Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
,
G314 2222270-1/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zl.: XXXX , betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019, Zl.: römisch 40 , betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: „In Stattgebung des Antrages vom XXXX .2019 wird der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt.“ und die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids ersatzlos behoben werden.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „In Stattgebung des Antrages vom römisch 40 .2019 wird der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt.“ und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheids ersatzlos behoben werden.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am XXXX .2019 nach ihrer (visumfreien) Einreise in das Bundesgebiet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG, um sich um ihren in Österreich lebenden, pflegebedürftigen Ehemann kümmern zu können.Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am römisch 40 .2019 nach ihrer (visumfreien) Einreise in das Bundesgebiet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, um sich um ihren in Österreich lebenden, pflegebedürftigen Ehemann kümmern zu können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, ihr die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, die Rückkehrentscheidung zu beheben bzw. für auf Dauer unzulässig zu erklären sowie festzustellen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässig sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit Erkenntnis vom 16.09.2019 wies das BVwG die Beschwerde deshalb als unbegründet ab, weil sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Aufgrund der Revision der BF hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Entscheidung mit dem Erkenntnis Ro 2020/21/0001-9 vom 21.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Der im Entscheidungszeitpunkt gegebene Auslandsaufenthalt der BF hindere die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht, sodass das BVwG eine Interessenabwägung insbesondere an Hand der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten sei, hätte vornehmen müssen.Mit Erkenntnis vom 16.09.2019 wies das BVwG die Beschwerde deshalb als unbegründet ab, weil sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Aufgrund der Revision der BF hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Entscheidung mit dem Erkenntnis Ro 2020/21/0001-9 vom 21.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Der im Entscheidungszeitpunkt gegebene Auslandsaufenthalt der BF hindere die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht, sodass das BVwG eine Interessenabwägung insbesondere an Hand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei, hätte vornehmen müssen.
Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BVwG die BF im fortgesetzten Verfahren auf, Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes, seinen Gesundheitszustand und die aktuelle Betreuungssituation vorzulegen. Diese Unterlagen übermittelte die BF am XXXX .2023. Mit Eingabe vom XXXX .2023 legte sie weitere Urkunden vor. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BVwG die BF im fortgesetzten Verfahren auf, Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes, seinen Gesundheitszustand und die aktuelle Betreuungssituation vorzulegen. Diese Unterlagen übermittelte die BF am römisch 40 .2023. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 legte sie weitere Urkunden vor.
Am 12.10.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF und ihr Ehemann (letzterer als Zeuge) vernommen wurden. Auftragsgemäß legte die BF danach die Anträge ihres Ehemanns auf Zuerkennung einer Invaliditätspension und auf Pflegegeld vor. Am XXXX .2023 kehrte die BF zuletzt wieder nach Bosnien und Herzegowina zurück.Am 12.10.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF und ihr Ehemann (letzterer als Zeuge) vernommen wurden. Auftragsgemäß legte die BF danach die Anträge ihres Ehemanns auf Zuerkennung einer Invaliditätspension und auf Pflegegeld vor. Am römisch 40 .2023 kehrte die BF zuletzt wieder nach Bosnien und Herzegowina zurück.
Feststellungen:
Die BF wurde am XXXX in XXXX , einem Dorf in der bosnisch-herzegowinischen Gemeinde XXXX , geboren. Sie ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie besuchte in ihrer Heimat die Volksschule und ist Eigentümerin eines Hauses in XXXX . Sie war bisher ausschließlich im Haushalt tätig und ging weder in Bosnien und Herzegowina noch in Österreich je einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Sie war zuletzt im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen bosnisch-herzegowinischen Reisepasses.Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , einem Dorf in der bosnisch-herzegowinischen Gemeinde römisch 40 , geboren. Sie ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie besuchte in ihrer Heimat die Volksschule und ist Eigentümerin eines Hauses in römisch 40 . Sie war bisher ausschließlich im Haushalt tätig und ging weder in Bosnien und Herzegowina noch in Österreich je einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Sie war zuletzt im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen bosnisch-herzegowinischen Reisepasses.
Die BF war ab XXXX mit XXXX verheiratet. Der Ehe entstammen drei Söhne: XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Die Ehe wurde nach dem Ausbruch des Krieges in Bosnien und Herzegowina geschieden, weil XXXX damals in Österreich lebte, die BF jedoch in Bosnien und Herzegowina. Am XXXX heirateten die BF und XXXX erneut. Die BF war ab römisch 40 mit römisch 40 verheiratet. Der Ehe entstammen drei Söhne: römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Ehe wurde nach dem Ausbruch des Krieges in Bosnien und Herzegowina geschieden, weil römisch 40 damals in Österreich lebte, die BF jedoch in Bosnien und Herzegowina. Am römisch 40 heirateten die BF und römisch 40 erneut.
