Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
BDG 1979 §10Spruch
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W213 2274934 -1/6 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von RevInsp. XXXX , vertreten durch BERCHTOLD & KOLLERICS Rechtsanwälte, 8010 Graz, Raubergasse 16/I gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 25.05.2023, GZ. PAD/23/00600895/001/AA, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (20 BDG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von RevInsp. römisch 40 , vertreten durch BERCHTOLD & KOLLERICS Rechtsanwälte, 8010 Graz, Raubergasse 16/I gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 25.05.2023, GZ. PAD/23/00600895/001/AA, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (20 BDG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand sie bei der Landespolizeidirektion Kärnten, XXXX , als eingeteilte Exekutivbeamtin in Verwendung. römisch eins.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand sie bei der Landespolizeidirektion Kärnten, römisch 40 , als eingeteilte Exekutivbeamtin in Verwendung.
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin eröffnet, dass beabsichtigt sei, ihr provisorisches Dienstverhältnis wegen Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen und pflichtwidrigem Verhalten zu kündigen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführerin trotz Ermahnung den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe und mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.03.2023, GZ. 2023-0.079.15 0,2023-0.91.576, wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 43 a BDG zu einer Geldstrafe von € 5500,00 verurteilt worden sei.römisch eins.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin eröffnet, dass beabsichtigt sei, ihr provisorisches Dienstverhältnis wegen Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen und pflichtwidrigem Verhalten zu kündigen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführerin trotz Ermahnung den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe und mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.03.2023, GZ. 2023-0.079.15 0,2023-0.91.576, wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 43 a BDG zu einer Geldstrafe von € 5500,00 verurteilt worden sei.
I.3. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.04.2023 im Wesentlichen vor, dass die beabsichtigte Kündigung des öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnisses nicht das gelindeste Mittel in dieser prekären Gesamtsituation sei. Sie sei auch unverhältnismäßig, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.09.2016, sohin beinahe 7 Jahre, in exekutivdienstlicher Verwendung gewesen sei. Die im Sachverhalt angezogenen Termini entsprächen zwar im Großen und Ganzen der Wahrheit, was sie auch zugegeben habe, doch stelle man den negativen Aspekten die positiven Aspekte gegenüber, dann überwögen die Positiven. Insbesondere die Aussage des PI-Kommandanten von XXXX sei hier angemerkt, welcher im Zuge des Disziplinarverfahrens als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagt habe, mit ihr keinerlei Probleme im Zuge der Dienstverrichtung gehabt zu haben. Naturgemäß werde es immer wieder Diskrepanzen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen geben und sei sie jedoch bemüht in der Zukunft solche Diskrepanzen bzw. Streitgespräche und gegenredende Erwiderungen hintanzuhalten und sich im Sinne des Dienstrechtsgesetzes, insbesondere § 43 ff BDG zu verhalten.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.04.2023 im Wesentlichen vor, dass die beabsichtigte Kündigung des öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnisses nicht das gelindeste Mittel in dieser prekären Gesamtsituation sei. Sie sei auch unverhältnismäßig, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.09.2016, sohin beinahe 7 Jahre, in exekutivdienstlicher Verwendung gewesen sei. Die im Sachverhalt angezogenen Termini entsprächen zwar im Großen und Ganzen der Wahrheit, was sie auch zugegeben habe, doch stelle man den negativen Aspekten die positiven Aspekte gegenüber, dann überwögen die Positiven. Insbesondere die Aussage des PI-Kommandanten von römisch 40 sei hier angemerkt, welcher im Zuge des Disziplinarverfahrens als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagt habe, mit ihr keinerlei Probleme im Zuge der Dienstverrichtung gehabt zu haben. Naturgemäß werde es immer wieder Diskrepanzen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen geben und sei sie jedoch bemüht in der Zukunft solche Diskrepanzen bzw. Streitgespräche und gegenredende Erwiderungen hintanzuhalten und sich im Sinne des Dienstrechtsgesetzes, insbesondere Paragraph 43, ff BDG zu verhalten.
Es werde daher ersucht, von einer Kündigung des öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnisses zum Bund abzusehen.
I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Gemäß § 10 Absatz 2 BDG 1979 wird Ihr öffentlich-rechtliches provisorisches Dienstverhältnis zum Bund unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten mit Ablauf des 31. August 2023 gekündigt.“„Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 BDG 1979 wird Ihr öffentlich-rechtliches provisorisches Dienstverhältnis zum Bund unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten mit Ablauf des 31. August 2023 gekündigt.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.09.2016 gemäß den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 —VBG als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich der Landespolizeidirektion Kärnten in den Exekutivdienst aufgenommen und mit Wirksamkeit vom 01.03.2017 zunächst der PI XXXX zur Verwendung zugewiesen worden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.09.2016 gemäß den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 —VBG als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich der Landespolizeidirektion Kärnten in den Exekutivdienst aufgenommen und mit Wirksamkeit vom 01.03.2017 zunächst der PI römisch 40 zur Verwendung zugewiesen worden sei.
