Entscheidungsdatum
13.12.2023Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
W602 2282574-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, wie folgt:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß §§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist nicht rechtmäßig. Der gegenständliche Bescheid wird behoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist nicht rechtmäßig. Der gegenständliche Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Asylwerber, ein indischer Staatsangehöriger, befindet sich zumindest seit dem Jahr 2007 in Österreich, wo er erstmalig am 11.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig negativ beschieden, die Entscheidung des Bundesasylsenats in zweiter Instanz wurde am XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig.Der Asylwerber, ein indischer Staatsangehöriger, befindet sich zumindest seit dem Jahr 2007 in Österreich, wo er erstmalig am 11.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig negativ beschieden, die Entscheidung des Bundesasylsenats in zweiter Instanz wurde am römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig.
Seit der ersten rechtskräftig meritorischen Entscheidung stellte der Asylwerber insgesamt fünf weitere Asylanträge. Bis zum verfahrensgegenständlichen fünften Folgeantrag vom XXXX wurden alle Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) stellte dem Asylwerber am 16.11.2023 im Wege der Justizanstalt eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 zu, mit der Information, dass es beabsichtigt, auch verfahrensgegenständlichen fünften Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Seit der ersten rechtskräftig meritorischen Entscheidung stellte der Asylwerber insgesamt fünf weitere Asylanträge. Bis zum verfahrensgegenständlichen fünften Folgeantrag vom römisch 40 wurden alle Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) stellte dem Asylwerber am 16.11.2023 im Wege der Justizanstalt eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 zu, mit der Information, dass es beabsichtigt, auch verfahrensgegenständlichen fünften Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX legte der Asylwerber eine Vollmacht des Vereins XXXX , vor. Die Einvernahme fand aber, mit Zustimmung des Asylwerbers, ohne seine gewillkürte Vertretung statt. Am Schluss der Einvernahme verkündete das Bundesamt mündlich mit Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wird. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 legte der Asylwerber eine Vollmacht des Vereins römisch 40 , vor. Die Einvernahme fand aber, mit Zustimmung des Asylwerbers, ohne seine gewillkürte Vertretung statt. Am Schluss der Einvernahme verkündete das Bundesamt mündlich mit Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wird.
Der Akt des Bundesamtes langte am 11.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ein. Das Einlangen wurde dem Bundesamt am 11.12.2023 schriftlich bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Asylwerber ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Im fremden-und asylrechtlichen Verfahren führt er den Namen XXXX , geboren am XXXX , er ist auch unter den Alias-Identitäten XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX registriert. Der Asylwerber ist in XXXX , im Punjab, Indien, geboren, gehört der Volksgruppe der Panjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er spricht Punjabi als Erstsprache, weiters spricht er Hindi. 1.1. Der Asylwerber ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Im fremden-und asylrechtlichen Verfahren führt er den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , er ist auch unter den Alias-Identitäten römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 registriert. Der Asylwerber ist in römisch 40 , im Punjab, Indien, geboren, gehört der Volksgruppe der Panjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er spricht Punjabi als Erstsprache, weiters spricht er Hindi.
1.2. Am 11.12.2023 langte der Verwaltungsakt des Bundesamtes zum gegenständlichen Verfahren mit der Zahl XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Angeschlossen waren die Verwaltungsakte zu den zwei letzten entschiedenen Folgeantragsverfahren, Folgeantrag vom XXXX , erledigt mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , und Folgeantrag vom XXXX , erledigt mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX . 1.2. Am 11.12.2023 langte der Verwaltungsakt des Bundesamtes zum gegenständlichen Verfahren mit der Zahl römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Angeschlossen waren die Verwaltungsakte zu den zwei letzten entschiedenen Folgeantragsverfahren, Folgeantrag vom römisch 40 , erledigt mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , und Folgeantrag vom römisch 40 , erledigt mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 .