XXXX ist seit XXXX österreichischer Staatsbürger. Er bewohnt eine ca. 42 m2 große Mietwohnung in XXXX als Hauptmieter. XXXX hat zwei Kinder; er lebt mit seiner Familie in Bosnien und Herzegowina, arbeitet jedoch in Slowenien. XXXX hat drei Kinder; er lebt mit seiner Familie in Deutschland. Die Fahrzeit zwischen seinem Wohnort und Haid beträgt ca. 1 Stunde 20 Minuten. XXXX hat zwei Kinder; er lebt in Österreich und hat hier einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. römisch 40 ist seit römisch 40 österreichischer Staatsbürger. Er bewohnt eine ca. 42 m2 große Mietwohnung in römisch 40 als Hauptmieter. römisch 40 hat zwei Kinder; er lebt mit seiner Familie in Bosnien und Herzegowina, arbeitet jedoch in Slowenien. römisch 40 hat drei Kinder; er lebt mit seiner Familie in Deutschland. Die Fahrzeit zwischen seinem Wohnort und Haid beträgt ca. 1 Stunde 20 Minuten. römisch 40 hat zwei Kinder; er lebt in Österreich und hat hier einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
XXXX hatte XXXX einen schweren Arbeitsunfall, bei dem er unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt; seither hat er gesundheitliche Probleme und ist nicht mehr erwerbstätig. Nach dem Unfall bezog er zunächst bis Anfang 2009 Krankengeld, danach Arbeitslosengeld und seit dessen Auslaufen Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, unterbrochen von Zeiten des Krankengeldbezugs. Außerdem erhält er eine Wohnbeihilfe. Jedenfalls seit 2018 besteht ein 70 %iger Grad der Behinderung. Seinen Anträgen auf Zuerkennung einer Invaliditätspension sowie auf Pflegegeld wurde bislang nicht Folge gegeben. römisch 40 hatte römisch 40 einen schweren Arbeitsunfall, bei dem er unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt; seither hat er gesundheitliche Probleme und ist nicht mehr erwerbstätig. Nach dem Unfall bezog er zunächst bis Anfang 2009 Krankengeld, danach Arbeitslosengeld und seit dessen Auslaufen Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, unterbrochen von Zeiten des Krankengeldbezugs. Außerdem erhält er eine Wohnbeihilfe. Jedenfalls seit 2018 besteht ein 70 %iger Grad der Behinderung. Seinen Anträgen auf Zuerkennung einer Invaliditätspension sowie auf Pflegegeld wurde bislang nicht Folge gegeben.
Seit XXXX hält sich die BF abwechselnd in ihrem Haus in XXXX und (im Rahmen visumfreier Aufenthalte) bei ihrem Ehemann in Österreich auf. Dieser kommt sowohl in Österreich als auch in Bosnien und Herzegowina für ihren Lebensunterhalt auf, wobei die Lebenshaltungskosten aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung während ihrer Inlandsaufenthalte geringer sind. Die BF hat keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige wurde im XXXX 2016 wegen unzureichender finanzieller Mittel abgewiesen. Die BF kehrt jeweils nach 90 Tagen in Österreich für 90 Tage nach Bosnien und Herzegowina zurück, um die erlaubte Aufenthaltsdauer nicht zu überschreiten. Bisher hat sie die zulässige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erst einmal überschritten; deshalb wurde gegen sie eine Geldstrafe verhängt. In Österreich ist sie aufgrund der Mitversicherung mit ihrem Ehemann krankenversichert.Seit römisch 40 hält sich die BF abwechselnd in ihrem Haus in römisch 40 und (im Rahmen visumfreier Aufenthalte) bei ihrem Ehemann in Österreich auf. Dieser kommt sowohl in Österreich als auch in Bosnien und Herzegowina für ihren Lebensunterhalt auf, wobei die Lebenshaltungskosten aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung während ihrer Inlandsaufenthalte geringer sind. Die BF hat keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige wurde im römisch 40 2016 wegen unzureichender finanzieller Mittel abgewiesen. Die BF kehrt jeweils nach 90 Tagen in Österreich für 90 Tage nach Bosnien und Herzegowina zurück, um die erlaubte Aufenthaltsdauer nicht zu überschreiten. Bisher hat sie die zulässige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erst einmal überschritten; deshalb wurde gegen sie eine Geldstrafe verhängt. In Österreich ist sie aufgrund der Mitversicherung mit ihrem Ehemann krankenversichert.