Während ihrer Verwendung auf der PI XXXX seien aufgrund ihrer Beschwerde wegen Mobbings (Mobbingtagebuch, Gedächtnisprotokolle) vier Disziplinarverfahren gegen vier Beamte durchgeführt worden, welche in drei Fällen mit der Verhängung von Disziplinarstrafen, in einem Fall mit einem Freispruch geendet hätten. Mit 01.01.2020 Seite Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe E2b ernannt worden, wodurch öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet worden sei. In weiterer Folge sei sie mit 17.01.2020 der Polizeiinspektion XXXX und schließlich ab 01.07.2020 der Einsatzabteilung, XXXX , zur Verwendung zugewiesen worden.Während ihrer Verwendung auf der PI römisch 40 seien aufgrund ihrer Beschwerde wegen Mobbings (Mobbingtagebuch, Gedächtnisprotokolle) vier Disziplinarverfahren gegen vier Beamte durchgeführt worden, welche in drei Fällen mit der Verhängung von Disziplinarstrafen, in einem Fall mit einem Freispruch geendet hätten. Mit 01.01.2020 Seite Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe E2b ernannt worden, wodurch öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet worden sei. In weiterer Folge sei sie mit 17.01.2020 der Polizeiinspektion römisch 40 und schließlich ab 01.07.2020 der Einsatzabteilung, römisch 40 , zur Verwendung zugewiesen worden.
Im Zuge der Bearbeitung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses sei im Bericht des Vorgesetzten vom 21.10.2022 festgestellt worden, dass sie den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen habe. Die fachliche Kompetenz der Beschwerdeführerin sei als durchschnittlich zu bezeichnen. Bei Beanstandungen Mehrarbeitsleistung durch Vorgesetzte habe sie sich uneinsichtig gezeigt und die Ursache der Beanstandungen beinahe ausschließlich auf persönliche und gegen sie gerichtete Gründe zurückgeführt. Es seien daher mehrere Mitarbeitergespräche geführt worden. Hinsichtlich der von allen Mitarbeitern zu beachtenden Schulungsinhalte habe sie angegeben, diese in jedem Fall einer nochmaligen „eigenen Prüfung auf Sinnhaftigkeit für sie selbst“ unterziehen zu wollen und sie diese widrigenfalls nicht „annehmen würde“. Am 28.03.2022 sei eine schriftliche Belehrung erfolgt, da sie am 22.01.2022 anlässlich eines Messerangriffs eine Fehleinschätzung des Sachverhaltes getroffen habe, die zu einer falschen Prioritätsstufe geführt habe. Nur durch eine zufällig bestehende geringe Einsatzbelastung der Disponentin sei eine mittelbare Übernahme und Bearbeitung dieses Hoch-prioritären Einsatzes zeitnah erfolgt.
Die Beschwerdeführerin vermeide jeden nicht zwingend notwendigen Kontakt mit den Arbeitskollegen. Von einer Integration in die restliche Belegschaft könne nicht ausgegangen werden. Im Umgang mit gleichgestellten Mitarbeitern argumentiere sie im Fall von Meinungsverschiedenheit sofort in auffallend aggressivem Tonfall. Daraus entstehende Streitigkeiten könnten durch den Fachbereichsleiter nur mit Mühe beigelegt werden.
Darüber hinaus sei Beschwerdeführerin mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.03.2023, GZ. 2023-0.079.15 0,2023-0.91.576, wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 43 a BDG zu einer Geldstrafe von € 5500,00 verurteilt worden, da sieDarüber hinaus sei Beschwerdeführerin mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.03.2023, GZ. 2023-0.079.15 0,2023-0.91.576, wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 43 a BDG zu einer Geldstrafe von € 5500,00 verurteilt worden, da sie
1. am 08.06.2022, im Dienst während einer verbalen Auseinandersetzung, Gruppeninspektor XXXX geraten hat „er solle entweder einen Arzt aufsuchen, oder endlich in Pension gehen“;1. am 08.06.2022, im Dienst während einer verbalen Auseinandersetzung, Gruppeninspektor römisch 40 geraten hat „er solle entweder einen Arzt aufsuchen, oder endlich in Pension gehen“;
2. am 21.10.2021 im Dienst bei einem Mitarbeitergespräch ihre Vorgesetzten - Fachbereichsleiter Chefinspektor XXXX und den FachbereichsleÌter-Stellvertreter Chefinspektor XXXX - schreiend als „Schwachsinnige und Lügner beschimpft hat und 2. am 21.10.2021 im Dienst bei einem Mitarbeitergespräch ihre Vorgesetzten - Fachbereichsleiter Chefinspektor römisch 40 und den FachbereichsleÌter-Stellvertreter Chefinspektor römisch 40 - schreiend als „Schwachsinnige und Lügner beschimpft hat und
3. am 23.10.2022, um 17:50 Uhr, im en mehrminütiges Gespräch zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten Chefinspektor XXXX ohne dessen Zustimmung und entgegen seiner ausdrücklichen Aufforderung, die Aufzeichnung sofort zu beenden, mit ihrem privaten Mobiltelefon aufgezeichnet hat.3. am 23.10.2022, um 17:50 Uhr, im en mehrminütiges Gespräch zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten Chefinspektor römisch 40 ohne dessen Zustimmung und entgegen seiner ausdrücklichen Aufforderung, die Aufzeichnung sofort zu beenden, mit ihrem privaten Mobiltelefon aufgezeichnet hat.
