TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/11 W137 2276371-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2023
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Entscheidungsdatum

11.12.2023

Norm

AVG §45
B-VG Art133 Abs4
BWG §38 Abs1
BWG §38 Abs2 Z14
DSG §1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5 Abs1
DSGVO Art6 Abs1 litc
DSGVO Art9 Abs1
FM-GwG §1
FM-GwG §16
FM-GwG §2 Z1
FM-GwG §5
FM-GwG §6 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 38 heute
  2. BWG § 38 gültig ab 02.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2026
  3. BWG § 38 gültig von 01.01.2026 bis 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025
  4. BWG § 38 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2025
  5. BWG § 38 gültig von 01.01.2026 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025
  6. BWG § 38 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025
  7. BWG § 38 gültig von 01.09.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2025
  8. BWG § 38 gültig von 11.02.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025
  9. BWG § 38 gültig von 01.01.2024 bis 10.02.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  10. BWG § 38 gültig von 01.03.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  11. BWG § 38 gültig von 01.06.2018 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  12. BWG § 38 gültig von 27.07.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  13. BWG § 38 gültig von 01.01.2016 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2015
  14. BWG § 38 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2015
  15. BWG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  16. BWG § 38 gültig von 26.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  17. BWG § 38 gültig von 01.05.1999 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  18. BWG § 38 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  19. BWG § 38 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  20. BWG § 38 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 38 heute
  2. BWG § 38 gültig ab 02.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2026
  3. BWG § 38 gültig von 01.01.2026 bis 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025
  4. BWG § 38 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2025
  5. BWG § 38 gültig von 01.01.2026 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025
  6. BWG § 38 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025
  7. BWG § 38 gültig von 01.09.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2025
  8. BWG § 38 gültig von 11.02.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025
  9. BWG § 38 gültig von 01.01.2024 bis 10.02.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  10. BWG § 38 gültig von 01.03.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  11. BWG § 38 gültig von 01.06.2018 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  12. BWG § 38 gültig von 27.07.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  13. BWG § 38 gültig von 01.01.2016 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2015
  14. BWG § 38 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2015
  15. BWG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  16. BWG § 38 gültig von 26.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  17. BWG § 38 gültig von 01.05.1999 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  18. BWG § 38 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  19. BWG § 38 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  20. BWG § 38 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. FM-GwG § 16 heute
  2. FM-GwG § 16 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  3. FM-GwG § 16 gültig von 01.03.2021 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  4. FM-GwG § 16 gültig von 10.01.2020 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. FM-GwG § 16 gültig von 01.08.2019 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. FM-GwG § 16 gültig von 15.06.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  7. FM-GwG § 16 gültig von 01.01.2017 bis 14.06.2018
  1. FM-GwG § 2 heute
  2. FM-GwG § 2 gültig ab 30.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  3. FM-GwG § 2 gültig von 14.12.2024 bis 29.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FM-GwG § 2 gültig von 01.03.2021 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  5. FM-GwG § 2 gültig von 10.01.2020 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. FM-GwG § 2 gültig von 01.10.2019 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  7. FM-GwG § 2 gültig von 15.06.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. FM-GwG § 2 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  9. FM-GwG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  10. FM-GwG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. FM-GwG § 2 gültig von 16.09.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  12. FM-GwG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 15.09.2017

Spruch


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W137 2276371-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.07.2023, GZ. D124.0179/22 2022-0.658.484, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.07.2023, GZ. D124.0179/22 2022-0.658.484, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.01.2022 erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung und forderte die Feststellung der gegenständlichen Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde). Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.01.2022 erhob römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung und forderte die Feststellung der gegenständlichen Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde in der Fassung belangte Behörde). Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:

Im Februar 2021 sei seitens der Beschwerdegegnerin eine Anfrage zur Mittelherkunft bezüglich bestimmter Transaktion auf seinem Girokonto gestellt worden. Danach habe die Beschwerdegegnerin eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die zuständige Stelle im Bundesministerium für Inneres übermittelt und das Bankkonto des BF geöffnet. Der Geldwäscheverdacht habe sich als falsch herausgestellt und sei ein eingeleitetes Verfahren wegen Sozialbetrugs gemäß § 146 StGB mit Diversion eingestellt worden. Im Februar 2021 sei seitens der Beschwerdegegnerin eine Anfrage zur Mittelherkunft bezüglich bestimmter Transaktion auf seinem Girokonto gestellt worden. Danach habe die Beschwerdegegnerin eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die zuständige Stelle im Bundesministerium für Inneres übermittelt und das Bankkonto des BF geöffnet. Der Geldwäscheverdacht habe sich als falsch herausgestellt und sei ein eingeleitetes Verfahren wegen Sozialbetrugs gemäß Paragraph 146, StGB mit Diversion eingestellt worden.

Die Anfrage der Beschwerdegegnerin zur Mittelherkunft sei unprofessionell und sorgfaltswidrig gewesen, er habe keine finanziellen Schwierigkeiten und sei bereit gewesen entsprechende Auskünfte zu erteilen. Eine Kontoöffnung sei nicht notwendig gewesen. Gemäß § 16 FM-GwG müsse Kenntnis oder ein Verdacht oder ein berechtigter Grund zur Annahme bestehen, dass Vortaten im Sinne des § 165 StGB (Geldwäscherei) gesetzt worden seien. Da dies nicht der Fall sei, habe die Beschwerdegegnerin das Bankgeheimnis und das Recht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten verletzt und bedarf eine Kontoöffnung einer richterlichen Genehmigung, welche eindeutig fehle. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und schloss seiner Beschwerde die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin, die Diversionsverständigung und den Analysebericht der Beschwerdegegnerin an.Die Anfrage der Beschwerdegegnerin zur Mittelherkunft sei unprofessionell und sorgfaltswidrig gewesen, er habe keine finanziellen Schwierigkeiten und sei bereit gewesen entsprechende Auskünfte zu erteilen. Eine Kontoöffnung sei nicht notwendig gewesen. Gemäß Paragraph 16, FM-GwG müsse Kenntnis oder ein Verdacht oder ein berechtigter Grund zur Annahme bestehen, dass Vortaten im Sinne des Paragraph 165, StGB (Geldwäscherei) gesetzt worden seien. Da dies nicht der Fall sei, habe die Beschwerdegegnerin das Bankgeheimnis und das Recht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten verletzt und bedarf eine Kontoöffnung einer richterlichen Genehmigung, welche eindeutig fehle. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und schloss seiner Beschwerde die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin, die Diversionsverständigung und den Analysebericht der Beschwerdegegnerin an.