Mit Mail vom 11.12.2023 urgierte das Bundesverwaltungsgericht alle Erstbefragungen und Niederschriften betreffend gegenständliches Eilverfahren, sowie mit Mail vom 12.12.2023 den verfahrensabschließenden Bescheid zum ersten Asylantrag vom 11.02.2007.
Das vom Bundesamt per Mail am 12.12.2023 übermittelte Paket enthielt unter anderem eine Niederschrift vom 20.02.2007, welche ein Organ des damaligen Bundesasylamtes mit dem Asylwerber in Traiskirchen aufgenommen hat. Darin wurde dem Asylwerber im Wesentlichen vorgehalten, dass er „am 15.02.1997 mit schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß § 29 (3) AsylG von der beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylsenats in Kenntnis gesetzt“ wurde und er Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen. Weiters war eine Niederschrift über die Information des Asylwerbers zur geplanten Zurückweisung seines Folgeantrags wegen entschiedener Sache, aufgenommen am 28.07.2010 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, enthalten. Das vom Bundesamt per Mail am 12.12.2023 übermittelte Paket enthielt unter anderem eine Niederschrift vom 20.02.2007, welche ein Organ des damaligen Bundesasylamtes mit dem Asylwerber in Traiskirchen aufgenommen hat. Darin wurde dem Asylwerber im Wesentlichen vorgehalten, dass er „am 15.02.1997 mit schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, (3) AsylG von der beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylsenats in Kenntnis gesetzt“ wurde und er Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen. Weiters war eine Niederschrift über die Information des Asylwerbers zur geplanten Zurückweisung seines Folgeantrags wegen entschiedener Sache, aufgenommen am 28.07.2010 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, enthalten.
Der Bescheid, in dem über den ersten Asylantrag vom 11.02.2007 entschieden wurde, war in den Akten und nachträglich übermittelten Unterlagen nicht enthalten. Mit Mail vom 13.12.2023 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht, dass „der Bescheid aus dem ersten Asylverfahren von 2007 trotz aufwändiger Suche nicht mehr vorhanden“ ist.
1.3. Der Asylwerber stellte am 11.02.2007 seinen ersten Asylantrag in Österreich. Es ist weder aus den nachträglich übermittelten Unterlagen noch aus den übermittelten Verwaltungsakten des Bundesamtes selbst ersichtlich, aus welchem Grund der Asylwerber seinen ersten Asylantrag stellte und welche Gründe für die Abweisung des Asylantrags entscheidend waren. Abgesehen von negativen Entscheidung zu §§ 3, 8 AsylG 2005 können keine allfälligen weiteren Spruchpunkte festgestellt werden. 1.3. Der Asylwerber stellte am 11.02.2007 seinen ersten Asylantrag in Österreich. Es ist weder aus den nachträglich übermittelten Unterlagen noch aus den übermittelten Verwaltungsakten des Bundesamtes selbst ersichtlich, aus welchem Grund der Asylwerber seinen ersten Asylantrag stellte und welche Gründe für die Abweisung des Asylantrags entscheidend waren. Abgesehen von negativen Entscheidung zu Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 können keine allfälligen weiteren Spruchpunkte festgestellt werden.
1.4. Nachdem der Berufungsbescheid des Bundesasylsenats zum ersten Asylantrag am XXXX rechtskräftig wurde, kam der Asylwerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.4. Nachdem der Berufungsbescheid des Bundesasylsenats zum ersten Asylantrag am römisch 40 rechtskräftig wurde, kam der Asylwerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
In der Folge befand sich der Asylwerber von 26.06.2007 bis 13.11.2007 in Schubhaft, während dieser Zeit wurde am 02.07.2007 ein Heimreisezertifikat beantragt. Eine weitere Inschubhaftnahme erfolgte von XXXX bis XXXX .In der Folge befand sich der Asylwerber von 26.06.2007 bis 13.11.2007 in Schubhaft, während dieser Zeit wurde am 02.07.2007 ein Heimreisezertifikat beantragt. Eine weitere Inschubhaftnahme erfolgte von römisch 40 bis römisch 40 .
