TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/13 W287 2256386-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2023
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Entscheidungsdatum

13.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art56
DSGVO Art60
DSGVO Art65
VwGVG §16
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W287 2256142-1/11E

W287 2256386-1/6E
W287 2256386-1/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch noyb - Europäisches Zentrum für digitale Rechte, 1140 Wien, Goldschlagstraße 172/4/3/2, gegen die Bescheide der Datenschutzbehörde beide vom 25.04.2022, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , 2. XXXX ), wegen 1. Aussetzung des Verfahrens sowie 2. Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens im Umlaufweg zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch noyb - Europäisches Zentrum für digitale Rechte, 1140 Wien, Goldschlagstraße 172/4/3/2, gegen die Bescheide der Datenschutzbehörde beide vom 25.04.2022, 1. Zl. römisch 40 , 2. Zl. römisch 40 (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 ), wegen 1. Aussetzung des Verfahrens sowie 2. Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens im Umlaufweg zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid, Zl. XXXX , wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid, Zl. römisch 40 , wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid, Zl. XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid, Zl. römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen.

III. Dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG anweisen, dem BVwG die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2022 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegen, wird nicht Folge gegeben.römisch drei. Dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG anweisen, dem BVwG die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2022 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegen, wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die belangte Behörde das Verfahren über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen zwei juristische Personen mit Sitz in Irland sowie in den USA wegen Verletzung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 21 und 25 DSGVO bis zur Klärung der Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde zu Recht ausgesetzt und das Säumnisbeschwerdeverfahren zu Recht eingestellt hat.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die belangte Behörde das Verfahren über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen zwei juristische Personen mit Sitz in Irland sowie in den USA wegen Verletzung der Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 21 und 25 DSGVO bis zur Klärung der Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde zu Recht ausgesetzt und das Säumnisbeschwerdeverfahren zu Recht eingestellt hat.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 13.05.2020 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) gegen XXXX (in weiterer Folge auch „MP 1“) sowie gegen XXXX („ XXXX “) (in weiterer Folge auch „MP 2“). 1. Der Beschwerdeführer erhob am 13.05.2020 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) gegen römisch 40 (in weiterer Folge auch „MP 1“) sowie gegen römisch 40 („ römisch 40 “) (in weiterer Folge auch „MP 2“).

2. In weiterer Folge kam es zu mehreren Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich der Verantwortlicheneigenschaft sowie der federführenden Aufsichtsbehörde.

3. Mit Eingabe vom 03.02.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, da die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden habe.

4. Am 09.03.2022 stellte die belangte Behörde ein Amtshilfeersuchen nach Art. 61 DSGVO an die irische Datenschutzbehörde, in dem sie darauf hinwies, dass nach ihrer Ansicht die irische Datenschutzbehörde die federführende Aufsichtsbehörde sei.4. Am 09.03.2022 stellte die belangte Behörde ein Amtshilfeersuchen nach Artikel 61, DSGVO an die irische Datenschutzbehörde, in dem sie darauf hinwies, dass nach ihrer Ansicht die irische Datenschutzbehörde die federführende Aufsichtsbehörde sei.

5. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die irische Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer um Auskunft, ob er mit der Behandlung der Datenschutzbeschwerde durch die irische Datenschutzbehörde einverstanden sei. Dieses Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Dieser sprach sich in weiterer Folge gegen eine Behandlung der Beschwerde durch die irische Datenschutzbehörde als federführende Aufsichtsbehörde aus.5. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die irische Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer um Auskunft, ob er mit der Behandlung der Datenschutzbeschwerde durch die irische Datenschutzbehörde einverstanden sei. Dieses Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Dieser sprach sich in weiterer Folge gegen eine Behandlung der Beschwerde durch die irische Datenschutzbehörde als federführende Aufsichtsbehörde aus.

