.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

W169 2277458-2/7E
W169 2277458-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
W169 2277458-2/7E, W169 2277458-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 31.08.2023, Zl. 1320493006-222592220, und 2.) vom 30.05.2023, Zl. 1320493006-222592220, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 31.08.2023, Zl. 1320493006-222592220, und 2.) vom 30.05.2023, Zl. 1320493006-222592220, zu Recht:

A)

Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit begründete, dass er in Indien arbeitslos gewesen und deshalb geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr erwarte ihn Armut.

2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.05.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.05.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde beurkundete am selben Tag eine Hinterlegung dieses Bescheides nach § 23 Abs. 2 Zustellgesetz, da der Beschwerdeführer über keine Wohnsitzmeldung mehr verfüge und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.Die Behörde beurkundete am selben Tag eine Hinterlegung dieses Bescheides nach Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz, da der Beschwerdeführer über keine Wohnsitzmeldung mehr verfüge und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.08.2023 Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchen er damit begründete, dass er seit dem 26.12.2022 bis ca. Mitte Juli 2023 an der angegebenen Meldeadresse tatsächlich wohnhaft gewesen sei. Er habe keine Informationen darüber erhalten, dass er seit dem 16.05.2023 nicht mehr an dieser Adresse gemeldet sei, zumal er weiterhin laufend Post an diese Adresse erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei am 12.08.2023 von Sicherheitsorganen aufgegriffen worden und habe frühestens an diesem Tag Kenntnis vom angefochtenen Bescheid erhalten, weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung frühestens am 28.08.2023 ende. Soweit davon ausgegangen werden sollte, dass der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Es treffe ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe. Bestritten werde zudem aufgrund der Verletzung der Erkundungspflicht iSd § 8 Abs. 2 Zustellgesetz die rechtmäßige Hinterlegung im Akt, da es der belangten Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, zu ermitteln, dass der Beschwerdeführer weiterhin an derselben Abgabestelle wohnhaft gewesen sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.08.2023 Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchen er damit begründete, dass er seit dem 26.12.2022 bis ca. Mitte Juli 2023 an der angegebenen Meldeadresse tatsächlich wohnhaft gewesen sei. Er habe keine Informationen darüber erhalten, dass er seit dem 16.05.2023 nicht mehr an dieser Adresse gemeldet sei, zumal er weiterhin laufend Post an diese Adresse erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei am 12.08.2023 von Sicherheitsorganen aufgegriffen worden und habe frühestens an diesem Tag Kenntnis vom angefochtenen Bescheid erhalten, weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung frühestens am 28.08.2023 ende. Soweit davon ausgegangen werden sollte, dass der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Es treffe ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe. Bestritten werde zudem aufgrund der Verletzung der Erkundungspflicht iSd Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz die rechtmäßige Hinterlegung im Akt, da es der belangten Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, zu ermitteln, dass der Beschwerdeführer weiterhin an derselben Abgabestelle wohnhaft gewesen sei.

4. Mit Bescheid vom 31.08.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides über keine aufrechte Meldeadresse verfügt habe und ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht belegt habe werden können.4. Mit Bescheid vom 31.08.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides über keine aufrechte Meldeadresse verfügt habe und ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht belegt habe werden können.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung seiner bisherigen Äußerungen, dass die belangte Behörde nicht auf dieses Vorbringen eingegangen sei und keine konkreten Ermittlungsschritte gesetzt habe.

6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2023 eine polizeiliche Anzeige vom 01.02.2023, nach welcher am 15.01.2023 an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers wegen eines Mitbewohners eine polizeiliche Nachschau gehalten worden sei, wobei niemand die Wohnungstüre geöffnet habe. Der Polizeibeamte habe sich schon zuvor des Öfteren zu jener Adresse begeben, jedoch sei die Nachschau stets negativ verlaufen. Aufgrund des Umstandes, dass bis dato nie die Wohnungstüre geöffnet worden sei und an der Adresse sieben Personen gemeldet seien, könne davon ausgegangen werden, dass eine Scheinmeldung vorliege. Die zuständige Hausverwaltung habe nach fernmündlicher Rücksprache angegeben, dass die betroffene Wohnung leerstehend und somit nicht vermietet sei. Daraus könne geschlossen werden, dass die an jener Adresse gemeldeten Personen dort nicht Unterkunft beziehen. Es werde daher um behördliche Abmeldung ersucht.