In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Fehlleistung vom 22.01.2022 nicht gegen eine etwaige sonst sehr gute bzw. im Fall der Beschwerdeführerin als durchschnittlich zu bezeichnende Dienstleistung aufgerechnet werden könne. Diese Fehlleistung sei so schwerwiegend gewesen, dass unabhängig von der Qualität ihrer sonstigen Dienstleistung Verschluss auf ihre fehlende fachliche Eignung vor dem Hintergrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges gerechtfertigt sei.
Zum Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens wurde ausgeführt, dass eine Geldstrafe verhängt worden sei. Die Disziplinar behördliche Bestrafung entfaltete im Dienstrechtsverfahren zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses Bindungswirkung, weshalb die dort festgestellten Dienstpflichtverletzungen auf dem Kündigungsverfahren zugrundezulegen seien. Die Beschwerdeführerin sei wegen mehrerer Handlungen bestraft worden, wobei der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens auch durch eine einmalige Handlungen verwirklicht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals auf verschiedene Art ihre Dienstpflichten verletzt. Es sei daher unabhängig von der Qualität der sonst von ihr geleisteten Arbeit insgesamt Verschluss auf eine fehlende persönliche Eignung vor dem Hintergrund des pflichtwidrigen Verhaltens gerechtfertigt. Auch wenn im Disziplinarverfahren nur mit einer Geldstrafe, nicht aber mit der Entlassung vorgegangen worden sei, schließe dies die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens nicht aus.
I.5. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde aus dem gemäß § 90 BDG erstellten Bericht des Vorgesetzten über ihre Leistungen nur die für die Beschwerdeführerin negativen Aspekte (durchschnittliche fachliche Kompetenz, Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen) nicht aber die positiven Aspekte angeführt habe. Darüber hinaus sei nicht nur der Bericht nach § 90 BDG, sondern die gesamte Dienstzeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Hinsichtlich des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten pflichtwidrigen Verhaltens werde lediglich eine chronologische Aufzählung des Disziplinarverfahrens getätigt und festgehalten, dass sie zu einer Disziplinarstrafe von € 5500,00 verurteilt worden sei. Es sei aber unterlassen worden, die Beschwerdeführerin konkret zu ihrem Dienstverhältnis und ihren zukünftigen Zielen im Falle der Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu befragen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Fachbereichsleiter Chefinspektor XXXX nicht nur die Stellungnahme im Sinn des §§ 19 BDG verfasst habe, sondern auch die Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin. Eine Befangenheit sei daher nicht auszuschließen, weshalb ein anderer Beamter die Stellungnahme hätte abgeben müssen.römisch eins.5. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde aus dem gemäß Paragraph 90, BDG erstellten Bericht des Vorgesetzten über ihre Leistungen nur die für die Beschwerdeführerin negativen Aspekte (durchschnittliche fachliche Kompetenz, Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen) nicht aber die positiven Aspekte angeführt habe. Darüber hinaus sei nicht nur der Bericht nach Paragraph 90, BDG, sondern die gesamte Dienstzeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Hinsichtlich des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten pflichtwidrigen Verhaltens werde lediglich eine chronologische Aufzählung des Disziplinarverfahrens getätigt und festgehalten, dass sie zu einer Disziplinarstrafe von € 5500,00 verurteilt worden sei. Es sei aber unterlassen worden, die Beschwerdeführerin konkret zu ihrem Dienstverhältnis und ihren zukünftigen Zielen im Falle der Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu befragen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Fachbereichsleiter Chefinspektor römisch 40 nicht nur die Stellungnahme im Sinn des Paragraphen 19, BDG verfasst habe, sondern auch die Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin. Eine Befangenheit sei daher nicht auszuschließen, weshalb ein anderer Beamter die Stellungnahme hätte abgeben müssen.
In rechtlicher Hinsicht hätte sich die belangte Behörde nicht nur auf den Bericht im Sinne des § 90 BDG stützen dürfen, sondern eine Beurteilung der gesamten Dienstzeit der Beschwerdeführerin durchführen müssen. Es fehlten Feststellungen über die gesamte Dauer der Dienstzeit der Beschwerdeführerin. Der Kündigungsgrund gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG liege daher nicht vor.In rechtlicher Hinsicht hätte sich die belangte Behörde nicht nur auf den Bericht im Sinne des Paragraph 90, BDG stützen dürfen, sondern eine Beurteilung der gesamten Dienstzeit der Beschwerdeführerin durchführen müssen. Es fehlten Feststellungen über die gesamte Dauer der Dienstzeit der Beschwerdeführerin. Der Kündigungsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, BDG liege daher nicht vor.
Wenn auch die Bundesdisziplinarbehörde eine Geldstrafe i.H.v. € 5500,00 verhängt habe, die jedoch aus der Begründung hervor, dass innerhalb des Strafrahmens eine mittlere Sanktion ausreichend gewesen sei, da in spezialpräventiver Hinsicht von der Disziplinarbeschuldigten in Zukunft ein korrektes Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen erwartet werden könne. Es sei ausgeführt worden, dass von der Disziplinarbeschuldigten zu beweisen sei, dass sie aus dem Disziplinarverfahren gelernt habe und nunmehr in der Lage sei, sich in die hierarchische Ordnung der Polizei einzuleben, Vorgesetzten korrekt zu begegnen, mit Kritik sachlich umzugehen, sowie nicht jede Äußerung sofort als gegen sie gerichtete Mobbinghandlung zu sehen. Sie müsse sich als Teamplayerin innerhalb der Polizei begreifen.