6. Mit Bescheid vom 25.04.2022, ZI. XXXX (zugestellt am selben Tag), setzte die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren „bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses“ aus. Sobald das Verfahren der federführenden Behörde beendet werde, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben. 6. Mit Bescheid vom 25.04.2022, ZI. römisch 40 (zugestellt am selben Tag), setzte die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren „bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses“ aus. Sobald das Verfahren der federführenden Behörde beendet werde, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben.

Die Datenschutzbehörde gehe davon aus, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde unterliege (vgl. Art. 56 und Art. 60 DSGVO). Im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung iSd Art. 4 Z 23 lit. a bzw. lit. b DSGVO, richte sich die Zuständigkeit nach Art. 56 DSGVO. Die Datenschutzbehörde gehe davon aus, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde unterliege vergleiche Artikel 56 und Artikel 60, DSGVO). Im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 23, Litera a, bzw. Litera b, DSGVO, richte sich die Zuständigkeit nach Artikel 56, DSGVO.

7. Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. XXXX stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren ein: Mit Erledigung vom 25.04.2022 habe sie im Ausgangsverfahren einen Aussetzungsbescheid gemäß Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 10 Z 2 DSG erlassen und somit die säumige Verfahrenshandlung nachgeholt.7. Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. römisch 40 stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren ein: Mit Erledigung vom 25.04.2022 habe sie im Ausgangsverfahren einen Aussetzungsbescheid gemäß Artikel 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG erlassen und somit die säumige Verfahrenshandlung nachgeholt.

8. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 20.05.2022 fristgerecht die gegenständliche Bescheidbeschwerde gegen den Aussetzungsbescheid und führte darin aus, die belangte Behörde habe den Aussetzungsbescheid erlassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG bereits um ein Vielfaches überschritten habe und der Beschwerdeführer am 03.02.2022 deswegen Säumnisbeschwerde erhoben habe. Es gebe zudem eine Entscheidung des BVwG vom 24.10.2019, W258 2220420-1, die eine solche Aussetzung für rechtswidrig befinde. Da der gegenständliche Aussetzungsbescheid notwendige Bedingung für den rechtswidrigen Einstellungsbescheid zum Säumnisbeschwerdeverfahren sei, sei auch der Aussetzungsbescheid selbst mit Rechtswidrigkeit belastet, da er dazu führe, dass dem Beschwerdeführer sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht einer Behandlung durch das BVwG verwehrt werde. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine alleinige Verantwortlichkeit der MP2 und damit eine federführende Zuständigkeit der irischen Datenschutzbehörde nach Artikel 56 Abs. 1 DSGVO bestünde. Die Aussetzung führe in Zusammenhang mit dem negativen Kompetenzkonflikt zwischen der belangten Behörde und der irischen Behörde zu einem unerträglichen Verfahrensstillstand. Zudem mache das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren die Aussetzung unzulässig.8. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 20.05.2022 fristgerecht die gegenständliche Bescheidbeschwerde gegen den Aussetzungsbescheid und führte darin aus, die belangte Behörde habe den Aussetzungsbescheid erlassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG bereits um ein Vielfaches überschritten habe und der Beschwerdeführer am 03.02.2022 deswegen Säumnisbeschwerde erhoben habe. Es gebe zudem eine Entscheidung des BVwG vom 24.10.2019, W258 2220420-1, die eine solche Aussetzung für rechtswidrig befinde. Da der gegenständliche Aussetzungsbescheid notwendige Bedingung für den rechtswidrigen Einstellungsbescheid zum Säumnisbeschwerdeverfahren sei, sei auch der Aussetzungsbescheid selbst mit Rechtswidrigkeit belastet, da er dazu führe, dass dem Beschwerdeführer sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht einer Behandlung durch das BVwG verwehrt werde. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine alleinige Verantwortlichkeit der MP2 und damit eine federführende Zuständigkeit der irischen Datenschutzbehörde nach Artikel 56 Absatz eins, DSGVO bestünde. Die Aussetzung führe in Zusammenhang mit dem negativen Kompetenzkonflikt zwischen der belangten Behörde und der irischen Behörde zu einem unerträglichen Verfahrensstillstand. Zudem mache das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren die Aussetzung unzulässig.