Beim Ehemann der BF bestehen infolge des 2008 erlittenen Unfalls nach wie vor ein organisches Psychosyndrom, posttraumatische Kopf- und Nackenschmerzen, chronischer Schwindel, Tinnitus, wiederkehrende depressive Störungen mit Ein- und Durchschlafproblemen sowie Krampfanfälle. Daneben hat er auch noch weitere gesundheitliche Probleme (z.B. Bluthochdruck, Refluxkrankheit). Er muss täglich verschiedene Medikamente einnehmen. Bei mehreren Rehabilitations-, Kur- und Krankenhausaufenthalten konnte bislang keine nachhaltige Verbesserung seines Gesundheitszustands erreicht werden, obwohl er sich engagiert an den Therapien beteiligte. Er ist regelmäßig in ärztlicher Behandlung, so etwa in ambulanter oder teilstationärer Behandlung der Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des XXXX . Er war schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Bosnien und Herzegowina.Beim Ehemann der BF bestehen infolge des 2008 erlittenen Unfalls nach wie vor ein organisches Psychosyndrom, posttraumatische Kopf- und Nackenschmerzen, chronischer Schwindel, Tinnitus, wiederkehrende depressive Störungen mit Ein- und Durchschlafproblemen sowie Krampfanfälle. Daneben hat er auch noch weitere gesundheitliche Probleme (z.B. Bluthochdruck, Refluxkrankheit). Er muss täglich verschiedene Medikamente einnehmen. Bei mehreren Rehabilitations-, Kur- und Krankenhausaufenthalten konnte bislang keine nachhaltige Verbesserung seines Gesundheitszustands erreicht werden, obwohl er sich engagiert an den Therapien beteiligte. Er ist regelmäßig in ärztlicher Behandlung, so etwa in ambulanter oder teilstationärer Behandlung der Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des römisch 40 . Er war schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Bosnien und Herzegowina.
Wenn die BF in Österreich ist, kocht sie für ihren Ehemann und erledigt die anfallenden Hausarbeiten, teilt die Medikamente für ihn ein, geht mit ihm spazieren und sorgt so für eine gewisse Tagesstruktur. Dadurch verbessert sich sein psychischer Zustand und längere Krankenhausaufenthalte können verhindert werden. Bei Krampfanfällen, zu denen es mehrmals im Monat kommt, leistet sie ihm Hilfe und verhindert, dass er sich verletzt. Sie wurde darin geschult, wie in solchen Situationen vorzugehen ist.
Wenn die BF nicht in Österreich ist, kommt zwei Mal pro Woche eine Pflegeperson für ca. eine Stunde zu ihrem Ehemann, die ihn zu Arztterminen begleitet, Medikamente aufteilt und Einkäufe erledigt. Diese Übergangspflege ist zeitlich limitiert und nicht dauerhaft möglich. Die BF versucht, ihren Mann zusätzlich jeden Tag telefonisch zu Bewegung und zur Einnahme seiner Medikamente zu motivieren. Außerdem kann er im Bedarfsfall in eine Tagesklinik des XXXX aufgenommen werden. Er hat Angst, einen Anfall zu erleiden, wenn er alleine ist, und sich dabei zu verletzen. An jedem zweiten Wochenende reist sein Sohn XXXX mit seiner Familie aus Deutschland an, um ihn zu unterstützen. Dies ist für ihn jedoch auch belastend, weil die Kinder sehr lebhaft sind. Früher haben ihm auch sein Sohn XXXX und dessen Frau, die nur ca. 20 km entfernt von ihm wohnen, geholfen. Dies ist jetzt aber nur noch eingeschränkt möglich, weil sie ein behindertes Kind mit hohem Betreuungsbedarf haben und vor kurzem zum zweiten Mal Eltern wurden. Wenn die BF nicht in Österreich ist, kommt zwei Mal pro Woche eine Pflegeperson für ca. eine Stunde zu ihrem Ehemann, die ihn zu Arztterminen begleitet, Medikamente aufteilt und Einkäufe erledigt. Diese Übergangspflege ist zeitlich limitiert und nicht dauerhaft möglich. Die BF versucht, ihren Mann zusätzlich jeden Tag telefonisch zu Bewegung und zur Einnahme seiner Medikamente zu motivieren. Außerdem kann er im Bedarfsfall in eine Tagesklinik des römisch 40 aufgenommen werden. Er hat Angst, einen Anfall zu erleiden, wenn er alleine ist, und sich dabei zu verletzen. An jedem zweiten Wochenende reist sein Sohn römisch 40 mit seiner Familie aus Deutschland an, um ihn zu unterstützen. Dies ist für ihn jedoch auch belastend, weil die Kinder sehr lebhaft sind. Früher haben ihm auch sein Sohn römisch 40 und dessen Frau, die nur ca. 20 km entfernt von ihm wohnen, geholfen. Dies ist jetzt aber nur noch eingeschränkt möglich, weil sie ein behindertes Kind mit hohem Betreuungsbedarf haben und vor kurzem zum zweiten Mal Eltern wurden.