Aus dieser Begründung im Zusammenspiel mit den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und der guten Dienstbeschreibung betreffend die Dienstzeit in der PI XXXX , sei die Disziplinarbehörde daher von einer positiven Prognose für die Beschwerdeführerin ausgegangen. Diese Begründung habe in die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde aber keinerlei Einfluss genommen. Die belangte Behörde führe lediglich aus, dass bereits ein einmaliges, pflichtwidriges Verhalten für eine Kündigung ausreiche, stelle dies aber nicht in Zusammenhang mit der positiven Zukunftsprognose, welche der Beschwerdeführerin von der Disziplinarbehörde attestiert werde.Aus dieser Begründung im Zusammenspiel mit den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und der guten Dienstbeschreibung betreffend die Dienstzeit in der PI römisch 40 , sei die Disziplinarbehörde daher von einer positiven Prognose für die Beschwerdeführerin ausgegangen. Diese Begründung habe in die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde aber keinerlei Einfluss genommen. Die belangte Behörde führe lediglich aus, dass bereits ein einmaliges, pflichtwidriges Verhalten für eine Kündigung ausreiche, stelle dies aber nicht in Zusammenhang mit der positiven Zukunftsprognose, welche der Beschwerdeführerin von der Disziplinarbehörde attestiert werde.
Die belangte Behörde hätte daher in richtiger rechtlicher Beurteilung den Sachverhalt entsprechend würdigen müssen, wonach die Beschwerdeführerin fast 7 Jahre im Exekutivdienst gewesen sei ohne dass es Beanstandungen gegeben habe, sondern ganz im Gegenteil, dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Zeit teilweise massivem Druck ausgesetzt gewesen sei, welcher sich aus den Disziplinarverurteilungen gegen andere Beamten aufgrund ihres Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin ergebe und hätten auch andere Stellungnahmen betreffend ihre Person, nämlich die Ausführungen des PI Kommandanten von XXXX sowie von Kollegen aus XXXX berücksichtigt werden müssen.Die belangte Behörde hätte daher in richtiger rechtlicher Beurteilung den Sachverhalt entsprechend würdigen müssen, wonach die Beschwerdeführerin fast 7 Jahre im Exekutivdienst gewesen sei ohne dass es Beanstandungen gegeben habe, sondern ganz im Gegenteil, dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Zeit teilweise massivem Druck ausgesetzt gewesen sei, welcher sich aus den Disziplinarverurteilungen gegen andere Beamten aufgrund ihres Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin ergebe und hätten auch andere Stellungnahmen betreffend ihre Person, nämlich die Ausführungen des PI Kommandanten von römisch 40 sowie von Kollegen aus römisch 40 berücksichtigt werden müssen.
Die Verhältnismäßigkeit zwischen den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verfehlungen und der Kündigung sei daher nicht gegeben. Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG liege daher nicht vor.Die Verhältnismäßigkeit zwischen den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verfehlungen und der Kündigung sei daher nicht gegeben. Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG liege daher nicht vor.
Es werde daher beantragt,
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
- der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass die Kündigung rechtsunwirksam bzw. das Dienstverhältnis über den 31.8,2023 weiterhin aufrecht sei und darüber hinaus festzustellen, dass das Dienstverhältnis definitiv gestellt werde.
I.9. Am 08.11.2023 fand vor dem Bundeverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin als Partei sowie Chefinspektor XXXX , Chefinspektor XXXX , Bezirksinspektorin XXXX , Gruppeninspektor XXXX und Abteilungsinspektor XXXX als Zeugen einvernommen wurden römisch eins.9. Am 08.11.2023 fand vor dem Bundeverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin als Partei sowie Chefinspektor römisch 40 , Chefinspektor römisch 40 , Bezirksinspektorin römisch 40 , Gruppeninspektor römisch 40 und Abteilungsinspektor römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen (Sachverhalt):
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Reviernspektorin (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde am am 01.09.2016 gemäß den Bestimmungen des VBG als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich der Landespolizeidirektion Kärnten in den Exekutivdienst aufgenommen und mit Wirksamkeit vom 01.03.2017 zunächst der PI XXXX zur Verwendung zugewiesen. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Reviernspektorin (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde am am 01.09.2016 gemäß den Bestimmungen des VBG als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich der Landespolizeidirektion Kärnten in den Exekutivdienst aufgenommen und mit Wirksamkeit vom 01.03.2017 zunächst der PI römisch 40 zur Verwendung zugewiesen.
Während ihrer Verwendung auf der PI XXXX wurden aufgrund ihrer Beschwerde wegen Mobbings (Mobbingtagebuch, Gedächtnisprotokolle) vier Disziplinarverfahren gegen vier Beamte durchgeführt, welche in drei Fällen mit der Verhängung von Disziplinarstrafen, in einem Fall mit einem Freispruch endeten. Mit 01.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe E2b ernannt, wodurch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde. In weiterer Folge wurde sie mit 17.01.2020 der Polizeiinspektion XXXX und schließlich ab 01.07.2020 der Einsatzabteilung, XXXX , zur Verwendung zugewiesen.Während ihrer Verwendung auf der PI römisch 40 wurden aufgrund ihrer Beschwerde wegen Mobbings (Mobbingtagebuch, Gedächtnisprotokolle) vier Disziplinarverfahren gegen vier Beamte durchgeführt, welche in drei Fällen mit der Verhängung von Disziplinarstrafen, in einem Fall mit einem Freispruch endeten. Mit 01.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe E2b ernannt, wodurch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde. In weiterer Folge wurde sie mit 17.01.2020 der Polizeiinspektion römisch 40 und schließlich ab 01.07.2020 der Einsatzabteilung, römisch 40 , zur Verwendung zugewiesen.