Am 12.07.2010 wurde eine neuerliche Schubhaft über den Asylwerber verhängt. Der Folgeantrag vom 15.07.2010 wurde mit Bescheid vom 29.07.2010 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Entscheidung am 06.08.2010 rechtskräftig. Die Schubhafte endete am XXXX wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks. Am 12.07.2010 wurde eine neuerliche Schubhaft über den Asylwerber verhängt. Der Folgeantrag vom 15.07.2010 wurde mit Bescheid vom 29.07.2010 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Entscheidung am 06.08.2010 rechtskräftig. Die Schubhafte endete am römisch 40 wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks.
Nachdem der Asylwerber einen dritten Asylantrag am 05.01.2012 stellte, entzog er sich dem Asylverfahren, in dem er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr verfügte. Das Verfahren wurde am 29.05.2012 fortgesetzt und mittels Zurückweisung gemäß § 68 AVG entschieden. Nachdem der Asylwerber einen dritten Asylantrag am 05.01.2012 stellte, entzog er sich dem Asylverfahren, in dem er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr verfügte. Das Verfahren wurde am 29.05.2012 fortgesetzt und mittels Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG entschieden.
Am XXXX stellte der Asylwerber einen neuerlichen Folgeantrag und entzog sich dem Verfahren, das schließlich am 05.03.2018 fortgesetzt und der Asylantrag erneut wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , zurückgewiesen wurde. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am römisch 40 stellte der Asylwerber einen neuerlichen Folgeantrag und entzog sich dem Verfahren, das schließlich am 05.03.2018 fortgesetzt und der Asylantrag erneut wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zurückgewiesen wurde. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Ein weiterer Asylantrag vom XXXX wurde mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ein weiterer Asylantrag vom römisch 40 wurde mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
1.5. Am XXXX stellte der Asylwerber aus dem Stande der Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf ein begangenes Verbrechen, einen weiteren, fünften, Folgeantrag. Bei der Erstbefragung gab er an, keine neuen Flucht- und Asylgründe zu haben. Bei der niederschriftlichen Befragung im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel am XXXX gab er an, es sei zu seinen alten Fluchtgründen, die er vollinhaltlich aufrecht hielte, noch ein neuer Grund hinzugekommen. Seine Tochter habe ihm erzählt, dass sie zweimal das Gefühl gehabt habe, von unbekannten Personen verfolgt zu werden, aber es rechtzeitig nach Hause geschafft habe; die jüngere Tochter sei von den Treppen geschubst worden. Diese Behauptungen stünden im Zusammenhang mit seinen Grundstücken, die er in Indien besitze. Diese würden einmal seinen Töchtern gehören und er glaube, dass jemand hinter ihm her sei, Beweismittel könne er aber nicht vorlegen. 1.5. Am römisch 40 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf ein begangenes Verbrechen, einen weiteren, fünften, Folgeantrag. Bei der Erstbefragung gab er an, keine neuen Flucht- und Asylgründe zu haben. Bei der niederschriftlichen Befragung im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel am römisch 40 gab er an, es sei zu seinen alten Fluchtgründen, die er vollinhaltlich aufrecht hielte, noch ein neuer Grund hinzugekommen. Seine Tochter habe ihm erzählt, dass sie zweimal das Gefühl gehabt habe, von unbekannten Personen verfolgt zu werden, aber es rechtzeitig nach Hause geschafft habe; die jüngere Tochter sei von den Treppen geschubst worden. Diese Behauptungen stünden im Zusammenhang mit seinen Grundstücken, die er in Indien besitze. Diese würden einmal seinen Töchtern gehören und er glaube, dass jemand hinter ihm her sei, Beweismittel könne er aber nicht vorlegen.
In der Folge wurde, wie bereits im Verfahrensgang dargelegt, mündlich am XXXX die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verkündet. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.In der Folge wurde, wie bereits im Verfahrensgang dargelegt, mündlich am römisch 40 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verkündet. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.