Die BF steht in sehr gutem Kontakt mit ihren Kindern und Enkelkindern. Sie hat im Inland auch mehrere Bekanntschaften geschlossen. Außerdem bestehen regelmäßige Kontakte zum Bruder ihres Ehemanns, der mit seiner Familie in der Nähe von XXXX wohnt. Weitere Bindungen zu Österreich bestehen nicht. Sie ist strafgerichtlich unbescholten; abgesehen von der einmaligen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer liegen ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Last.Die BF steht in sehr gutem Kontakt mit ihren Kindern und Enkelkindern. Sie hat im Inland auch mehrere Bekanntschaften geschlossen. Außerdem bestehen regelmäßige Kontakte zum Bruder ihres Ehemanns, der mit seiner Familie in der Nähe von römisch 40 wohnt. Weitere Bindungen zu Österreich bestehen nicht. Sie ist strafgerichtlich unbescholten; abgesehen von der einmaligen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer liegen ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Last.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den Angaben der BF und ihres Ehemanns, den von ihr vorgelegten Urkunden sowie auf den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und den Versicherungsdaten.
Der XXXX ausgestellte Reisepass der BF wurde dem BVwG vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Aus den darin enthaltenen Grenzkontrollstempeln ergibt sich in Zusammenschau mit den Meldedaten der BF, dass sie die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet – abgesehen von der von ihr vor dem BVwG geschilderten Ausnahme - nicht überschritten hat. Die vorliegenden Mitteilungen über eine freiwillige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina (siehe zuletzt OZ 43) verdeutlichen zudem, dass sie die Befristungen ihres Aufenthalts einhält. Von dem XXXX ausgestellten Reisepass der BF liegt nur das Datenblatt (in Kopie) vor.Der römisch 40 ausgestellte Reisepass der BF wurde dem BVwG vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Aus den darin enthaltenen Grenzkontrollstempeln ergibt sich in Zusammenschau mit den Meldedaten der BF, dass sie die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet – abgesehen von der von ihr vor dem BVwG geschilderten Ausnahme - nicht überschritten hat. Die vorliegenden Mitteilungen über eine freiwillige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina (siehe zuletzt OZ 43) verdeutlichen zudem, dass sie die Befristungen ihres Aufenthalts einhält. Von dem römisch 40 ausgestellten Reisepass der BF liegt nur das Datenblatt (in Kopie) vor.
Die Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG im Jahr 2016 ist im IZR dokumentiert. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels wird weder von der BF behauptet noch lässt sie sich den Akten entnehmen. Der Aufenthaltstitel von XXXX ist im IZR dokumentiert. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an XXXX geht aus seinem als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass (siehe AS 23 der Verwaltungsakten) sowie aus dem ZMR hervor.Die Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG im Jahr 2016 ist im IZR dokumentiert. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels wird weder von der BF behauptet noch lässt sie sich den Akten entnehmen. Der Aufenthaltstitel von römisch 40 ist im IZR dokumentiert. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an römisch 40 geht aus seinem als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass (siehe AS 23 der Verwaltungsakten) sowie aus dem ZMR hervor.
Die BF und XXXX schilderten übereinstimmend ihre erste Eheschließung, die Geburt ihrer drei Söhne, die zwischenzeitige kriegsbedingte Trennung und Ehescheidung, die beide zeitlich nicht mehr näher einordnen konnten, sowie ihre zweite Heirat XXXX . Beide Heiratsurkunden wurden vorgelegt. Ihre Angaben, wonach während der Inlandsaufenthalte der BF ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, werden durch entsprechende Wohnsitzmeldungen laut ZMR untermauert.Die BF und römisch 40 schilderten übereinstimmend ihre erste Eheschließung, die Geburt ihrer drei Söhne, die zwischenzeitige kriegsbedingte Trennung und Ehescheidung, die beide zeitlich nicht mehr näher einordnen konnten, sowie ihre zweite Heirat römisch 40 . Beide Heiratsurkunden wurden vorgelegt. Ihre Angaben, wonach während der Inlandsaufenthalte der BF ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, werden durch entsprechende Wohnsitzmeldungen laut ZMR untermauert.