Am 28.03.2022 erfolgte eine schriftliche Belehrung erfolgt, da sie am 22.01.2022 anlässlich eines Messerangriffs eine Fehleinschätzung des Sachverhaltes getroffen hat, die zu einer falschen Prioritätsstufe geführt hat. Nur durch eine zufällig bestehende geringe Einsatzbelastung der Disponentin erfolgte zeitnah eine unmittelbare Übernahme und Bearbeitung dieses hoch-prioritären Einsatzes erfolgt.
Dieser Belehrung lag die Bearbeitung eines am 22.01.2022 eingelangten Notrufes zugrunde. Darin wurde mitgeteilt, dass eine Frau mit einem Stück Holz bzw. eine Messer angegriffen worden sei. Wobei die Anruferin von einem Stück Holz, ebenfalls anwesende und für die Beschwerdeführerin hörbare Personen von einem Messer sprachen. Die Beschwerdeführerin leitete diesen Notruf mit dem Vermerk „Leben 5“ an die Disponentin weiter. Dazu wird bemerkt das „5“ die niedrigste der von 1 bis 5 reichenden Prioritätsstufen darstellt.
Ferner wurde festgestellt, dass nahezu gleichzeitig ein zweiter diesen Vorfall betreffender Notruf in der XXXX eingelangt war und bereits eine Streife zum Vorfallsort unterwegs war.Ferner wurde festgestellt, dass nahezu gleichzeitig ein zweiter diesen Vorfall betreffender Notruf in der römisch 40 eingelangt war und bereits eine Streife zum Vorfallsort unterwegs war.
Abgesehen von dieser Fehlleistung konnten nur zwei mindergradige Fehlleistungen (nicht vorschriftsgemäß Bearbeitung einer Streifendisposition bzw. Nichteintragung eines Zusatzalarmierungstextes in das ELKOS)
Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.03.2023, GZ. 2023-0.079.15 0.2023-0.91.576, wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 43 a BDG zu einer Geldstrafe von € 5500,00 verurteilt, wobei der Spruch wie folgt lautete: Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.03.2023, GZ. 2023-0.079.15 0.2023-0.91.576, wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 43 a BDG zu einer Geldstrafe von € 5500,00 verurteilt, wobei der Spruch wie folgt lautete:
„Revierinspektorin XXXX ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig.„Revierinspektorin römisch 40 ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig.
1. Sie hat am 08. Juni 2022, im Dienst, während einer verbalen Auseinandersetzung, Gruppeninspektor XXXX geraten „er solle entweder einen Arzt aufsuchen, oder end/ich in Pension gehen".1. Sie hat am 08. Juni 2022, im Dienst, während einer verbalen Auseinandersetzung, Gruppeninspektor römisch 40 geraten „er solle entweder einen Arzt aufsuchen, oder end/ich in Pension gehen".
2. Sie hat am 21. Oktober 2022, im Dienst bei einem Mitarbeitergespräch, ihre Vorgesetzten - Fachbereichsleiter Chefinspektor XXXX und den Fachbereichsleiter-Stellvertreter Chefinspektor XXXX - schreiend als „Schwachsinnige" und „Lügner" beschimpft.2. Sie hat am 21. Oktober 2022, im Dienst bei einem Mitarbeitergespräch, ihre Vorgesetzten - Fachbereichsleiter Chefinspektor römisch 40 und den Fachbereichsleiter-Stellvertreter Chefinspektor römisch 40 - schreiend als „Schwachsinnige" und „Lügner" beschimpft.
3. Sie hat am 23. Oktober 2022, um 17:50 Uhr, im Dienst, ein mehrminütiges dienstliches Gespräch zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten Chefinspektor XXXX ohne dessen Zustimmung und entgegen seiner ausdrücklichen Aufforderung, die Aufzeichnung sofort zu beenden, mit ihrem privaten Mobiltelefon aufgezeichnet.3. Sie hat am 23. Oktober 2022, um 17:50 Uhr, im Dienst, ein mehrminütiges dienstliches Gespräch zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten Chefinspektor römisch 40 ohne dessen Zustimmung und entgegen seiner ausdrücklichen Aufforderung, die Aufzeichnung sofort zu beenden, mit ihrem privaten Mobiltelefon aufgezeichnet.