9. Mit Schriftsatz vom 20.05.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die ebenso gegenständliche Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid. Eine „rechtswidrige, wissentlich entgegen bestehende BVwG-Rsp“ ergangene Aussetzung könne nicht die eingetretene (massive) Säumnis iSd § 16 Abs. 1 VwGVG beseitigen. Die belangte Behörde habe nicht nach § 38 AVG ausgesetzt, weshalb kein der Bescheidnachholung gleichzusetzender Fall vorliege.9. Mit Schriftsatz vom 20.05.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die ebenso gegenständliche Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid. Eine „rechtswidrige, wissentlich entgegen bestehende BVwG-Rsp“ ergangene Aussetzung könne nicht die eingetretene (massive) Säumnis iSd Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG beseitigen. Die belangte Behörde habe nicht nach Paragraph 38, AVG ausgesetzt, weshalb kein der Bescheidnachholung gleichzusetzender Fall vorliege.

10. Mit Aktenvorlage vom 20.06.2022 legte die belangte Behörde die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab.

11. Am 09.12.2022 brachten die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme ein, in der sie ausführten, dass Art. 78 DSGVO nur dann einen Rechtsbehelf vorsehe, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde eine Beschwerde überhaupt nicht bearbeite oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang informiere. Beides liege im konkreten Fall nicht vor. Das angerufene BVwG sei nicht das zuständige Gericht im Sinne von Art. 78 Abs. 3 DSGVO. Zudem sei der von der belangten Behörde erlassene Aussetzungsbescheid logische Konsequenz des in der DSGVO verankerten One-Stop-Shop-Prinzips.11. Am 09.12.2022 brachten die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme ein, in der sie ausführten, dass Artikel 78, DSGVO nur dann einen Rechtsbehelf vorsehe, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde eine Beschwerde überhaupt nicht bearbeite oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang informiere. Beides liege im konkreten Fall nicht vor. Das angerufene BVwG sei nicht das zuständige Gericht im Sinne von Artikel 78, Absatz 3, DSGVO. Zudem sei der von der belangten Behörde erlassene Aussetzungsbescheid logische Konsequenz des in der DSGVO verankerten One-Stop-Shop-Prinzips.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Mit Beschwerde vom 13.12.2020 behauptete der Beschwerdeführer eine unrechtmäßige Verarbeitung seiner Daten seitens der mitbeteiligten Parteien mit Sitz in Irland bzw. den USA sowie eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. 1.1. Mit Beschwerde vom 13.12.2020 behauptete der Beschwerdeführer eine unrechtmäßige Verarbeitung seiner Daten seitens der mitbeteiligten Parteien mit Sitz in Irland bzw. den USA sowie eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO.

1.2. Am 03.02.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.

1.3. Am 09.03.2022 leitete die belangte Behörde unter der Nummer XXXX des „Internal Market Information Systems“ der Europäischen Kommission unter Verwendung des Formulars „Voluntary Mutual Assistance Notification“ ein Verfahren nach Art. 61 DSGVO („Gegenseitige Amtshilfe“ bzw „Voluntary Mutual Assistance Notification“) ein.1.3. Am 09.03.2022 leitete die belangte Behörde unter der Nummer römisch 40 des „Internal Market Information Systems“ der Europäischen Kommission unter Verwendung des Formulars „Voluntary Mutual Assistance Notification“ ein Verfahren nach Artikel 61, DSGVO („Gegenseitige Amtshilfe“ bzw „Voluntary Mutual Assistance Notification“) ein.

1.4. In der Folge kam es zwischen der belangten Behörde und der irischen Datenschutzbehörde zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Zuständigkeit. Die irische Datenschutzbehörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX auf, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, was der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom XXXX ablehnte. 1.4. In der Folge kam es zwischen der belangten Behörde und der irischen Datenschutzbehörde zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Zuständigkeit. Die irische Datenschutzbehörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 auf, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, was der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom römisch 40 ablehnte.