Dass die BF weder in ihrer Heimat noch in Österreich je einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts nachging, folgt aus ihren Angaben vor dem BVwG und den damit im Einklang stehenden Versicherungsdaten, nach denen sie zwar im Rahmen der Mitversicherung mit ihrem Ehemann krankenversichert ist, jedoch zu keinem Zeitpunkt eine eigene Erwerbstätigkeit vorlag.
Die BF und ihr Ehemann machten war Gericht einen glaubwürdigen Eindruck und schilderten insbesondere seinen Gesundheitszustand und die Betreuungssituation gut nachvollziehbar und ohne Übertreibungen, sodass ihren Darstellungen weitestgehend gefolgt werden kann. Die entsprechenden Feststellungen basieren somit insbesondere auf den Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten medizinischen Unterlagen (siehe zuletzt ON 39 und 40). Aus diesen Unterlagen ergibt sich auch die Einschätzung der Ärzte, wonach XXXX auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und sich die dauerhafte Anwesenheit der BF positiv auf seinen Zustand auswirken und längere Klinikaufenthalte vermeiden würde. Auch die von ihm glaubhaft geschilderte Angst vor einer Verletzung bei einem Anfall ist in den ärztlichen Unterlagen dokumentiert. Die BF und ihr Ehemann machten war Gericht einen glaubwürdigen Eindruck und schilderten insbesondere seinen Gesundheitszustand und die Betreuungssituation gut nachvollziehbar und ohne Übertreibungen, sodass ihren Darstellungen weitestgehend gefolgt werden kann. Die entsprechenden Feststellungen basieren somit insbesondere auf den Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten medizinischen Unterlagen (siehe zuletzt ON 39 und 40). Aus diesen Unterlagen ergibt sich auch die Einschätzung der Ärzte, wonach römisch 40 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und sich die dauerhafte Anwesenheit der BF positiv auf seinen Zustand auswirken und längere Klinikaufenthalte vermeiden würde. Auch die von ihm glaubhaft geschilderte Angst vor einer Verletzung bei einem Anfall ist in den ärztlichen Unterlagen dokumentiert.
Die BF und ihr Ehemann gaben jeweils an, er habe mehrmals im Monat epileptische Anfälle. Nach den medizinischen Unterlagen, die die angegebene Häufigkeit der Anfälle bestätigen, könnte es sich dabei auch um dissoziative Krampfanfälle bzw. um psychogene, nicht epileptische Anfälle handeln. Da aber jedenfalls feststeht, dass es bei XXXX regelmäßig zu Krampfanfällen kommt, ist deren genaue medizinische Einordnung nicht entscheidungswesentlich, zumal derartige Anfallsleiden umgangssprachlich oft undifferenziert als „Epilepsie“ bezeichnet werden. Der Grad der Behinderung von XXXX ist dem in Kopie vorliegenden Behindertenpass (siehe AS 27 der Verwaltungsakten) zu entnehmen. Die BF und ihr Ehemann gaben jeweils an, er habe mehrmals im Monat epileptische Anfälle. Nach den medizinischen Unterlagen, die die angegebene Häufigkeit der Anfälle bestätigen, könnte es sich dabei auch um dissoziative Krampfanfälle bzw. um psychogene, nicht epileptische Anfälle handeln. Da aber jedenfalls feststeht, dass es bei römisch 40 regelmäßig zu Krampfanfällen kommt, ist deren genaue medizinische Einordnung nicht entscheidungswesentlich, zumal derartige Anfallsleiden umgangssprachlich oft undifferenziert als „Epilepsie“ bezeichnet werden. Der Grad der Behinderung von römisch 40 ist dem in Kopie vorliegenden Behindertenpass (siehe AS 27 der Verwaltungsakten) zu entnehmen.
Die BF und ihr Ehemann gaben an, dass eine Pflegeperson (die BF sprach von Pflegerinnen, ihr Ehemann von einem Pfleger) ihn zweimal wöchentlich aufsuche, wenn sie in Bosnien und Herzegowina sei. Dabei handelt es sich offenbar um die in dem vorgelegten Ambulanzbericht vom XXXX .2023 genannte Übergangspflege, die laut diesem Bericht nur vorübergehend, aber nicht dauerhaft zur Verfügung steht. Die BF und ihr Ehemann gaben an, dass eine Pflegeperson (die BF sprach von Pflegerinnen, ihr Ehemann von einem Pfleger) ihn zweimal wöchentlich aufsuche, wenn sie in Bosnien und Herzegowina sei. Dabei handelt es sich offenbar um die in dem vorgelegten Ambulanzbericht vom römisch 40 .2023 genannte Übergangspflege, die laut diesem Bericht nur vorübergehend, aber nicht dauerhaft zur Verfügung steht.
