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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0221Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerden 1. des GN und 2. der JN gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 14. August 1990, Zl. 4 292.284/3-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 11.120,--, insgesamt somit S 22.240,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, eine Ehepaar ghanesischer Staatsangehörigkeit, reisten am 14. Februar 1990 in das Bundesgebeit ein und stellten am selben Tag Anträge auf Asylgewährung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 4. März 1990 gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend an, sie seien nie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen, gehörten aber der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas an. Seit 13. Juni 1989 seien in ihrem Heimatstaat alle Glaubensrichtungen mit Ausnahme der großen Religionsgemeinschaften verboten. Am 28. Juli 1989 sei die ghanesische Polizei angewiesen worden, Personen, die sich bei geheimen kirchlichen Versammlungen träfen, zu verhaften. Anläßlich eines Treffens mit sechs anderen Glaubensbrüdern im Hause der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1989 seien alle Anwesenden von der Polizei verhaftet worden. Die Beschwerdeführer seien auf die Polizeistation gebracht, mißhandelt und dann in ein Gefängnis eingeliefert worden, wo man sie ohne Urteil für zwei Monate festgehalten habe. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten es, vermutlich durch Bestechung eines höheren Beamten, erreicht, daß die Beschwerdeführer, die sich krank gemeldet hätten, am 9. Jänner 1990 in ein Militärspital in Accra gebracht worden seien, von wo ihnen noch am ersten Tag die Flucht geglückt sei.
Mit Bescheiden vom 10. bzw. 18. Mai 19990 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge seien.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführer gleichlautend über ihre bisherigen Angaben hinaus ergänzend vor, die Zeugen Jehovas gehörten zu den vier Glaubensgemeinschaften, die am 14. Juni 1989 verboten worden seien. Am 28. Juni 1989 seien viele Kirchen offiziell geschlossen und den weißen Missionaren 48 Stunden zum Verlassen des Landes eingeräumt worden. Es sei verfügt worden, alle Personen, die den "Wachturm" weitergegeben oder mit anderen diskutiert hätten, zu verhaften. Da die Glaubensgemeinschaft, der die Beschwerdeführer angehörten, eine "irdische Hoheit" nur sehr bedingt anerkenne, stehe sie den Interessen des Militärregimes entgegen, welches durch die Art seines Vorgehens bewiesen habe, daß es derartige "Konkurrenzkräfte" ausschalten wolle. Nach ihrer Festnahme am 20. Oktober 1989 seien die Beschwerdeführer im Gefängnis schlecht behandelt, bei unzureichenden sanitären Bedingungen mit 20 weiteren Personen in einem Raum zusammengepfercht und bei Verhören geschlagen worden. Im Dezember 1989 seien die Beschwerdeführer über Intervention ihrer Eltern in ein Militärkrankenhaus gebracht worden, von wo sie am 9. Jänner 1990 geflohen und dank der finanziellen Hilfe der Eltern des Erstbeschwerdeführers nach Österreich gelangt seien.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide. In den gleichlautenden Bescheidbegründungen wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung der Angaben der Beschwerdeführer zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bei den Beschwerdeführern nicht vorlägen. Die Angaben der Beschwerdeführer seien unglaubwürdig, weil ihr Berufungsvorbringen von ihren Angaben vor der Behörde erster Instanz abweiche, Asylwerber aber erfahrungsgemäß gerade bei ihrer ersten Befragung der Wahrheit am nächsten kommende Angaben machten. Insbesondere seien aber Verstöße gegen die Wahrheitspflicht im Asylverfahren regelmäßig ein wesentliches Indiz dafür, daß asylfremde Zwecke den Grund für ein Asylansuchen bildeten. So hätten die Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Verbotes ihrer Glaubensgemeinschaft in ihrem englischsprachigen schriftlichen Asylantrag mit 13. Juni 1989 und in ihrer englischsprachigen Berufung wie auch in der offenbar nicht von ihnen stammenden deutschen Berufungsübersetzung mit 28. Juni 1989 datiert, während dieses Verbot in Wahrheit am 14. Juni 1989 ausgesprochen worden sei. Weiters hätten die Beschwerdeführer zunächst angegeben, die Missionare seien am 13. Juni 1989 aufgefordert worden, das Land zu verlassen, wobei in einer Radiorede am 28. Juni 1989 die Religionsausübung untersagt worden sei. In ihren Berufungen hätten die Beschwerdeführer aber angegeben, daß die Aufforderung an die Missionare zum Verlassen des Landes (ohne Hinweis auf eine Radiodurchsage) erst am 28. Juni 1989 erfolgt sei. Schließlich hätten die Beschwerdeführer in ihrem schriftlichen Asylantrag und bei ihrer Vernehmung angegeben, am 20. August 1989 bei einer religiösen Versammlung verhaftet worden zu sein, während sie in ihren Berufungen diesen Vorfall mit 20. Oktober datiert hätten. Da es sich in beiden Fällen um das eigene schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführer gehandelt habe, seien Übersetzungsfehler auszuschließen. Da grundlegende Umstände, wie Verhaftungen, nicht aus dem Gedächtnis "verschwinden" könnten, lasse die beträchtliche Divergenz von zwei Monaten die Angaben der Beschwerdeführer über ihre Verhaftung als unwahr erkennen. Aus diesem Grund sei das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubwürdig anzusehen.