1.5. Ein Streitbeilegungsverfahren iSd Art. 65 DSGVO wurde nicht eingeleitet. 1.5. Ein Streitbeilegungsverfahren iSd Artikel 65, DSGVO wurde nicht eingeleitet.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , 1. Zl. XXXX , setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses“ aus; dazu sei sie während des Verfahrens zur Ermittlung der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 10 Z 2 DSG und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 DSGVO von amtswegen verpflichtet.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , 1. Zl. römisch 40 , setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses“ aus; dazu sei sie während des Verfahrens zur Ermittlung der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, DSGVO von amtswegen verpflichtet.

Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom selben Tag zu Zl. XXXX stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren ein, da die Aussetzung des Verfahrens die Entscheidungspflicht beende.Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom selben Tag zu Zl. römisch 40 stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren ein, da die Aussetzung des Verfahrens die Entscheidungspflicht beende.

2.       Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Rechtlich folgt daraus:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt., Rechtlich folgt daraus:

Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.

3.1. Zur Aufhebung des Aussetzungsbescheides:

3.1.1. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:

§ 38 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ("AVG") lautet:Paragraph 38, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ("AVG") lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Der mit "Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde" betitelte Artikel 56 DSGVO lautet:

"(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.

(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.

(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.

(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung."

Der mit "Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden" betitelte Art 60 DSGVO lautet:Der mit "Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden" betitelte Artikel 60, DSGVO lautet:

"(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.

(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

[…]“

Gemäß Art. 61 Abs. 1 DSGVO übermitteln die Aufsichtsbehörden einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.Gemäß Artikel 61, Absatz eins, DSGVO übermitteln die Aufsichtsbehörden einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.

Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss gemäß Art 65 Abs. 1 lit. b DSGVO einen verbindlichen Beschluss, wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist. Gemäß Art. 65 Abs. 4 DSGVO nehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss gemäß Artikel 65, Absatz eins, Litera b, DSGVO einen verbindlichen Beschluss, wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist. Gemäß Artikel 65, Absatz 4, DSGVO nehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.

§ 24 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ("DSG") lautet:Paragraph 24, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ("DSG") lautet:

"[...] (10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:"[...] (10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO."2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO."

3.1.2. Zur maßgeblichen Sachlage:

Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (VwGH 25.06.2019 Ra 2018/10/0120 mwN).

Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung, hier der Erlassung eines Aussetzungsbescheids, ist als solche nach der im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 99/06/0016).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der anwendbaren Rechtslage gilt dabei grundsätzlich auch für die zu beurteilende Sachlage (VwGH 26.04.1993, 91/10/0252).

Es ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlungen die Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, dh dem Zeitpunkt der Zustellung am 25.04.2022, zu Grunde zu legen.

3.1.3. Zu den Verfahren nach Art. 56, 60 und 65 DSGVO:3.1.3. Zu den Verfahren nach Artikel 56, 60 und 65 DSGVO:

Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art. 51 Abs. 2 S. 2 verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen (vgl Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Art. 65 Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO und fasst über die Beschwerde einen - mangels Einspruchs einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweichender oder ablehnender Spruchpunkte erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S. 2 verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Artikel 65, Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen - mangels Einspruchs einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweichender oder ablehnender Spruchpunkte erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO).

Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Art 56 Rz 9 und Art 65 Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² (2018) Art 65 Rz 9; Schöndorf-Haubold in Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG Art 65 Rz 23; Hullen in Plath (Hrsg.) DSGVO BDSG TTDSG Kommentar Art. 65 DSGVO Rz 8). Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht (2019) Artikel 56, Rz 9 und Artikel 65, Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² (2018) Artikel 65, Rz 9; Schöndorf-Haubold in Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG Artikel 65, Rz 23; Hullen in Plath (Hrsg.) DSGVO BDSG TTDSG Kommentar Artikel 65, DSGVO Rz 8).