Dass die BF und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt durch Leistungen des AMS und die Wohnbeihilfe bestreiten, ergibt sich ebenfalls aus ihren Angaben vor dem BVwG, aus den Versicherungsdaten und aus der vorgelegten Zusage der Wohnbeihilfe (OZ 32). Da XXXX nach wie vor Notstandshilfe bezieht, ist davon auszugehen, dass sein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension bislang nicht erfolgreich war. Es gibt auch keine Hinweise auf eine positive Erledigung seines Pflegegeldgesuchs. Dass die BF und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt durch Leistungen des AMS und die Wohnbeihilfe bestreiten, ergibt sich ebenfalls aus ihren Angaben vor dem BVwG, aus den Versicherungsdaten und aus der vorgelegten Zusage der Wohnbeihilfe (OZ 32). Da römisch 40 nach wie vor Notstandshilfe bezieht, ist davon auszugehen, dass sein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension bislang nicht erfolgreich war. Es gibt auch keine Hinweise auf eine positive Erledigung seines Pflegegeldgesuchs.
Die BF schilderte glaubhaft einen Bekanntenkreis in Österreich sowie Kontakte zum Bruder ihres Ehemanns, aber keine weiteren Integrationsschritte.
Die BF gab an, dass ihr Ehemann XXXX bei einem Begräbnis in Bosnien und Herzegowina einen Anfall erlitten habe. Anhaltspunkte dafür, dass er sich seither wieder dort aufgehalten hat, liegen nicht vor, zumal er in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung steht, die zumindest keine längeren Auslandsreisen gestattet. Es ist somit davon auszugehen, dass er bereits seit geraumer Zeit nicht mehr in Bosnien und Herzegowina war.Die BF gab an, dass ihr Ehemann römisch 40 bei einem Begräbnis in Bosnien und Herzegowina einen Anfall erlitten habe. Anhaltspunkte dafür, dass er sich seither wieder dort aufgehalten hat, liegen nicht vor, zumal er in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung steht, die zumindest keine längeren Auslandsreisen gestattet. Es ist somit davon auszugehen, dass er bereits seit geraumer Zeit nicht mehr in Bosnien und Herzegowina war.
Ein negativer Strafregisterauszug verdeutlicht die Unbescholtenheit der BF. Die im Bescheid getroffene Feststellung, wonach sie im Jahr XXXX wegen Urkundenfälschung angezeigt worden sei, kann aus den Akten nicht nachvollzogen werden, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen wird. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Verstöße der BF gegen die öffentliche Ordnung, die über die von ihr eingestandene einmalige Bestrafung wegen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer hinausgehen. Ein negativer Strafregisterauszug verdeutlicht die Unbescholtenheit der BF. Die im Bescheid getroffene Feststellung, wonach sie im Jahr römisch 40 wegen Urkundenfälschung angezeigt worden sei, kann aus den Akten nicht nachvollzogen werden, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen wird. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Verstöße der BF gegen die öffentliche Ordnung, die über die von ihr eingestandene einmalige Bestrafung wegen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer hinausgehen.
Rechtliche Beurteilung:
Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses ist sie gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses ist sie gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen.
Ein allfälliger, im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebener Auslandsaufenthalt der BF hindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht (vgl. VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Daher ist eine inhaltliche Prüfung ihres Antrags, also eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK geboten ist, vorzunehmen.Ein allfälliger, im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebener Auslandsaufenthalt der BF hindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht vergleiche VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Daher ist eine inhaltliche Prüfung ihres Antrags, also eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist, vorzunehmen.
Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Dabei ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.
Die BF hält sich seit XXXX regelmäßig im Rahmen visumfreier Aufenthalte in Österreich auf und hat sich dabei (mit nur einer Ausnahme) an aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen gehalten. Sie ist weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch sind ihr andere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Ihre Aufenthalte finanzierte sie (wie auch ihren sonstigen Lebensunterhalt) durch die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die ihr Ehemann erhält, gegen den sie einen Unterhaltsanspruch hat. Ihre (nicht kontinuierlichen) Inlandsaufenthalte waren daher durchwegs rechtmäßig. Die BF hält sich seit römisch 40 regelmäßig im Rahmen visumfreier Aufenthalte in Österreich auf und hat sich dabei (mit nur einer Ausnahme) an aufenthalts- und melderechtliche Bestimmungen gehalten. Sie ist weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch sind ihr andere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Ihre Aufenthalte finanzierte sie (wie auch ihren sonstigen Lebensunterhalt) durch die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die ihr Ehemann erhält, gegen den sie einen Unterhaltsanspruch hat. Ihre (nicht kontinuierlichen) Inlandsaufenthalte waren daher durchwegs rechtmäßig.
