TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/11 W129 2281145-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art81c
UG §1
UG §23
UG §23a
UG §25
UG §45 Abs3
UG §45 Abs5
UG §45 Abs7
UG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 81c heute
  2. B-VG Art. 81c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. UG § 1 heute
  2. UG § 1 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 1 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. UG § 1 gültig von 01.10.2002 bis 24.05.2018
  1. UG § 23 heute
  2. UG § 23 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 23 gültig von 01.05.2024 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 23 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 23 gültig von 01.02.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 23 gültig von 01.10.2009 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 23 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 23a heute
  2. UG § 23a gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 23a gültig von 01.10.2009 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  1. UG § 25 heute
  2. UG § 25 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 25 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 25 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 25 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 25 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  9. UG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  10. UG § 25 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 25 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 45 heute
  2. UG § 45 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 45 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 45 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 45 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 45 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  9. UG § 45 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 45 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 45 heute
  2. UG § 45 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 45 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 45 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 45 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 45 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  9. UG § 45 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 45 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 45 heute
  2. UG § 45 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 45 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 45 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 45 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 45 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  9. UG § 45 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 45 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009

Spruch


,

W129 2281145-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Senates der Universität Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) vom 03.10.2023, Zl. 2023-0.663.839, zu Recht:

A)

1. In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Das Aufsichtsverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg vom 15.09.2022, Studienjahr 2021/2022, 97. Stück, Nr. 422, wurde die Position der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Salzburg ausgeschrieben.1. Im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg vom 15.09.2022, Studienjahr 2021 aus 2022,, 97. Stück, Nr. 422, wurde die Position der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Salzburg ausgeschrieben.

2. Die Findungskommission der Universität Salzburg erstellte am 09.01.2023 aus letztlich vier Bewerberinnen und Bewerbern einen nicht gereihten Dreiervorschlag, darunter auch der (damals) amtierende Rektor der Universität Salzburg.

3. Am 07.02.2023 beschloss der Senat der Universität Salzburg einen gereihten Zweiervorschlag an den Universitätsrat, wobei der (damals) amtierende Rektor der Universität Salzburg nicht in diesen Vorschlag aufgenommen wurde.

4. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hob als Aufsichtsbehörde die dem Zweiervorschlag zugrundeliegenden Beschlüsse mit Bescheid vom 16.06.2023, GZ 2023-0.380.221, wegen Rechtswidrigkeit aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels gem. § 45 Abs 3 UG auf. Ein (bestimmter) Antrag sei in der Senatssitzung keiner Abstimmung zugeführt worden, weil er nach Ansicht des Senatsvorsitzenden durch die Ablehnung eines anderen (bestimmten) Antrages erledigt worden sei. Diese Ansicht werde von der Aufsichtsbehörde jedoch nicht geteilt. 4. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hob als Aufsichtsbehörde die dem Zweiervorschlag zugrundeliegenden Beschlüsse mit Bescheid vom 16.06.2023, GZ 2023-0.380.221, wegen Rechtswidrigkeit aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels gem. Paragraph 45, Absatz 3, UG auf. Ein (bestimmter) Antrag sei in der Senatssitzung keiner Abstimmung zugeführt worden, weil er nach Ansicht des Senatsvorsitzenden durch die Ablehnung eines anderen (bestimmten) Antrages erledigt worden sei. Diese Ansicht werde von der Aufsichtsbehörde jedoch nicht geteilt.

5. Am 20.06.2023 beschloss der Senat der Universität Salzburg neuerlich einen gereihten Zweiervorschlag an den Universitätsrat, wobei der (damals) amtierende Rektor der Universität Salzburg neuerlich nicht in diesen Vorschlag aufgenommen wurde.

6. In weiterer Folge leitete der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erneut ein aufsichtsbehördliches Verfahren ein, holte eine Stellungnahme des Senates der Universität Salzburg ein, übermittelte diese Stellungnahme an den (damals) amtierenden Rektor und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Diese Äußerung (vom 14.08.2023) wurde auch dem Senat der Universität Salzburg übermittelt, blieb aber – wie im gegenständlichen Bescheid ausdrücklich ausgeführt wird (Seite 5) – im weiteren aufsichtsbehördlichen Verfahren unberücksichtigt.

7. Mit Schreiben vom 23.08.2023, Zl. 2023-0.598.842, teilte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Aufsichtsbehörde dem Senat der Universität Salzburg mit, dass drei (näher bezeichnete) Beschlüsse des Senates vom 20.06.2023 in Aufsicht gezogen würden. Diese Beschlüsse seien insbesondere auf eine etwaige Verletzung des Willkürverbotes im Rahmen der Ausübung einer Ermessensentscheidung zu prüfen.

8. Am 12.09.2023 nahm der Senat der Universität Salzburg zum Schreiben des Bundesministers Stellung.

9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.10.2023, Zl. 2023-0.663.839, hob der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Aufsichtsbehörde folgende drei Beschlüsse des Senates der Universität Salzburg vom 20.06.2023 als rechtswidrig auf:

1.       „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 1 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt.“ – Absolute Stimmenmehrheit: XXXX 1. „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 1 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt.“ – Absolute Stimmenmehrheit: römisch 40

2.       „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 2 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt.“ – Absolute Stimmenmehrheit: XXXX 3. „ XXXX nicht auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat zu setzen.“ 2. „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 2 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt.“ – Absolute Stimmenmehrheit: römisch 40 3. „ römisch 40 nicht auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat zu setzen.“

Sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Es sei nach der Abstimmung über den Antrag, XXXX nicht an die dritte Stelle zu setzen, grundsätzlich noch eine vierte Kandidatin, XXXX , im Bewerbungsverfahren befindlich gewesen. Der Senat hätte beschlussmäßig die Frage zu klären gehabt, ob diese Kandidatin auf Platz 3 zu reihen sei. Auch normiere § 25 Abs 6 UG für die Beschlussfähigkeit des Senates die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder (50%) und die (einfache) Mehrheit der Stimmen als erforderliches Beschlussquorum. Eine absolute Mehrheit sehe das Gesetz nicht vor, Stimmenthaltungen seien daher nicht maßgeblich. Die gegenständlichen Beschlüsse seien jedoch nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit der Stimmen (inklusive Stimmenthaltungen) gefasst. Aus der Beschlusslage könne zudem nicht abgeleitet werden, wann und idealerweise warum ein/e nicht in den Vorschlag aufgenommene Kandidat/in aus dem Verfahren ausgeschieden worden sei.Sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Es sei nach der Abstimmung über den Antrag, römisch 40 nicht an die dritte Stelle zu setzen, grundsätzlich noch eine vierte Kandidatin, römisch 40 , im Bewerbungsverfahren befindlich gewesen. Der Senat hätte beschlussmäßig die Frage zu klären gehabt, ob diese Kandidatin auf Platz 3 zu reihen sei. Auch normiere Paragraph 25, Absatz 6, UG für die Beschlussfähigkeit des Senates die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder (50%) und die (einfache) Mehrheit der Stimmen als erforderliches Beschlussquorum. Eine absolute Mehrheit sehe das Gesetz nicht vor, Stimmenthaltungen seien daher nicht maßgeblich. Die gegenständlichen Beschlüsse seien jedoch nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit der Stimmen (inklusive Stimmenthaltungen) gefasst. Aus der Beschlusslage könne zudem nicht abgeleitet werden, wann und idealerweise warum ein/e nicht in den Vorschlag aufgenommene Kandidat/in aus dem Verfahren ausgeschieden worden sei.

Auch könne die Ermessensausübung des Senates im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 23.10.2012, Zl. 2011/10/0193, nicht als unbelastet gelten. Zwar sei das als Wertentscheidung ausgeübte Ermessen der Universitätsorgane dem Aufsichtsrecht grundsätzlich entzogen, doch stelle das Willkürverbot eine Grenze der Ermessensausübung dar. Die im Rahmen der Ermessensausübung getroffenen Wertentscheidung müssten sich daran messen lassen, ob die begründungsinhaltlich herangezogenen Argumente nachvollziehbar dargelegt worden seien und die die Bewertung des Abschneidens der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten bei den einzelnen Kriterien und im Vergleich untereinander im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und allenfalls Erkenntnissen der Wissenschaft gefolgt ist. Festzuhalten sei, dass der Senat nicht über den Dreiervorschlag der Findungskommission abgestimmt habe. Auch habe er diesen Vorschlag implizit außer Betracht gelassen. Gem. § 25 Abs 1 Z 5a UG sei ein Abgehen vom Dreiervorschlag der Findungskommission qualifiziert zu begründen, im Umkehrschluss sei der Dreiervorschlag dann zu übernehmen, wenn nicht Erwägungen über mangelnde Voraussetzungen für die Aufnahme in den Dreiervorschlag, welche die Findungskommission nicht auch hätte treffen können, hervorkommen und so schwer wiegen, dass eine anderslautende Entscheidung gerechtfertigt sei. Die knappe Begründung des Senates gegenüber dem Universitätsrat könne die Bedenken gegen die Ermessensübung bereits nicht deswegen ausräumen, da über die vierte Kandidatin nicht abschließend abgesprochen worden und da keine über die Begründung der Wertung der Kandidat/inn/en hinausgehende inhaltliche Begründung des wiedergegebenen Abstimmungsergebnisses enthalten sei.Auch könne die Ermessensausübung des Senates im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 23.10.2012, Zl. 2011/10/0193, nicht als unbelastet gelten. Zwar sei das als Wertentscheidung ausgeübte Ermessen der Universitätsorgane dem Aufsichtsrecht grundsätzlich entzogen, doch stelle das Willkürverbot eine Grenze der Ermessensausübung dar. Die im Rahmen der Ermessensausübung getroffenen Wertentscheidung müssten sich daran messen lassen, ob die begründungsinhaltlich herangezogenen Argumente nachvollziehbar dargelegt worden seien und die die Bewertung des Abschneidens der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten bei den einzelnen Kriterien und im Vergleich untereinander im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und allenfalls Erkenntnissen der Wissenschaft gefolgt ist. Festzuhalten sei, dass der Senat nicht über den Dreiervorschlag der Findungskommission abgestimmt habe. Auch habe er diesen Vorschlag implizit außer Betracht gelassen. Gem. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 a, UG sei ein Abgehen vom Dreiervorschlag der Findungskommission qualifiziert zu begründen, im Umkehrschluss sei der Dreiervorschlag dann zu übernehmen, wenn nicht Erwägungen über mangelnde Voraussetzungen für die Aufnahme in den Dreiervorschlag, welche die Findungskommission nicht auch hätte treffen können, hervorkommen und so schwer wiegen, dass eine anderslautende Entscheidung gerechtfertigt sei. Die knappe Begründung des Senates gegenüber dem Universitätsrat könne die Bedenken gegen die Ermessensübung bereits nicht deswegen ausräumen, da über die vierte Kandidatin nicht abschließend abgesprochen worden und da keine über die Begründung der Wertung der Kandidat/inn/en hinausgehende inhaltliche Begründung des wiedergegebenen Abstimmungsergebnisses enthalten sei.

Für die Aufsichtsbehörde sei es geboten, dass sämtliche in das Verfahren aufgenommene Kandidat/inn/en anhand der Ausschreibungserfordernisse nach formell und materiell gleichen Kriterien beurteilt werden.

Der Senat habe (nur) bei einem Kandidaten ( XXXX ) jene Aspekte aufgezählt, die für das Vorliegen der Fähigkeit zur organisatorischen Leitung einer Universität sprächen, sowie diejenigen, die dagegen sprächen. Die Wertungsentscheidung beruhe auf einem allein im Hinblick auf diesen Kandidaten angesetzten Beurteilungsmaßstab. Somit würden in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise Beurteilungselemente gerade im Hinblick auf die Frage der grundsätzlichen Eignung für das Rektorsamt als Wertungsniveau eingezogen, welche für die beiden in den Vorschlag aufgenommenen Personen nicht gelten würden.Der Senat habe (nur) bei einem Kandidaten ( römisch 40 ) jene Aspekte aufgezählt, die für das Vorliegen der Fähigkeit zur organisatorischen Leitung einer Universität sprächen, sowie diejenigen, die dagegen sprächen. Die Wertungsentscheidung beruhe auf einem allein im Hinblick auf diesen Kandidaten angesetzten Beurteilungsmaßstab. Somit würden in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise Beurteilungselemente gerade im Hinblick auf die Frage der grundsätzlichen Eignung für das Rektorsamt als Wertungsniveau eingezogen, welche für die beiden in den Vorschlag aufgenommenen Personen nicht gelten würden.

Mit der auf den Kandidaten XXXX fokussierten Begründung gingen zirkuläre Verweise auf mangelnde Kompetenzen für die Eignung zur Leitung einer Universität einher, insbesondere die mangelnde Kommunikationsfähigkeit, wohingegen eine eingehende, inhaltliche Auseinandersetzung gem. § 23 Abs 2 UG nicht stattfinde. Darüber hinaus sei der Verweis auf das bisherige Gesamtverhalten des Kandidaten wenig geeignet, die Nichterfüllung auf ein bestimmtes Ausschreibungskriterium festzumachen und es bleibe in der Folge nicht nachvollziehbar, weshalb in der Stellungnahme des Senates punktuell (offenbar aus dem subjektiven Erfahrungsschatz der Senatsmitglieder gewonnene) Handlungen oder Unterlassungen des Kandidaten während seiner Amtszeit hervorgehoben werde und diesen besonderes Gewicht für die Entscheidung beigemessen werde, anderen Kriterien aber nicht.Mit der auf den Kandidaten römisch 40 fokussierten Begründung gingen zirkuläre Verweise auf mangelnde Kompetenzen für die Eignung zur Leitung einer Universität einher, insbesondere die mangelnde Kommunikationsfähigkeit, wohingegen eine eingehende, inhaltliche Auseinandersetzung gem. Paragraph 23, Absatz 2, UG nicht stattfinde. Darüber hinaus sei der Verweis auf das bisherige Gesamtverhalten des Kandidaten wenig geeignet, die Nichterfüllung auf ein bestimmtes Ausschreibungskriterium festzumachen und es bleibe in der Folge nicht nachvollziehbar, weshalb in der Stellungnahme des Senates punktuell (offenbar aus dem subjektiven Erfahrungsschatz der Senatsmitglieder gewonnene) Handlungen oder Unterlassungen des Kandidaten während seiner Amtszeit hervorgehoben werde und diesen besonderes Gewicht für die Entscheidung beigemessen werde, anderen Kriterien aber nicht.

Der Senat hätte aber bei allen Kandidat/inn/en zu prüfen und begründend darzustellen gehabt, in welchem Umfang sie die gesetzlichen Ausschreibungskriterien sowie die gewünschten Kriterien aufwiesen, sodass ein Vergleich ermöglicht worden wäre, welche oder welcher der vier Kandidat/inn/en umfassendere Kenntnisse in diesem Zusammenhang aufweist und in den Vorschlag aufgenommen hätte werden müssen.

Eine sachlich nachvollziehbare Rechtfertigung für die unterschiedlichen Beurteilungskriterien sei auch aus der Stellungnahme des Senates nicht zu gewinnen, daher sei die Ermessensausübung durch den Senat aufsichtsbehördlich aufzugreifen und der Zweiervorschlag aufzuheben.

10. Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 erhob der Senat der Universität Salzburg fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst wird vorgebracht, dass in Bezug auf das Abstimmungsverfahren auch Stimmenthaltungen bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Geschäftsordnung des Senates, welche eine Verordnung darstelle und anzuwenden sei, solange sie nicht vom VfGH, der Aufsichtsbehörde oder dem Senat selbst aufgehoben werde. Unabhängig davon seien die aufgehobenen Beschlüsse mit 14:12, 15:11 und 14:12 getroffen worden, sodass die Frage bedeutungslos sei, ob eine einfache Mehrheit genüge.

Der Rechtsordnung sei keine Verpflichtung zu entnehmen, dass über alle Kandidat/inn/en abgestimmt werden müsse. Wenn niemand einen Antrag stelle, über die vierte Kandidatin abzustimmen, dann müsse darüber auch nicht abgestimmt werden. Im Übrigen sei mit der im Akt inliegenden Begründung der Nichteignung der vierten Kandidatin implizit auch die Nichtreihung förmlich beschlossen worden. Darüber hinaus hätte auch dieser vorgebliche Verfahrensfehler keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt. Keiner der aufgehobenen Beschlüsse hätte denkmöglich anders ausfallen können, wenn am Ende auch über die vierte Kandidatin abgestimmt worden wäre.

Auch habe der Senat ausdrücklich über den Vorschlag der Findungskommission abgestimmt. Unabhängig davon sei die Rechtsmeinung des Ministers, wonach jedenfalls über den Vorschlag der Findungskommission abzustimmen sei, eine freie Rechtserfindung ohne Deckung in der Rechtordnung, ebenso wie die angebliche Verpflichtung, sich mit diesem Vorschlag auseinandersetzen zu müssen. Das Gesetz verlange lediglich eine „Berücksichtigung“ des Vorschlages und bezeichne diesen ausdrücklich als „nicht bindend“.

Dennoch habe der Senat entgegen der Meinung des Ministers den Vorschlag der Findungskommission berücksichtigt. Zwei vorgeschlagene Personen seien auch in den Zweiervorschlag des Senates aufgenommen worden, die vierte, von der Findungskommission nicht vorgeschlagene Kandidatin, werde auch vom Senat nicht vorgeschlagen. Die Nichtaufnahme des dritten Kandidaten in den Senatsvorschlag sei eingehend begründet worden.

Unzutreffend sei der Vorwurf der Ungleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten, Maßstab für die Beurteilung durch den Senat sei stets der Ausschreibungstext gewesen. Beim dritten Kandidaten (und damaligen Amtsinhaber) habe sich naturgemäß und unvermeidlich eine breitere Basis für die Vornahme dieser Beurteilung angeboten. Hätte der Senat aus Sicht des Bundesministers ausführen müssen, dass ihm vergleichbare Vorwürfe gegen die beiden vom Senat vorgeschlagenen Personen nicht bekannt seien, so überspanne dies zweifelslos die Erfordernisse an den Zweiervorschlag. Auch seien solche Anforderungen von einem Kollegialorgan kaum zu erbringen.

Die Rechtsaufsicht des Bundesministers erstrecke sich nicht auf die inhaltliche Kontrolle des dem Senat eingeräumten Ermessens, er sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur darauf beschränkt, die Nachvollziehbarkeit der Wertungen des Senates zu überprüfen.

Der Bundesminister habe die Aufhebung der beiden im angefochtenen Bescheid erstgenannten Beschlüsse nicht begründet. Schon daher sei der Bescheid grob rechtswidrig.

Unzulässig sei auch die Einholung einer Stellungnahme des dritten Kandidaten und die damit verbundene Weitergabe der vollständigen Begründung des Senatsvorschlages durch den Bundesminister gewesen. Auch habe der Bundesminister den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine solche Stellungnahme nicht ermöglicht. Die im Bescheid angeführte Behauptung, die Stellungnahme sei nicht in den Bescheid eingeflossen, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe der Bundesminister das Verfahren einseitig zu Gunsten des dritten Kandidaten geführt.

11. Am 13.11.2023 legte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als belangte Aufsichtsbehörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

12. Mit Mail vom 29.11.2023 an die Aufsichtsbehörde verlangten sechs Senatsmitglieder, dass ihr (bereits abgegebenes) Minderheitsvotum zum Senatsbeschluss (vom 17.10.2023) einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde.

Die Aufsichtsbehörde legte dieses Schreiben (samt Beilagen) am 01.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Dem Minderheitsvotum ist – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – die Ansicht zu entnehmen, dass die Beschwerde Fehler inhaltlicher Natur aufweise. Zwei (nunmehr drei) Mitglieder des Senates seien auch Mitglieder der Findungskommission gewesen, die ihren Vorschlag einstimmig verabschiedet habe. Ein Großteil der in der Beschwerde angeführten Kritikpunkte hinsichtlich des Kandidaten XXXX betreffe lediglich „erwünschte“, nicht aber „zwingende“ Ausschreibungskriterien. Dem Minderheitsvotum ist – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – die Ansicht zu entnehmen, dass die Beschwerde Fehler inhaltlicher Natur aufweise. Zwei (nunmehr drei) Mitglieder des Senates seien auch Mitglieder der Findungskommission gewesen, die ihren Vorschlag einstimmig verabschiedet habe. Ein Großteil der in der Beschwerde angeführten Kritikpunkte hinsichtlich des Kandidaten römisch 40 betreffe lediglich „erwünschte“, nicht aber „zwingende“ Ausschreibungskriterien.

Die erstgereihte Kandidatin habe im Bewerbungsverfahren ein Konzept im Ausmaß von weniger als einer einzigen Seite (mit 3 Aspekten) vorgelegt, der zweitgereihte Kandidat 13 Seiten (mit 11 Kapiteln), der nicht in den Vorschlag des Senates aufgenommene dritte Kandidat hingegen 18 Seiten (mit 10 Kapiteln).

Eine erste Stellungnahme des Senatsvorsitzenden an die Aufsichtsbehörde sei lediglich ihm, nicht aber dem Gremium zuzurechnen. Es handle sich um einen Alleingang des Vorsitzenden und daher sei die grundsätzliche Frage nach einer Befangenheit zu stellen.

Auch habe der dritte Kandidat in einer Abstimmung um Platz 3 im Dreiervorschlag eine Mehrheit von 13 von 26 Stimmen erzielt (12 Stimmenthaltungen, die vierte Kandidatin habe 1 Stimme erhalten). Somit hätte er in den Dreiervorschlag aufgenommen werden müssen.

Auch sei in weiterer Folge zuerst über die Nichtaufnahme des dritten Kandidaten in den Dreiervorschlag abgestimmt worden, erst dann und auch nur indirekt über die Nichterfüllung der Ausschreibungskriterien.

Der Vorschlag der Findungskommission habe die vierte Kandidatin nicht als „nicht geeignet“, sondern lediglich als „weniger geeignet“ qualifiziert.

Eine Würdigung der erwarteten Konzepte der zukünftigen Leitung der Universität habe in diesem Verfahren nicht stattgefunden. Erst im Begründungstext finde sich erstmals ein Bezug zwischen den einzelnen Erlebnisberichten und der (Nicht-)Erfüllung von Ausschreibungskriterien. Diese Diskussion habe aber nur für den (nicht nominierten) dritten Kandidaten, nicht aber für die beiden gereihten Personen stattgefunden. Letztere seien nicht umfassend und noch weniger vergleichend beurteilt worden. Diese positive Beurteilung trotz mangelnder Informationslage sei unsachlich und diskriminierend.

Der Verfasser der Beschwerde weise ein höchst eigenwilliges Demokratieverständnis auf. Es sei ein Fehlschluss, dass eine Mehrheitsentscheidung des Senates eine Mehrheit der Universitätsangehörigen hinter sich versammle. Eine Wählerstimme aus dem Kreis der Professorinnen sei gleichwertig mit 15 Stimmen aus dem akademischen Mittelbau, 100 Stimmen aus dem allgemeinen Personal und ca. 200 Stimmen aus dem Kreis der Studierenden.

Der gesamte Verfahrensablauf in seiner Gesamtheit sei von (einzelnen) Mitgliedern des Senates in seiner Gesamtheit als äußerst unstrukturiert und fehlerhaft wahrgenommen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg vom 15.09.2022, Studienjahr 2021/2022, 97. Stück, Nr. 422, wurde die Position der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Salzburg ausgeschrieben.1.1. Im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg vom 15.09.2022, Studienjahr 2021 aus 2022,, 97. Stück, Nr. 422, wurde die Position der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Salzburg ausgeschrieben.

Die Ausschreibung führt zu den Kriterien wie folgt aus:

„Bei den Bewerberinnen und Bewerbern für die zu besetzende Funktion der Rektorin/des Rektors werden internationale Erfahrung und die Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität vorausgesetzt. Ebenso wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium erwartet. Erwünscht sind zudem auch Erfahrung in Gestaltung von Reformprozessen, Kompetenz in universitärer Forschung und Lehre, Führungskompetenz, Integrations- und Kommunikationsfähigkeit, Personalführungs- und Personalentwicklungskompetenz, Kenntnisse des tertiären Bildungs- und Ausbildungssektors sowie des Wissenschafts- und Forschungssystems in Österreich und international und Kenntnis der österreichischen Verwaltungs- und Universitätsorganisation.“

1.2. Die Findungskommission der Universität Salzburg erstellte am 09.01.2023 aus letztlich vier Bewerberinnen und Bewerbern einen nicht gereihten Dreiervorschlag:

XXXX [Anm. seitens des BVwG: hier in Folge auch als „Kandidatin A“ bezeichnet; dies zur besseren Nachvollziehbarkeit in der anonymisierten Veröffentlichung im RIS] römisch 40 [Anm. seitens des BVwG: hier in Folge auch als „Kandidatin A“ bezeichnet; dies zur besseren Nachvollziehbarkeit in der anonymisierten Veröffentlichung im RIS]

XXXX [in Folge auch Kandidat B] römisch 40 [in Folge auch Kandidat B]

XXXX [in Folge auch Kandidat C] römisch 40 [in Folge auch Kandidat C]

Ausgeführt wurde weiters wörtlich wie folgt:

„Die Kandidatin und die Kandidaten wurden von der Findungskommission einstimmig als bestgeeignet für die Leitung der Universität Salzburg als Rektorin bzw. als Rektor qualifiziert. Frau XXXX [Anm: in weiterer Folge auch Kandidatin D] wurde dagegen im Vergleich zur genannten Kandidatin und den genannten Kandidaten einstimmig als weniger gut qualifiziert zur Leitung der Universität Salzburg erachtet. „Die Kandidatin und die Kandidaten wurden von der Findungskommission einstimmig als bestgeeignet für die Leitung der Universität Salzburg als Rektorin bzw. als Rektor qualifiziert. Frau römisch 40 [Anm: in weiterer Folge auch Kandidatin D] wurde dagegen im Vergleich zur genannten Kandidatin und den genannten Kandidaten einstimmig als weniger gut qualifiziert zur Leitung der Universität Salzburg erachtet.

Herr XXXX [Kandidat B] wurde von der Findungskommission gemäß § 23a Abs 2 Z 2 UG einstimmig gefunden. Er hat gemäß § 23 Abs 2 Z 3 UG zugestimmt, in den Dreiervorschlag aufgenommen zu werden. Herr römisch 40 [Kandidat B] wurde von der Findungskommission gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, UG einstimmig gefunden. Er hat gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, UG zugestimmt, in den Dreiervorschlag aufgenommen zu werden.

Grundlage für die Entscheidung waren die Konzepte, die von allen Kandidatinnen und Kandidaten vorgelegt wurden und die Absolvierung eines universitätsöffentlichen Hearings, dem sich alle Kandidatinnen und Kandidaten gestellt haben.“

1.3. Am 07.02.2023 beschloss der Senat der Universität Salzburg einen gereihten Zweiervorschlag an den Universitätsrat, bestehend aus XXXX [Kandidatin A] an erster und XXXX [Kandidat B] an zweiter Stelle. Weder XXXX [Kandidat C] noch XXXX [Kandidatin D] wurden in diesen Vorschlag aufgenommen.1.3. Am 07.02.2023 beschloss der Senat der Universität Salzburg einen gereihten Zweiervorschlag an den Universitätsrat, bestehend aus römisch 40 [Kandidatin A] an erster und römisch 40 [Kandidat B] an zweiter Stelle. Weder römisch 40 [Kandidat C] noch römisch 40 [Kandidatin D] wurden in diesen Vorschlag aufgenommen.

1.4. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hob als Aufsichtsbehörde die dem Zweiervorschlag zugrundeliegenden Beschlüsse mit (erstem) Bescheid vom 16.06.2023, GZ 2023-0.380.221, wegen Rechtswidrigkeit aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels gem. § 45 Abs 3 UG auf. Ein (bestimmter) Antrag sei in der Senatssitzung keiner Abstimmung zugeführt worden, weil er nach Ansicht des Senatsvorsitzenden durch die Ablehnung eines anderen (bestimmten) Antrages erledigt worden sei. Diese Ansicht werde von der Aufsichtsbehörde jedoch nicht geteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.1.4. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hob als Aufsichtsbehörde die dem Zweiervorschlag zugrundeliegenden Beschlüsse mit (erstem) Bescheid vom 16.06.2023, GZ 2023-0.380.221, wegen Rechtswidrigkeit aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels gem. Paragraph 45, Absatz 3, UG auf. Ein (bestimmter) Antrag sei in der Senatssitzung keiner Abstimmung zugeführt worden, weil er nach Ansicht des Senatsvorsitzenden durch die Ablehnung eines anderen (bestimmten) Antrages erledigt worden sei. Diese Ansicht werde von der Aufsichtsbehörde jedoch nicht geteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

1.5. Am 20.06.2023 beschloss der Senat der Universität Salzburg neuerlich einen gereihten Zweiervorschlag an den Universitätsrat, bestehend aus XXXX [Kandidatin A] an erster und XXXX [Kandidat B] an zweiter Stelle. Weder XXXX [Kandidat C] noch XXXX [Kandidatin D] wurden in diesen Vorschlag aufgenommen.1.5. Am 20.06.2023 beschloss der Senat der Universität Salzburg neuerlich einen gereihten Zweiervorschlag an den Universitätsrat, bestehend aus römisch 40 [Kandidatin A] an erster und römisch 40 [Kandidat B] an zweiter Stelle. Weder römisch 40 [Kandidat C] noch römisch 40 [Kandidatin D] wurden in diesen Vorschlag aufgenommen.

Diesem Zweiervorschlag liegen folgende Beschlüsse zugrunde:

1.5.1. Antrag „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 1 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt.“

Erste Abstimmung: 26 (von 26) gültig abgegebene Stimmen, XXXX [Kandidatin A]: 11 Stimmen, XXXX [Kandidat C]: 10 Stimmen, XXXX [Kandidat B]: 5 Stimmen, XXXX [Kandidatin D]: 0 Stimmen.Erste Abstimmung: 26 (von 26) gültig abgegebene Stimmen, römisch 40 [Kandidatin A]: 11 Stimmen, römisch 40 [Kandidat C]: 10 Stimmen, römisch 40 [Kandidat B]: 5 Stimmen, römisch 40 [Kandidatin D]: 0 Stimmen.