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen gleichlautenden Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit ihrem Berufungsvorbringen und den Verhältnissen in Ghana ausreichend auseinanderzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die belangte Behörde hat die von ihr angenommene Unrichtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführer zunächst damit begründet, daß die Angaben hinsichtlich der Daten des Verbotes ihrer Religionsgemeinschaft und der an die weißen Missionare gerichteten Aufforderung zum Verlassen des Landes in den Aussagen und Schriftsätzen Unterschiedlichkeiten aufwiesen. Hiebei geht die belangte Behörde jedoch selbst davon aus, daß das Verbot dieser Religionsgemeinschaft in Ghana allgemein bekannt sei. Die Angaben der Beschwerdeführer zu den angeführten Ereignissen stehen somit in keinem Widerspruch zu dieser offenbar allgemein bekannten Tatsache, wobei den unterschiedlichen datumsmäßigen Angaben, die sich alle auf den Monat Juni 1989 bezogen, angesichts des auch von der belangten Behörde im Juni 1989 angesetzten Zeitpunktes des Verbotes der Religionsgemeinschaft keine dermaßen gravierende Bedeutung zugemessen werden kann, daß daraus auf die Unrichtigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden müßte. Vielmehr wäre die belangte Behörde bei der Beurteilung dieser Widersprüchlichkeiten gehalten gewesen, auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Maßnahmen der Regierung des Heimatstaates der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer ersten Einvernahme bereits mehr als ein halbes Jahr zurücklagen und daß die berichteten Geschehnisse - jedenfalls, was die Beschränkung der Religionsgemeinschaften anbelange - den Tatsachen entsprachen.
Die belangte Behörde hat die Unterschiedlichkeit der Angaben über den Zeitpunkt der Verhaftung der Beschwerdeführer während ihrer ersten Einvernahme und in den Berufungen als Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens herangezogen. Dabei ist ihr entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer bzw. infolge Verständigungsschwierigkeiten mit der Zweitbeschwerdeführerin der Erstbeschwerdeführer allein bei der anläßlich ihrer Einreise am Flughafen Wien-Schwechat am 14. Februar 1990 erfolgten Einvernahme durch die dortige Polizeieinsatzstelle zwar wohl den 20. August 1989 als Zeitpunkt ihrer Verhaftung angegeben, gleichzeitig aber auch davon gesprochen haben, daß ihnen nach zweimonatigem Gefängnisaufenthalt die Flucht gelungen sei. Bereits bei ihrer Einvernahme durch die Sicherehitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich haben die Beschwerdeführer den Zeitpunkt ihrer Verhaftung mit 20. Oktober 1989 angegeben und diese Angabe sowohl in ihrer englischsprachigen als auch in ihrer deutschsprachigen Berufung bestätigt. Wenn die belangte Behörde an der Richtigkeit des sowohl bereits im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren mit 20. Oktober 1989 genannten Verhaftungszeitpunkt, der in Übereinstimmung mit der von den Beschwerdeführern durchwegs angegebenen zweimonatigen Dauer ihrer Anhaltung im Gefängnis und der Dauer ihrer Flucht steht, Zweifel gehabt hat, wäre es ihre Aufgabe gewesen, durch geeignete Erhebungen (z.B. weitere Einvernahmen der Beschwerdeführer) die Zweifel zu klären. Da sie dies nicht getan hat, hat sie den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und somit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift den Versuch unternommen hat, für die von ihr angenommene Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer eine weitere Begründung nachzutragen, ist darauf hinzuweisen, daß selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift die fehlenden Erörterungen und Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu ersetzen vermögen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1973, Zl. 628/73, und vom 26. Mai 1977, Zl. 439/77).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010220.X00Im RIS seit
03.04.2001