Die BF und XXXX haben XXXX eine Familie gegründet und sind seit XXXX zum zweiten Mal miteinander verheiratet. Seit dieser zweiten Eheschließung reist die BF, sooft es ihr legal möglich ist, in das Bundesgebiet ein, um hier ihren Ehemann, der österreichischer Staatsbürger ist, zu unterstützen und zu versorgen. Es besteht daher ein Familienleben der BF im Inland. Eine gemeinsame Übersiedlung der Ehegatten nach Bosnien und Herzegowina ist dem Ehemann der BF aufgrund seines Gesundheitszustands nicht zuzumuten, zumal die Kontinuität der ärztlichen Behandlung gewährleistet werden soll und er dort auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung hätte, durch die er seit Jahren den Lebensunterhalt für sich und die BF bestreitet.Die BF und römisch 40 haben römisch 40 eine Familie gegründet und sind seit römisch 40 zum zweiten Mal miteinander verheiratet. Seit dieser zweiten Eheschließung reist die BF, sooft es ihr legal möglich ist, in das Bundesgebiet ein, um hier ihren Ehemann, der österreichischer Staatsbürger ist, zu unterstützen und zu versorgen. Es besteht daher ein Familienleben der BF im Inland. Eine gemeinsame Übersiedlung der Ehegatten nach Bosnien und Herzegowina ist dem Ehemann der BF aufgrund seines Gesundheitszustands nicht zuzumuten, zumal die Kontinuität der ärztlichen Behandlung gewährleistet werden soll und er dort auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung hätte, durch die er seit Jahren den Lebensunterhalt für sich und die BF bestreitet.
Die BF ist in Österreich weder sprachlich noch beruflich integriert. Durch ihren Bekanntenkreis und die Kontakte zu ihrem daueraufenthaltsberechtigten Sohn hat sie ein schutzwürdiges Privatleben im Inland. Es bestehen aber durchaus auch starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat, zumal sie sich regelmäßig dort aufhält und auch eine Wohnmöglichkeit besteht.
Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (siehe VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103). Kann die Pflege jedoch auch von einem in Österreich angebotenen sozialen Dienst oder Pflegedienst übernommen werden, ist kein Bedarf an der Betreuung durch die BF anzunehmen und es wird kein Umstand geltend gemacht, der ihre persönliche, für den Verbleib in Österreich sprechende Interessenlage maßgeblich verstärken könnte (vgl. VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612). Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK kann auch dann vorliegen, wenn nicht ein hier aufhältiger Fremder außer Landes geschafft werden soll, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird (siehe VwGH 21.12.2022, Ra 2022/19/0312). Dies muss umso mehr gelten, wenn die pflegebedürftige Person (wie hier) österreichischer Staatsbürger ist.Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (siehe VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103). Kann die Pflege jedoch auch von einem in Österreich angebotenen sozialen Dienst oder Pflegedienst übernommen werden, ist kein Bedarf an der Betreuung durch die BF anzunehmen und es wird kein Umstand geltend gemacht, der ihre persönliche, für den Verbleib in Österreich sprechende Interessenlage maßgeblich verstärken könnte vergleiche VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612). Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK kann auch dann vorliegen, wenn nicht ein hier aufhältiger Fremder außer Landes geschafft werden soll, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird (siehe VwGH 21.12.2022, Ra 2022/19/0312). Dies muss umso mehr gelten, wenn die pflegebedürftige Person (wie hier) österreichischer Staatsbürger ist.