Stichwahl: XXXX [Kandidatin A]: 14 Stimmen, XXXX [Kandidat C]: 12 StimmenStichwahl: römisch 40 [Kandidatin A]: 14 Stimmen, römisch 40 [Kandidat C]: 12 Stimmen

1.5.2. Antrag „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 2 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt.“

Abstimmung: 26 (von 26) gültig abgegebene Stimmen, XXXX [Kandidat B]: 15 Stimmen, XXXX [Kandidat C]: 11 Stimmen, XXXX [Kandidatin D]: 0 Stimmen.Abstimmung: 26 (von 26) gültig abgegebene Stimmen, römisch 40 [Kandidat B]: 15 Stimmen, römisch 40 [Kandidat C]: 11 Stimmen, römisch 40 [Kandidatin D]: 0 Stimmen.

1.5.3. Antrag „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt.“

Erste (und einzige) Abstimmung: 26 (von 26) gültig abgegebene Stimmen, XXXX [Kandidat C]: 13 Stimmen, XXXX [Kandidatin D]: 1 Stimmen, 12 StimmenthaltungenErste (und einzige) Abstimmung: 26 (von 26) gültig abgegebene Stimmen, römisch 40 [Kandidat C]: 13 Stimmen, römisch 40 [Kandidatin D]: 1 Stimmen, 12 Stimmenthaltungen

1.5.4. In weiterer Folge wurde – gemäß dem beschlossenen Abstimmungsprocedere – mit „Einzelabstimmungen“ begonnen und zunächst der Antrag gestellt, „ XXXX [Kandidat C] auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat zu setzen“, unmittelbar gefolgt vom Gegenantrag, „ XXXX [Kandidat C] nicht auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat zu setzen“. 1.5.4. In weiterer Folge wurde – gemäß dem beschlossenen Abstimmungsprocedere – mit „Einzelabstimmungen“ begonnen und zunächst der Antrag gestellt, „ römisch 40 [Kandidat C] auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat zu setzen“, unmittelbar gefolgt vom Gegenantrag, „ römisch 40 [Kandidat C] nicht auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat zu setzen“.

Der zuerst abgestimmte Gegenantrag wurde bei 26 gültig abgegebenen Stimmen mit 14 „Ja“-Stimmen und 12 „Nein“-Stimmen angenommen.

1.6. Weitere Anträge wurden in der Senatssitzung vom 20.06.2023 nicht gestellt. Eine explizite (Einzel-)Abstimmung über die Aufnahme von XXXX [Kandidatin D] auf Platz 3 des Vorschlages an den Universitätsrat fand daher nicht statt. Die Sitzung wurde unterbrochen und auf den 27.06.2023 vertagt.1.6. Weitere Anträge wurden in der Senatssitzung vom 20.06.2023 nicht gestellt. Eine explizite (Einzel-)Abstimmung über die Aufnahme von römisch 40 [Kandidatin D] auf Platz 3 des Vorschlages an den Universitätsrat fand daher nicht statt. Die Sitzung wurde unterbrochen und auf den 27.06.2023 vertagt.

1.7. Auf Basis der getroffenen Beschlüsse wurde zwischenzeitlich ein Textentwurf für einen begründeten Vorschlag des Senats an den Universitätsrat zur Wahl der Rektorin bzw. des Rektors erstellt. Dieser Entwurf würdigt in differenzierender Weise die Erst- und Zweitreihung auf je ca. einer Seite. Die Nichtnominierung von Herrn XXXX [Kandidat C] wird auf 11 Seiten erläutert. 1.7. Auf Basis der getroffenen Beschlüsse wurde zwischenzeitlich ein Textentwurf für einen begründeten Vorschlag des Senats an den Universitätsrat zur Wahl der Rektorin bzw. des Rektors erstellt. Dieser Entwurf würdigt in differenzierender Weise die Erst- und Zweitreihung auf je ca. einer Seite. Die Nichtnominierung von Herrn römisch 40 [Kandidat C] wird auf 11 Seiten erläutert.

Der Entwurf wurde am 26.06.2023 per Mail an die Mitglieder des Senates übermittelt.

Die am 27.06.2023 fortgesetzte Senatssitzung wurde für 45 Minuten unterbrochen, um allen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, den Textentwurf für einen begründeten Vorschlag des Senats an den Universitätsrat zur Wahl der Rektorin bzw. des Rektors zu lesen. Trotz Nachfrage bestand kein Bedarf an einer längeren Unterbrechung.

Ein Antrag auf Reassumierung des oben unter 1.5.4 angeführten Beschlusses erhielt – bei 13 „Ja“-Stimmen gegenüber 10 „Nein“-Stimmen – nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit.

Der Textentwurf für einen begründeten Vorschlag des Senats an den Universitätsrat zur Wahl der Rektorin bzw. des Rektors wurde (unverändert) mit 14 „Ja“-Stimmen gegenüber 10 „Nein“-Stimmen und 2 Enthaltungen beschlossen.

1.8. Der Ansicht des Senates, wonach Herr XXXX [Kandidat C] das zwingende Ausschreibungskriterium der „Fähigkeit zur organisatorischen Leitung einer Universität“ nicht erfüllt, liegen mehrere sachlich nachvollziehbare Kritikpunkte in Bezug auf seine Amtsführung als Rektor der Universität Salzburg zugrunde. Diese Kritikpunkte wurden in der schriftlichen Begründung des Zweiervorschlages umfassend (im Ausmaß von 11 Seiten) dargelegt und in differenzierender Weise seinen Verdiensten gegenübergestellt.1.8. Der Ansicht des Senates, wonach Herr römisch 40 [Kandidat C] das zwingende Ausschreibungskriterium der „Fähigkeit zur organisatorischen Leitung einer Universität“ nicht erfüllt, liegen mehrere sachlich nachvollziehbare Kritikpunkte in Bezug auf seine Amtsführung als Rektor der Universität Salzburg zugrunde. Diese Kritikpunkte wurden in der schriftlichen Begründung des Zweiervorschlages umfassend (im Ausmaß von 11 Seiten) dargelegt und in differenzierender Weise seinen Verdiensten gegenübergestellt.

1.9. Der Ansicht des Senates, wonach Frau XXXX (Kandidatin D) das zwingende Ausschreibungskriterium der „Fähigkeit zur organisatorischen Leitung einer Universität“ nicht erfüllt, liegen mehrere nachvollziehbare Kritikpunkte in Bezug auf ihre Bewerbung zugrunde. Diese Kritikpunkte wurden in der schriftlichen Begründung des Zweiervorschlages ausreichend (im Ausmaß von eineinhalb Seiten) dargelegt.1.9. Der Ansicht des Senates, wonach Frau römisch 40 (Kandidatin D) das zwingende Ausschreibungskriterium der „Fähigkeit zur organisatorischen Leitung einer Universität“ nicht erfüllt, liegen mehrere nachvollziehbare Kritikpunkte in Bezug auf ihre Bewerbung zugrunde. Diese Kritikpunkte wurden in der schriftlichen Begründung des Zweiervorschlages ausreichend (im Ausmaß von eineinhalb Seiten) dargelegt.

1.10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.10.2023, Zl. 2023-0.663.839, hob der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Aufsichtsbehörde die oben unter 1.5.1, 1.5.2. und 1.5.4 angeführten Beschlüsse des Senates der Universität Salzburg vom 20.06.2023 als rechtswidrig auf.

1.11. Das vorliegende Rechtsmittel der Beschwerde wurde in der Senatssitzung vom 17.10.2023 bei 26 abgegebenen und gültigen Stimmen mit 16 „Ja“-Stimmen gegen 10 „Nein“-Stimmen beschlossen.

Sechs Mitglieder des Senates übermittelten ein Sondervotum an die Aufsichtsbehörde (in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. bis 1.6. sowie 1.10 und 1.11. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die in Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen ergeben sich hinsichtlich des Ablaufes der Senatssitzung vom 20.06.2023 (fortgesetzt am 27.06.203) aus der Stellungnahme des Senates gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Würdigung der erstgereihten bzw. des zweitgereihten Kandidaten ergibt sich aus der Begründung des Vorschlages des Senats an den Universitätsrat zur Wahl der Rektorin bzw. des Rektors. Bei der erstgereihten Kandidatin, XXXX [Kandidatin A], wurde vom Senat zunächst zu Recht das äußerst magere bzw. „sehr kursorische und lückenhafte“ Konzept gerügt, welches – wie im Sondervotum auch ausdrücklich betont wurde – nicht einmal eine Seite umfasst. Tatsächlich lässt sich dieses Konzept, welches zum Teil nur schlagwortartig und oberflächlich gerade einmal drei Themenbereiche streift, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestenfalls – und auch das nur bei äußerstem Wohlwollen – als Interessensbekundung an einer Bewerbung werten, jedoch kaum als Beschreibung der Vorstellungen über die Leitung und die weitere Entwicklung der Universität. Dieser durchaus erhebliche Mangel der Bewerbung ist jedoch offenkundig in der öffentlichen Präsentation umfassend behoben worden, worauf die schriftliche Begründung des Zweiervorschlages ausführlich und nachvollziehbar Bezug nimmt. Diese Begründung erwähnt auch die aus Sicht der Vertreterinnen und Vertreter zweier (von insgesamt sechs) Fakultäten gegebenen Schwächen im Forschungsprofil, gleichzeitig aber auch die Hoffnung, dass die bei der erstgereihten Bewerberin im besonders hohen Ausmaß gegebene Führungs-, Schlichtungs- und Integrationskompetenz, verbundenen mit einem humanistisch-ganzheitlich geprägten Menschenbild, zu einer Befriedung einer „tief gespaltenen“ Universität betragen wird. 2.2. Die in Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen ergeben sich hinsichtlich des Ablaufes der Senatssitzung vom 20.06.2023 (fortgesetzt am 27.06.203) aus der Stellungnahme des Senates gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Würdigung der erstgereihten bzw. des zweitgereihten Kandidaten ergibt sich aus der Begründung des Vorschlages des Senats an den Universitätsrat zur Wahl der Rektorin bzw. des Rektors. Bei der erstgereihten Kandidatin, römisch 40 [Kandidatin A], wurde vom Senat zunächst zu Recht das äußerst magere bzw. „sehr kursorische und lückenhafte“ Konzept gerügt, welches – wie im Sondervotum auch ausdrücklich betont wurde – nicht einmal eine Seite umfasst. Tatsächlich lässt sich dieses Konzept, welches zum Teil nur schlagwortartig und oberflächlich gerade einmal drei Themenbereiche streift, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestenfalls – und auch das nur bei äußerstem Wohlwollen – als Interessensbekundung an einer Bewerbung werten, jedoch kaum als Beschreibung der Vorstellungen über die Leitung und die weitere Entwicklung der Universität. Dieser durchaus erhebliche Mangel der Bewerbung ist jedoch offenkundig in der öffentlichen Präsentation umfassend behoben worden, worauf die schriftliche Begründung des Zweiervorschlages ausführlich und nachvollziehbar Bezug nimmt. Diese Begründung erwähnt auch die aus Sicht der Vertreterinnen und Vertreter zweier (von insgesamt sechs) Fakultäten gegebenen Schwächen im Forschungsprofil, gleichzeitig aber auch die Hoffnung, dass die bei der erstgereihten Bewerberin im besonders hohen Ausmaß gegebene Führungs-, Schlichtungs- und Integrationskompetenz, verbundenen mit einem humanistisch-ganzheitlich geprägten Menschenbild, zu einer Befriedung einer „tief gespaltenen“ Universität betragen wird.

Beim zweitgereihten Kandidaten finden sich – im Gegensatz zur erstgereihten Kandidatin – zwar durchwegs nur sehr positive Aspekte hinsichtlich seiner Leistungen und Erfahrungen in Forschung, Lehre und Verwaltung; dennoch bleibt die (nur) an zweiter Stelle vorgenommene Reihung insofern nachvollziehbar, als die Begründung des Zweiervorschlages ausdrücklich eben die Notwendigkeit der Einigung einer „tief gespaltenen“ Universität und die diesbezüglich besondere Eignung der erstgereihten Kandidatin betont.

2.3. Die in Punkt 1.8. getroffene Feststellung ergibt sich aus der Stellungnahme des Senates im Aufsichtsverfahren vom 24.08.2023, der Äußerung des Senates zu der von der Aufsichtsbehörde eingeholten Stellungnahme des Kandidaten XXXX [Kandidat C] und insbesondere aus der Begründung des Zweiervorschlages gegenüber dem Universitätsrat. 2.3. Die in Punkt 1.8. getroffene Feststellung ergibt sich aus der Stellungnahme des Senates im Aufsichtsverfahren vom 24.08.2023, der Äußerung des Senates zu der von der Aufsichtsbehörde eingeholten Stellungnahme des Kandidaten römisch 40 [Kandidat C] und insbesondere aus der Begründung des Zweiervorschlages gegenüber dem Universitätsrat.

2.3.1. In der schriftlichen Begründung des Zweiervorschlages werden diese Kritikpunkte in der umfassend (im Ausmaß von 11 Seiten) dargelegt und in differenzierender Weise seinen Verdiensten als Rektor der Universität Salzburg gegenübergestellt.

Positiv gewürdigt wird die Neustrukturierung der zentralen Verwaltung und der wissenschaftlichen Organisationseinheiten, die Steigerung des Drittmittelvolumens, die erfolgreiche Durchführung externer Audits, die guten Platzierungen in internationalen Rankings (mit der Einschränkung, dass dies primär auf die guten wissenschaftlichen Leistungen des wissenschaftlichen Personals und nur sekundär auf die organisatorische Leitung zurückzuführen sei), verschiedene Ansätze der Partizipation von Universitätsangehörigen in Veränderungsprozessen (wenngleich die Arbeit einiger Arbeitsgruppen eingestellt wurde und Nachfragen unbeantwortet blieben), die Findung sozialverträglicher Lösungen im Bereich des Allgemeinen Personals (wenngleich auch Berichte über problematische Arbeitsbedingungen bekannt seien, ohne dass Verbesserungen angegangen würden), die Einführung einer personenbezogenen Evaluierung, die gute Meisterung der COVID-Situation, die Aufnahme in den Universitätenverbund CIVIS, die Stärkung der Außenwirkung der Universität und die Einführung zusätzlicher attraktiver Studien.