1.6. Der Asylwerber entzog sich mehrfach dem Verfahren und hielt sich, bis auf die Zeiträume vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX , ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Zwischen dem XXXX und dem XXXX war er insgesamt neunmal im Polizeianhaltezentrum in der Rossauer Länder gemeldet. Er war mehrfach in Schubhaft, diese endeten am XXXX wegen Hungerstreik des Asylwerbers. Er befindet sich seit XXXX erneut in Schubhaft. Für den Asylwerber liegt ein Heimreisezertifikat vor. 1.6. Der Asylwerber entzog sich mehrfach dem Verfahren und hielt sich, bis auf die Zeiträume vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 , ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 war er insgesamt neunmal im Polizeianhaltezentrum in der Rossauer Länder gemeldet. Er war mehrfach in Schubhaft, diese endeten am römisch 40 wegen Hungerstreik des Asylwerbers. Er befindet sich seit römisch 40 erneut in Schubhaft. Für den Asylwerber liegt ein Heimreisezertifikat vor.
1.7. Der Asylwerber weist eine strafrechtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls, Urteil vom XXXX , auf. Er beging die Taten im Zeitraum von XXXX 1.7. Der Asylwerber weist eine strafrechtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls, Urteil vom römisch 40 , auf. Er beging die Taten im Zeitraum von römisch 40
1.8. In Indien erwirtschaftete der Asylwerber seinen Lebensunterhalt mit einem eigenen Landwirtschaftsbetrieb, in dem hauptsächlich Weizen und Reis angebaut werden. Der Asylwerber verfügt darüber hinaus über keine Berufsausbildung.
Seine Ehefrau und seine beiden Töchter, die mittlerweile zwischen 17 und 19 Jahre alt sind, leben in Indien. Mit ihnen hat er regelmäßig, zuletzt im Oktober 2023, Kontakt. In Indien leben zudem zahlreiche Verwandte und aus dem engeren Verwandtschaftsgrad sein Vater und sein Bruder.
1.9. Dem Verfahren wurde das Länderinformationsblatt vom 17.05.2023 zugrunde gelegt. Ob im Vergleich zu den, im ersten Asylverfahren zugrunde gelegten Länderinformationen entscheidungswesentliche Änderung im Herkunftsstaat eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Asylwerbers, insbesondere Verfahrensidentitäten, Religion und Volksgruppe und Herkunft sind den übermittelten Akten zu entnehmen. Die Sprachkenntnis wurde gleichlautend im Verfahren mit Panjabi als Erstsprache angegeben, dass der Asylwerber auch Hindi spricht, ist insbesondere in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2018 verzeichnet.
2.2. Auf Basis der übermittelten Unterlagen, sowohl in der Papierform des Verwaltungsaktes als auch elektronisch, war insbesondere festzustellen, dass sowohl der erste Bescheid, mit dem über den Asylantrag abgesprochen wurde, als auch die im Verfahren aufgenommene Niederschrift fehlten.
2.3. Das Datum der Erstantragstellung und die Abweisung des Antrags ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 2) und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2) sowie der darauf Bezug nehmenden Bescheide (übermittelte Verwaltungsakte zu den Zahlen XXXX und XXXX ). 2.3. Das Datum der Erstantragstellung und die Abweisung des Antrags ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 2) und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2) sowie der darauf Bezug nehmenden Bescheide (übermittelte Verwaltungsakte zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 ).
2.4. Das Datum der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylsenats ist ebenfalls dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2) zu entnehmen. Die damalige Verfahrenszahl des Bundesasylsenats, Zahl XXXX , ist elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht noch vorhanden und mit der Person des Asylwerbers verknüpft, der authentische Papierakt dazu wurde aber bereits skartiert. 2.4. Das Datum der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylsenats ist ebenfalls dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2) zu entnehmen. Die damalige Verfahrenszahl des Bundesasylsenats, Zahl römisch 40 , ist elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht noch vorhanden und mit der Person des Asylwerbers verknüpft, der authentische Papierakt dazu wurde aber bereits skartiert.