Die BF hat ein wesentliches familiäres Interesse an einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt, der sich positiv auf den (psychischen) Gesundheitszustand ihres Ehemanns auswirken würde, weil sie für eine Tagesstruktur, Bewegung an frischer Luft sowie eine regelmäßige Ernährung und Medikamenteneinnahme sorgt und weiß, wie sie sich bei einem Anfall verhalten muss. Stationäre oder teilstationäre Aufenthalte in (Tages-)Kliniken könnten durch ihre durchgehende Anwesenheit vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden. Auch mit der Unterstützung von Familienangehörigen (die ihrerseits eigene Betreuungspflichten haben) und nur fallweise anwesenden Pflegepersonen kann die erforderliche Regelmäßigkeit der Betreuung eines depressiven Menschen nicht dauerhaft gewährleistet werden. Speziell im Hinblick auf die Anfallserkrankung von XXXX mit mehrmals im Monat auftretenden Anfällen ist momentan in den Zeiten, in denen sich die BF nicht in Österreich aufhält, zu befürchten, dass er nicht immer die ausreichende Hilfe und Unterstützung erhält. Die ununterbrochene Anwesenheit der BF könnte auch seine Sorge, sich bei einem unbeobachteten Anfall zu verletzen, mildern, was sich ebenfalls positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken wird. Die BF hat ein wesentliches familiäres Interesse an einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt, der sich positiv auf den (psychischen) Gesundheitszustand ihres Ehemanns auswirken würde, weil sie für eine Tagesstruktur, Bewegung an frischer Luft sowie eine regelmäßige Ernährung und Medikamenteneinnahme sorgt und weiß, wie sie sich bei einem Anfall verhalten muss. Stationäre oder teilstationäre Aufenthalte in (Tages-)Kliniken könnten durch ihre durchgehende Anwesenheit vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden. Auch mit der Unterstützung von Familienangehörigen (die ihrerseits eigene Betreuungspflichten haben) und nur fallweise anwesenden Pflegepersonen kann die erforderliche Regelmäßigkeit der Betreuung eines depressiven Menschen nicht dauerhaft gewährleistet werden. Speziell im Hinblick auf die Anfallserkrankung von römisch 40 mit mehrmals im Monat auftretenden Anfällen ist momentan in den Zeiten, in denen sich die BF nicht in Österreich aufhält, zu befürchten, dass er nicht immer die ausreichende Hilfe und Unterstützung erhält. Die ununterbrochene Anwesenheit der BF könnte auch seine Sorge, sich bei einem unbeobachteten Anfall zu verletzen, mildern, was sich ebenfalls positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken wird.
Das Familienleben der BF und ihres Ehemanns entstand bereits XXXX und nicht erst XXXX , wie die Geburt der drei gemeinsamen Kinder und der Ausbruch des Bosnienkrieges als Trennungsgrund zeigen. Der BF kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, das Familienleben wäre im Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts entstanden oder gar, dass sie von Anfang an beabsichtigt hätte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" zu umgehen, zumal sie sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sondern vielmehr die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über einen sehr langen Zeitraum vorbildlich eingehalten hat. Sie pendelt seit mittlerweile zehn Jahren – auch während der COVID-19-Pandemie – zwischen Bosnien und Herzegowina und Österreich, um ihren Ehemann zu unterstützen, was von einer tiefen Verbindung zwischen den Ehegatten zeugt. Demgegenüber steht das große öffentliche Interesse an geordnetem Zuzug aus dem Ausland. Das Familienleben der BF und ihres Ehemanns entstand bereits römisch 40 und nicht erst römisch 40 , wie die Geburt der drei gemeinsamen Kinder und der Ausbruch des Bosnienkrieges als Trennungsgrund zeigen. Der BF kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, das Familienleben wäre im Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts entstanden oder gar, dass sie von Anfang an beabsichtigt hätte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" zu umgehen, zumal sie sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sondern vielmehr die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über einen sehr langen Zeitraum vorbildlich eingehalten hat. Sie pendelt seit mittlerweile zehn Jahren – auch während der COVID-19-Pandemie – zwischen Bosnien und Herzegowina und Österreich, um ihren Ehemann zu unterstützen, was von einer tiefen Verbindung zwischen den Ehegatten zeugt. Demgegenüber steht das große öffentliche Interesse an geordnetem Zuzug aus dem Ausland.
In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt das Interesse der BF an einem durchgehenden Inlandsaufenthalt, insbesondere zur Aufrechterhaltung des seit langem bestehenden Familienlebens und zur optimalen Unterstützung ihres österreichischen Ehemanns, das öffentliche Interesse an einer Versagung einer Erlaubnis zum nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass der BF die beantragte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG erteilt wird. Dies hat die ersatzlose Behebung der auf der Antragsabweisung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids zur Folge.In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt das Interesse der BF an einem durchgehenden Inlandsaufenthalt, insbesondere zur Aufrechterhaltung des seit langem bestehenden Familienlebens und zur optimalen Unterstützung ihres österreichischen Ehemanns, das öffentliche Interesse an einer Versagung einer Erlaubnis zum nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass der BF die beantragte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG erteilt wird. Dies hat die ersatzlose Behebung der auf der Antragsabweisung aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids zur Folge.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den vorliegenden Anlassfall hinaus relevante Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den vorliegenden Anlassfall hinaus relevante Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Unbescholtenheit Verwaltungsverfahren Verwaltungsweg Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2222270.1.01Im RIS seit
07.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024