Negativ gewürdigt wird die mangelnde Fähigkeit, die Grenzen der der eigenen fachlichen Expertise zu erkennen. Dies zeige sich an der von ihm betriebenen Neuausrichtung des Fachbereiches Altertumswissenschaften, welche zwar aufgrund des Freiwerdens sämtlicher Professuren binnen weniger Jahre grundsätzlich zu begrüßen sei, doch seien hier nur zwei fachfremde Dekane, nicht aber Vertreter/innen des Fachbereiches selbst oder externe Expert/innen eingebunden worden. Maßgebliche strategische Entscheidungen sollten in kleinster Runde ohne Fachvertreter/innen getroffen werden, dies sei für eine Universität ausgesprochen alarmierend. Auch habe der Kandidat als Rektor beabsichtigt, mit allen Habilitierten ein Evaluierungsgespräch zu führen; er hätte alle drei Tage ein solches Gespräch führen (und sich darauf vorbereiten) und hätte dafür zudem eine habilitationsgleiche Fachexpertise für sämtliche an der Universität vertretene Fachgebiete aufweisen müssen. Ein Entwurf für eine erste Änderung des Organisationsplanes zur Neuordnung der zentralen Universitätsverwaltung sei ohne Beziehung der Rechtsabteilung erarbeitet worden, habe zahlreiche inhaltliche und formale Mängel aufgewiesen und habe erst nach Mithilfe des damaligen Senatsvorsitzenden und des Senates in eine anwendungstaugliche Form gebracht werden können. Im Vorfeld der bereits erwähnten Einrichtung eines Universitätskuratoriums habe der Kandidat als damaliger Rektor den ganz überwiegenden Teil der Mitglieder dieses Kuratoriums akquiriert, noch bevor die Zustimmung des Senates und die Genehmigung des Universitätsrates eingeholt und der Organisationsplan überhaupt abgeändert wurde.

Auch die Einführung einer Geschäftsordnung für die wissenschaftlichen Organisationseinheiten sei ohne Einbeziehung der Rechtsabteilung erfolgt. Es sei ein Muster der Universität Lübeck herangezogen worden (das an der Universität Salzburg verwendete Dokument weise auch eine bestimmte Mitarbeiterin der Universität Lübeck als Autorin aus) und sei für die Universität Salzburg vielfach ungeeignet und auch gesetzwidrig gewesen. Die notwendigen Verbesserungen hätten viele Ressourcen gebunden und seien zudem erst nach etwa eineinhalb Jahren abgeschlossen gewesen.

Auch sei bei der personenbezogenen Evaluierung eine Art Rechtsschutz- bzw. Beschwerdesystem angedacht gewesen. Wäre eine im wissenschaftlichen Betrieb tätige Person nicht mit der Beurteilung ihrer Leistung durch den Rektor einverstanden gewesen, hätte sie „Einspruch bei einer Kommission für personenbezogene Evaluierung“ erheben können, deren Mitglieder vom Rektor ernannt worden wären, jedoch nur eine Empfehlung hätten aussprechen können, wobei der Rektor erneut die Letztentscheidung getroffen hätte. Es widerspreche allen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, wonach eine Person, deren Entscheidung überprüft werden solle, eine endgültige Entscheidung über diese Überprüfung fällen könne.

Auch der Satzungsentwurf betreffend Frauenförderung und Antidiskriminierung sei ohne Einbindung der Rechtsabteilung erarbeitet worden. Der Entwurf weise etliche gesetzwidrige Regelungsvorschläge, unrichtige Verweise oder legistische Fehler auf. Auch sei damit der Versuch verbunden gewesen, ein sich nicht als praxistauglich erwiesen habendes Konzept (nämlich die wissenschaftliche Zuarbeit einer Verwaltungseinrichtung zugunsten der Genderprofessur) in die Satzung festzuschreiben.

Es fehle nach wie vor an einer Digitalisierungsstrategie und habe sich das „Zur-Chefsache-Machen“ der Digitalisierung nicht bewährt. Ein ursprünglich dafür vorgesehener Vizerektor sei aus nicht erklärten Gründen frühzeitig aus dem Amt geschieden und auch nicht nachbesetzt worden. Die Universität könne auf krisenhafte Entwicklungen (Hackerangriffe) nicht schnell und sachgerecht reagieren. Im Frühjahr 2023 seien zentrale Dienste über einen längeren Zeitraum nicht verfügbar gewesen und die Universitätsangehörigen über weitere Schritte im Unklaren gelassen worden.

An der Universität herrsche „in weiten Bereichen (…) und teilweise auch im Senat“ ein Klima der Furcht, Kritik am Rektor zu üben, aus Angst, Nachteile zu erleiden. Offenkundig existiere eine Art Berichtswesen, sodass hochsensible Informationen in kürzester Zeit an den Rektor herangetragen werden. Auch Senatsmitglieder seien gemahnt worden darauf aufzupassen, was sie sagen, es könnte ihnen schaden. Eine Kündigung einer Mitarbeiterin, welche dem Rektor über schlechte Arbeitsbedingungen berichtet habe, sei dem Senat fälschlich mit einem finanziell attraktiven Konkurrenzangebot erklärt worden. Erst auf Nachfrage des Vorsitzenden bei der Mitarbeiterin sei die Kündigung mit den schlechten Arbeitsbedingungen erklärt worden. Nach Thematisierung des Vorganges in einer Senatssitzung sei die Mitarbeiterin zum Rektor zitiert und kritisiert worden, sie habe Interna an Außenstehende weitergeleitet, dies mache man nicht. Dass schlechte Arbeitsbedingungen herrschten, sei hingegen vom Rektor nicht anders gesehen worden. Es spreche gegen die Befähigung zur organisatorischen Leitung und gegen die Personalführungskompetenz, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schweigen aufgefordert werden oder wenn der Senat trotz seiner Stellung als oberstes Leitungsorgan als „außenstehende“ Einrichtung gesehen wird.

Auch habe es erhebliche Mängel in der sachlichen Kommunikation gegeben. So sei eine Änderung des Organisationsplanes aufgrund der beabsichtigen Einrichtung eines „Universitätskuratoriums“ besprochen worden, wobei der Universitätsrat gefordert habe, dass Bestellung der Mitglieder im Einvernehmen zwischen Rektorat und Senat erfolgt. Diesbezüglich habe der Vorsitzende des Universitätsrates vom Rektor einen mit dem Senat abgestimmten Textentwurf verlangt. Der Rektor habe den Senat jedoch nie kontaktiert, sondern eigenständig eine (den Senat benachteiligende) Regelung entworfen, diese dem Universitätsrat übermittelt und behauptet, diese Fassung sei „auf Vorschlag vom Senat“ entstanden. Es sei dem Universitätsrat auf diese Weise ein nie existentes Einvernehmen zwischen Rektorat und Senat vorgetäuscht worden, sodass der Universitätsrat auf Grundlage der unwahren Information zugestimmt habe.

Schwer belastend sei auch die Kommunikation rund um die vom Rektorat geplante Zusammenlegung des Fachbereiches Philosophie mit dem Fachbereich Systematische Theologie abgelaufen. Der Dekan der katholisch-theologischen Fakultät habe diesen Plan klar abgelehnt, jedoch den Plan eines gemeinsamen Philosophiestudiums begrüßt. Nach außen, auch gegenüber kirchlichen Stellen, sei jedoch seitens des Rektorates die Zustimmung des Dekans zur Zusammenlegung der Fachbereiche kommuniziert worden, auch nach einer Klarstellung durch den Dekan. Selbst in einem Protokoll einer Rektoratssitzung sei der unrichtige Passus enthalten gewesen, dass der Dekan „vollinhaltlich“ zustimme.

Eher dem Bereich [fehlende] Verbindlichkeit bzw. (fehlende) Handschlagqualität zuzuordnen seien zahlreiche Erfahrungen mit vorschnell getätigten Zusagen des Rektors (etwa zu Personalmitteln, bevorstehende Reformschritte oder Übermittlung von Unterlagen), die in weiterer Folge nicht eingehalten worden seien. Dies sei in einem Großbetrieb zwar grundsätzlich wohl unvermeidlich, gehe aber zahlenmäßig über diese Normalität weit hinaus. Die organisatorische Leitung einer Universität erfordere für ihre Organisationseinheiten und Angehörigen ein gewisses Maß an Planungssicherheit und grundsätzlichem Vertrauen, das mittlerweile vielerorts nicht mehr hinreichend vorhanden sei.

Vergleichbar sei auch die fehlende Konsequenz beim Abschluss von Reformprozessen und deren lange Dauer. Auch fehle es an der Umsetzung, etwa im Personalbereich, wo schon Lösungsstrategien erarbeitet worden seien.

Auch seien Organisationseinheiten mehrfach aufgefordert worden, Konzepte für die zukünftige strategische Entwicklung auszuarbeiten. Nach Ablieferung der Konzepte hätten die Organisationseinheiten aber kein Feedback erhalten oder sogar bei nachfolgenden Treffen das Gefühl gehabt, dass diese Konzepte nicht gelesen worden seien.

An mehreren Details zeige sich beim Kandidaten XXXX [Kandidat C] auch eine „Diskrepanz zwischen äußerem Glanz und Substanz“. Dem Rektor sei anscheinend vor allem an einer positiven Wahrnehmung seiner Person und der Universität gelegen. Dies solle nicht bemängelt werden, da die Universität davon fraglos auch profitiert habe. Aber es sei wichtiger, Arbeitsbedingungen substantiell zu verbessern, als sich als sehr guter Arbeitgeber (lediglich) zu präsentieren. Und auch wenn es Positivbeispiele vor allem im Bereich des Allgemeinen Personals gebe (zB Aufwertung des Sekretariatspersonals), so seien etwa im Bereich der Personalentwicklung Fragen offen geblieben, auch nach Urgenz. Die vom Rektor mehrfach bekundete Absicht, transparente Kriterien für interne Entwicklungsmöglichkeiten im Hause zu entwickeln, sei in der gesamten Funktionsperiode nicht umgesetzt worden. Alles in allem bestehe ein Gesamtbild, in dem letztlich erzielte Ergebnisse als großer Erfolg dargestellt würden, während die Betroffenen die Errungenschaften vielfach als minimal ansehen würden. Auch bei der Genderprofessur klafften die Positivdarstellung und die Realität auseinander. Durchaus zutreffend sei der vom Rektor behauptete Erfolg aufgrund der eingeworbenen Projekte und Drittmittel. Doch habe diese Professur letztlich nur administrative Unterstützung erhalten, wobei die Unterstützung durch Verwaltungspersonal in wissenschaftlicher Hinsicht unzureichend sei, zumal das Verwaltungspersonal nicht dafür wissenschaftsunterstützende Tätigkeiten ausgebildet sei. Dieses gescheiterte Konzept habe daher beendet werden müssen, werde aber nunmehr in einem vorliegenden Vorschlag zur Satzungsänderung wieder aufgegriffen, während der Vorschlag des Interdisziplinären Expert:innenrates, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der Inhaberin der Professur in Richtung Schaffung eines „Zentrums für Genderstudies“ nicht beachtet worden sei.An mehreren Details zeige sich beim Kandidaten römisch 40 [Kandidat C] auch eine „Diskrepanz zwischen äußerem Glanz und Substanz“. Dem Rektor sei anscheinend vor allem an einer positiven Wahrnehmung seiner Person und der Universität gelegen. Dies solle nicht bemängelt werden, da die Universität davon fraglos auch profitiert habe. Aber es sei wichtiger, Arbeitsbedingungen substantiell zu verbessern, als sich als sehr guter Arbeitgeber (lediglich) zu präsentieren. Und auch wenn es Positivbeispiele vor allem im Bereich des Allgemeinen Personals gebe (zB Aufwertung des Sekretariatspersonals), so seien etwa im Bereich der Personalentwicklung Fragen offen geblieben, auch nach Urgenz. Die vom Rektor mehrfach bekundete Absicht, transparente Kriterien für interne Entwicklungsmöglichkeiten im Hause zu entwickeln, sei in der gesamten Funktionsperiode nicht umgesetzt worden. Alles in allem bestehe ein Gesamtbild, in dem letztlich erzielte Ergebnisse als großer Erfolg dargestellt würden, während die Betroffenen die Errungenschaften vielfach als minimal ansehen würden. Auch bei der Genderprofessur klafften die Positivdarstellung und die Realität auseinander. Durchaus zutreffend sei der vom Rektor behauptete Erfolg aufgrund der eingeworbenen Projekte und Drittmittel. Doch habe diese Professur letztlich nur administrative Unterstützung erhalten, wobei die Unterstützung durch Verwaltungspersonal in wissenschaftlicher Hinsicht unzureichend sei, zumal das Verwaltungspersonal nicht dafür wissenschaftsunterstützende Tätigkeiten ausgebildet sei. Dieses gescheiterte Konzept habe daher beendet werden müssen, werde aber nunmehr in einem vorliegenden Vorschlag zur Satzungsänderung wieder aufgegriffen, während der Vorschlag des Interdisziplinären Expert:innenrates, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der Inhaberin der Professur in Richtung Schaffung eines „Zentrums für Genderstudies“ nicht beachtet worden sei.

2.3.2. Der Senat übermittelte der Aufsichtsbehörde zahlreiche Unterlagen und Dokumente, welche im Übrigen von der Aufsichtsbehörde weder dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdevorlage weitergeleitet, noch – nicht einmal ansatzweise – in die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aufgenommen wurden. Auch wurden zahlreiche Zeugen für die Ausführungen des Senates im aufsichtsbehördlichen Verfahren geltend gemacht, von denen seitens der Aufsichtsbehörde kein einziger befragt wurde. Die im Votum separatum von 6 Senatsmitgliedern getroffene Kritik, wonach der Personenkreis der namhaft gemachten Zeugen „mit starkem Bias“ versehen sei, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einmal ansatzweise dahingehend nachvollzogen werden, warum die vom Senat angeregte Befragung des Vorsitzenden des Universitätsrates, der beiden vorzeitig (und ohne jegliche nähere Begründung) aus den Amt geschiedenen Vizerektoren, des in zahlreichen Arbeitsgruppen vertretenen stellvertretenden Senatsvorsitzenden, sämtlicher (!) Dekane der Universität Salzburg (somit auch jener 2 Fakultäten, deren im Senat vertretene Angehörige laut Aktenlage der erstgereihten Kandidatin am kritischsten gegenüberstehen), des Leiters der Rechtsabteilung und seiner früheren Stellvertreterin, sämtlicher ÖH-Vorsitzenden der letzten Funktionsperioden, des Vorsitzenden des Betriebsrates sowie außerdem der Inhaberin der Genderprofessur (sowie mehrerer weiterer Personen, die von den in der Stellungnahme aufgelisteten Problemen direkt oder indirekt betroffen waren oder sind) „mit starkem Bias“ versehen sein sollte. Auffällig ist vielmehr, dass im Votum separatum praktisch kein einziger Kritikpunkt des begründeten Zweiervorschlages aufgegriffen (oder gar entkräftet wird), sondern eher versucht wird, die angeführten Schwächen der Amtsführung dem lediglich als „erwünscht“ klassifizierten Ausschreibungskriterium „Führungskompetenz“ (im Gegensatz zum zwingend erwarteten Kriterium „Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität“) zuzurechnen.

2.3.3. Die Aufsichtsbehörde forderte im Aufsichtsverfahren mit Schreiben vom 02.08.2023 lediglich den früheren Rektor zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Welche (als vertraulich zu klassifizierenden) Unterlagen die Aufsichtsbehörde an ihn übermittelt wurden, ist dem Akt der Aufsichtsbehörde ebenso wenig zu entnehmen wie seine Antwort. Der Akt beinhaltet nur die Gegenstellungnahme des Senates, aus welcher (unter anderem) indirekt hervorgeht, dass der frühere Rektor die Ablehnung seiner Person auf eine „kleine Minderheit“ des Senates zurückführt und eine „Spaltung nicht sieht“.