Besteht ein Zuständigkeitskonflikt, greift das Verfahren der Zusammenarbeit nach Art. 60 DSGVO nicht. In diesem Fall stellt der Streitentscheid das „Vorverfahren“ vor dem nach der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage einsetzenden Kooperationsverfahren dar (Schöndorf-Haubold in Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG Art 65 Rz 25). Aus Art. 65 Abs. 2 DSGVO (ebenso wie aus Art. 11 der Geschäftsordnung, Version 8, des EDSA) ergibt sich, dass der Datenschutzausschuss mit einer Angelegenheit befasst werden muss. Als vorlageberechtigt kommen in jedem Fall die in den Zuständigkeitskonflikt involvierten und damit betroffenen Aufsichtsbehörden in Frage (Schöndorf-Haubold in Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG Art 65 Rz 26). Ab der Befassung des Ausschusses im Streitbeilegungsverfahren bis zu seiner Entscheidung gebietet Art. 65 Abs. 4 DSGVO, dass die betroffenen Aufsichtsbehörden keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit annehmen. Besteht ein Zuständigkeitskonflikt, greift das Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 60, DSGVO nicht. In diesem Fall stellt der Streitentscheid das „Vorverfahren“ vor dem nach der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage einsetzenden Kooperationsverfahren dar (Schöndorf-Haubold in Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG Artikel 65, Rz 25). Aus Artikel 65, Absatz 2, DSGVO (ebenso wie aus Artikel 11, der Geschäftsordnung, Version 8, des EDSA) ergibt sich, dass der Datenschutzausschuss mit einer Angelegenheit befasst werden muss. Als vorlageberechtigt kommen in jedem Fall die in den Zuständigkeitskonflikt involvierten und damit betroffenen Aufsichtsbehörden in Frage (Schöndorf-Haubold in Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG Artikel 65, Rz 26). Ab der Befassung des Ausschusses im Streitbeilegungsverfahren bis zu seiner Entscheidung gebietet Artikel 65, Absatz 4, DSGVO, dass die betroffenen Aufsichtsbehörden keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit annehmen.

3.1.4. Angewendet auf den konkreten Sachverhalt bedeutet dies:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN).

Die Anwendbarkeit des § 38 AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO scheitert bereits daran, dass ein solches Verfahren nicht zu einer für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung einer anderen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde führt:Die Anwendbarkeit des Paragraph 38, AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO scheitert bereits daran, dass ein solches Verfahren nicht zu einer für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung einer anderen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde führt:

Die belangte Behörde hatte zum Zeitpunkt der Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens - in Abstimmung mit den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden - darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend zuständig ist; ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die belangte Behörde verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, war nicht eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend ist. Soweit die belangte Behörde der Ansicht ist, die Verfahren nach Art. 56 Abs. 1, Art. 60 und Art. 63 ff. DSGVO seien eng miteinander verknüpft und können in einander übergehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Verfahren nach Art. 65 DSGVO erst nach aktiver Befassung des Datenschutzausschusses anhängig ist, was im konkreten Fall nicht geschehen ist.Die belangte Behörde hatte zum Zeitpunkt der Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens - in Abstimmung mit den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden - darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend zuständig ist; ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die belangte Behörde verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, war nicht eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend ist. Soweit die belangte Behörde der Ansicht ist, die Verfahren nach Artikel 56, Absatz eins,, Artikel 60 und Artikel 63, ff. DSGVO seien eng miteinander verknüpft und können in einander übergehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Verfahren nach Artikel 65, DSGVO erst nach aktiver Befassung des Datenschutzausschusses anhängig ist, was im konkreten Fall nicht geschehen ist.

Es war der belangten Behörde - in diesem Verfahrensstadium - daher verwehrt, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.Es war der belangten Behörde - in diesem Verfahrensstadium - daher verwehrt, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.

Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 65 DSGVO eine Aussetzung nach § 38 AVG rechtfertigen könnte, musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil für eine Aussetzung in Frage kommende Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbeschlusses weder Verfahren nach Art. 60 noch nach Art. 65 DSGVO eingeleitet waren bzw. eingeleitet worden sind.Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65, DSGVO eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG rechtfertigen könnte, musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil für eine Aussetzung in Frage kommende Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbeschlusses weder Verfahren nach Artikel 60, noch nach Artikel 65, DSGVO eingeleitet waren bzw. eingeleitet worden sind.

Die belangte Behörde führte selber aus, dass es sich „streng genommen“ bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführende Aufsichtsbehörde ist, um keine Vorfrage iSd § 38 AVG handelt, sondern vielmehr um ein besonderes Verfahren, um die zuständige bzw. federführende Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation - entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zur GZ: W258 2220420-1 (und unter Verweis auf VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129) – durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV. Dem ist entgegenzuhalten, dass der VwGH in der zitierten Entscheidung davon ausging, dass eine im Vorlageverfahren zu klärende Auslegungsfrage für eine Behörde, die diese Rechtsfrage zu klären hat, eine Vorfrage darstellt, die von einem anderen Gericht für die Behörde verbindlich als Hauptfrage geklärt wird. Der VwGH bejahte in diesem Fall eine unmittelbare Anwendung des § 38 AVG. Im gegenständlichen Fall scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 38 AVG aber gerade aus.Die belangte Behörde führte selber aus, dass es sich „streng genommen“ bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführende Aufsichtsbehörde ist, um keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG handelt, sondern vielmehr um ein besonderes Verfahren, um die zuständige bzw. federführende Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation - entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zur GZ: W258 2220420-1 (und unter Verweis auf VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129) – durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV. Dem ist entgegenzuhalten, dass der VwGH in der zitierten Entscheidung davon ausging, dass eine im Vorlageverfahren zu klärende Auslegungsfrage für eine Behörde, die diese Rechtsfrage zu klären hat, eine Vorfrage darstellt, die von einem anderen Gericht für die Behörde verbindlich als Hauptfrage geklärt wird. Der VwGH bejahte in diesem Fall eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 38, AVG. Im gegenständlichen Fall scheidet eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 38, AVG aber gerade aus.

Auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene § 24 Abs. 10 Z. 2 DSG enthält lediglich Bestimmungen zur Fristenhemmung, nicht jedoch zu einer etwaigen Aussetzung. § 24 Abs. 10 DSG differenziert diesbezüglich zwischen einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage des Verfahrens (Abs. 10 Z 1) und einer Fristhemmung betreffend die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO (Abs. 10 Z 2). Ginge man davon aus, dass bereits ein Verfahren nach Art. 56, 60 oder 63 DSGVO eine Aussetzung rechtfertigen würden, wäre der Bestimmung des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG der Anwendungsbereich entzogen (so auch VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009 Rz 21). Auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG enthält lediglich Bestimmungen zur Fristenhemmung, nicht jedoch zu einer etwaigen Aussetzung. Paragraph 24, Absatz 10, DSG differenziert diesbezüglich zwischen einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage des Verfahrens (Absatz 10, Ziffer eins,) und einer Fristhemmung betreffend die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO (Absatz 10, Ziffer 2,). Ginge man davon aus, dass bereits ein Verfahren nach Artikel 56, 60, oder 63 DSGVO eine Aussetzung rechtfertigen würden, wäre der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG der Anwendungsbereich entzogen (so auch VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009 Rz 21).

Ebenso ergeben sich – anders als die mitbeteiligten Parteien vermeinen – keine Rechtsgrundlagen für eine Aussetzung des Verfahrens unmittelbar aus der DSGVO. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids somit weder § 38 AVG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte, war der Bescheid ersatzlos zu beheben. Ebenso ergeben sich – anders als die mitbeteiligten Parteien vermeinen – keine Rechtsgrundlagen für eine Aussetzung des Verfahrens unmittelbar aus der DSGVO. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids somit weder Paragraph 38, AVG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.2. Zur Bestätigung des Einstellungsbescheides:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) haben Beschwerdeführer die Möglichkeit wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde eine Beschwerde (Säumnisbeschwerde zu erheben).Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) haben Beschwerdeführer die Möglichkeit wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde eine Beschwerde (Säumnisbeschwerde zu erheben).