Dass der Asylwerber nicht ausreiste, ergibt sich im Wesentlichen aus der Einschau in das Zentrale Melderegister, demzufolge der Beschwerdeführer immer wieder in Österreich in Schubhaft war. Es sind auch keine gegenteiligen Informationen dazu hervorgekommen. Die Informationen zum Hungerstreik sind der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX entnommen.Dass der Asylwerber nicht ausreiste, ergibt sich im Wesentlichen aus der Einschau in das Zentrale Melderegister, demzufolge der Beschwerdeführer immer wieder in Österreich in Schubhaft war. Es sind auch keine gegenteiligen Informationen dazu hervorgekommen. Die Informationen zum Hungerstreik sind der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 entnommen.
2.5. Die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Folgeantrag ergibt sich aus den Protokollen der Erstbefragung vom XXXX und der Niederschrift vom XXXX .2.5. Die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Folgeantrag ergibt sich aus den Protokollen der Erstbefragung vom römisch 40 und der Niederschrift vom römisch 40 .
2.6. Das Vorliegen des Heimreisezertifikats wird vom Bundesamt im Akt bestätigt (AS 65). Dass sich der Asylwerber aktuell in Schubhaft befindet, ergibt sich aus der Einschau in die Anhalte-Vollzugsdatei des Bundesministeriums für Inneres am 12.12.2023.
2.7. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, XXXX .2.7. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, römisch 40 .
2.8. Die Erwerbslage in Indien, Schul- und Berufsbildung entsprechen den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Asylwerbers in seinen Befragungen.
2.9. Die Lage im Herkunftsstaat wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid anhand der vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation vom 17.05.2023 festgestellt. Ob eine entscheidungsrelevante Veränderung im Herkunftsstaat im Verglich mit den, im ersten Asylverfahren zugrunde gelegten Länderinformationen, eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden, da der Bescheid nicht mehr vorhanden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss zu entscheiden.
Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingierte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG, mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingierte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28, 31, VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, mit „Beschluss“ zu treffen.
Zu A)
1. Zur Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat, kein Fall des Abs. 1 vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat, kein Fall des Absatz eins, vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist binnen acht Wochen zu entscheiden.
Die erste Tatbestandsvoraussetzung von § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist erfüllt, da zumindest zwei aufrechte Rückkehrentscheidungen, die mit Bescheiden vom XXXX und XXXX erlassen wurden, bestehen. Die erste Tatbestandsvoraussetzung von Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist erfüllt, da zumindest zwei aufrechte Rückkehrentscheidungen, die mit Bescheiden vom römisch 40 und römisch 40 erlassen wurden, bestehen.
Für die zweite Tatbestandsvoraussetzung (Z 2), dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein muss, muss das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon kann nur, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialen (RV 220 BlgNR 24. GP 13) gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung klar auf der Hand liegt, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Der Verfahrensausgang muss sich von vornherein deutlich abzeichnen (vgl. VwGH, 26.3.2020, Ra 2019/14/0079). Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch ein Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027).Für die zweite Tatbestandsvoraussetzung (Ziffer 2,), dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein muss, muss das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon kann nur, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialen Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung klar auf der Hand liegt, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Der Verfahrensausgang muss sich von vornherein deutlich abzeichnen vergleiche VwGH, 26.3.2020, Ra 2019/14/0079). Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch ein Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (jüngst VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178).
Dem Asylwerber wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX mitgeteilt, dass sein Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird. Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid bzw. das Erkenntnis heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde – und nicht etwa ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226 mwN).Dem Asylwerber wurde mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 mitgeteilt, dass sein Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird. Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid bzw. das Erkenntnis heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde – und nicht etwa ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226 mwN).