Die Beamtin hat Dienstpflichten nach
• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen und• Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen und
• § 43a BDG, sich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen achtungsvoll zu verhalten, gemäß S 91 BDG schuldhaft verletzt.• Paragraph 43 a, BDG, sich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen achtungsvoll zu verhalten, gemäß S 91 BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.500,- (fünftausendfünfhundert) verhängt, deren Abstattung in 20 Monatsraten bewilligt wird. Der Beschuldigten werden gemäß S 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragenGemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.500,- (fünftausendfünfhundert) verhängt, deren Abstattung in 20 Monatsraten bewilligt wird. Der Beschuldigten werden gemäß S 117 Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen
Hingegen wird die Disziplinarbeschuldigte im Hinblick auf den im Einleitungsbeschluss im Punkt 1 angelasteten Sachverhalt, gemäß § 126 Abs. 2 BDG im Zweifel freigesprochen.Hingegen wird die Disziplinarbeschuldigte im Hinblick auf den im Einleitungsbeschluss im Punkt 1 angelasteten Sachverhalt, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG im Zweifel freigesprochen.
Die Suspendierung wird gemäß § 112 Abs. 6 BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.“Die Suspendierung wird gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.“
Nicht festgestellt werden konnte, dass es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Teamfähigkeit mangle und dass sie Hierarchie bzw. Vorgesetzten nicht akzeptiere.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2023 getroffen werden.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 22.01.2022 räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie eine fehlerhafte Priorisierung getroffen habe.
Soweit seitens der belangten Behörde mangelnde Teamfähigkeit und Schwierigkeiten im Umgang mit Hierarchien bzw. Vorgesetzten ins Treffen geführt werden, ist festzuhalten, dass dies in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat knapp sechs Monate Dienst an der PI XXXX versehen, wo sie sowohl vom Kommandanten der Polizeiinspektion als auch der für sie zuständigen Betreuungsbeamtin positiv beurteilt wurde. Ebenso wurde sie auch von zwei weiteren Mitarbeitern der XXXX positiv beurteilt, wobei hervorzuheben ist, dass der Zeuge XXXX über mehrjährige Erfahrungen im Dienst an einer Einsatzleitstelle verfügt. Es konnte daher nicht von einer generellem an Teamfähigkeit bzw. einer generellen Unfähigkeit sich im Hierarchien einzuführen bzw. Vorgesetzten zu akzeptieren ausgegangen werden.Soweit seitens der belangten Behörde mangelnde Teamfähigkeit und Schwierigkeiten im Umgang mit Hierarchien bzw. Vorgesetzten ins Treffen geführt werden, ist festzuhalten, dass dies in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat knapp sechs Monate Dienst an der PI römisch 40 versehen, wo sie sowohl vom Kommandanten der Polizeiinspektion als auch der für sie zuständigen Betreuungsbeamtin positiv beurteilt wurde. Ebenso wurde sie auch von zwei weiteren Mitarbeitern der römisch 40 positiv beurteilt, wobei hervorzuheben ist, dass der Zeuge römisch 40 über mehrjährige Erfahrungen im Dienst an einer Einsatzleitstelle verfügt. Es konnte daher nicht von einer generellem an Teamfähigkeit bzw. einer generellen Unfähigkeit sich im Hierarchien einzuführen bzw. Vorgesetzten zu akzeptieren ausgegangen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführerins eingeleitet wurde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführerins eingeleitet wurde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 10 BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:Paragraph 10, BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:
„Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.Paragraph 10, (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ………………………………………………………. 1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit ………………………………………. 2 Kalendermonate
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ………………… 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
(5)
[…]“
Die gesetzliche Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses hat den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist gerade die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs einmal mehr in der Weise sieben zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (VwGH, 23.02.2007, GZ. 2006/12/0075 mwN).
Rechtskräftige strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen entfalten im Kündigungsverfahren Bindungswirkung. Ausgehend davon ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet zu prüfen, ob die der Verurteilung zugrundeliegende Tat ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 darstellt, das eine Kündigung rechtfertigt (VwGH, 22.04.1998, GZ. 98/12/0069 mwN).Rechtskräftige strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen entfalten im Kündigungsverfahren Bindungswirkung. Ausgehend davon ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet zu prüfen, ob die der Verurteilung zugrundeliegende Tat ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 darstellt, das eine Kündigung rechtfertigt (VwGH, 22.04.1998, GZ. 98/12/0069 mwN).
Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses Bindungswirkung, sodass die darin festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch dem Kündigungsverfahren zu Grunde zu legen sind. Aus dem Umstand, dass über den Beamten in jenen Verfahren die Disziplinarstrafe des Verweises bzw. der Geldbuße verhängt wurden, ist hingegen zu seinen Gunsten nichts zu gewinnen. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamtendienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens iSd § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 ist losgelöst von der in einem allfälligen Disziplinarverfahren verhängten Disziplinarstrafe zu beurteilen (VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2015/12/0034).Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses Bindungswirkung, sodass die darin festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch dem Kündigungsverfahren zu Grunde zu legen sind. Aus dem Umstand, dass über den Beamten in jenen Verfahren die Disziplinarstrafe des Verweises bzw. der Geldbuße verhängt wurden, ist hingegen zu seinen Gunsten nichts zu gewinnen. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamtendienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens iSd Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 ist losgelöst von der in einem allfälligen Disziplinarverfahren verhängten Disziplinarstrafe zu beurteilen (VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2015/12/0034).
Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 her. Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (VwGH, 05.07.2006, GZ. 2003/12/0171).Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 her. Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (VwGH, 05.07.2006, GZ. 2003/12/0171).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Disziplinarerkenntnis der Bundes Disziplinarbehörde vom 21.03.2023, GZ. 2023-0.079.15 0,2023-0.091.576, rechtskräftig zu einer Geldstrafe i.H.v. € 5500 verurteilt wurde. Dabei wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich nachstehend angeführter Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt:
„Revierinspektorin XXXX ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig.„Revierinspektorin römisch 40 ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig.
1. Sie hat am 08. Juni 2022, im Dienst, während einer verbalen Auseinandersetzung, Gruppeninspektor XXXX geraten „er solle entweder einen Arzt aufsuchen, oder endlich in Pension gehen".1. Sie hat am 08. Juni 2022, im Dienst, während einer verbalen Auseinandersetzung, Gruppeninspektor römisch 40 geraten „er solle entweder einen Arzt aufsuchen, oder endlich in Pension gehen".
2. Sie hat am 21. Oktober 2022, im Dienst bei einem Mitarbeitergespräch, ihre Vorgesetzten - Fachbereichsleiter Chefinspektor XXXX und den Fachbereichsleiter-Stellvertreter Chefinspektor XXXX - schreiend als „Schwachsinnige" und „Lügner" beschimpft.2. Sie hat am 21. Oktober 2022, im Dienst bei einem Mitarbeitergespräch, ihre Vorgesetzten - Fachbereichsleiter Chefinspektor römisch 40 und den Fachbereichsleiter-Stellvertreter Chefinspektor römisch 40 - schreiend als „Schwachsinnige" und „Lügner" beschimpft.
3. Sie hat am 23. Oktober 2022, um 17:50 Uhr, im Dienst, ein mehrminütiges dienstliches Gespräch zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten Chefinspektor XXXX ohne dessen Zustimmung und entgegen seiner ausdrücklichen Aufforderung, die Aufzeichnung sofort zu beenden, mit ihrem privaten Mobiltelefon aufgezeichnet.3. Sie hat am 23. Oktober 2022, um 17:50 Uhr, im Dienst, ein mehrminütiges dienstliches Gespräch zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten Chefinspektor römisch 40 ohne dessen Zustimmung und entgegen seiner ausdrücklichen Aufforderung, die Aufzeichnung sofort zu beenden, mit ihrem privaten Mobiltelefon aufgezeichnet.
Die Beamtin hat Dienstpflichten nach
• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen und• Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen und
• § 43a BDG, sich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen achtungsvoll zu verhalten, gemäß S 91 BDG schuldhaft verletzt.• Paragraph 43 a, BDG, sich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen achtungsvoll zu verhalten, gemäß S 91 BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.500,- (fünftausendfünfhundert) verhängt, deren Abstattung in 20 Monatsraten bewilligt wird. Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragenGemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.500,- (fünftausendfünfhundert) verhängt, deren Abstattung in 20 Monatsraten bewilligt wird. Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen
Hingegen wird die Disziplinarbeschuldigte im Hinblick auf den im Einleitungsbeschluss im Punkt 1 angelasteten Sachverhalt, gemäß § 126 Abs. 2 BDG im Zweifel freigesprochen.Hingegen wird die Disziplinarbeschuldigte im Hinblick auf den im Einleitungsbeschluss im Punkt 1 angelasteten Sachverhalt, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG im Zweifel freigesprochen.
Die Suspendierung wird gemäß § 112 Abs. 6 BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.“Die Suspendierung wird gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.“
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die vom der Beschwerdeführerin begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht auf bloßer Nachlässigkeit beruhen, da es sich um von ihr selbst willentlich getätigte Aussagen bzw. Handlungen im Umgang mit Kollegen bzw. Vorgesetzten handelte. Es kann auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden, da es sich um drei Tathandlungen im Zeitraum von ca. vier Monaten gehandelt hat. Ebensowenig kann eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden, da in allen drei Fällen eine Neigung der Beschwerdeführerin zu einer überschießenden, jede Sachlichkeit vermissen lassenden teilweise auch beleidigenden Ausdrucksweise erkennbar ist. Besonders schwerwiegend erscheint der Umstand, dass die Beschwerdeführerin entgegen der dezidierten Ablehnung durch ihren Vorgesetzten Chefinspektor XXXX ein mit ihm geführtes Gespräch mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet hat. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Chefinspektor XXXX dar, der geeignet ist das gerade im Exekutivdienst besonders wichtige gegenseitige Vertrauen zu beeinträchtigen. Zu Recht weist auch die Bundesdisziplinarbehörde daraufhin, dass Exekutivbeamte in gefährlichen und kritischen Situationen darauf angewiesen sind untereinander einen ehrlichen und offenen Umgang zu haben.Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die vom der Beschwerdeführerin begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht auf bloßer Nachlässigkeit beruhen, da es sich um von ihr selbst willentlich getätigte Aussagen bzw. Handlungen im Umgang mit Kollegen bzw. Vorgesetzten handelte. Es kann auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden, da es sich um drei Tathandlungen im Zeitraum von ca. vier Monaten gehandelt hat. Ebensowenig kann eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden, da in allen drei Fällen eine Neigung der Beschwerdeführerin zu einer überschießenden, jede Sachlichkeit vermissen lassenden teilweise auch beleidigenden Ausdrucksweise erkennbar ist. Besonders schwerwiegend erscheint der Umstand, dass die Beschwerdeführerin entgegen der dezidierten Ablehnung durch ihren Vorgesetzten Chefinspektor römisch 40 ein mit ihm geführtes Gespräch mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet hat. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Chefinspektor römisch 40 dar, der geeignet ist das gerade im Exekutivdienst besonders wichtige gegenseitige Vertrauen zu beeinträchtigen. Zu Recht weist auch die Bundesdisziplinarbehörde daraufhin, dass Exekutivbeamte in gefährlichen und kritischen Situationen darauf angewiesen sind untereinander einen ehrlichen und offenen Umgang zu haben.