2. In der Stellungnahme vom 25.04.2022 führte die Beschwerdegegnerin soweit verfahrensrelevant aus, dass es sich bei dieser um ein konzessioniertes Kreditinstitut handle und sie den Vorschriften des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes („FM-GwG“) unterliege. Im Februar 2021 habe diese ungewöhnliche Umsätze auf dem Konto des BF, welche nicht im Einklang mit seinem bisherigen Transaktionsverhalten gestanden hätten, registriert. Nach einer Weigerung des BF, Nachweise für seine Einkünfte zu erbringen, sei die Beschwerdegegnerin gesetzlich verpflichtet gewesen, eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäsche zu übermitteln. Sie habe alle gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten. Soweit der BF vorbringe, die Beschwerdegegnerin habe nicht eindeutig dargelegt, wie die betreffenden Einkünfte zu plausibilisieren wären, zeige der vorgelegte Schriftverkehr, dass die Beschwerdegegnerin mögliche Nachweise der Mittelherkunft angeführt habe und die Geldwäscheverdachtsmeldung ausschließlich auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des FM-GwG durchgeführt worden sei.

3. Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 13.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, dass die Darstellung der Beschwerdegegnerin unrichtig sei. Er habe Auskunft erteilen wollen und dies der Beschwerdegegnerin am 11.02.2022 eindeutig mitgeteilt. So stamme ein Teil der Geldbeträge aus zivilrechtlichen Klagen und seien die Einzahlungen auf die Sparbücher im Auftrag der Schwester des Beschwerdeführers erfolgt.

4. Mit Schreiben vom 14.09.2022 ergänzte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er als Beweis dafür, wie unprofessionell und sorgfaltswidrig die Anfrage zur Mittelherkunft gewesen sei, anführe, dass diese in schlechtem Deutsch und schlampig formuliert gewesen sei. Auch sei der Sachbearbeiter nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, dass die Eintragung „Settlement“ auf dem Zahlungsbeleg keine Firma, sondern den Zahlungsgrund (Vergleich) bezeichne.

5. Mit Bescheid vom 04.07.2023, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde vom 29.01.2022 bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab.

Die Datenschutzbehörde folgerte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen:

Die Beschwerdegegnerin habe rechtmäßig, aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Verpflichtung, eine Geldwäscheverdachtsmeldung bei der zuständigen Stelle eingebracht. Als konzessioniertes Kreditinstitut unterliege diese gemäß § 1 BWG dem Anwendungsbereich des FM-GwG. Im Fall eines Verdachts auf Geldwäsche müsse die Beschwerdegegnerin Kunden über die Herkunft der Geldmittel befragen und im Zweifel eine entsprechende Meldung durchführen. Diese habe von einem solchen Fall ausgehen können, da der BF, trotz eindeutiger Aufforderung, keine Unterlagen oder andere Beweismittel für die fraglichen Transaktionen vorgelegt habe und das Verhalten des BF im Einklang mit mehrere Indikatoren (wiederholte Transaktionen bzw. Vertragsabschlüsse knapp unterhalb der Identifizierungsschwelle, ungewöhnliche Bargeschäfte, Mittelbewegungen, die nicht mit dem wirtschaftlichen Hintergrund des Kunden in Einklang stehen und Abweichungen des tatsächlichen Kundenverhaltens vom zu erwartenden Kundenverhalten) gestanden sei. Ein Rundschreiben der FMA bezeichne diese Indikatoren als Anzeichen für strafrechtlich relevante Delikte. Hinzu komme, dass der BF für den gegenständlichen Zeitraum arbeitslos gewesen sei, Notstandshilfe bezog und im Zeitraum von 01.01.2020 bis 17.02.2021 über einen Habenumsatz von über EUR 150.000 verfügt habe. Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung (Geldwäscheverdachtsmeldung) gemäß § 16 FM-GwG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Z 14 BWG sei daher ausdrücklich geboten gewesen, ein begründeter Verdacht ausreichend und eine Nennung einer konkreten Gesetzesgrundlage nicht erforderlich. Eine durch den BF behauptete Kontoöffnung sei nie erfolgt.Die Beschwerdegegnerin habe rechtmäßig, aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Verpflichtung, eine Geldwäscheverdachtsmeldung bei der zuständigen Stelle eingebracht. Als konzessioniertes Kreditinstitut unterliege diese gemäß Paragraph eins, BWG dem Anwendungsbereich des FM-GwG. Im Fall eines Verdachts auf Geldwäsche müsse die Beschwerdegegnerin Kunden über die Herkunft der Geldmittel befragen und im Zweifel eine entsprechende Meldung durchführen. Diese habe von einem solchen Fall ausgehen können, da der BF, trotz eindeutiger Aufforderung, keine Unterlagen oder andere Beweismittel für die fraglichen Transaktionen vorgelegt habe und das Verhalten des BF im Einklang mit mehrere Indikatoren (wiederholte Transaktionen bzw. Vertragsabschlüsse knapp unterhalb der Identifizierungsschwelle, ungewöhnliche Bargeschäfte, Mittelbewegungen, die nicht mit dem wirtschaftlichen Hintergrund des Kunden in Einklang stehen und Abweichungen des tatsächlichen Kundenverhaltens vom zu erwartenden Kundenverhalten) gestanden sei. Ein Rundschreiben der FMA bezeichne diese Indikatoren als Anzeichen für strafrechtlich relevante Delikte. Hinzu komme, dass der BF für den gegenständlichen Zeitraum arbeitslos gewesen sei, Notstandshilfe bezog und im Zeitraum von 01.01.2020 bis 17.02.2021 über einen Habenumsatz von über EUR 150.000 verfügt habe. Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung (Geldwäscheverdachtsmeldung) gemäß Paragraph 16, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 14, BWG sei daher ausdrücklich geboten gewesen, ein begründeter Verdacht ausreichend und eine Nennung einer konkreten Gesetzesgrundlage nicht erforderlich. Eine durch den BF behauptete Kontoöffnung sei nie erfolgt.

6. In der vom 01.08.2023 gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, dass ohne Nennung einer entsprechenden Rechtsgrundlage (durch die Beschwerdegegnerin) er keine Mittelauskunft zu erteilen habe. Diese habe sich nur auf das „Bankengesetz“ berufen und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz nie erwähnt bzw. das Legalitätsprinzip nicht eingehalten.