Der Vergleichsbescheid für die Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist der Bescheid des Bundesasylamtes bzw. des Bundesasylsenats vom XXXX , mit dem das einzige und gleichzeitig letzte Mal in den Asylverfahren des Asylwerbers (Antrag vom 11.02.2007) meritorisch entschieden wurde. Dieser Bescheid ist nicht mehr vorhanden.Der Vergleichsbescheid für die Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist der Bescheid des Bundesasylamtes bzw. des Bundesasylsenats vom römisch 40 , mit dem das einzige und gleichzeitig letzte Mal in den Asylverfahren des Asylwerbers (Antrag vom 11.02.2007) meritorisch entschieden wurde. Dieser Bescheid ist nicht mehr vorhanden.
Es ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX nicht zu entnehmen, warum der Asylwerber seinen ersten Asylantrag stellte und warum dieser negativ entschieden wurde. Die festgestellte Sachlage, die maßgebliche Entscheidungsgrundlage im ersten Asylverfahren war, ist nicht mehr feststellbar. In den Feststellungen des mündlich verkündeten Bescheides vom XXXX wird auf die Begründungen der Asylanträge aus den Vorverfahren in den Jahren 2016 und 2019 verwiesen, die aber, da es sich lediglich um Folgeanträge handelte und diese nicht inhaltlich entschieden wurden, nicht relevant sind. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Asylwerber ausschließlich auf die schon bekannten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren verweise, ohne diese konkret zu benennen. Dieser formelhaften Aussage ist keine inhaltliche Begründung, warum das neue Vorbringen von der res iudicata umfasst sein soll, zu entnehmen. Es ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 nicht zu entnehmen, warum der Asylwerber seinen ersten Asylantrag stellte und warum dieser negativ entschieden wurde. Die festgestellte Sachlage, die maßgebliche Entscheidungsgrundlage im ersten Asylverfahren war, ist nicht mehr feststellbar. In den Feststellungen des mündlich verkündeten Bescheides vom römisch 40 wird auf die Begründungen der Asylanträge aus den Vorverfahren in den Jahren 2016 und 2019 verwiesen, die aber, da es sich lediglich um Folgeanträge handelte und diese nicht inhaltlich entschieden wurden, nicht relevant sind. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Asylwerber ausschließlich auf die schon bekannten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren verweise, ohne diese konkret zu benennen. Dieser formelhaften Aussage ist keine inhaltliche Begründung, warum das neue Vorbringen von der res iudicata umfasst sein soll, zu entnehmen.
Ob eine maßgebliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eingetreten ist, kann bei der, für diese Entscheidung vorgesehenen Grobprüfung, daher nicht festgestellt werden. Der für die letzte inhaltliche Entscheidung im Vorverfahren festgestellte Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden. Festgehalten wird, dass für die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache nicht nur die Asylgründe, sondern auch die Situation zur Gewährung von subsidiärem Schutz keine maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Änderungen erfahren dürfen.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzung der Z 2 nicht erfüllt ist, erübrigt sich die weitere Prüfung, ob die Abschiebung des Asylwerbers nach Indien das Refoulementverbot verletzt oder einen unzulässigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzung der Ziffer 2, nicht erfüllt ist, erübrigt sich die weitere Prüfung, ob die Abschiebung des Asylwerbers nach Indien das Refoulementverbot verletzt oder einen unzulässigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Damit wird zwar kein „Verhandlungsverbot“ statuiert (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329), im Lichte der obigen Ausführungen, dass Sachverhaltsergänzungen durch das BVwG im Rahmen der Grobprüfung nicht durchzuführen sind, wird eine solche aber nur in Ausnahmefällen notwendig sein. Ein solcher liegt nicht vor. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Damit wird zwar kein „Verhandlungsverbot“ statuiert (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329), im Lichte der obigen Ausführungen, dass Sachverhaltsergänzungen durch das BVwG im Rahmen der Grobprüfung nicht durchzuführen sind, wird eine solche aber nur in Ausnahmefällen notwendig sein. Ein solcher liegt nicht vor.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Bescheidbehebung Entscheidungsgründe faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Feststellungen Folgeantrag Voraussetzungen wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W602.2282574.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024