Die Bundesdisziplinarbehörde ist von einem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen, dass jedenfalls weit oberhalb der Bagatellgrenze anzusiedeln ist, da dieses geeignet war eine massive Störung des Betriebsfriedens zu verursachen sowie innerbetriebliche Abläufe und die Führung der Dienststelle zu erschweren. Dementsprechend wurde auch eine Geldstrafe i.H.v. € 5500,00 (entspricht etwas mehr als zwei Monatsbezügen) verhängt wurde. Wenn auch von einer Entlassung abgesehen wurde, steht dieser Umstand im Lichte der oben zitierten Judikatur einer Kündigung gemäß § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 nicht entgegen.Die Bundesdisziplinarbehörde ist von einem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen, dass jedenfalls weit oberhalb der Bagatellgrenze anzusiedeln ist, da dieses geeignet war eine massive Störung des Betriebsfriedens zu verursachen sowie innerbetriebliche Abläufe und die Führung der Dienststelle zu erschweren. Dementsprechend wurde auch eine Geldstrafe i.H.v. € 5500,00 (entspricht etwas mehr als zwei Monatsbezügen) verhängt wurde. Wenn auch von einer Entlassung abgesehen wurde, steht dieser Umstand im Lichte der oben zitierten Judikatur einer Kündigung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 nicht entgegen.
Durch die wiederholte vorsätzliche Begehung von schwerwiegenden Pflichtverletzungen hat die Beschwerdeführerin daher den Kündigungstatbestand des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 verwirklicht.Durch die wiederholte vorsätzliche Begehung von schwerwiegenden Pflichtverletzungen hat die Beschwerdeführerin daher den Kündigungstatbestand des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 verwirklicht.
Soweit im bekämpften Bescheid mangelnder Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, ist festzuhalten, dass die falsche Priorisierung des von ihr am 22.01.2022 entgegengenommenen Notrufs jedenfalls als schwerwiegender Fehler anzusehen ist. Sie musste davon ausgehen, dass - ungeachtet allfälliger widersprüchlicher Aussagen während des Telefonats - der dringende Verdacht eines Angriffs mit einem Messer besteht. Dies hätte jedenfalls eine vordringliche Priorisierung dieses Notrufs erfordert. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieses Vorfalls bereits seit 01.07.2020 in der XXXX Dienst versehen, weshalb auch kein „Anfängerfehler“ anzunehmen ist. Wenn auch die Beschwerdeführerin davon abgesehen nur zwei weitere geringfügige Fehlleistungen zu vertreten hat, ist doch davon auszugehen, dass ihr bestenfalls ein durchschnittlicher Arbeitserfolg zuzubilligen ist.Soweit im bekämpften Bescheid mangelnder Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, ist festzuhalten, dass die falsche Priorisierung des von ihr am 22.01.2022 entgegengenommenen Notrufs jedenfalls als schwerwiegender Fehler anzusehen ist. Sie musste davon ausgehen, dass - ungeachtet allfälliger widersprüchlicher Aussagen während des Telefonats - der dringende Verdacht eines Angriffs mit einem Messer besteht. Dies hätte jedenfalls eine vordringliche Priorisierung dieses Notrufs erfordert. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieses Vorfalls bereits seit 01.07.2020 in der römisch 40 Dienst versehen, weshalb auch kein „Anfängerfehler“ anzunehmen ist. Wenn auch die Beschwerdeführerin davon abgesehen nur zwei weitere geringfügige Fehlleistungen zu vertreten hat, ist doch davon auszugehen, dass ihr bestenfalls ein durchschnittlicher Arbeitserfolg zuzubilligen ist.
Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid in Frage gestellten Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin ergaben die Aussagen in der Verhandlung vom 08.11.2023 ein uneinheitliches Bild. Teilweise war das Verhältnis zu Mitarbeitern und Vorgesetzten (vor allem in der LLZ konfliktbeladen, während sich die Verwendung der Beschwerdeführerin im Bereich der PI XXXX friktionsfrei darstellte. Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid in Frage gestellten Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin ergaben die Aussagen in der Verhandlung vom 08.11.2023 ein uneinheitliches Bild. Teilweise war das Verhältnis zu Mitarbeitern und Vorgesetzten (vor allem in der LLZ konfliktbeladen, während sich die Verwendung der Beschwerdeführerin im Bereich der PI römisch 40 friktionsfrei darstellte.
Da aber die Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - den Kündigungstatbestand des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 verwirklicht hat, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Da aber die Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - den Kündigungstatbestand des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 verwirklicht hat, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt werden.
Schlagworte
Bindungswirkung Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Exekutivdienst Fehlverhalten Kündigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pflichtverletzung Polizist provisorisches DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2274934.1.00Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024