2.3.4. Im Gesamtbild entstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Eindruck, dass die seitens des Senates im begründeten Zweiervorschlag dargelegten Kritikpunkte an der Amtsführung des früheren Rektors glaubhaft und schlüssig auch anhand mehrerer Beispiele dargelegt wurden. Bezeichnenderweise versucht nicht einmal das Votum separatum von sechs Mitgliedern des Senates die geäußerten Kritikpunkte zu entkräften und hat es auch die Aufsichtsbehörde als nicht notwendig erachtet, die namhaft gemachten Zeugen näher zu befragen.

Weder die Stellungnahme des Rektors noch die Gegenstellungnahme des Senates (in welcher mehrfach die Aufforderung zur Befragung der namhaft gemachen Zeugen wiederholt wurde) gingen in die Beweiswürdigung der Aufsichtsbehörde ein. Im Gegenteil: im angefochtenen Bescheid wird (auf Seite 5) knapp festgehalten, dass die Stellungnahme des Kandidaten „im weiteren aufsichtsbehördlichen Verfahren des BMBWF unberücksichtigt“ bleibt.

Bereits aus der Aktenlage heraus kann festgestellt werden, dass aus einer ex ante-Sicht heraus zahlreiche Anhaltspunkte bestanden, an der Eignung des früheren Rektors zur organisatorischen Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität zumindest erheblich zu zweifeln. Dazu zählen insbesondere jene Vorgänge rund um die Änderung der Satzung, des Organisationsplanes oder vergleichbarer interner Ordnungsvorschriften, wo der Rektor gegenüber dem Universitätsrat die (angebliche, tatsächlich jedoch nicht gegebene) Zustimmung des Senates oder anderer Entscheidungsträger vorgetäuscht hat. In einem anderen Fall wurde die nicht gegebene Zustimmung eines Dekans dennoch als „vollinhaltliche Zustimmung“ in ein Protokoll aufgenommen. Hier wurden seitens des Senates schwerwiegende Pflichtverletzungen des Rektors ins Treffen geführt, welche bereits die strafrechtliche Ebene zumindest berühren. Gegenstand dieses Aufsichtsverfahrens ist jedoch nicht die Aufklärung von etwaigen Missständen in der Amtsführung des damaligen Rektors (und auch nicht das endgültige Beweisen eines schuldhaften Verhaltens und mangels völlig fehlender Kognitionsbefugnis erst recht nicht eine etwaige strafrechtliche Klärung der Vorwürfe), sondern die (Rechts-)Frage, ob der Zweiervorschlag des Senates mit Willkür behaftet ist. Es wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon abgesehen, die seitens des Senates namhaft gemachten Zeugen befragen, da es auch der Aufsichtsbehörde nicht einmal unter Einbindung des strittigen Kandidaten gelungen ist, die wertende Beurteilung des Kandidaten XXXX [Kandidat C] durch den Senat in der Begründung des Zweiervorschlages als willkürhaft aufzudecken. Bereits aus der Aktenlage heraus kann festgestellt werden, dass aus einer ex ante-Sicht heraus zahlreiche Anhaltspunkte bestanden, an der Eignung des früheren Rektors zur organisatorischen Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität zumindest erheblich zu zweifeln. Dazu zählen insbesondere jene Vorgänge rund um die Änderung der Satzung, des Organisationsplanes oder vergleichbarer interner Ordnungsvorschriften, wo der Rektor gegenüber dem Universitätsrat die (angebliche, tatsächlich jedoch nicht gegebene) Zustimmung des Senates oder anderer Entscheidungsträger vorgetäuscht hat. In einem anderen Fall wurde die nicht gegebene Zustimmung eines Dekans dennoch als „vollinhaltliche Zustimmung“ in ein Protokoll aufgenommen. Hier wurden seitens des Senates schwerwiegende Pflichtverletzungen des Rektors ins Treffen geführt, welche bereits die strafrechtliche Ebene zumindest berühren. Gegenstand dieses Aufsichtsverfahrens ist jedoch nicht die Aufklärung von etwaigen Missständen in der Amtsführung des damaligen Rektors (und auch nicht das endgültige Beweisen eines schuldhaften Verhaltens und mangels völlig fehlender Kognitionsbefugnis erst recht nicht eine etwaige strafrechtliche Klärung der Vorwürfe), sondern die (Rechts-)Frage, ob der Zweiervorschlag des Senates mit Willkür behaftet ist. Es wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon abgesehen, die seitens des Senates namhaft gemachten Zeugen befragen, da es auch der Aufsichtsbehörde nicht einmal unter Einbindung des strittigen Kandidaten gelungen ist, die wertende Beurteilung des Kandidaten römisch 40 [Kandidat C] durch den Senat in der Begründung des Zweiervorschlages als willkürhaft aufzudecken.

Somit muss im Endergebnis festgestellt werden, dass der Ansicht des Senates, wonach Herr XXXX [Kandidat C] das zwingende Ausschreibungskriterium der „Fähigkeit zur organisatorischen Leitung einer Universität“ nicht erfüllt, mehrere sachlich nachvollziehbare Kritikpunkte in Bezug auf seine Amtsführung als Rektor der Universität zugrunde liegen. Diese Kritikpunkte wurden in der schriftlichen Begründung des Zweiervorschlages umfassend dargelegt und in differenzierender Weise seinen Verdiensten gegenübergestellt.Somit muss im Endergebnis festgestellt werden, dass der Ansicht des Senates, wonach Herr römisch 40 [Kandidat C] das zwingende Ausschreibungskriterium der „Fähigkeit zur organisatorischen Leitung einer Universität“ nicht erfüllt, mehrere sachlich nachvollziehbare Kritikpunkte in Bezug auf seine Amtsführung als Rektor der Universität zugrunde liegen. Diese Kritikpunkte wurden in der schriftlichen Begründung des Zweiervorschlages umfassend dargelegt und in differenzierender Weise seinen Verdiensten gegenübergestellt.

2.4. Die in Punkt 1.9. getroffene Feststellung ergibt sich aus der Stellungnahme des Senates im Aufsichtsverfahren vom 24.08.2023 und insbesondere aus der Begründung des Zweiervorschlages gegenüber dem Universitätsrat.

Bereits der Vorschlag der Findungskommission wertet die Kandidatin XXXX [Kandidatin D] „im Vergleich zur genannten Kandidatin und den genannten Kandidaten einstimmig als weniger gut qualifiziert zur Leitung der Universität Salzburg“. Daraus ist naturgemäß ebenso wenig eine fehlende Eignung zur Leitung einer Universität abzuleiten wie aus dem Stimmverhalten der Senatsmitglieder am 20.06.2023 (in zwei Wahlgängen keine Stimme von 26, in einem dritten Wahlgang eine Stimme von 26). In der Begründung des Zweiervorschlages an den Universitätsrat wird allerdings – ähnlich wie bei der Erstgereihten – zunächst das aussageschwache Konzept gerügt und ausgeführt – nunmehr im Unterschied zur Erstgereihten –, dass sie im Hearing „wenig Substantielles nachlegen“ konnte, „insbesondere nicht mit spezifischem Zuschnitt auf die Universität Salzburg“. Sie habe letztlich nicht glaubhaft vermitteln können, das Kriterium der Fähigkeit zur organisatorischen Leitung in Bezug auf eine Universität in der Größenordnung der Universität Salzburg zu erfüllen. Ihr Vorschlag, Spenden in Höhe von 1 Milliarde Euro von Firmen und Wirtschaftstreibenden zu lukrieren, sei nicht realistisch und lasse an der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Leitung zweifeln. Zuletzt kritisiert der Zweiervorschlag des Senates die mangelnden Kenntnisse der Kandidatin in Bezug auf das österreichische Universitätssystem und führt diesbezüglich zwei nachvollziehbare Beispiele aus dem Hearing an. Zwar werden die Kenntnisse des österreichischen Universitätssystems in der Ausschreibung lediglich als „erwünschtes“ Kriterium angeführt, doch handelt es sich nach § 23 Abs 2 UG vielmehr um ein zwingendes Kriterium („kann nur eine Person mit (…) Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems (…) gewählt werden.“), sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Gesamtbild – aufgrund der weiter oben angeführten Erwägungen des Senates – die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung des Senates überwiegt, dass die Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Führung der Universität Salzburg nicht gegeben ist.Bereits der Vorschlag der Findungskommission wertet die Kandidatin römisch 40 [Kandidatin D] „im Vergleich zur genannten Kandidatin und den genannten Kandidaten einstimmig als weniger gut qualifiziert zur Leitung der Universität Salzburg“. Daraus ist naturgemäß ebenso wenig eine fehlende Eignung zur Leitung einer Universität abzuleiten wie aus dem Stimmverhalten der Senatsmitglieder am 20.06.2023 (in zwei Wahlgängen keine Stimme von 26, in einem dritten Wahlgang eine Stimme von 26). In der Begründung des Zweiervorschlages an den Universitätsrat wird allerdings – ähnlich wie bei der Erstgereihten – zunächst das aussageschwache Konzept gerügt und ausgeführt – nunmehr im Unterschied zur Erstgereihten –, dass sie im Hearing „wenig Substantielles nachlegen“ konnte, „insbesondere nicht mit spezifischem Zuschnitt auf die Universität Salzburg“. Sie habe letztlich nicht glaubhaft vermitteln können, das Kriterium der Fähigkeit zur organisatorischen Leitung in Bezug auf eine Universität in der Größenordnung der Universität Salzburg zu erfüllen. Ihr Vorschlag, Spenden in Höhe von 1 Milliarde Euro von Firmen und Wirtschaftstreibenden zu lukrieren, sei nicht realistisch und lasse an der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Leitung zweifeln. Zuletzt kritisiert der Zweiervorschlag des Senates die mangelnden Kenntnisse der Kandidatin in Bezug auf das österreichische Universitätssystem und führt diesbezüglich zwei nachvollziehbare Beispiele aus dem Hearing an. Zwar werden die Kenntnisse des österreichischen Universitätssystems in der Ausschreibung lediglich als „erwünschtes“ Kriterium angeführt, doch handelt es sich nach Paragraph 23, Absatz 2, UG vielmehr um ein zwingendes Kriterium („kann nur eine Person mit (…) Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems (…) gewählt werden.“), sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Gesamtbild – aufgrund der weiter oben angeführten Erwägungen des Senates – die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung des Senates überwiegt, dass die Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Führung der Universität Salzburg nicht gegeben ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 45 Abs. 3 UG hat der BMBWF mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.3.1. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, UG hat der BMBWF mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Nach Abs. 5 leg. cit. ist die Durchführung eines einem aufsichtsbehördlichen Verfahren zugrundeliegenden Beschlusses bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt der BMBWF eine Entscheidung eines Universitätsorgans mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.Nach Absatz 5, leg. cit. ist die Durchführung eines einem aufsichtsbehördlichen Verfahren zugrundeliegenden Beschlusses bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt der BMBWF eine Entscheidung eines Universitätsorgans mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. haben die Universitätsorgane im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.Gemäß Absatz 7, leg. cit. haben die Universitätsorgane im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

3.2. Als formelle Einleitung des Verfahrens nach § 45 Abs. 5 UG gilt das Einlangen der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme durch den BMBWF. Beendet ist das Verfahren mit der Erlassung eines Bescheides oder durch die Mitteilung, dass kein Grund zur Setzung einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme bestehe (vgl. Stöger in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 45 Rz. 24 (Stand 01.12.2018, rdb.at])3.2. Als formelle Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz 5, UG gilt das Einlangen der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme durch den BMBWF. Beendet ist das Verfahren mit der Erlassung eines Bescheides oder durch die Mitteilung, dass kein Grund zur Setzung einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme bestehe vergleiche Stöger in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 45, Rz. 24 (Stand 01.12.2018, rdb.at])

„Betroffen“ ist ein Universitätsorgan nicht nur dann, wenn seine Entscheidung Gegenstand der Aufhebung war (so z.B. VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193), sondern auch dann, wenn es gemäß Abs. 6 an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mitzuwirken verpflichtet ist, da diesfalls die Rechtswirkungen des aufsichtsbehördlichen Bescheides ex lege ausgedehnt werden. „Betroffenes Organ“ ist im Fall der Aufhebung von Beschlüssen durch einen Bescheid der Aufsichtsbehörde jenes Organ der Universität, das den im Bescheid der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Beschluss gefasst hat. Hingegen steht jedem anderen Organ der Universität dieses Recht in der Regel nicht und allenfalls nur in solchen Ausnahmefällen zu, in denen wegen spezifischer Auswirkungen des Bescheides „Betroffenheit“ ausnahmsweise auch in Ansehung dieses (weiteren) Organs vorläge (vgl. Stöger in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 45 Rz. 29 (Stand 01.12.2018, rdb.at] sowie die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).„Betroffen“ ist ein Universitätsorgan nicht nur dann, wenn seine Entscheidung Gegenstand der Aufhebung war (so z.B. VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193), sondern auch dann, wenn es gemäß Absatz 6, an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mitzuwirken verpflichtet ist, da diesfalls die Rechtswirkungen des aufsichtsbehördlichen Bescheides ex lege ausgedehnt werden. „Betroffenes Organ“ ist im Fall der Aufhebung von Beschlüssen durch einen Bescheid der Aufsichtsbehörde jenes Organ der Universität, das den im Bescheid der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Beschluss gefasst hat. Hingegen steht jedem anderen Organ der Universität dieses Recht in der Regel nicht und allenfalls nur in solchen Ausnahmefällen zu, in denen wegen spezifischer Auswirkungen des Bescheides „Betroffenheit“ ausnahmsweise auch in Ansehung dieses (weiteren) Organs vorläge vergleiche Stöger in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 45, Rz. 29 (Stand 01.12.2018, rdb.at] sowie die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

3.3. Nach Art 81c B-VG gilt:3.3. Nach Artikel 81 c, B-VG gilt:

5. Universitäten

Artikel 81c. (1) Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.

(2) Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

3.4a. Nach § 1 Universitätsgesetz gilt:3.4a. Nach Paragraph eins, Universitätsgesetz gilt:

Ziele

§ 1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.Paragraph eins, Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.

3.4b. Nach § 5 UG gilt:3.4b. Nach Paragraph 5, UG gilt:

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008.Paragraph 5, Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß Paragraph 3, im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.

3.4c. Nach § 23 Universitätsgesetz gilt:3.4c. Nach Paragraph 23, Universitätsgesetz gilt:

Rektorin oder Rektor

§ 23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
1.         Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
2.         Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
3.         Leitung des Amts der Universität;
4.         Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
5.         Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
Paragraph 23, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:, 1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;, 2. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;, 3. Leitung des Amts der Universität;, 4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;, 5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)
7.         Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8.         Führung von Berufungsverhandlungen;
9.         Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
10.         Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1.
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,), 7. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;, 8. Führung von Berufungsverhandlungen;, 9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;, 10. Erteilung von Vollmachten gemäß Paragraph 28, Absatz eins,

(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.

(5) Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts durch Bescheid von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.

3.4d. Nach § 23a UG gilt:3.4d. Nach Paragraph 23 a, UG gilt:

Findungskommission

§ 23a. (1) Zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören folgende fünf Mitglieder an:
1.         die oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,
2.         die oder der Vorsitzende des Senats sowie ein weiteres vom Senat zu bestellendes Mitglied des Senats,
3.         eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Z 1 und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.
Paragraph 23 a, (1) Zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören folgende fünf Mitglieder an:, 1. die oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,, 2. die oder der Vorsitzende des Senats sowie ein weiteres vom Senat zu bestellendes Mitglied des Senats,, 3. eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Ziffer eins und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.