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Die dreimonatige Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn der ausständige Bescheid, der die Verwaltungssache meritorisch oder prozessual zur Gänze erledigt (VwGH 23. 6. 2015, Ro 2015/05/0011), von der belangten Behörde vor dem Ablauf der Frist zumindest einer Partei gegenüber erlassen (existent), dh. mündlich verkündet, zugestellt oder ausgefolgt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) Rz 21).Die dreimonatige Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist gewahrt, wenn der ausständige Bescheid, der die Verwaltungssache meritorisch oder prozessual zur Gänze erledigt (VwGH 23. 6. 2015, Ro 2015/05/0011), von der belangten Behörde vor dem Ablauf der Frist zumindest einer Partei gegenüber erlassen (existent), dh. mündlich verkündet, zugestellt oder ausgefolgt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) Rz 21).

Unter „Bescheid“ iSd § 16 VwGVG ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der Behörde beendet, selbst wenn es sich bloß – wie im konkreten Fall – um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt (vgl. Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.) VwGVG § 16 Rz 12 unter Verweis auf die neuere Rsp des VwGH, insbesondere VwGH 30.01.2006, 2005/17/0231).Unter „Bescheid“ iSd Paragraph 16, VwGVG ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der Behörde beendet, selbst wenn es sich bloß – wie im konkreten Fall – um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt vergleiche Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.) VwGVG Paragraph 16, Rz 12 unter Verweis auf die neuere Rsp des VwGH, insbesondere VwGH 30.01.2006, 2005/17/0231).

Ein von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind (vgl. VwGH 27.6.2006, 2006/06/0046, zur alten Rechtslage unter Verweis auf VwGH 30. April 1992, Zl. 92/10/0082 und VwGH 7.10.1983, Zl. 83/17/0189).Ein von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind vergleiche VwGH 27.6.2006, 2006/06/0046, zur alten Rechtslage unter Verweis auf VwGH 30. April 1992, Zl. 92/10/0082 und VwGH 7.10.1983, Zl. 83/17/0189).

Hat die zur Entscheidung berufene Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid ausgesetzt und wird dieser Bescheid von der Rechtsmittelinstanz wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, beginnt nach der Rsp die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde neu zu laufen (VwGH 30. 4. 1992, 92/10/0082; 23. 10. 2000, 2000/17/0111; 21. 9. 2007, 2007/05/0145; VfSlg 17.333/2004). In der Literatur wird diese zur Rechtslage vor 2013 ergangene Rechtsprechung des VwGH zwar aufgrund des nunmehrigen Wortlauts des § 8 Abs. 2 Z. 1 VwGVG, der ausdrücklich anordnet, dass die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen ist, als überholt betrachtet (Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz § 8 Rz 54). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zur Aussetzung nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung festgehalten, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen ist, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG) ausgesetzt wird (vgl. VwGH 28.7.2017, Fr 2017/12/0016; 25.5.2016, Fr 2015/11/0007). Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042; VwGH 22.04.2020, Fr 2020/14/0003). Wenn das VwG das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG mit Beschluss ausgesetzt hat und dieser Beschluss durch ein Erkenntnis des VwGH aufgehoben wird, so beginnt für das VwG die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 38 Abs. 1 VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen (vgl. VwGH 29.9.2017, Fr 2017/10/0007). Hat die zur Entscheidung berufene Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid ausgesetzt und wird dieser Bescheid von der Rechtsmittelinstanz wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, beginnt nach der Rsp die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde neu zu laufen (VwGH 30. 4. 1992, 92/10/0082; 23. 10. 2000, 2000/17/0111; 21. 9. 2007, 2007/05/0145; VfSlg 17.333 aus 2004,). In der Literatur wird diese zur Rechtslage vor 2013 ergangene Rechtsprechung des VwGH zwar aufgrund des nunmehrigen Wortlauts des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, der ausdrücklich anordnet, dass die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen ist, als überholt betrachtet (Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz Paragraph 8, Rz 54). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zur Aussetzung nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung festgehalten, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen ist, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) ausgesetzt wird vergleiche VwGH 28.7.2017, Fr 2017/12/0016; 25.5.2016, Fr 2015/11/0007). Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042; VwGH 22.04.2020, Fr 2020/14/0003). Wenn das VwG das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Beschluss ausgesetzt hat und dieser Beschluss durch ein Erkenntnis des VwGH aufgehoben wird, so beginnt für das VwG die Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen vergleiche VwGH 29.9.2017, Fr 2017/10/0007).

Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer brachte am 03.02.2022 eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Bescheid vom 25.04.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, setzte die belangte Behörde das Verfahren aus. Die dreimonatige Frist war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides noch nicht abgelaufen und die belangte Behörde zur Erlassung des Aussetzungsbescheides zuständig.

Indem die belangte Behörde am 25.04.2022 den angefochtenen Aussetzungsbescheid erließ, holte sie den Bescheid innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nach und beendete damit ihre Säumnis. Sie war damit nach der oben angeführten Judikatur auch berechtigt, das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen. Es sind für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich, weshalb die angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages nicht auch auf einen nach Einleitung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassenen Aussetzungsbescheid und die darauf basierende Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens anwendbar sein sollte.Indem die belangte Behörde am 25.04.2022 den angefochtenen Aussetzungsbescheid erließ, holte sie den Bescheid innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nach und beendete damit ihre Säumnis. Sie war damit nach der oben angeführten Judikatur auch berechtigt, das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen. Es sind für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich, weshalb die angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages nicht auch auf einen nach Einleitung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassenen Aussetzungsbescheid und die darauf basierende Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens anwendbar sein sollte.

Infolge Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses beginnt nunmehr die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde neu zu laufen. Die belangte Behörde wird nun in weiterer Folge zur verbindlichen Klärung des negativen Kompetenzkonfliktes mit der irischen Aufsichtsbehörde den Europäischen Datenschutzausschuss nach Art. 65 DSGVO zu befassen und eine allfällige Aussetzung des Verfahrens auf dieser Basis zu prüfen haben.Infolge Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses beginnt nunmehr die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde neu zu laufen. Die belangte Behörde wird nun in weiterer Folge zur verbindlichen Klärung des negativen Kompetenzkonfliktes mit der irischen Aufsichtsbehörde den Europäischen Datenschutzausschuss nach Artikel 65, DSGVO zu befassen und eine allfällige Aussetzung des Verfahrens auf dieser Basis zu prüfen haben.

Dem Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde anweisen, dem BVwG die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2022 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegen, war infolge der Bestätigung der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nicht stattzugeben.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren zu Recht eingestellt hat. Auf das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2022, es liege keine Untätigkeit im Sinne des Art. 78 Abs. 2 DSGVO vor und das Bundesverwaltungsgericht sei nicht das zuständige Gericht im Sinne von Art. 78 Abs. 3 DSGVO war fallbezogen daher nicht weiter einzugehen.Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren zu Recht eingestellt hat. Auf das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2022, es liege keine Untätigkeit im Sinne des Artikel 78, Absatz 2, DSGVO vor und das Bundesverwaltungsgericht sei nicht das zuständige Gericht im Sinne von Artikel 78, Absatz 3, DSGVO war fallbezogen daher nicht weiter einzugehen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Bescheidbehebung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht ersatzlose Behebung federführende Aufsichtsbehörde Fristenlauf grenzüberschreitende Datenverarbeitung Kompetenzkonflikt Präjudizialität Rechtslage Säumnisbeschwerde Verantwortlicher Verfahrenseinstellung Vorfrage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W287.2256386.1.00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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