7. Mit Eingabe vom 05.08.2023 ergänzte der BF seine Bescheidbeschwerde dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin selbst eingestand, durch einen menschlichen Fehler eine falsche Rechtsgrundlage genannt zu haben. Es liege „grobe Fahrlässigkeit“ vor, da bei richtiger Nennung der Rechtsgrundlage der BF jedenfalls kooperiert hätte.

8. Mit Stellungnahme vom 07.08.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Inhaltlich verwies sie auf den bekämpften Bescheid und führte ergänzend aus, dass es keine gesetzliche Bestimmung gäbe, welche dem BF das Recht einräume die konkrete Gesetzesgrundlage im Rahmen des BWG und FM-GwG zu verlangen, noch das die mitbeteiligte Partei diese aktiv zu nennen habe. Die Anforderung an eine Verdachtsmeldung im Bereich der Geldwäsche sei ein „reiner Verdacht“, dieser sei gegenständlich auch begründet und nachvollziehbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 23.05.2008 in einer Geschäftsverbindung zur mitbeteiligten Partei. Diese betreibt ein konzessioniertes Kreditinstitut, bei welchem der Beschwerdeführer ein Konto eröffnet hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über weitere Konten bei der XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 23.05.2008 in einer Geschäftsverbindung zur mitbeteiligten Partei. Diese betreibt ein konzessioniertes Kreditinstitut, bei welchem der Beschwerdeführer ein Konto eröffnet hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über weitere Konten bei der römisch 40 .

1.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.08.2019 als arbeitslos gemeldet und bezieht seit dem 15.02.2020 Notstandshilfe. Das Arbeitsmarktservice überweist dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von ca. 838,86 Euro monatlich (Stand 24. März 2021).

1.3. Der mitbeteiligten Partei schienen die hohen Einzahlungen (viermal jeweils EUR 14.500) des Beschwerdeführers im Zeitraum von 04. bis 08.02.2021 auf vier verschiedene Losungswort-Sparbücher, welche am 02.02.2021 von dessen Schwester in einer Filiale der mitbeteiligten Partei eröffnet worden sind, verdächtig.

1.4. Im Zuge der ungewöhnlichen Einzahlungen ist im Rahmen einer umfassenderen Analyse des Girokontos des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.01.2020 bis 17.02.2021 festgestellt worden, dass dieses einen Habenumsatz in der Summe von über 150.000,00 Euro aufgewiesen hat. Die Eingänge auf dem Konto setzten sich unter anderem aus Eigenüberträgen in der Höhe von 61.379,87 Euro, Bareinzahlungen in der Gesamtsumme von 28.226,56 Euro und Eingängen von diversen Zahlungsdienstleistern in der Höhe von 13.204,28 Euro zusammen. Ebenso sind Glückspieltransaktionen und Barbehebungen in der Summe von 11.680,00 Euro auf dem Konto ersichtlich.

Die Beträge auf dem Konto des Beschwerdeführers sind zum Großteil an den Bruder des Beschwerdeführers (über 55.000,00 Euro) und die Schwester des Beschwerdeführers (über 15.000,00 Euro) weitertransferiert worden. Ebenfalls schienen die Eingänge von dem Unternehmen XXXX in der jeweiligen Höhe von 2.000,00 Euro sowie 1.324,00 Euro und ein Eigenerlag des Beschwerdeführers vom 09.11.2020 in der Höhe von 9.500,00 Euro als verdächtig.Die Beträge auf dem Konto des Beschwerdeführers sind zum Großteil an den Bruder des Beschwerdeführers (über 55.000,00 Euro) und die Schwester des Beschwerdeführers (über 15.000,00 Euro) weitertransferiert worden. Ebenfalls schienen die Eingänge von dem Unternehmen römisch 40 in der jeweiligen Höhe von 2.000,00 Euro sowie 1.324,00 Euro und ein Eigenerlag des Beschwerdeführers vom 09.11.2020 in der Höhe von 9.500,00 Euro als verdächtig.

1.5. Die mitbeteiligte Partei hat den Beschwerdeführer über das Internetbanking-System XXXX am 11.02.2021 aufgefordert, die Mittelherkunft zu plausibilisieren und mittels beweiskräftiger Unterlagen zu belegen.1.5. Die mitbeteiligte Partei hat den Beschwerdeführer über das Internetbanking-System römisch 40 am 11.02.2021 aufgefordert, die Mittelherkunft zu plausibilisieren und mittels beweiskräftiger Unterlagen zu belegen.

1.6. Der BF übermittelte am 11.02.2021 folgende Antwort zur Herkunft der Geldmittel: „… Einkommenssteuererklärungen werde ich ihnen keine vorlegen. Die 9500 Euro stammen aus einer Schenkung. Die Summe von den Firmen habe ich aufgrund zivilrechtlicher Klagen bekommen. Die Einlagen auf die Sparbücher habe ich im Auftrag meiner Schwester durchgeführt.“

1.7. Aufgrund der vom Beschwerdeführer übermittelten Antworten ist es der mitbeteiligten Partei nicht möglich gewesen, die Mittelherkunft zweifelsfrei festzustellen.

1.8. Die mitbeteiligte Partei hat am 18.02.2021 bei der im Bundeskriminalamt eingerichteten Geldwäschemeldestelle eine Meldung zusammen mit einer Auflistung der verdächtig wirkenden Transaktionen auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers zwischen dem 02.01.2020 und dem 15.02.2021 eingebracht.

1.9. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist aufgrund einer Diversion am 03.08.2021 eingestellt worden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der verfahrenseinleitenden Eingabe des BF und dessen vorgelegten Beilagen.

2.2. Die Feststellung zu 1.3., 1.4., 1.5. ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere der Eingabe der mitbeteiligten Partei, den Kontobewegungen des BF, dem vorgelegten Analysebericht der mitbeteiligten Partei und dem aktenkundigen Schriftverkehr über das System „ XXXX “.2.2. Die Feststellung zu 1.3., 1.4., 1.5. ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere der Eingabe der mitbeteiligten Partei, den Kontobewegungen des BF, dem vorgelegten Analysebericht der mitbeteiligten Partei und dem aktenkundigen Schriftverkehr über das System „ römisch 40 “.