§ 20a Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Z 3 ist § 21 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Z 3, ist § 21 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 20 a, Absatz eins und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Ziffer 3, ist Paragraph 21, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Ziffer 3,, ist Paragraph 21, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.

(2) Aufgaben der Findungskommission sind:
1.         Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
2.         Aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
3.         Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.
(2) Aufgaben der Findungskommission sind:, 1. Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;, 2. Aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;, 3. Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.

(3) Der von der Findungskommission erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

(4) Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 2 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten.(4) Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten.

(5) Die Findungskommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

(6) Ist die Findungskommission im Sinne des Abs. 2 Z 3 säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.(6) Ist die Findungskommission im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

3.4e. Nach § 25 UG gilt (auszugsweise):3.4e. Nach Paragraph 25, UG gilt (auszugsweise):

Senat

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1.         Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;
2.         Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
3.         Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
4.         Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (§ 21 Abs. 6 Z 1, Abs. 6a und Abs. 7);
5.         Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;
5a.         Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten;
(…)
Paragraph 25, (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:, 1. Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;, 2. Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;, 3. Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;, 4. Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 6 a und Absatz 7,);, 5. Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;, 5a. Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten;, (…)

(2) Der Senat besteht aus achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im § 94 Abs. 2 Z 2 und Z 3 genannten Gruppen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, genannten Gruppen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.

(3a) Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen ist folgendermaßen festgelegt:
1.          (…)
2.         gehören dem Senat sechsundzwanzig Mitglieder an:
–         Dreizehn Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;
–         Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
–         Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;
–         Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.
(3a) Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen ist folgendermaßen festgelegt:, 1. (…), 2. gehören dem Senat sechsundzwanzig Mitglieder an:, – Dreizehn Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;, – Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;, – Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;, – Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.

(…)

(6) Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(…)

3.5. Nach §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Senates (idF MBl. der Universität Salzburg Studienjahr 2019/2020, 20.04.2020, 29. Stück, Nr.177) gilt:3.5. Nach Paragraphen 11 und 12 der Geschäftsordnung des Senates in der Fassung MBl. der Universität Salzburg Studienjahr 2019 aus 2020,, 20.04.2020, 29. Stück, Nr.177) gilt:

Beschlusserfordernisse

§ 11. (1) Ein Kollegialorgan ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist. Paragraph 11, (1) Ein Kollegialorgan ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist.

(2) Für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit ist gegeben, wenn die Anzahl der Prostimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen sind möglich und gelten als abgegebene Stimmen.

Abstimmung

§ 12. (1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den spezielleren und über weitergehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel die oder der Vorsitzende. Paragraph 12, (1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den spezielleren und über weitergehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel die oder der Vorsitzende.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist oder beschlossen wird, ist durch Handheben abzustimmen (offene Abstimmung).

(4) Jedes Mitglied des Kollegialorgans hat das Recht, sein Stimmverhalten namentlich ins Protokoll aufnehmen zu lassen.

(5) Eine geheime Abstimmung hat stattzufinden:

1. bei Wahlen;

2. bei Anträgen auf Verleihung akademischer Ehrungen oder deren Widerruf;

3. wenn ein Mitglied des Kollegialorgans dies verlangt.

(6) Eine namentliche Abstimmung, bei welcher Name und Stimmverhalten der Abstimmenden protokolliert wird, hat stattzufinden, wenn dies mindestens drei anwesende Mitglieder des Kollegialorgans verlangen. Eine solche Abstimmung ist in den Fällen des Abs. 5 nicht zulässig. (6) Eine namentliche Abstimmung, bei welcher Name und Stimmverhalten der Abstimmenden protokolliert wird, hat stattzufinden, wenn dies mindestens drei anwesende Mitglieder des Kollegialorgans verlangen. Eine solche Abstimmung ist in den Fällen des Absatz 5, nicht zulässig.

(7) Über erledigte Anträge ist keine Wortmeldung und keine Beschlussfassung (Reassumierung) in derselben Sitzung mehr zulässig, ausgenommen wenn dies eine Zweidrittelmehrheit beschließt.

(8) Mitglieder, die an der Sitzung mittels Videokonferenzsystem teilnehmen (§ 4 Abs. 7), wirken an Abstimmungen nach den allgemeinen Bestimmungen mit. Geheime Abstimmungen sind, wenn zumindest ein Mitglied mittels Videokonferenzsystem teilnimmt, elektronisch unter Verwendung eines hierfür geeigneten Programms durchzuführen, das eine Abstimmung ausschließlich durch die stimmberechtigten Mitglieder sicherstellt (z.B. durch Eingabe eines persönlichen Zugangscodes), ein Nachvollziehen des individuellen Abstimmungsverhaltens nicht zulässt und erforderlichenfalls die Ausübung eines übertragenen Stimmrechts ermöglicht. Das Ergebnis der geheimen Abstimmung ist den Mitgliedern des Kollegialorgans in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (z.B. mittels Screenshot oder unmittelbarer Einsicht im verwendeten Programm) und zu dokumentieren.(8) Mitglieder, die an der Sitzung mittels Videokonferenzsystem teilnehmen (Paragraph 4, Absatz 7,), wirken an Abstimmungen nach den allgemeinen Bestimmungen mit. Geheime Abstimmungen sind, wenn zumindest ein Mitglied mittels Videokonferenzsystem teilnimmt, elektronisch unter Verwendung eines hierfür geeigneten Programms durchzuführen, das eine Abstimmung ausschließlich durch die stimmberechtigten Mitglieder sicherstellt (z.B. durch Eingabe eines persönlichen Zugangscodes), ein Nachvollziehen des individuellen Abstimmungsverhaltens nicht zulässt und erforderlichenfalls die Ausübung eines übertragenen Stimmrechts ermöglicht. Das Ergebnis der geheimen Abstimmung ist den Mitgliedern des Kollegialorgans in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (z.B. mittels Screenshot oder unmittelbarer Einsicht im verwendeten Programm) und zu dokumentieren.

3.6. Der Verfassungsgerichtshof hielt bei einer (umfassenden) Gesetzesprüfung des Universitätsgesetzes ausdrücklich zur Rektorswahl – und zwar anlässlich der Frage der Verfassungskonformität des mit dem UG neu geschaffenen Universitätsrates und der Frage des „Unterlaufens“ des Modells von Selbstverwaltungseinrichtungen – fest: „Die Wahl der Rektorin oder des Rektors bzw. der Vizerektorinnen und Vizerektoren hat aus einem Dreiervorschlag des Senates zu erfolgen, sodass diesbezüglich zwar das tradierte System der unmittelbaren Wahl einer Person durch den Senat aufgegeben ist. Entscheidend ist jedoch, dass nur eine Person in diese Funktion berufen werden kann, die der Senat dafür vorschlägt.“ (VfGH 23.01.2004, G 359/02 [Punkt 4.1.2.4.] = VfSlg 17.101/2004). 3.6. Der Verfassungsgerichtshof hielt bei einer (umfassenden) Gesetzesprüfung des Universitätsgesetzes ausdrücklich zur Rektorswahl – und zwar anlässlich der Frage der Verfassungskonformität des mit dem UG neu geschaffenen Universitätsrates und der Frage des „Unterlaufens“ des Modells von Selbstverwaltungseinrichtungen – fest: „Die Wahl der Rektorin oder des Rektors bzw. der Vizerektorinnen und Vizerektoren hat aus einem Dreiervorschlag des Senates zu erfolgen, sodass diesbezüglich zwar das tradierte System der unmittelbaren Wahl einer Person durch den Senat aufgegeben ist. Entscheidend ist jedoch, dass nur eine Person in diese Funktion berufen werden kann, die der Senat dafür vorschlägt.“ (VfGH 23.01.2004, G 359/02 [Punkt 4.1.2.4.] = VfSlg 17.101 aus 2004,).

3.7. Der Verwaltungsgerichtshof führte zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Wahl des Rektors aus (in Auszügen):

„Durch das UG wurden die Universitäten in vollrechtsfähige juristische Personen umgewandelt und damit deren - nunmehr von Art. 81c B-VG verfassungsrechtlich garantierte - Autonomie wesentlich gestärkt. Dementsprechend organisieren sich die Universitäten nach der Zielbestimmung des § 1 UG "in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung". […] Ein wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie ist somit die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers gemäß § 45 UG auf eine bloße Rechtsaufsicht (Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Satzung). Dieses Aufsichtsrecht bezieht sich somit nicht mehr auf die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universitäten […]. „Durch das UG wurden die Universitäten in vollrechtsfähige juristische Personen umgewandelt und damit deren - nunmehr von Artikel 81 c, B-VG verfassungsrechtlich garantierte - Autonomie wesentlich gestärkt. Dementsprechend organisieren sich die Universitäten nach der Zielbestimmung des Paragraph eins, UG "in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung". […] Ein wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie ist somit die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers gemäß Paragraph 45, UG auf eine bloße Rechtsaufsicht (Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Satzung). Dieses Aufsichtsrecht bezieht sich somit nicht mehr auf die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universitäten […].

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 47 Abs. 3 UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 die Entscheidungskompetenz des Ministers als Oberbehörde im Devolutionsweg für bescheidförmig zu erledigende Angelegenheiten aufgehoben hat, weil "im Hinblick auf die … Aufsichtsrechte und insbesondere im Hinblick auf die Vollrechtsfähigkeit (Autonomie) der Universitäten … Sachentscheidungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht sinnvoll" sind (RV 225 BlgNR XXIV. GP, 21). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung von Paragraph 47, Absatz 3, UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 die Entscheidungskompetenz des Ministers als Oberbehörde im Devolutionsweg für bescheidförmig zu erledigende Angelegenheiten aufgehoben hat, weil "im Hinblick auf die … Aufsichtsrechte und insbesondere im Hinblick auf die Vollrechtsfähigkeit (Autonomie) der Universitäten … Sachentscheidungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht sinnvoll" sind Regierungsvorlage 225 BlgNR römisch 24 . GP, 21).

Die Wahl des Rektors, der dem Rektorat, das die Universität leitet und nach außen vertritt, vorsitzt und das Amt der Universität leitet (§§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 UG), hat für die universitäre Selbststeuerung zweifellos eine zentrale Bedeutung. Für diese Wahl hat zunächst die Findungskommission (bzw. im Wege der Ersatzvornahme der Universitätsrat) einen Dreiervorschlag zu erstatten, der jedoch für den Senat nicht bindend ist (§ 23a Abs. 3 und 6 UG). Eine derartige Bindung besteht auch in dem Fall nicht, dass der Vorschlag der Findungskommission gemäß § 23b UG zwingend den sich wiederbewerbenden amtierenden Rektor zu enthalten hat. Diese Bindung wurde nach den Materialien zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 deshalb ausgeschlossen, "um die Rechte des Senats bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors (zu) wahren" (RV a.a.O., 13). Dem gegenüber ist jedoch der vom Senat gemäß § 25 Abs. 1 Z. 5a UG zu erstellende Dreiervorschlag für die Wahl des Rektors für den Universitätsrat gemäß § 21 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. bindend. Damit räumt das Gesetz dem Senat, der sich aus demokratisch gewählten Mitgliedern aller Gruppen von Universitätsangehörigen zusammensetzt, den entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Rektorin oder des Rektors ein. […]Die Wahl des Rektors, der dem Rektorat, das die Universität leitet und nach außen vertritt, vorsitzt und das Amt der Universität leitet (Paragraphen 22, Absatz eins und 23 Absatz eins, UG), hat für die universitäre Selbststeuerung zweifellos eine zentrale Bedeutung. Für diese Wahl hat zunächst die Findungskommission (bzw. im Wege der Ersatzvornahme der Universitätsrat) einen Dreiervorschlag zu erstatten, der jedoch für den Senat nicht bindend ist (Paragraph 23 a, Absatz 3 und 6 UG). Eine derartige Bindung besteht auch in dem Fall nicht, dass der Vorschlag der Findungskommission gemäß Paragraph 23 b, UG zwingend den sich wiederbewerbenden amtierenden Rektor zu enthalten hat. Diese Bindung wurde nach den Materialien zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 deshalb ausgeschlossen, "um die Rechte des Senats bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors (zu) wahren" Regierungsvorlage a.a.O., 13). Dem gegenüber ist jedoch der vom Senat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 a, UG zu erstellende Dreiervorschlag für die Wahl des Rektors für den Universitätsrat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. bindend. Damit räumt das Gesetz dem Senat, der sich aus demokratisch gewählten Mitgliedern aller Gruppen von Universitätsangehörigen zusammensetzt, den entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Rektorin oder des Rektors ein. […]

Bei der Erstellung des Dreiervorschlages für die Wahl des Rektors hat der Senat - wie dargestellt - eine Wertentscheidung zu treffen. Das Abschneiden der Kandidaten in den einzelnen Bewertungskriterien ist nicht ohne weiteres einem Vergleich anhand zahlenmäßiger Größen zugänglich. Dieser Umstand erfordert es, die im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kandidaten herangezogenen Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und miteinander zu vergleichen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

Dabei ist es entgegen der Ansicht der belangten Behörde zulässig, bei jenem Kandidaten, der schon bisher die angestrebte Funktion ausgeübt hat, auch die Erfahrungen aus der bisherigen Amtsführung einfließen zu lassen. Dass bei anderen Kandidaten eine derart unmittelbare Beurteilung der Leitungskompetenz nicht möglich ist, liegt in der Natur der Sache und kann keineswegs dazu führen, dass etwa Mängel bei der Amtsführung durch den bisherigen Amtsinhaber, die für die Mitglieder des Senats erkennbar sind, aber auch die durch die Amtsführung unter Beweis gestellte Eignung, unberücksichtigt zu bleiben haben.