7. Der Beschwerdeführer äußerte hierzu fristgerecht, dass er seine bisherigen Angaben aufrechterhalte. Er sei zuletzt im November oder Dezember 2022 von der Polizei an der angegebenen Adresse angetroffen worden. Er sei aber nicht oft zuhause gewesen und wohl deshalb nicht angetroffen worden. Er sei tagsüber und auch nachts verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen und deshalb zu unterschiedlichen Zeiten in der Wohnung gewesen. Warum die Hausverwaltung angebe, dass die Wohnung leer stehe, könne er sich nicht erklären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer nahm am 26.12.2022 eine Wohnsitzmeldung an der Adresse XXXX , 1160 Wien vor, nahm dort aber tatsächlich nie Unterkunft, weshalb am 16.05.2023 eine amtliche Abmeldung erfolgte.Der Beschwerdeführer nahm am 26.12.2022 eine Wohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 , 1160 Wien vor, nahm dort aber tatsächlich nie Unterkunft, weshalb am 16.05.2023 eine amtliche Abmeldung erfolgte.

Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom 30.05.2023 ohne vorherigen Zustellversuch keine Möglichkeit, den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten zu eruieren.

Am 25.08.2023 langte die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.05.2023, welcher am selben Tag hinterlegt wurde, beim Bundesamt ein.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer an den festgestellten Daten über eine Wohnsitzmeldung an der festgestellten Adresse verfügte, ist einem Melderegisterauszug zu entnehmen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Anzeige vom 01.02.2023, wonach es sich dabei aber lediglich um eine Scheinmeldung handelte, da trotz sieben gemeldeter Bewohner auch bei mehreren polizeilichen Nachschauversuchen nie jemand die Tür öffnete und die Hausverwaltung mitteilte, dass die Wohnung überhaupt nicht vermietet ist, sondern leer steht (OZ 3), weshalb in weiterer Folge die amtliche Abmeldung erfolgte. Der Beschwerdeführer konnte dem nichts Stichhaltiges entgegensetzen, sondern behauptete nur vage, dass er einmal „im November oder Dezember 2022“ an der Meldeadresse angetroffen worden sei, obwohl er doch erst ab 26.12.2022 dort gemeldet war. Ebenso undurchsichtig und vage ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass er „tagsüber und auch nachts verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen“ sei und deshalb zu unterschiedlichen Zeiten in der Wohnung gewesen sei. Es ist offenkundig, dass es sich hierbei lediglich um Schutzbehauptungen handelt.

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über keine sonstigen Möglichkeiten verfügte, in Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu treten, konnte es zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom 30.05.2023 den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten eruieren.

Die Feststellung über das Einlangen der Beschwerde ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.

Zustellungen sind nach § 21 AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Zustellungen sind nach Paragraph 21, AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach Abs. 2 leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach Absatz 2, leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorgehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß § 23 Abs. 1 Zustellgesetz sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 leg.cit. zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist nach Abs. 3 leg.cit. der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorgehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist gemäß Absatz 2, leg.cit. zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist nach Absatz 3, leg.cit. der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

Wie die Ermittlungen in der gegenständlichen Angelegenheit ergeben haben, war der Beschwerdeführer nur zum Schein an der von ihm angegebenen Adresse gemeldet, hat tatsächlich aber andernorts gewohnt, weshalb mit 16.05.2023 seine amtliche Abmeldung erfolgte. Er hat somit die Änderung seiner (wahren) Abgabestelle nicht der Behörde mitgeteilt und es war dieser mangels sonstiger Möglichkeiten, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, auch nicht möglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle festzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm somit gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz zu Recht eine Hinterlegung des Bescheides vom 30.05.2023 ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, weshalb mit diesem Zeitpunkt die vierwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zu laufen begann. Die erst rund drei Monate später am 25.08.2023 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.Wie die Ermittlungen in der gegenständlichen Angelegenheit ergeben haben, war der Beschwerdeführer nur zum Schein an der von ihm angegebenen Adresse gemeldet, hat tatsächlich aber andernorts gewohnt, weshalb mit 16.05.2023 seine amtliche Abmeldung erfolgte. Er hat somit die Änderung seiner (wahren) Abgabestelle nicht der Behörde mitgeteilt und es war dieser mangels sonstiger Möglichkeiten, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, auch nicht möglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle festzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm somit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz zu Recht eine Hinterlegung des Bescheides vom 30.05.2023 ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, weshalb mit diesem Zeitpunkt die vierwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zu laufen begann. Die erst rund drei Monate später am 25.08.2023 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.

3.2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

In der gegenständlichen Angelegenheit konnte der Beschwerdeführer kein derartiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen, aus welchem er erst verspätet Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.05.2023 erheben konnte. Es mag zwar sein, dass er von der amtlichen Abmeldung seiner Meldeadresse nicht wusste, da er aber ohnedies tatsächlich nie dort Unterkunft genommen hatte, liegt dies gänzlich in seinem – keineswegs nur einen minderen Grad des Versehens darstellenden – Verschulden.

Demzufolge war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2023 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.05.2023 über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2023 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.05.2023 über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.

Schlagworte

Abmeldung Meldeadresse Rechtsmittelfrist Scheinanmeldung Verschulden Wiedereinsetzung Wohnsitz Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W169.2277458.2.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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