2.3. Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich aus dem aktenkundigen Schriftverkehr über das System „ XXXX “.2.3. Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich aus dem aktenkundigen Schriftverkehr über das System „ römisch 40 “.

2.4. Die Feststellungen zu 1.7. und 1.8. ergeben sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und dem aktenkundigen Schriftverkehr über das System „ XXXX “.2.4. Die Feststellungen zu 1.7. und 1.8. ergeben sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und dem aktenkundigen Schriftverkehr über das System „ römisch 40 “.

2.5. Die Feststellung 1.9. ergibt sich aus der vorgelegten Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß

§ 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO lauten auszugsweise:

Art. 4 Begriffsbestimmungen:Artikel 4, Begriffsbestimmungen:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. – 6. (…)

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8. -26. (…)

Art. 5 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:Artikel 5, – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) (…)

Art. 6 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:Artikel 6, – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) – b) (…)

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) – f) (…)

Art. 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:Artikel 9, - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) – (4) (…)

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSG lauten auszugsweise:

§ 1. - Grundrecht auf Datenschutz:Paragraph eins, - Grundrecht auf Datenschutz:

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) …

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der FM-GwG lauten auszugsweise:

§ 1. – Anwendungsbereich:Paragraph eins, – Anwendungsbereich:

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.

(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.

§ 2. – Begriffsbestimmungen:Paragraph 2, – Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph 9, BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.

2. – 22. (…)

§ 5. – Anwendung der Sorgfaltspflichten:Paragraph 5, – Anwendung der Sorgfaltspflichten:

Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 anzuwenden:Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, anzuwenden:

1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 BWG und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung;1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, BWG und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung;

2. bei Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen (gelegentliche Transaktionen),

a) deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird, oder

b) bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als 1 000 Euro handelt;b) bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als 1 000 Euro handelt;

ist der Betrag in den Fällen der lit. a vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;ist der Betrag in den Fällen der Litera a, vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

3. bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

4. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;4. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen;

5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

§ 6. – Umfang der Sorgfaltspflichten:Paragraph 6, – Umfang der Sorgfaltspflichten:

(1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:

1. – 2. (…)

3. Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

4. Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;

5. Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Abs. 3;5. Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Absatz 3,;

6. kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;

7. regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.

§ 16. – Meldung an die Geldwäschemeldestelle:Paragraph 16, – Meldung an die Geldwäschemeldestelle:

(1) Die Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass

1. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,1. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,

2. ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),2. ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),

3. der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs. 3 zuwidergehandelt hat oder3. der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zuwidergehandelt hat oder

4. die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht.4. die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht.

Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.

(2) Die Verpflichteten und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.(2) Die Verpflichteten und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins,, auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(3) – (5) (…)

(6) Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Abs. 1) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:(6) Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Absatz eins,) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:

1. Daten über und Kopien von falschen, verfälschten oder unterdrückten Ausweisdokumenten, von anderen Dokumenten und Lichtbildern, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verwendet werden können, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist,

2. Szenarien, Parameter und Schwellenwerte, die im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen von Verpflichteten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwendet werden können und

3. bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß § 16 Abs. 1 stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.3. bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Z 1 und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Z 2 übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Ziffer eins und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Ziffer 2, übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.

(7) (…)

3.1.4. Die maßgebliche Bestimmung des BWG lautet auszugsweise:

§ 38. – Bankgeheimnis:Paragraph 38, – Bankgeheimnis:

(1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.(1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht

1. – 13. (…)

14. hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß § 16 Abs. 6 FM-GwG und des Informationsaustausches gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 6 FM-GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.14. hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, FM-GwG und des Informationsaustausches gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 6, FM-GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.

(3) - (6) (…)

3.1.5. Die maßgebliche Bestimmung des AVG lautet auszugsweise:

§. 45 – Allgemeine Grundsätze über Beweise:Paragraph 45, – Allgemeine Grundsätze über Beweise:

(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) (…)

3.2. Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Gegenstand des grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs bilden personenbezogene Daten iSv Art 4 Z 1 DSGVO, gleichgültig ob sie elektronisch oder manuell verarbeitet werden. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 12-13, 26 (Stand 1.2.2022, rdb.at))3.2. Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Gegenstand des grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs bilden personenbezogene Daten iSv Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, gleichgültig ob sie elektronisch oder manuell verarbeitet werden. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 12-13, 26 (Stand 1.2.2022, rdb.at))

Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO bildet eine Rechtsgrundlage für Fälle, in denen „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der Verantwortliche unterliegt“. Dieser Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn eine rechtliche Pflicht des Verantwortlichen besteht, konkrete Daten zu verarbeiten, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bedarf nach Art. 6 Abs. 3 daher immer einer zusätzlichen rechtlichen Regelung. Es muss also hierfür zwingend eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedsstates bestehen, eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit c setzt eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts voraus, (wozu ein Gesetz, eine Verordnung etc. zählen, auch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind darunter zu subsumieren). Die rechtliche Verpflichtung muss sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen. Vertragliche Vereinbarungen scheiden aus, Verarbeitungen auf Basis eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses sind nach Art. 6 Abs. 1 lit b zu beurteilen. Die Erforderlichkeit ist nach Frenzel strenger zu sehen als bei Art. 6 Abs. 1 lit b. Ein Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten macht diese erforderlich. Art 6 Abs 1 lit c zielt (wie die Vorgängerbestimmung Art 7 lit c DS-RL) primär auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Private, zu der diese auf Grundlage öffentlicher Rechtsvorschriften verpflichtet sind, wobei auch der öffentliche Bereich darunterfallen kann. Als Beispiele für das Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung führt die Artikel-29-Datenschutzgruppe ua folgende auf: Vorschriften, wonach Arbeitgeber den Sozialversicherungs- oder Steuerbehörden Angaben zu den Löhnen und Gehältern ihrer Beschäftigten mitteilen müssen; Verpflichtung von Finanzinstitutionen, den zuständigen Behörden gegenüber im Rahmen der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche bestimmte verdächtige Transaktionen zu melden; Erhebung von Daten durch eine Behörde im Rahmen der Verhängung von Geldstrafen für Falschparken. (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz 39, 41-42 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at))Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO bildet eine Rechtsgrundlage für Fälle, in denen „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der Verantwortliche unterliegt“. Dieser Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn eine rechtliche Pflicht des Verantwortlichen besteht, konkrete Daten zu verarbeiten, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bedarf nach Artikel 6, Absatz 3, daher immer einer zusätzlichen rechtlichen Regelung. Es muss also hierfür zwingend eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedsstates bestehen, eine rechtliche Verpflichtung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, setzt eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts voraus, (wozu ein Gesetz, eine Verordnung etc. zählen, auch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind darunter zu subsumieren). Die rechtliche Verpflichtung muss sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen. Vertragliche Vereinbarungen scheiden aus, Verarbeitungen auf Basis eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses sind nach Artikel 6, Absatz eins, Litera b, zu beurteilen. Die Erforderlichkeit ist nach Frenzel strenger zu sehen als bei Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Ein Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten macht diese erforderlich. Artikel 6, Absatz eins, Litera c, zielt (wie die Vorgängerbestimmung Artikel 7, Litera c, DS-RL) primär auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Private, zu der diese auf Grundlage öffentlicher Rechtsvorschriften verpflichtet sind, wobei auch der öffentliche Bereich darunterfallen kann. Als Beispiele für das Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung führt die Artikel-29-Datenschutzgruppe ua folgende auf: Vorschriften, wonach Arbeitgeber den Sozialversicherungs- oder Steuerbehörden Angaben zu den Löhnen und Gehältern ihrer Beschäftigten mitteilen müssen; Verpflichtung von Finanzinstitutionen, den zuständigen Behörden gegenüber im Rahmen der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche bestimmte verdächtige Transaktionen zu melden; Erhebung von Daten durch eine Behörde im Rahmen der Verhängung von Geldstrafen für Falschparken. (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, Rz 39, 41-42 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at))

Am Beginn eines Sachverhalts, der möglicherweise einen Meldetatbestand nach § 16 Abs. 1 Z 1–4 FM-GwG erfüllt, steht eine Auffälligkeit, die zu untersuchen ist. Das Rundschreiben der FMA zu den Meldepflichten führt beispielhaft auf, was unter anderem als auffällig angesehen werden kann (FMA-Rundschreiben Meldepflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, 02/2019, 3.6.2019). Bei Vorliegen von Auffälligkeiten oder Alerts sind diese zu analysieren und zu beurteilen, ob ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß § 16 Abs. 1 Z 1–4 FM-GwG vorliegt. Im Rahmen der von spezialisierten Mitarbeitern vorzunehmenden Analysen erfolgt eine Überprüfung in mehreren Schritten gemäß interner Arbeitsanweisung: Plausibilisierung der Transaktion an Hand von bereits vorhandenen Unterlagen oder Informationen unter Miteinbeziehung aller der Bank zur Verfügung stehenden Informationen (KYC, Geschäftsgebarung, Transaktionsverhalten), Informationsbeschaffung durch Nutzung von öffentlichen Quellen, sowie auch Recherche im Internet, Kontaktierung des Kunden unter Einbeziehung der kundenbetreuenden Stelle, um weitere Informationen oder Unterlagen und Dokumente zu erhalten, um den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu plausibilisieren (beispielsweise zum Nachweis des Grundes für die Transaktion [Mittelverwendung] sowie der Quelle des Geldes [Mittelherkunft]). (Strebl/Besler/Sidlo-Heimbucher in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG (2020) § 16 Rz 1-5 (Stand 1.10.2020, rdb.at))Am Beginn eines Sachverhalts, der möglicherweise einen Meldetatbestand nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins –, 4, FM-GwG erfüllt, steht eine Auffälligkeit, die zu untersuchen ist. Das Rundschreiben der FMA zu den Meldepflichten führt beispielhaft auf, was unter anderem als auffällig angesehen werden kann (FMA-Rundschreiben Meldepflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, 02 aus 2019,, 3.6.2019). Bei Vorliegen von Auffälligkeiten oder Alerts sind diese zu analysieren und zu beurteilen, ob ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins –, 4, FM-GwG vorliegt. Im Rahmen der von spezialisierten Mitarbeitern vorzunehmenden Analysen erfolgt eine Überprüfung in mehreren Schritten gemäß interner Arbeitsanweisung: Plausibilisierung der Transaktion an Hand von bereits vorhandenen Unterlagen oder Informationen unter Miteinbeziehung aller der Bank zur Verfügung stehenden Informationen (KYC, Geschäftsgebarung, Transaktionsverhalten), Informationsbeschaffung durch Nutzung von öffentlichen Quellen, sowie auch Recherche im Internet, Kontaktierung des Kunden unter Einbeziehung der kundenbetreuenden Stelle, um weitere Informationen oder Unterlagen und Dokumente zu erhalten, um den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu plausibilisieren (beispielsweise zum Nachweis des Grundes für die Transaktion [Mittelverwendung] sowie der Quelle des Geldes [Mittelherkunft]). (Strebl/Besler/Sidlo-Heimbucher in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG (2020) Paragraph 16, Rz 1-5 (Stand 1.10.2020, rdb.at))

Sobald der Verpflichtete die Kenntnis, den Verdacht oder den berechtigten Grund zur Annahme hat, dass ein meldepflichtiger Tatbestand vorliegt, ist er verpflichtet, unverzüglich und von sich aus, d.h. ohne weitere Aufforderung, die Geldwäschemeldestelle zu informieren. Der in der Praxis seltene Fall der tatsächlichen Kenntnis eines meldepflichtigen Sachverhalts stellt grundsätzlich kein Problem bei der Beurteilung des Vorliegens einer Meldeverpflichtung dar. Der Verdacht und der berechtigte Grund zur Annahme sind Abstufungen im Vorfeld einer etwaigen Kenntnis. Der Verdacht und der berechtigte Grund zu der Annahme sind auf Basis der den Verpflichteten vorliegenden Informationen zu beurteilen. Es muss hier vom Verpflichteten eingeschätzt werden, ob tatsächlich ausreichende objektive Umstände vorliegen, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit darlegen. (Strebl/Besler/Sidlo-Heimbucher in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG (2020) § 16 Rz 9 (Stand 1.10.2020, rdb.at))Sobald der Verpflichtete die Kenntnis, den Verdacht oder den berechtigten Grund zur Annahme hat, dass ein meldepflichtiger Tatbestand vorliegt, ist er verpflichtet, unverzüglich und von sich aus, d.h. ohne weitere Aufforderung, die Geldwäschemeldestelle zu informieren. Der in der Praxis seltene Fall der tatsächlichen Kenntnis eines meldepflichtigen Sachverhalts stellt grundsätzlich kein Problem bei der Beurteilung des Vorliegens einer Meldeverpflichtung dar. Der Verdacht und der berechtigte Grund zur Annahme sind Abstufungen im Vorfeld einer etwaigen Kenntnis. Der Verdacht und der berechtigte Grund zu der Annahme sind auf Basis der den Verpflichteten vorliegenden Informationen zu beurteilen. Es muss hier vom Verpflichteten eingeschätzt werden, ob tatsächlich ausreichende objektive Umstände vorliegen, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit darlegen. (Strebl/Besler/Sidlo-Heimbucher in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG (2020) Paragraph 16, Rz 9 (Stand 1.10.2020, rdb.at))

Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, wie ein gesetzmäßig agierender Verpflichteter nach dem FM-GwG einen entsprechenden Sachverhalt beurteilen würde. Hätte ein solcher gesetzmäßig agierender Verpflichteter nach objektiven Kriterien einen berechtigten Grund zur Annahme des Vorliegens eines meldepflichtigen Sachverhalts, ist eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Es genügt, wenn der Verpflichtete den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die Transaktion des Kunden den objektiven Tatbestand des § 165 StGB bzw. den objektiven Tatbestand des § 278d StGB erfüllt. Der Vorsatz des Kunden muss – nach Ansicht der FMA – nicht erfüllt sein und ist vom Verpflichteten nicht zu prüfen. (Strebl/Besler/Sidlo-Heimbucher in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG (2020) § 16 Rz 10 (Stand 1.10.2020, rdb.at))Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, wie ein gesetzmäßig agierender Verpflichteter nach dem FM-GwG einen entsprechenden Sachverhalt beurteilen würde. Hätte ein solcher gesetzmäßig agierender Verpflichteter nach objektiven Kriterien einen berechtigten Grund zur Annahme des Vorliegens eines meldepflichtigen Sachverhalts, ist eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Es genügt, wenn der Verpflichtete den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die Transaktion des Kunden den objektiven Tatbestand des Paragraph 165, StGB bzw. den objektiven Tatbestand des Paragraph 278 d, StGB erfüllt. Der Vorsatz des Kunden muss – nach Ansicht der FMA – nicht erfüllt sein und ist vom Verpflichteten nicht zu prüfen. (Strebl/Besler/Sidlo-Heimbucher in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG (2020) Paragraph 16, Rz 10 (Stand 1.10.2020, rdb.at))

Die Meldung beinhaltet u.a. Personenbezogene Daten und Unterlagen zum Kunden, sowie zu verfügungs- und zeichnungsberechtigten und sonstigen involvierten Personen (z.B. Daten zu juristischen Personen und zu deren geschäftsführenden Organen, Daten zu Auftraggebern oder Empfängern von Transaktionen, Name und Geburtsdatum von wirtschaftlichen Eigentümern oder Treugebern) und Angaben und Unterlagen zur Kontoeröffnung (Kontovertrag, U-Proben, Kopien von Identifizierungsunterlagen). (Strebl/Besler/Sidlo-Heimbucher in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG (2020) § 16 Rz 35 (Stand 1.10.2020, rdb.at))Die Meldung beinhaltet u.a. Personenbezogene Daten und Unterlagen zum Kunden, sowie zu verfügungs- und zeichnungsberechtigten und sonstigen involvierten Personen (z.B. Daten zu juristischen Personen und zu deren geschäftsführenden Organen, Daten zu Auftraggebern oder Empfängern von Transaktionen, Name und Geburtsdatum von wirtschaftlichen Eigentümern oder Treugebern) und Angaben und Unterlagen zur Kontoeröffnung (Kontovertrag, U-Proben, Kopien von Identifizierungsunterlagen). (Strebl/Besler/Sidlo-Heimbucher in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG (2020) Paragraph 16, Rz 35 (Stand 1.10.2020, rdb.at))

Aufgrund der soeben dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ist die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu bestätigen. Die mitbeteiligte Partei verarbeitet als Verantwortliche im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten des BF (grundsätzlich) auf vertraglicher Basis und übermittelte diese im Rahmen einer Geldwäscheverdachtsmeldung auch an die zuständige Stelle des BMI. Die Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung und ein damit einhergehender gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ist auf Basis einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) möglich. Bei den übermittelten Daten handelte es sich nicht um sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, da diese keine Anhaltspunkte für rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit enthalten, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person nicht vorliegt.Aufgrund der soeben dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ist die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu bestätigen. Die mitbeteiligte Partei verarbeitet als Verantwortliche im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten des BF (grundsätzlich) auf vertraglicher Basis und übermittelte diese im Rahmen einer Geldwäscheverdachtsmeldung auch an die zuständige Stelle des BMI. Die Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung und ein damit einhergehender gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ist auf Basis einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO) möglich. Bei den übermittelten Daten handelte es sich nicht um sensible Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO, da diese keine Anhaltspunkte für rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit enthalten, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person nicht vorliegt.

Es ist zu betonen, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ergibt, dass eine vollständige Öffnung des Kontos des BF erfolgte, vielmehr wurden Transaktionsdaten nur soweit extrahiert, dass eine Meldung im vorgeschriebenen Umfang gemäß § 16 FM-GwG erfolgen konnte (zu deren Zulässigkeit siehe unten). Die belangte Behörde ging gemäß § 45 AVG zu Recht davon aus, dass ein entsprechender Beweis der Unbedenklichkeit nicht vorliegt.Es ist zu betonen, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ergibt, dass eine vollständige Öffnung des Kontos des BF erfolgte, vielmehr wurden Transaktionsdaten nur soweit extrahiert, dass eine Meldung im vorgeschriebenen Umfang gemäß Paragraph 16, FM-GwG erfolgen konnte (zu deren Zulässigkeit siehe unten). Die belangte Behörde ging gemäß Paragraph 45, AVG zu Recht davon aus, dass ein entsprechender Beweis der Unbedenklichkeit nicht vorliegt.

Der Verarbeitungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erfordert immer eine weitere gesetzliche Grundlage, welche den Verantwortlichen zur Vornahme der in Frage stehenden Datenübermittlung verpflichtet. Dabei darf diese nur in jenem Umfang durchgeführt werden, wie es die gesetzliche Regelung zwingend verlangt. Die mitbeteiligte Partei unterliegt als konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 BWG dem Anwendungsbereich des FM-GwG. Sie hat Auffälligkeiten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten (§§ 5, 6 FM-GwG) nachzugehen, dies zwingend ab einer Transaktionshöhe von EUR 15.000 gemäß § 5 Z 3 FM-GwG. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Übermittlung (Verarbeitung) der personenbezogenen Daten an die Geldwäschestelle des BMI rechtfertigt, stellt § 16 FM-GwG dar. Diese verlangt eine entsprechende Meldung und Datenübermittlung, wenn ein Kreditinstitut Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass strafrechtlich relevante Handlungen (u.a. Geldwäsche) vorliegen. Der Verarbeitungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO erfordert immer eine weitere gesetzliche Grundlage, welche den Verantwortlichen zur Vornahme der in Frage stehenden Datenübermittlung verpflichtet. Dabei darf diese nur in jenem Umfang durchgeführt werden, wie es die gesetzliche Regelung zwingend verlangt. Die mitbeteiligte Partei unterliegt als konzessioniertes Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, BWG dem Anwendungsbereich des FM-GwG. Sie hat Auffälligkeiten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten (Paragraphen 5, 6, FM-GwG) nachzugehen, dies zwingend ab einer Transaktionshöhe von EUR 15.000 gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, FM-GwG. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Übermittlung (Verarbeitung) der personenbezogenen Daten an die Geldwäschestelle des BMI rechtfertigt, stellt Paragraph 16, FM-GwG dar. Diese verlangt eine entsprechende Meldung und Datenübermittlung, wenn ein Kreditinstitut Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass strafrechtlich relevante Handlungen (u.a. Geldwäsche) vorliegen.

In einem solchen Fall hat die mitbeteiligte Partei gemäß § 5 Z 4 FM-GwG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG Informationen über den betreffenden Kunden einzuholen. Der Verantwortliche hat eine Vielzahl von einzelnen Erhebungen und Analysen durchzuführen, um fragliche Geschäftsfälle zu evaluieren und bei Unbedenklichkeit diese wieder auszuscheiden. Um einen entsprechenden Verdacht zu entkräften ist u.a. der Kunde (im gegenständlichen Fall der BF) zu kontaktieren, um weitere Informationen, Unterlagen bzw. Dokumente zu erhalten. Der BF antwortete auf die (effektiv verständlich formulierte) Mitteilung der mitbeteiligten Partei zur Herkunft der Gelder, dass er keine entsprechen Einkommensnachweise, wie gefordert, vorlegen werde, ein Teil der Gelder aus einer Schenkung stamme, er die Einzahlungen auf die Sparbücher für seine Schwester getätigt habe und weitere angesprochene Überweisungen aus Gerichtsverfahren stammen würden. Soweit der BF hinsichtlich der Rechtschreib- und Grammatikfehler eine Sorgfaltspflichtverletzung geltend macht, ist zu entgegnen, dass die Nachricht dem Inhalt nach offenkundig verständlich war und der BF auch anfragebezogen (wenn auch nicht ausreichend) antwortete. Darüber hinaus wurde ihm explizit die Vorlage der Einkommenssteuernachweise aufgetragen. In einem solchen Fall hat die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, FM-GwG Informationen über den betreffenden Kunden einzuholen. Der Verantwortliche hat eine Vielzahl von einzelnen Erhebungen und Analysen durchzuführen, um fragliche Geschäftsfälle zu evaluieren und bei Unbedenklichkeit diese wieder auszuscheiden. Um einen entsprechenden Verdacht zu entkräften ist u.a. der Kunde (im gegenständlichen Fall der BF) zu kontaktieren, um weitere Informationen, Unterlagen bzw. Dokumente zu erhalten. Der BF antwortete auf die (effektiv verständlich formulierte) Mitteilung der mitbeteiligten Partei zur Herkunft der Gelder, dass er keine entsprechen Einkommensnachweise, wie gefordert, vorlegen werde, ein Teil der Gelder aus einer Schenkung stamme, er die Einzahlungen auf die Sparbücher für seine Schwester getätigt habe und weitere angesprochene Überweisungen aus Gerichtsverfahren stammen würden. Soweit der BF hinsichtlich der Rechtschreib- und Grammatikfehler eine Sorgfaltspflichtverletzung geltend macht, ist zu entgegnen, dass die Nachricht dem Inhalt nach offenkundig verständlich war und der BF auch anfragebezogen (wenn auch nicht ausreichend) antwortete. Darüber hinaus wurde ihm explizit die Vorlage der Einkommenssteuernachweise aufgetragen.

Ob ein entsprechender Verdacht vorliegt hat die mitbeteiligte Partei allein anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu treffen. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, stellte sich die Situation für die mitbeteiligte Partei äußerst unstimmig dar. So führten vier unmittelbar aufeinander folgende Einzahlung knapp unter der Identifizierungsschwelle von 15.000 Euro auf vier verschiedene Losungswortsparbücher der Schwester des BF zu einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistungsvermögen und tatsächlichem Verhalten des BF, da dieser arbeitslos gemeldet war und Notstandshilfe erhielt. Eine genaue Analyse des Girokontos für den Zeitraum von Jänner 2020 bis Februar 2021 ergab einen Habenumsatz von mehr als EUR 150.000, zahlreiche Ein- und Auszahlungen an und von diversen bzw. ausländischen Zahlungsdienstleistern, hohe Glücksspieltransaktionen und eine Vielzahl an Kontobewegungen bzw. Verschiebungen der genannten Geldbeträge auf fremde Konten. Der BF erfüllte mit seinem Geschäftsgebaren vier von der FMA in ihrem Rundschreiben „Meldepflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Stand Feb. 2022)“ genannten Auffälligkeiten.

Auf dieser Basis hatte die mitbeteiligte Partei zu beurteilen, ob tatsächlich ausreichende objektive Umstände für einen Tatbestand des § 16 FM-GwG, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit darstellen, vorliegen. In einer Zusammenschau der Analyseergebnisse der mitbeteiligten Partei mit der Weigerung des BF entsprechende Dokumente zu seiner Einkommenssituation vorzulegen, ist jedenfalls von einer entsprechenden Verdachtslage auszugehen und besteht nicht nur eine vage Möglichkeit dieser. Die bloß unsubstantiierte und nicht überprüfbare Information, wie z.B. das Geld stamme aus einer Schenkung, sei nicht seinem Verfügungsbereich zuzuordnen oder rühre aus einem Gerichtsverfahren her, kann in dieser Abwägung nicht ins Gewicht fallen.Auf dieser Basis hatte die mitbeteiligte Partei zu beurteilen, ob tatsächlich ausreichende objektive Umstände für einen Tatbestand des Paragraph 16, FM-GwG, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit darstellen, vorliegen. In einer Zusammenschau der Analyseergebnisse der mitbeteiligten Partei mit der Weigerung des BF entsprechende Dokumente zu seiner Einkommenssituation vorzulegen, ist jedenfalls von einer entsprechenden Verdachtslage auszugehen und besteht nicht nur eine vage Möglichkeit dieser. Die bloß unsubstantiierte und nicht überprüfbare Information, wie z.B. das Geld stamme aus einer Schenkung, sei nicht seinem Verfügungsbereich zuzuordnen oder rühre aus einem Gerichtsverfahren her, kann in dieser Abwägung nicht ins Gewicht fallen.

Da somit eine ausreichende Verdachtslage vorlag und nur jene Informationen extrahiert wurden, welche eine Meldung nach § 16 GM-GwG erfordert (Grundsatz der Datenminimierung) liegt keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei vor.Da somit eine ausreichende Verdachtslage vorlag und nur jene Informationen extrahiert wurden, welche eine Meldung nach Paragraph 16, GM-GwG erfordert (Grundsatz der Datenminimierung) liegt keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei vor.

Soweit der BF eine Verletzung des Bankgeheimnisses aufzeigt, ist zu entgegnen, dass § 38 Abs. 2 Z 14 BWG im Fall einer „Geldwäscheverdachtsmeldung“ dessen Anwendbarkeit ausschließt, soweit nur Informationen im Umfang und in der vorgeschriebenen Art des § 16 Abs. 6 FM-GwG übertragen werden. Dies war gegenständlich der Fall.Soweit der BF eine Verletzung des Bankgeheimnisses aufzeigt, ist zu entgegnen, dass Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 14, BWG im Fall einer „Geldwäscheverdachtsmeldung“ dessen Anwendbarkeit ausschließt, soweit nur Informationen im Umfang und in der vorgeschriebenen Art des Paragraph 16, Absatz 6, FM-GwG übertragen werden. Dies war gegenständlich der Fall.

Die Behauptung einer dem BF gegenüber verpflichtend und vorab zu nennende Rechtsgrundlage, auf Basis derer die mitbeteiligte Partei Nachweise für die Mittelherkunft verlangen kann, ist aus keiner der aufgezeigten Rechtsgrundlagen ersichtlich. Somit liegt auch keine „conditio sine qua non“ vor, wie der BF in seiner Beschwerde behauptete. Gleichzeitig ist die versehentliche Nennung der falschen Rechtsgrundlage „Bankengesetz“ durch eine Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei aus soeben genannter Überlegung irrelevant. Eine Richtigstellung erfolgte durch die mitbeteiligte Partei im Übrigen mit E-Mail vom 26.11.2021. Dass keine Aufklärung unmittelbar bzw. vor Meldung des entsprechenden Verdachtes erfolgte, liegt an der Pflicht die Meldung an die Geldwäschestelle „unverzüglich“ durchzuführen. Ein Zuwarten des Kreditinstitutes auf eine (womöglich) weitere Antwort würde die obliegende gesetzliche Verpflichtung verletzen. Der BF irrt ebenfalls, wenn er vorbringt, das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG verlange eine verpflichtende Nennung einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Fall einer „Geldwäscheverdachtsmeldung“. Die Behauptung einer dem BF gegenüber verpflichtend und vorab zu nennende Rechtsgrundlage, auf Basis derer die mitbeteiligte Partei Nachweise für die Mittelherkunft verlangen kann, ist aus keiner der aufgezeigten Rechtsgrundlagen ersichtlich. Somit liegt auch keine „conditio sine qua non“ vor, wie der BF in seiner Beschwerde behauptete. Gleichzeitig ist die versehentliche Nennung der falschen Rechtsgrundlage „Bankengesetz“ durch eine Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei aus soeben genannter Überlegung irrelevant. Eine Richtigstellung erfolgte durch die mitbeteiligte Partei im Übrigen mit E-Mail vom 26.11.2021. Dass keine Aufklärung unmittelbar bzw. vor Meldung des entsprechenden Verdachtes erfolgte, liegt an der Pflicht die Meldung an die Geldwäschestelle „unverzüglich“ durchzuführen. Ein Zuwarten des Kreditinstitutes auf eine (womöglich) weitere Antwort würde die obliegende gesetzliche Verpflichtung verletzen. Der BF irrt ebenfalls, wenn er vorbringt, das Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG verlange eine verpflichtende Nennung einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Fall einer „Geldwäscheverdachtsmeldung“.

Das Legalitätsprinzip stellt eine der wichtigsten Verfassungsbestimmungen und einen wesentlichen Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips dar und bedeutet, dass die gesamte staatliche Vollziehung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf und verpflichtet den Gesetzgeber entsprechende Rechtsgrundlagen hinreichend genau zu bestimmen bzw. verständlich zu fassen (Bestimmtheitsgebot). Der ihm vom Beschwerdeführer unterstellte Inhalt ist ihm hingegen nicht zu entnehmen.

Schließlich ist das Thema des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Weitergabe nicht-sensibler personenbezogener Daten im Rahmen einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung. Also eine Weitergabe an deren Ende lediglich ein behördliches Ermittlungsverfahren und keinerlei unmittelbare negative Konsequenzen stehen. Angesichts der Relevanz von Geldwäsche – gerade auch im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel – kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass eine allfällig mangelhafte Aufforderung zur Rechtfertigung beziehungsweise Aufklärung verdächtiger Geldflüsse eine solche Verdachtsmeldung – und damit letztlich ein effektives Einschreiten gegen Geldwäsche – unzulässig macht.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine mündliche Verhandlung wurde durch den BF beantragt. Zu welchem Zweck, wird allerdings nicht begründet. Insbesondere wird in der Beschwerde auch kein (angeblich) mangelhaft ermittelter Sachverhalt thematisiert. Vielmehr ist dieser unstrittig.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bankgeheimnis Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Geheimhaltung Geldwäscheverdachtsmeldung gesetzliche Grundlage Kreditinstitut personenbezogene Daten rechtliche Verpflichtung Verdachtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2276371.1.00

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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