Die Rechtmäßigkeit einer solchen Wertentscheidung ist im Rahmen der dem Minister zukommenden Rechtsaufsicht daran zu messen, ob die herangezogenen Argumente in der Begründung dargelegt und die Bewertung des Abschneidens der Kandidaten bei den einzelnen Kriterien und im Vergleich untereinander im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Eine darüber hinaus gehende Kontrollbefugnis kommt dem Minister nicht zu. Entspricht die Begründung den dargestellten Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde den Dreiervorschlag daher nicht etwa deshalb als rechtswidrig aufheben, weil sie der Ansicht ist, das Abschneiden der einzelnen Bewerber in den maßgeblichen Kriterien hätte anders gewichtet werden müssen, liegt es doch im Wesen einer solchen Wertentscheidung, dass sich der zuständige Entscheidungsträger zu entscheiden hat, welches Gewicht er den einzelnen Kriterien beimisst (vgl. dazu die ständige hg. Judikatur zur Überprüfung von naturschutzbehördlichen Interessenabwägungen durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen - mit der Rechtsaufsicht des Ministers nach dem UG vergleichbaren - Überprüfungsbefugnis, etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2004/10/0174).“ (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193 = VwSlg 18507 A/2012)Die Rechtmäßigkeit einer solchen Wertentscheidung ist im Rahmen der dem Minister zukommenden Rechtsaufsicht daran zu messen, ob die herangezogenen Argumente in der Begründung dargelegt und die Bewertung des Abschneidens der Kandidaten bei den einzelnen Kriterien und im Vergleich untereinander im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Eine darüber hinaus gehende Kontrollbefugnis kommt dem Minister nicht zu. Entspricht die Begründung den dargestellten Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde den Dreiervorschlag daher nicht etwa deshalb als rechtswidrig aufheben, weil sie der Ansicht ist, das Abschneiden der einzelnen Bewerber in den maßgeblichen Kriterien hätte anders gewichtet werden müssen, liegt es doch im Wesen einer solchen Wertentscheidung, dass sich der zuständige Entscheidungsträger zu entscheiden hat, welches Gewicht er den einzelnen Kriterien beimisst vergleiche dazu die ständige hg. Judikatur zur Überprüfung von naturschutzbehördlichen Interessenabwägungen durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen - mit der Rechtsaufsicht des Ministers nach dem UG vergleichbaren - Überprüfungsbefugnis, etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2004/10/0174).“ (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193 = VwSlg 18507 A/2012)

3.8. Für die gegenständliche Beschwerdesache bedeutet dies folgendes:

Beschwerdegegenstand ist die Rechtsfrage, ob die von der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Beschlüsse des Senates vom 20.06.2023 gegen Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Satzung, verstoßen, nicht aber die inhaltliche Beurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten bzw. deren Reihung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, handelt es sich beim Vorschlag des Senates an den Universitätsrat um eine Wertentscheidung, bei welcher die im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kandidaten herangezogenen Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und miteinander zu vergleichen sind, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Wertentscheidung ist im Rahmen der dem Minister zukommenden Rechtsaufsicht daran zu messen, ob die herangezogenen Argumente in der Begründung dargelegt und die Bewertung des Abschneidens der Kandidaten bei den einzelnen Kriterien und im Vergleich untereinander im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Eine darüber hinaus gehende Kontrollbefugnis kommt dem Minister nicht zu. Ebenso führte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass zulässig ist, bei jenem Kandidaten, der schon bisher die angestrebte Funktion ausgeübt hat, auch die Erfahrungen aus der bisherigen Amtsführung einfließen zu lassen. Dass bei anderen Kandidaten eine derart unmittelbare Beurteilung der Leitungskompetenz nicht möglich ist, liegt in der Natur der Sache und kann keineswegs dazu führen, dass etwa Mängel bei der Amtsführung durch den bisherigen Amtsinhaber, die für die Mitglieder des Senats erkennbar sind, aber auch die durch die Amtsführung unter Beweis gestellte Eignung, unberücksichtigt zu bleiben haben (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193).

3.9. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, lagen dem Senat zahlreiche und erhebliche Anhaltspunkte vor, die Amtsperiode des Rektors kritisch und im Endergebnis negativ zu beurteilen. Besonders bedenklich erscheinen die Täuschungshandlungen hinsichtlich der Änderung des Organisationsplanes, als der Rektor dem Universitätsrat einen Entwurf vorlegte und diesem gegenüber unrichtigerweise das Einvernehmen mit dem Senat zu einem wichtigen offenen und heiklen Punkt, ja sogar die Autorenschaft des Senates an der (den Senat benachteiligenden bzw. das Rektorat begünstigenden) Formulierung behauptete, worauf der Universitätsrat der Änderung zustimmte. Es bedarf keiner langen Erläuterungen, dass dieses Verhalten des Rektors die strafrechtliche Ebene zumindest bereits berührt, jedenfalls aber einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Universitätsrecht im Allgemeinen und das Vertrauen in ein professionelles Zusammenwirken der Universitätsorgane im Besonderen darstellt. Letzterer Aspekt ist in § 2 Z 8 UG als leitender Grundsatz des Universitätswesens verankert, zudem ist ein begründeter Vertrauensverlust auch ein vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 23 Abs 5 UG angeführter Abberufungsgrund, der zur Endigung des Arbeitsverhältnisses des Rektors bzw. der Rektorin zur Universität führt. Konsequenterweise muss es in teleologischer Interpretation genauso zulässig sein, einen Kandidaten, der dieses Vertrauen der Mehrheit des Senates verloren hat, nicht mehr dem Universitätsrat als geeigneten Kandidaten vorzuschlagen. Wenn es – so der Verfassungsgerichtshof – zur Beurteilung der Verfassungskonformität der Regelungen des UG zur Bestellung einer Rektorin oder eines Rektors „entscheidend ist (…), dass nur eine Person in diese Funktion berufen werden kann, die der Senat dafür vorschlägt“ (VfGH 23.01.2004, G 359/02), so setzt dies auch das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung voraus. 3.9. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, lagen dem Senat zahlreiche und erhebliche Anhaltspunkte vor, die Amtsperiode des Rektors kritisch und im Endergebnis negativ zu beurteilen. Besonders bedenklich erscheinen die Täuschungshandlungen hinsichtlich der Änderung des Organisationsplanes, als der Rektor dem Universitätsrat einen Entwurf vorlegte und diesem gegenüber unrichtigerweise das Einvernehmen mit dem Senat zu einem wichtigen offenen und heiklen Punkt, ja sogar die Autorenschaft des Senates an der (den Senat benachteiligenden bzw. das Rektorat begünstigenden) Formulierung behauptete, worauf der Universitätsrat der Änderung zustimmte. Es bedarf keiner langen Erläuterungen, dass dieses Verhalten des Rektors die strafrechtliche Ebene zumindest bereits berührt, jedenfalls aber einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Universitätsrecht im Allgemeinen und das Vertrauen in ein professionelles Zusammenwirken der Universitätsorgane im Besonderen darstellt. Letzterer Aspekt ist in Paragraph 2, Ziffer 8, UG als leitender Grundsatz des Universitätswesens verankert, zudem ist ein begründeter Vertrauensverlust auch ein vom Gesetzgeber ausdrücklich in Paragraph 23, Absatz 5, UG angeführter Abberufungsgrund, der zur Endigung des Arbeitsverhältnisses des Rektors bzw. der Rektorin zur Universität führt. Konsequenterweise muss es in teleologischer Interpretation genauso zulässig sein, einen Kandidaten, der dieses Vertrauen der Mehrheit des Senates verloren hat, nicht mehr dem Universitätsrat als geeigneten Kandidaten vorzuschlagen. Wenn es – so der Verfassungsgerichtshof – zur Beurteilung der Verfassungskonformität der Regelungen des UG zur Bestellung einer Rektorin oder eines Rektors „entscheidend ist (…), dass nur eine Person in diese Funktion berufen werden kann, die der Senat dafür vorschlägt“ (VfGH 23.01.2004, G 359/02), so setzt dies auch das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung voraus.

Soweit im Votum separatum der 6 Senatsmitglieder insbesondere die Verdienste und die Erfahrung des Kandidaten XXXX [Kandidat C] sowie die Unzulässigkeit eines lediglich zwei Personen umfassenden Vorschlages an den Universitätsrat betont werden (sodass es zu einer Verkürzung der Auswahlmöglichkeit des Universitätsrates kommt), ist zu entgegnen, dass das in der Ausschreibung festgelegte Kriterium der Erfahrung weder bedeutet, „dass entsprechende, eine Verlängerung nahelegende Kompetenzen wirklich vorhanden sind, noch, dass es um Kontinuität einer Amtsführung geht, die unter allen Umständen erstrebenswert ist“ ( XXXX , Alte und neue Baustellen des Universitätsorganisationsrechts, in: M.Handstanger et al (Hg), Law and Politics - FS Joseph Marko, Baden-Baden (Nomos) 2022, 1084). Auch wenn mehrere Verdienste, die auch in der Begründung des Zweiervorschlages angeführt sind, gegeben sind, so sind diese teuer erkauft worden, nämlich zum Preis einer völlig unzulänglichen Kommunikations-, Diskussions- und Streitkultur und einer im Endergebnis zerstrittenen Universität. Es mag zutreffend sein, dass die Ausschreibung „Führungskompetenz“ sowie „Integrations- und Kommunikationsfähigkeit“ nur als „erwünschtes Kriterium“ festlegt; aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellen erhebliche Defizite in den genannten Bereichen aber auch die Erfüllung des zwingenden (gesetzlichen) Ausschreibungskriteriums der „Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität“ zumindest massiv in Frage. Die im Bescheid als (lediglich) „episodenhafte Ereignisse“ (Seite 15 oben) bezeichneten Vorfälle zeigen in Wahrheit zum Teil schwerwiegende Verletzungen universitätsrechtlicher Bestimmungen auf und zeigen die mangelnde Fähigkeit des Amtsinhabers, den leitenden Grundsatz des Zusammenwirkens der Führungsorgane der Universität umzusetzen, weswegen im Endergebnis die Verneinung der Fähigkeit des bisherigen Amtsinhabers zur organisatorischen Führung der Universität nachvollziehbar ist, wobei sich dieser Mangel – entgegen der Ansicht im angefochtenen Bescheid (Seite 15) und im Votum separatum – auch durch die (Über-)Erfüllung anderer Kriterien (zB wirtschaftliche Erfolge als Nachweis der wirtschaftlichen Führungsfähigkeit) nicht substituieren lässt. Die in § 23 Abs 2 UG festgelegten Anforderungen an eine Rektorin oder einen Rektor müssen zweifelsfrei kumulativ und nicht alternativ erfüllt sein, sodass bereits die Nichterfüllung eines einzigen Kriteriums zur Unzulässigkeit der Auswahl der betreffenden Person führt.Soweit im Votum separatum der 6 Senatsmitglieder insbesondere die Verdienste und die Erfahrung des Kandidaten römisch 40 [Kandidat C] sowie die Unzulässigkeit eines lediglich zwei Personen umfassenden Vorschlages an den Universitätsrat betont werden (sodass es zu einer Verkürzung der Auswahlmöglichkeit des Universitätsrates kommt), ist zu entgegnen, dass das in der Ausschreibung festgelegte Kriterium der Erfahrung weder bedeutet, „dass entsprechende, eine Verlängerung nahelegende Kompetenzen wirklich vorhanden sind, noch, dass es um Kontinuität einer Amtsführung geht, die unter allen Umständen erstrebenswert ist“ ( römisch 40 , Alte und neue Baustellen des Universitätsorganisationsrechts, in: M.Handstanger et al (Hg), Law and Politics - FS Joseph Marko, Baden-Baden (Nomos) 2022, 1084). Auch wenn mehrere Verdienste, die auch in der Begründung des Zweiervorschlages angeführt sind, gegeben sind, so sind diese teuer erkauft worden, nämlich zum Preis einer völlig unzulänglichen Kommunikations-, Diskussions- und Streitkultur und einer im Endergebnis zerstrittenen Universität. Es mag zutreffend sein, dass die Ausschreibung „Führungskompetenz“ sowie „Integrations- und Kommunikationsfähigkeit“ nur als „erwünschtes Kriterium“ festlegt; aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellen erhebliche Defizite in den genannten Bereichen aber auch die Erfüllung des zwingenden (gesetzlichen) Ausschreibungskriteriums der „Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität“ zumindest massiv in Frage. Die im Bescheid als (lediglich) „episodenhafte Ereignisse“ (Seite 15 oben) bezeichneten Vorfälle zeigen in Wahrheit zum Teil schwerwiegende Verletzungen universitätsrechtlicher Bestimmungen auf und zeigen die mangelnde Fähigkeit des Amtsinhabers, den leitenden Grundsatz des Zusammenwirkens der Führungsorgane der Universität umzusetzen, weswegen im Endergebnis die Verneinung der Fähigkeit des bisherigen Amtsinhabers zur organisatorischen Führung der Universität nachvollziehbar ist, wobei sich dieser Mangel – entgegen der Ansicht im angefochtenen Bescheid (Seite 15) und im Votum separatum – auch durch die (Über-)Erfüllung anderer Kriterien (zB wirtschaftliche Erfolge als Nachweis der wirtschaftlichen Führungsfähigkeit) nicht substituieren lässt. Die in Paragraph 23, Absatz 2, UG festgelegten Anforderungen an eine Rektorin oder einen Rektor müssen zweifelsfrei kumulativ und nicht alternativ erfüllt sein, sodass bereits die Nichterfüllung eines einzigen Kriteriums zur Unzulässigkeit der Auswahl der betreffenden Person führt.

Die im Votum separatum der sechs Senatsmitglieder aufgeworfene Frage, ob der Senat alleine schon aufgrund der im Gesetz genannten Verpflichtung, einen drei Personen umfassenden Vorschlag zu erstellen, angehalten gewesen wäre, eine dritte Person neben der erstgereihten Kandidatin und dem zweitgereihten Kandidaten aufzunehmen, ist klar negativ zu beantworten. Zur Rektorin oder zum Rektor kann – wie soeben dargestellt wurde – nur eine Person gewählt werden, die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist dies in Bezug auf eine Kandidatin (hier: Kandidatin XXXX [Kandidatin D]) oder einen Kandidaten (hier: Kandidat XXXX [Kandidat C]) nicht gegeben, wäre die Aufnahme in den Dreiervorschlag bereits aus diesem Grund rechtswidrig (und zwar verfassungswidrig, da gegen das Sachlichkeitsprinzip verstoßend). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den (vom Senat eingeholten und im Akt inliegenden) Ausführungen von Frau Univ.-Prof. Dr. XXXX vollinhaltlich an. „Ein solcher Fall ist sicherlich nicht der Idealfall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung wohl vor Augen hatte; er ist in der Praxis aber auch nicht auszuschließen (…). Wenn nach Ansicht des Senats – worüber dieser mehrheitlich im Sinne der oben angeführten Wertentscheidung beschließt – nur zwei Personen geeignet erscheinen, kann und darf der Senat in einer solchen Situation (…) nicht anders handeln, als dem Universitätsrat die – wenn auch nur – zwei Personen vorzuschlagen. Weder steht es dem Senat zu, selbst eine Neuausschreibung durchzuführen, noch hat er in einem solchen Fall das Recht, sich seiner Aufgabe zu entledigen. Vielmehr ist er an die Fristsetzung gem § 25 Abs 1 Z 5a UG gebunden, soll in weiterer Folge keine Säumigkeit eintreten.“ ( XXXX , schriftliche Stellungnahme an den Senat der Universität Salzburg vom 22.02.2023)Die im Votum separatum der sechs Senatsmitglieder aufgeworfene Frage, ob der Senat alleine schon aufgrund der im Gesetz genannten Verpflichtung, einen drei Personen umfassenden Vorschlag zu erstellen, angehalten gewesen wäre, eine dritte Person neben der erstgereihten Kandidatin und dem zweitgereihten Kandidaten aufzunehmen, ist klar negativ zu beantworten. Zur Rektorin oder zum Rektor kann – wie soeben dargestellt wurde – nur eine Person gewählt werden, die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist dies in Bezug auf eine Kandidatin (hier: Kandidatin römisch 40 [Kandidatin D]) oder einen Kandidaten (hier: Kandidat römisch 40 [Kandidat C]) nicht gegeben, wäre die Aufnahme in den Dreiervorschlag bereits aus diesem Grund rechtswidrig (und zwar verfassungswidrig, da gegen das Sachlichkeitsprinzip verstoßend). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den (vom Senat eingeholten und im Akt inliegenden) Ausführungen von Frau Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vollinhaltlich an. „Ein solcher Fall ist sicherlich nicht der Idealfall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung wohl vor Augen hatte; er ist in der Praxis aber auch nicht auszuschließen (…). Wenn nach Ansicht des Senats – worüber dieser mehrheitlich im Sinne der oben angeführten Wertentscheidung beschließt – nur zwei Personen geeignet erscheinen, kann und darf der Senat in einer solchen Situation (…) nicht anders handeln, als dem Universitätsrat die – wenn auch nur – zwei Personen vorzuschlagen. Weder steht es dem Senat zu, selbst eine Neuausschreibung durchzuführen, noch hat er in einem solchen Fall das Recht, sich seiner Aufgabe zu entledigen. Vielmehr ist er an die Fristsetzung gem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 a, UG gebunden, soll in weiterer Folge keine Säumigkeit eintreten.“ ( römisch 40 , schriftliche Stellungnahme an den Senat der Universität Salzburg vom 22.02.2023)

3.10. Hinsichtlich der Kandidatin XXXX [Kandidatin A] bzw. des Kandidaten XXXX [Kandidat B] ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – knapp, aber ausreichend sowie differenzierend begründet worden, warum sie in den Vorschlag des Senates aufgenommen und an die erste bzw. zweite Stelle gereiht wurden. 3.10. Hinsichtlich der Kandidatin römisch 40 [Kandidatin A] bzw. des Kandidaten römisch 40 [Kandidat B] ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – knapp, aber ausreichend sowie differenzierend begründet worden, warum sie in den Vorschlag des Senates aufgenommen und an die erste bzw. zweite Stelle gereiht wurden.

Zwar ist es zutreffend, dass der Nichtnominierung des Kandidaten XXXX [Kandidat C] ein qualitativ wie quantitativ höherer Begründungswert zu entnehmen ist, dies ist jedoch den Umständen des Einzelfalles geschuldet. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist im Gegensatz zum bisherigen Amtsinhaber „bei anderen Kandidaten eine derart unmittelbare Beurteilung der Leitungskompetenz nicht möglich (…) und kann keineswegs dazu führen, dass etwa Mängel bei der Amtsführung durch den bisherigen Amtsinhaber, die für die Mitglieder des Senats erkennbar sind, aber auch die durch die Amtsführung unter Beweis gestellte Eignung, unberücksichtigt zu bleiben haben.“ (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193). Es „liegt daher in der Natur der Sache“ (VwGH), wenn der Vorschlag des Senates bei der Beurteilung der Kandidatur des bisherigen Amtsinhabers umfassender und intensiver auf die Frage nach seinen Qualifikationen eingeht als dies bei den anderen Kandidatinnen und Kandidaten der Fall ist.Zwar ist es zutreffend, dass der Nichtnominierung des Kandidaten römisch 40 [Kandidat C] ein qualitativ wie quantitativ höherer Begründungswert zu entnehmen ist, dies ist jedoch den Umständen des Einzelfalles geschuldet. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist im Gegensatz zum bisherigen Amtsinhaber „bei anderen Kandidaten eine derart unmittelbare Beurteilung der Leitungskompetenz nicht möglich (…) und kann keineswegs dazu führen, dass etwa Mängel bei der Amtsführung durch den bisherigen Amtsinhaber, die für die Mitglieder des Senats erkennbar sind, aber auch die durch die Amtsführung unter Beweis gestellte Eignung, unberücksichtigt zu bleiben haben.“ (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193). Es „liegt daher in der Natur der Sache“ (VwGH), wenn der Vorschlag des Senates bei der Beurteilung der Kandidatur des bisherigen Amtsinhabers umfassender und intensiver auf die Frage nach seinen Qualifikationen eingeht als dies bei den anderen Kandidatinnen und Kandidaten der Fall ist.

Der belangten Aufsichtsbehörde ist zuzubilligen, im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes die Erfüllung der Verpflichtung des Senates zu prüfen, „die im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kandidaten herangezogenen Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und miteinander zu vergleichen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen“ (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193), dieser Pflicht kam der Senat in Bezug auf Kandidaten XXXX [Kandidat C] eindeutig und in Bezug auf die Kandidatin XXXX [Kandidatin A] und auf den Kandidaten XXXX [Kandidat B] knapp, aber jedenfalls nachvollziehbar nach.Der belangten Aufsichtsbehörde ist zuzubilligen, im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes die Erfüllung der Verpflichtung des Senates zu prüfen, „die im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kandidaten herangezogenen Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und miteinander zu vergleichen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen“ (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193), dieser Pflicht kam der Senat in Bezug auf Kandidaten römisch 40 [Kandidat C] eindeutig und in Bezug auf die Kandidatin römisch 40 [Kandidatin A] und auf den Kandidaten römisch 40 [Kandidat B] knapp, aber jedenfalls nachvollziehbar nach.

3.11. Soweit der angefochtene Bescheid eine Verletzung der Beschlusserfordernisse im Rahmen der Abstimmung des Senates behauptet, irrt die Aufsichtsbehörde schon alleine aus arithmetischen Gründen. Die drei aufgehobenen Beschlüsse wurden vom 26-köpfigen Senat mit 14:12, 15:11 und 14:12-Stimmen beschlossen. Es kann somit zumindest bei diesen drei Beschlüssen die Frage der Zulässigkeit und Wertung von Stimmenthaltungen, so wie sie in der Geschäftsordnung des Senates der Universität Salzburg gelöst wird (nämlich gewertet als zulässig und als abgegebene Stimmen), völlig hintangestellt bleiben.

Anderes gilt hingegen für die Frage, ob bereits der bei den Feststellungen unter Punkt 1.5.3. angeführte Antrag „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt.“ angenommen wurde oder nicht. Bei der einzigen Abstimmung entfielen von 26 gültig abgegebenen Stimmen 13 Stimmen auf XXXX [Kandidat C] und 1 Stimme auf XXXX [Kandidatin D]. Diesen Stimmen stehen 12 Stimmenthaltungen gegenüber.Anderes gilt hingegen für die Frage, ob bereits der bei den Feststellungen unter Punkt 1.5.3. angeführte Antrag „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt.“ angenommen wurde oder nicht. Bei der einzigen Abstimmung entfielen von 26 gültig abgegebenen Stimmen 13 Stimmen auf römisch 40 [Kandidat C] und 1 Stimme auf römisch 40 [Kandidatin D]. Diesen Stimmen stehen 12 Stimmenthaltungen gegenüber.

Bereits aus der Formulierung des Antrages („…. die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt…“) ist klar, dass der Kandidat XXXX [Kandidat C] diese absolute Mehrheit nicht erreichte, da er zwar 13 Stimmen auf sich vereinigte, aber 13 Senatsmitglieder ihn nicht wählten. Wäre jedoch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Stimmenthaltungen nicht maßgeblich seien, zutreffend, so wäre von einer Beschlussfassung zu Gunsten des Kandidaten XXXX [Kandidat C] auszugehen.Bereits aus der Formulierung des Antrages („…. die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt…“) ist klar, dass der Kandidat römisch 40 [Kandidat C] diese absolute Mehrheit nicht erreichte, da er zwar 13 Stimmen auf sich vereinigte, aber 13 Senatsmitglieder ihn nicht wählten. Wäre jedoch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Stimmenthaltungen nicht maßgeblich seien, zutreffend, so wäre von einer Beschlussfassung zu Gunsten des Kandidaten römisch 40 [Kandidat C] auszugehen.

Zwar ist es zutreffend, dass § 25 Abs 6 UG hinsichtlich der Beschlusserfordernisse lediglich die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder sowie die Stimmenmehrheit vorsieht und keine Regelung zur Zulässigkeit von Stimmenthaltungen trifft. Jedoch sieht die Geschäftsordnung des Senates in § 11 die Zulässigkeit von Stimmenthaltungen vor; diese gelten als abgegebene Stimmen. Zwar ist es zutreffend, dass Paragraph 25, Absatz 6, UG hinsichtlich der Beschlusserfordernisse lediglich die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder sowie die Stimmenmehrheit vorsieht und keine Regelung zur Zulässigkeit von Stimmenthaltungen trifft. Jedoch sieht die Geschäftsordnung des Senates in Paragraph 11, die Zulässigkeit von Stimmenthaltungen vor; diese gelten als abgegebene Stimmen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund zur Annahme, dass diese im Rahmen der Universitätsautonomie „im Rahmen der Gesetze“ (Art 81c B-VG) getroffene interne Regelung gegen eine ausdrückliche Rechtsvorschrift verstößt; sie ist daher im Sinne der herrschenden Lehre als zulässig zu erachten [vgl. Kucsko-Stadlmayer in: Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, Art. 81c B-VG (Stand 1.10.2016, rdb.at)]. Nach der herrschenden Lehre hat gerade auch die Autonomiegarantie des Art 81c B-VG „Auswirkungen auf die Gestaltung der inneruniversitären Entscheidungsprozesse“ (Kucsko-Stadlmayer aaO. Rz 9). Nach Berka muss den Trägern der Wissenschafts- bzw. Kunstfreiheit jedenfalls eine „angemessene Beteiligung“ an allen sie betreffenden Entscheidungen zustehen (ZÖR 2008, 317), woraus im Umkehrschluss auch das Recht auf Verzicht der Abgabe einer eindeutigen Willenserklärung zugunsten eines bestimmten Antrages abzuleiten ist.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund zur Annahme, dass diese im Rahmen der Universitätsautonomie „im Rahmen der Gesetze“ (Artikel 81 c, B-VG) getroffene interne Regelung gegen eine ausdrückliche Rechtsvorschrift verstößt; sie ist daher im Sinne der herrschenden Lehre als zulässig zu erachten [vgl. Kucsko-Stadlmayer in: Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, Artikel 81 c, B-VG (Stand 1.10.2016, rdb.at)]. Nach der herrschenden Lehre hat gerade auch die Autonomiegarantie des Artikel 81 c, B-VG „Auswirkungen auf die Gestaltung der inneruniversitären Entscheidungsprozesse“ (Kucsko-Stadlmayer aaO. Rz 9). Nach Berka muss den Trägern der Wissenschafts- bzw. Kunstfreiheit jedenfalls eine „angemessene Beteiligung“ an allen sie betreffenden Entscheidungen zustehen (ZÖR 2008, 317), woraus im Umkehrschluss auch das Recht auf Verzicht der Abgabe einer eindeutigen Willenserklärung zugunsten eines bestimmten Antrages abzuleiten ist.

In diesem Sinne bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken, wenn die Geschäftsordnung des Senates Stimmerklärungen für zulässig erklärt und sie als abgegebene Stimmen wertet.

Dies bedeutet, dass der oben bei den Feststellungen unter Punkt 1.5.3. angeführte Antrag „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt“ nicht zu Gunsten des Kandidaten XXXX [Kandidat C] ausgegangen ist, sodass zu Recht mit anderen Anträgen, darunter auch der verfahrensgegenständliche, unter Punkt 1.5.4. angeführte (Gegen-)Antrag, „ XXXX [Kandidat C] nicht auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat zu setzen“, fortgefahren werden konnte.Dies bedeutet, dass der oben bei den Feststellungen unter Punkt 1.5.3. angeführte Antrag „Die/Der Kandidat:in, die/der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat gesetzt“ nicht zu Gunsten des Kandidaten römisch 40 [Kandidat C] ausgegangen ist, sodass zu Recht mit anderen Anträgen, darunter auch der verfahrensgegenständliche, unter Punkt 1.5.4. angeführte (Gegen-)Antrag, „ römisch 40 [Kandidat C] nicht auf Platz 3 des Vorschlags an den Universitätsrat zu setzen“, fortgefahren werden konnte.

3.12. Soweit der angefochtene Bescheid die Nichtabstimmung über den Dreiervorschlag der Findungskommission rügt [Seite 12 oben], ist zu entgegnen, dass dem Universitätsgesetz eine solche Verpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Vorschlag der Findungskommission ist nicht bindend (§ 23a Abs 3 UG); weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, so ist dies schriftlich zu begründen (§ 25 Abs 1 Z 5a UG). Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Senat nachgekommen.3.12. Soweit der angefochtene Bescheid die Nichtabstimmung über den Dreiervorschlag der Findungskommission rügt [Seite 12 oben], ist zu entgegnen, dass dem Universitätsgesetz eine solche Verpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Vorschlag der Findungskommission ist nicht bindend (Paragraph 23 a, Absatz 3, UG); weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, so ist dies schriftlich zu begründen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 a, UG). Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Senat nachgekommen.

Soweit der angefochtene Bescheid die Nichtdurchführung einer (Einzel-)Abstimmung über die Kandidatin XXXX [Kandidatin D] rügt, ist zu entgegnen, dass dem Universitätsgesetz keine Verpflichtung zur (Einzel-)Abstimmung über alle Kandidatinnen und Kandidaten zu entnehmen ist, gerade auch dann, wenn sie – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nachvollziehbar für nicht geeignet erachtet werden.Soweit der angefochtene Bescheid die Nichtdurchführung einer (Einzel-)Abstimmung über die Kandidatin römisch 40 [Kandidatin D] rügt, ist zu entgegnen, dass dem Universitätsgesetz keine Verpflichtung zur (Einzel-)Abstimmung über alle Kandidatinnen und Kandidaten zu entnehmen ist, gerade auch dann, wenn sie – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nachvollziehbar für nicht geeignet erachtet werden.

3.13. Im Endergebnis ist die Wertentscheidung des Senates für die erstgereihte Kandidatin XXXX [Kandidatin A] bzw. für den zweitgereihten Kandidaten XXXX [Kandidat B] bzw. gegen die Aufnahme des Amtsinhabers XXXX [Kandidat C] auf die dritte Position des Vorschlages des Senates an den Universitätsrat als ausreichend transparent und nachvollziehbar zu werten. Eine Verletzung von Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung liegt nicht vor. Somit war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben und das Aufsichtsverfahren einzustellen.3.13. Im Endergebnis ist die Wertentscheidung des Senates für die erstgereihte Kandidatin römisch 40 [Kandidatin A] bzw. für den zweitgereihten Kandidaten römisch 40 [Kandidat B] bzw. gegen die Aufnahme des Amtsinhabers römisch 40 [Kandidat C] auf die dritte Position des Vorschlages des Senates an den Universitätsrat als ausreichend transparent und nachvollziehbar zu werten. Eine Verletzung von Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung liegt nicht vor. Somit war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben und das Aufsichtsverfahren einzustellen.

3.14. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.14. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

3.15. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.15. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung ergeht eng in Anlehnung an die Entscheidung des VwGH vom 23.10.2012, 2011/10/0193.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung ergeht eng in Anlehnung an die Entscheidung des VwGH vom 23.10.2012, 2011/10/0193.

Schlagworte

Aufsichtsbehörde Aufsichtsverfahren Ausschreibung Ausschreibungskriterien Bescheidbehebung Bundesminister Dreiervorschlag ersatzlose Behebung Findungskommission Qualifikation Rektorat Rektorenbestellung Senat Universität Universitätsautonomie Universitätsrat Verfahrenseinstellung Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2281145.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten