TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/14 W257 2243700-1

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W257 2243700-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Martin SAUSENG sowie Mag. Norbert MÜLLER, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte GRASS & DORNER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberger vom 11.03.2021, Zl. 8000191578/0081-BD-VBG/2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Martin SAUSENG sowie Mag. Norbert MÜLLER, als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte GRASS & DORNER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberger vom 11.03.2021, Zl. 8000191578/0081-BD-VBG/2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Bildungsdirektion für Vorarlberg zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 10.02.2021 gemäß § 38 Abs. 6 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge kurz „BDG“) durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass sie mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrer bisherigen Verwendung als „ XXXX “ in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX beim Landesschulrat für Vorarlberg abberufen und mit Wirksamkeit ab 01.04.2021 mit einem Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg, als „ XXXX “ in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j Gehaltsgesetz 1656 (in der Folge kurz „GehG“) dauerhaft betraut werde. Gegen diese Maßnahme könne die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwände vorbringen. 2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 10.02.2021 gemäß Paragraph 38, Absatz 6, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge kurz „BDG“) durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass sie mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrer bisherigen Verwendung als „ römisch 40 “ in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 beim Landesschulrat für Vorarlberg abberufen und mit Wirksamkeit ab 01.04.2021 mit einem Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg, als „ römisch 40 “ in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113 j, Gehaltsgesetz 1656 (in der Folge kurz „GehG“) dauerhaft betraut werde. Gegen diese Maßnahme könne die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwände vorbringen.

3. Rechtsfreundlich vertreten brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2021 zusammengefasst vor, dass sie der beabsichtigen dienstrechtlichen Maßnahme nicht zustimme und führte dazu aus, dass die nunmehrige einseitige finanzielle Schlechterstellung durch ihre Herabstufung von der Funktionsgruppe XXXX auf die Funktionsgruppe XXXX der ihr immer zugesagten und gelebten Entlohnung widerspräche. 3. Rechtsfreundlich vertreten brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2021 zusammengefasst vor, dass sie der beabsichtigen dienstrechtlichen Maßnahme nicht zustimme und führte dazu aus, dass die nunmehrige einseitige finanzielle Schlechterstellung durch ihre Herabstufung von der Funktionsgruppe römisch 40 auf die Funktionsgruppe römisch 40 der ihr immer zugesagten und gelebten Entlohnung widerspräche.

Die finanzielle Schlechterstellung werde durch die Auszahlung einer Ergänzungszulage für 5 Jahre auf 100% der Funktionsgruppe XXXX (siehe § 113j GehG) nicht kompensiert, da sie zum Ablauf dieser 5 Jahre ihr voraussichtliches Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben werde. Weiter habe sie die finanzielle Schlechterstellung nicht zu vertreten. Die finanzielle Schlechterstellung werde durch die Auszahlung einer Ergänzungszulage für 5 Jahre auf 100% der Funktionsgruppe römisch 40 (siehe Paragraph 113 j, GehG) nicht kompensiert, da sie zum Ablauf dieser 5 Jahre ihr voraussichtliches Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben werde. Weiter habe sie die finanzielle Schlechterstellung nicht zu vertreten.

4. Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem Arbeitsplatz beim Landesschulrat für Vorarlberg, Stellen-ID XXXX Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX abberufen und mit 01.04.2023 auf einen Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg, Stellen-ID XXXX Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe XXXX unter Anwendung der Bestimmung des § 113j GehG dauerhaft betraut. 4. Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem Arbeitsplatz beim Landesschulrat für Vorarlberg, Stellen-ID römisch 40 Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 abberufen und mit 01.04.2023 auf einen Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg, Stellen-ID römisch 40 Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe römisch 40 unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 113 j, GehG dauerhaft betraut.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die „qualifizierte Verwendungsänderung“ der Beschwerdeführerin durch das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (in der Folge kurz „BD-EG“) und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Einrichtung der Bildungsdirektion in Vorarlberg ergeben habe. Wegen der Einrichtung dieser gemeinsamen Bund-Länder-Behörde seien die Arbeitsplätze der Bildungsdirektionen einer Neubewertung gemäß § 137 Abs. 4 BDG unterzogen worden. Aufgrund der Neubewertung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nun mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe XXXX bewertet. Grundlage dafür sei, dass die Tätigkeit ihres Arbeitsplatzes vollinhaltlich einer Begutachtung unterzogen worden sei und in Anlehnung an die in Anlage 1 Z 2.6. zum BDG angeführten Richtverwendungen festgestellt worden sei, dass die Aufgabenstellungen der Beschwerdeführer in ihrem Gesamtbild einer Bewertung in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX nicht entsprechen würden. Daher sei ihr Arbeitsplatz mit der Funktionsgruppe XXXX bewertet worden. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die „qualifizierte Verwendungsänderung“ der Beschwerdeführerin durch das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (in der Folge kurz „BD-EG“) und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Einrichtung der Bildungsdirektion in Vorarlberg ergeben habe. Wegen der Einrichtung dieser gemeinsamen Bund-Länder-Behörde seien die Arbeitsplätze der Bildungsdirektionen einer Neubewertung gemäß Paragraph 137, Absatz 4, BDG unterzogen worden. Aufgrund der Neubewertung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nun mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe römisch 40 bewertet. Grundlage dafür sei, dass die Tätigkeit ihres Arbeitsplatzes vollinhaltlich einer Begutachtung unterzogen worden sei und in Anlehnung an die in Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6, zum BDG angeführten Richtverwendungen festgestellt worden sei, dass die Aufgabenstellungen der Beschwerdeführer in ihrem Gesamtbild einer Bewertung in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 nicht entsprechen würden. Daher sei ihr Arbeitsplatz mit der Funktionsgruppe römisch 40 bewertet worden.

5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin den hier bekämpften Bescheid nach seinem gesamten Inhalt an.

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine „qualifizierten Verwendungsänderung“ gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDG und der damit einhergehenden Änderung der Funktionsgruppe von XXXX auf XXXX hier nicht gegeben seien. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine „qualifizierten Verwendungsänderung“ gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, BDG und der damit einhergehenden Änderung der Funktionsgruppe von römisch 40 auf römisch 40 hier nicht gegeben seien.

Die Bildungsdirektion für Vorarlberg wurde bereits mit 01.01.2019 eingerichtet. Die Maßnahme der „qualifizierten Verwendungsänderung“ wurde der Beschwerdeführerin erst mit dem Schreiben vom 10.02.2021 angekündigt und erst mit dem hier bekämpften Bescheid umgesetzt. Diese dienstrechtliche Maßnahme könne somit nicht mit dieser Organisationsänderung begründet werden.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es durch die Einrichtung der Bildungsdirektionen zu einer Organisationsänderung gekommen sei, bleibe die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet dieser Organisationsänderung vom 01.01.2019, bis heute dieselbe Tätigkeit ausübe, nämlich inhaltlich genau jene, wie dies bereits seit 10 Jahren geschehe.

Im bekämpften Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit auf einem Arbeitsplatz beim Landesschulrat Vorarlberg als XXXX , Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX dienstverwendet werde. Dies sei schon deswegen begrifflich unrichtig, weil es seit 01.01.2019 keinen Landesschulrat mehr gäbe. Die Beschwerdeführerin sei bei der Bildungsdirektion beschäftigt und übe die vorgenannte Tätigkeit seit 01.01.2019 aus. Sie könne gar nicht mehr beim Landesschulrat Vorarlberg dienstverwendet werden, weil es diesen nicht mehr gäbe. Im bekämpften Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit auf einem Arbeitsplatz beim Landesschulrat Vorarlberg als römisch 40 , Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 dienstverwendet werde. Dies sei schon deswegen begrifflich unrichtig, weil es seit 01.01.2019 keinen Landesschulrat mehr gäbe. Die Beschwerdeführerin sei bei der Bildungsdirektion beschäftigt und übe die vorgenannte Tätigkeit seit 01.01.2019 aus. Sie könne gar nicht mehr beim Landesschulrat Vorarlberg dienstverwendet werden, weil es diesen nicht mehr gäbe.

Auch werde im Bescheid ausgeführt, dass die Tätigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin „vollinhaltlich“ einer Begutachtung unterzogen worden sei und nunmehr festgestellt worden sei, dass die Aufgabenstellungen, die im bekämpften Bescheid nirgends näher dargestellt wurden, „in ihrem Gesamtbild“ einer Bewertung in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX nicht entsprechen. Auffallend sei, dass es an einer Begründung fehle, wieso dies nicht der Fall sei. Die Dienstbehörde sei mehr als ein Jahrzehnt nicht darauf gekommen, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht der Funktionsgruppe XXXX entsprechen würde. Erst wenn die belangte Behörde ausführt, wieso ihre Tätigkeiten nicht einer Funktionsgruppe XXXX entspricht, sei es der Beschwerdeführerin möglich, dagegen Argumente vorzutragen. Bislang sei dies aufgrund der fehlenden Begründung nicht möglich. Auch werde im Bescheid ausgeführt, dass die Tätigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin „vollinhaltlich“ einer Begutachtung unterzogen worden sei und nunmehr festgestellt worden sei, dass die Aufgabenstellungen, die im bekämpften Bescheid nirgends näher dargestellt wurden, „in ihrem Gesamtbild“ einer Bewertung in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 nicht entsprechen. Auffallend sei, dass es an einer Begründung fehle, wieso dies nicht der Fall sei. Die Dienstbehörde sei mehr als ein Jahrzehnt nicht darauf gekommen, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht der Funktionsgruppe römisch 40 entsprechen würde. Erst wenn die belangte Behörde ausführt, wieso ihre Tätigkeiten nicht einer Funktionsgruppe römisch 40 entspricht, sei es der Beschwerdeführerin möglich, dagegen Argumente vorzutragen. Bislang sei dies aufgrund der fehlenden Begründung nicht möglich.

6. Am 11.05.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters sowie der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einem Richtersenat statt.

In der Verhandlung wurden nochmals die Standpunkte – wie bisher – dargelegt. Nach Erläuterung der rechtlichen Bestimmungen zur Einrichtung der Bildungsdirektion Vorarlberg, gab die Beschwerdeführerin Auskunft zu ihrer Tätigkeit bzw. zu den geänderten Aufgaben seit Einrichtung der Bildungsdirektion Vorarlberg. Allen Parteien wurde Gelegenheit gegeben Fragen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 neu zugewiesen.

8. Am 15.06.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters sowie der belangten Behörde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor einem Richtersenat statt. Die Verhandlung wurde vor allem wegen des Wechsels des Vorsitzenden Richters vorgenommen.

In der Verhandlung wurden nochmals die Standpunkte – wie bisher – dargelegt. Nach Erläuterung der rechtlichen Bestimmungen zur Einrichtung der Bildungsdirektion Vorarlberg, gab die Beschwerdeführerin Auskunft zu ihrer Tätigkeit bzw. zu den geänderten Aufgaben seit Einrichtung der Bildungsdirektion Vorarlberg. Allen Parteien wurde Gelegenheit gegeben Fragen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben.

In der wiederholten mündlichen Verhandlung kam hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2023 mit der XXXX betraut sei. Das Bewertungsverfahren für diesen Arbeitsplatz sei jedoch noch nicht abgeschlossen und beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anhängig. In der wiederholten mündlichen Verhandlung kam hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2023 mit der römisch 40 betraut sei. Das Bewertungsverfahren für diesen Arbeitsplatz sei jedoch noch nicht abgeschlossen und beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anhängig.

Mit mündlich verkündeten Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bist zur Entscheidung der Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin als XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX verwendet wird oder nicht, was beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anhängig ist, aus.Mit mündlich verkündeten Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bist zur Entscheidung der Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin als römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 verwendet wird oder nicht, was beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anhängig ist, aus.

9. Aufgrund der Anfrage vom 23.10.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es noch keine Entscheidung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hinsichtlich der Arbeitsplatzwertigkeit der Beschwerdeführerin vorläge. Bis zum Entscheidungszeitpunkt traf keine Verständigung über eine solche Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Bildungsdirektion für Vorarlberg zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 ist die Bildungsdirektion für Vorarlberg an die Stelle des Landesschulrats für Vorarlberg getreten (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017), womit eine Änderung der „Identität“ der Dienststelle der Beschwerdeführerin einhergegangen ist. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 ist die Bildungsdirektion für Vorarlberg an die Stelle des Landesschulrats für Vorarlberg getreten (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,), womit eine Änderung der „Identität“ der Dienststelle der Beschwerdeführerin einhergegangen ist.

Die Beschwerdeführerin war innerhalb des Landesschulrat für Vorarlberg mit einem Arbeitsplatz einer „ XXXX “ (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX ) dauerhaft betraut. Im Zuge der Errichtung der Bildungsdirektion Vorarlberg wurde die Beschwerdeführerin mit 01.04.2021 auf einen Arbeitsplatz einer XXXX (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX ) unter Anwendung der Bestimmung des § 113j GehG versetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin war innerhalb des Landesschulrat für Vorarlberg mit einem Arbeitsplatz einer „ römisch 40 “ (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 ) dauerhaft betraut. Im Zuge der Errichtung der Bildungsdirektion Vorarlberg wurde die Beschwerdeführerin mit 01.04.2021 auf einen Arbeitsplatz einer römisch 40 (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 ) unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 113 j, GehG versetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz haben sich im Vergleich zu den Tätigkeiten auf ihrem vorherigen Arbeitsplatz nicht entscheidungswesentlich verändert.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung war kein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX , für die Beschwerdeführerin verfügbar. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung war kein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 , für die Beschwerdeführerin verfügbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage im Zusammenhang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Das sich am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin tatsächlich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, ergibt sich durch die glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem diesbezüglichen fehlenden Widerspruch durch die belangte Behörde.

Das zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung kein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX für die Beschwerdeführerin verfügbar war, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen auch nicht entgegengetreten. Das zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung kein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 für die Beschwerdeführerin verfügbar war, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen auch nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach
§ 135a Abs. 1 BDG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach , Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zur Abweisung [Spruchpunkt A)]:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG lauten auszugsweise wie folgt:

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1.         bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2.         bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3.         bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4.         wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5.         wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, 1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,, 3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,, 4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder, 5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1.         für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2.         eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie, 1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und, 2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) […]


Verwendungsänderung
, Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1.         die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.         durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3.         dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn, 1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder, 2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder, 3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) […]“

Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BD-EG lauten auszugsweise wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.

(2) […]“

Aus den Materialien zum Bildungsreformgesetz 2017 ist folgendes zu entnehmen (siehe IA 2554/1 BlgNr. 25. GP, Seite 100 f und Seite 118):

„[…]

Hauptziele des vorliegenden Entwurfs sind

-        die Neuordnung der Behörden (Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Land-Behörde statt Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien,

-        […]

1. Neuordnung der Behördenorganisation

1.1 Ziel des Gesetzesentwurfs

Der organisatorische Schwerpunkt des vom Ministerrat am 17. November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommenen Vorschlages für eine Bildungsreform besteht in der Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens. Diese neue Behörde (Bildungsdirektion) wird in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die „Schulabteilungen“ in den Landesregierungen ab. Damit ist eine bedeutende Neuerung bereits angesprochen, nämlich die Einrichtung der Bildungsdirektionen als „gemischte Behörden“, der die Landes- ebenso wie die Bundesvollziehung übertragen sind.

Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Art. 14 B-VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen.Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Artikel 14, B-VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen.

1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung im Schulwesen erfolgt bereits im B-VG die Feinabstimmung der Befugnisse von Bund und Land, etwa hinsichtlich der Einrichtung und Organisation der Behörde sowie der Bestellung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, der Weisungsbefugnisse sowie der Ermöglichung der Einrichtung eines Präsidenten oder einer Präsidentin durch Landesgesetz als Behördenleiter oder Behördenleiterin.

Die Organisation der neuen Behörde „Bildungsdirektion“ ist durch Bundesgesetz zu regeln. Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern setzt diesen Verfassungsauftrag um und soll das Bundes-Schulaufsichtsgesetz ablösen. Die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I soll von der Zustimmung der Länder abhängig gemacht werden.Die Organisation der neuen Behörde „Bildungsdirektion“ ist durch Bundesgesetz zu regeln. Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern setzt diesen Verfassungsauftrag um und soll das Bundes-Schulaufsichtsgesetz ablösen. Die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil römisch eins soll von der Zustimmung der Länder abhängig gemacht werden.

Während bisher in einigen Bundesländern (vorwiegend im Westen Österreichs) in die Zuständigkeit der Länder fallende Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens von eigenen Schulabteilungen der Länder vollzogen werden, wurden den Landeschulräten in den übrigen Bundesländern (vorwiegend im Osten Österreichs) durch Landesgesetz die Zuständigkeit für die Diensthoheit über Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer) gemäß dem Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG übertragen. Dabei sind die Landesschulräte als organisatorische Bundesbehörden hinsichtlich dieser Angelegenheiten funktionell im Rahmen der Landesvollziehung tätig.Während bisher in einigen Bundesländern (vorwiegend im Westen Österreichs) in die Zuständigkeit der Länder fallende Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens von eigenen Schulabteilungen der Länder vollzogen werden, wurden den Landeschulräten in den übrigen Bundesländern (vorwiegend im Osten Österreichs) durch Landesgesetz die Zuständigkeit für die Diensthoheit über Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer) gemäß dem Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG übertragen. Dabei sind die Landesschulräte als organisatorische Bundesbehörden hinsichtlich dieser Angelegenheiten funktionell im Rahmen der Landesvollziehung tätig.

Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt. Im Übrigen siehe die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen.Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Artikel 14 a, B-VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt. Im Übrigen siehe die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen.

1.3 Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs

Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes- und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht. […]Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Artikel 14, B-VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes- und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht. […]

Zu den §§ 22, 23 und 24 (Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung sowie innere Angelegenheiten und Kanzleiordnung der Bildungsdirektion):Zu den Paragraphen 22, 23 und 24 (Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung sowie innere Angelegenheiten und Kanzleiordnung der Bildungsdirektion):

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Geschäftseinteilung, in der die Aufbauorganisation festzulegen ist, zu erlassen. Sie ist festzulegen, um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Eine österreichweit einheitliche Grundstruktur wird vom zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundeländer durch Rahmenrichtlinien vorgegeben. Die Rahmenrichtlinien sollen sicherstellen, dass die neun Bildungsdirektionen Österreichs weitgehend idente Strukturen aufweisen, sodass die Aufgaben, insbesondere das Qualitätsmanagement und das Bildungscontrolling in ihrer Durchführung einander gleichen.

Ebenfalls nach Rahmenrichtlinien des zuständigen Regierungsmitglieds (im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundesländer) ist auch eine Geschäftsordnung zur erlassen. […]“

3.2. Der Schutzzweck des § 38 BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (siehe VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091; 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).3.2. Der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (siehe VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091; 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).

Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG begründen (siehe VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers (siehe VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. der Beamtin einen Nachteil zuzufügen (siehe VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mwN zu VwGH 04.09.2014, 2013/12/0235; 12.05.2010, 2006/12/0210; 17.10.2008, 2005/12/0092).Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG begründen (siehe VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers (siehe VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. der Beamtin einen Nachteil zuzufügen (siehe VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mwN zu VwGH 04.09.2014, 2013/12/0235; 12.05.2010, 2006/12/0210; 17.10.2008, 2005/12/0092).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es zudem erforderlich, die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen darzustellen (siehe VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mit Hinweis auf VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (siehe VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228).

Im Fall eines Wechsels der Dienstelle geht die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschrieben Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht (siehe VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050; zuletzt VwGH 10.07.2023, Ra 2021/12/0062).

Anders als bei der Verwendungsänderung innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge einer Organisationsänderung bei Abberufung der Beamtin von ihrem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle eines Versetzungsbescheids auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her der Beamtin bisher inne gehabten Arbeitsplatz (im Wesentlichen) entsprechen (siehe VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228, unter Hinweis auf die Judikatur der Berufungskommission vom 29.12.2011, 114/14-BK/11).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde bei Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgeflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung der Beamtin die für sie „schonendste Variante“ zu wählen. Die Versetzung / Verwendungsänderung aufgrund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für die Beamtin bewirken. Es ist der Beamtin eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Der Beamtin soll ein Arbeitsplatzzugewiesen werden, auf dem ihr eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei der Prüfung von Ersatzarbeitsplätzen sind solche im gesamten Ressortbereich zu suchen (siehe VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; vgl. hierzu etwa auch VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde bei Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgeflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung der Beamtin die für sie „schonendste Variante“ zu wählen. Die Versetzung / Verwendungsänderung aufgrund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für die Beamtin bewirken. Es ist der Beamtin eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Der Beamtin soll ein Arbeitsplatzzugewiesen werden, auf dem ihr eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei der Prüfung von Ersatzarbeitsplätzen sind solche im gesamten Ressortbereich zu suchen (siehe VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; vergleiche hierzu etwa auch VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).

Der Partei erwächst aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid (hier Aussetzungsbeschluss) nach § 38 AVG kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens (siehe VwGH 21.03.85, 85/08/0031, 0032). Durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens kann die Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein (siehe VwGH 23.04.86, 86/11/0011; 30.06.1992, 92/11/0077; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 38 AVG Rz 50). Unter gewissen Umständen ist laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens durch das Verwaltungsgericht sogar geboten um eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (siehe VwGH 03.04. 2019, Ra 2018/08/0241).Der Partei erwächst aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid (hier Aussetzungsbeschluss) nach Paragraph 38, AVG kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens (siehe VwGH 21.03.85, 85/08/0031, 0032). Durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens kann die Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein (siehe VwGH 23.04.86, 86/11/0011; 30.06.1992, 92/11/0077; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraph 38, AVG Rz 50). Unter gewissen Umständen ist laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens durch das Verwaltungsgericht sogar geboten um eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (siehe VwGH 03.04. 2019, Ra 2018/08/0241).

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 10.07.2023 unter der Zahl Ra 2021/12/0062-3, in einem gleich gelagerten Fall die außerordentliche Revision gegen ein abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht (W213 2240826-1) zurückgewiesen (sh dazu insbes. Rz 25 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

3.3. Die belangte Behörde berief die Beschwerdeführerin mit dem hier angefochtenen Bescheid gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem bisherigen Arbeitsplatz als „ XXXX “, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX , beim Landesschulrat für Vorarlberg ab und versetzte sie mit 01.04.2023 auf einen Arbeitsplatz als „ XXXX “, Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe XXXX , bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg unter Anwendung der Bestimmung des § 113j GehG.3.3. Die belangte Behörde berief die Beschwerdeführerin mit dem hier angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem bisherigen Arbeitsplatz als „ römisch 40 “, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 , beim Landesschulrat für Vorarlberg ab und versetzte sie mit 01.04.2023 auf einen Arbeitsplatz als „ römisch 40 “, Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe römisch 40 , bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 113 j, GehG.

Durch das BD-EG ist die Bildungsdirektion für Vorarlberg an die Stelle des Landesschulrats für Vorarlberg getreten, womit eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin einherging. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um eine Versetzung gemäß § 38 Abs. 1 BDG. Abgesehen von den in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Änderungen bei der belangten Behörde ist auch festzuhalten, dass sogar die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bildungsbehörden einer grundlegenden Änderung unterzogen wurden und somit jedenfalls von einer Änderung der Dienststelle auszugehen ist. Durch das BD-EG ist die Bildungsdirektion für Vorarlberg an die Stelle des Landesschulrats für Vorarlberg getreten, womit eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin einherging. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um eine Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG. Abgesehen von den in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Änderungen bei der belangten Behörde ist auch festzuhalten, dass sogar die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bildungsbehörden einer grundlegenden Änderung unterzogen wurden und somit jedenfalls von einer Änderung der Dienststelle auszugehen ist.

Das von § 38 Abs. 2 und 3 BDG geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ ist im vorliegenden Verfahren in einer – im Hinblick auf die oben wiedergegebene Zielsetzung des Gesetzgebers aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes jedenfalls sachlich – Organisationsänderung (Z 1) und der damit verbundenen Auflassung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (Z 2) gelegen. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe 3.2.) ist davon auszugehen, dass der vorige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin beim Landesschulrat für Vorarlberg und ihr nunmehriger Arbeitsplatz innerhalb der Bildungsdirektion für Vorarlberg nicht identisch sind, weil sich durch die Auflösung des Landesschulrates für Vorarlberg und die Einrichtung der Bildungsdirektion für Vorarlberg unzweifelhaft die Dienststelle der Beschwerdeführerin geändert hat. Es war daher rechtlich geboten, die Beschwerdeführerin von ihrem vorherigen Arbeitsplatz beim aufgelösten Landesschulrat für Vorarlberg abzuberufen und ihr einen neuen Arbeitsplatz innerhalb der neu eingerichteten Bildungsdirektion für Vorarlberg zuzuweisen. Das von Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ ist im vorliegenden Verfahren in einer – im Hinblick auf die oben wiedergegebene Zielsetzung des Gesetzgebers aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes jedenfalls sachlich – Organisationsänderung (Ziffer eins,) und der damit verbundenen Auflassung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (Ziffer 2,) gelegen. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe 3.2.) ist davon auszugehen, dass der vorige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin beim Landesschulrat für Vorarlberg und ihr nunmehriger Arbeitsplatz innerhalb der Bildungsdirektion für Vorarlberg nicht identisch sind, weil sich durch die Auflösung des Landesschulrates für Vorarlberg und die Einrichtung der Bildungsdirektion für Vorarlberg unzweifelhaft die Dienststelle der Beschwerdeführerin geändert hat. Es war daher rechtlich geboten, die Beschwerdeführerin von ihrem vorherigen Arbeitsplatz beim aufgelösten Landesschulrat für Vorarlberg abzuberufen und ihr einen neuen Arbeitsplatz innerhalb der neu eingerichteten Bildungsdirektion für Vorarlberg zuzuweisen.

Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, eine Prüfung eines durch die Versetzung für die Beschwerdeführerin bestehenden wesentlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaigen anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile darstellen würde (vergleiche § 38 Abs. 4 BDG), ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen anderen Dienstort versetzt wurde, im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, eine Prüfung eines durch die Versetzung für die Beschwerdeführerin bestehenden wesentlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaigen anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile darstellen würde (vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, BDG), ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen anderen Dienstort versetzt wurde, im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen.

Zur Prüfung der „schonendsten Variante“ ist zunächst festzuhalten, dass, wenn auch nach der oben angeführten Judikatur aufgrund der Auflösung der vorherigen und der Errichtung einer neuen Dienststelle keine Identität des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mehr gegeben ist, sich die Aufgabeninhalte auf den beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätzen nicht entscheidungswesentlich unterscheiden, womit diesbezüglich der geforderten schonendsten Variante Rechnung getragen wurde. Dies gilt auch für den unveränderten Dienstort der Beschwerdeführerin, der durch den Wechsel der Dienststelle keiner Änderung unterworfen war. Es bleibt somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen (wonach die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einstufung eine möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen ist, auf der ihr möglichst geringe finanzielle Einbußen erwachsen) zu prüfen, ob ein mit dem vorherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Einstufung (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX ,) gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist, zumal der Fortbezug der ihr für den bisherigen Arbeitsplatz zustehenden Funktionszulage gemäß § 113j GehG spätestens nach fünf Jahren endet. Im Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass innerhalb der Behörde aktuell oder in absehbarer Zukunft Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, auf welchen die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausbildung und beruflich Erfahrung verwendet werden könnte. Zur Prüfung der „schonendsten Variante“ ist zunächst festzuhalten, dass, wenn auch nach der oben angeführten Judikatur aufgrund der Auflösung der vorherigen und der Errichtung einer neuen Dienststelle keine Identität des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mehr gegeben ist, sich die Aufgabeninhalte auf den beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätzen nicht entscheidungswesentlich unterscheiden, womit diesbezüglich der geforderten schonendsten Variante Rechnung getragen wurde. Dies gilt auch für den unveränderten Dienstort der Beschwerdeführerin, der durch den Wechsel der Dienststelle keiner Änderung unterworfen war. Es bleibt somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen (wonach die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einstufung eine möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen ist, auf der ihr möglichst geringe finanzielle Einbußen erwachsen) zu prüfen, ob ein mit dem vorherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Einstufung (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 ,) gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist, zumal der Fortbezug der ihr für den bisherigen Arbeitsplatz zustehenden Funktionszulage gemäß Paragraph 113 j, GehG spätestens nach fünf Jahren endet. Im Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass innerhalb der Behörde aktuell oder in absehbarer Zukunft Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, auf welchen die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausbildung und beruflich Erfahrung verwendet werden könnte.

3.4. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin jahrelang die gleiche Tätigkeit mit einer höheren Bewertung erbracht habe und somit eine Reduzierung der Arbeitsplatzwertigkeit von Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX auf Funktionsgruppe XXXX , nicht gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass durch eine etwaige Versäumnis oder einen Irrtum einer nicht mehr existierenden Behörde für die Beschwerde nichts gewonnen wird. Durch die Bewertung der aktuellen Tätigkeit als „ XXXX “ mit Vergleich der Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG ergab ihre aktuelle Bewertung. Nichtsdestotrotz steht es der Beschwerdeführerin frei, einen Feststellungsbescheid zur Frage der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes Im Sinne des § 137 BDG zu beantragen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ihre nach § 38 Abs. 1 BDG erfolgten Versetzung ist. Hierzu ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit der Rechtskraft des gegenständlichen Versetzungsbescheides keine Rechtskraft der Frage der Wertigkeit ihres nunmehrigen Arbeitsplatzes einhergeht.3.4. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin jahrelang die gleiche Tätigkeit mit einer höheren Bewertung erbracht habe und somit eine Reduzierung der Arbeitsplatzwertigkeit von Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 auf Funktionsgruppe römisch 40 , nicht gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass durch eine etwaige Versäumnis oder einen Irrtum einer nicht mehr existierenden Behörde für die Beschwerde nichts gewonnen wird. Durch die Bewertung der aktuellen Tätigkeit als „ römisch 40 “ mit Vergleich der Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG ergab ihre aktuelle Bewertung. Nichtsdestotrotz steht es der Beschwerdeführerin frei, einen Feststellungsbescheid zur Frage der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes Im Sinne des Paragraph 137, BDG zu beantragen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ihre nach Paragraph 38, Absatz eins, BDG erfolgten Versetzung ist. Hierzu ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit der Rechtskraft des gegenständlichen Versetzungsbescheides keine Rechtskraft der Frage der Wertigkeit ihres nunmehrigen Arbeitsplatzes einhergeht.

Dass das gegenständliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht trotz Aussetzungsbeschluss eigenständig vorgeführt wird, ist der überlangen Verfahrensdauer des anhängigen Verfahrens durch die Änderung der Gerichtsabteilung am Bundesverwaltungsgericht und der ungewissen Dauer des anhängigen Bewertungsverfahrens des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geschuldet.

3.5. In der mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 bestand der Senat noch aus einem Mitglied, welches später in den Ruhestand übertrat. Gem § 135b Abs. 6 BDG endet das Amt mit dem Übertritt in den Ruhestand. Aus diesem Grund wurde dieses Mitglied durch ein weiteres Mitglied ersetzt. Der zuletzt bestellte Senat entschied ohne eine mündliche Verhandlung. 3.5. In der mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 bestand der Senat noch aus einem Mitglied, welches später in den Ruhestand übertrat. Gem Paragraph 135 b, Absatz 6, BDG endet das Amt mit dem Übertritt in den Ruhestand. Aus diesem Grund wurde dieses Mitglied durch ein weiteres Mitglied ersetzt. Der zuletzt bestellte Senat entschied ohne eine mündliche Verhandlung.

3.6. Im Ergebnis ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid von ihrem Arbeitsplatz einer „ XXXX “, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe XXXX , beim Landesschulrat für Vorarlberg aufgrund seiner Auflösung abberuft und mit Wirksamkeit ab 01.04.2023 auf einen Arbeitsplatz als „ XXXX “, Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe XXXX , innerhalb der neu eingerichteten Bildungsdirektion für Vorarlberg versetzt. 3.6. Im Ergebnis ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid von ihrem Arbeitsplatz einer „ römisch 40 “, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe römisch 40 , beim Landesschulrat für Vorarlberg aufgrund seiner Auflösung abberuft und mit Wirksamkeit ab 01.04.2023 auf einen Arbeitsplatz als „ römisch 40 “, Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe römisch 40 , innerhalb der neu eingerichteten Bildungsdirektion für Vorarlberg versetzt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass es bei einer Versetzung aufgrund einer Organisationsänderung und mangels eines gleichwertigen Arbeitsplatzes für die Beschwerdeführerin zu einer „Verschlechterung“ ihrer Bewertung kommen kann, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 10.07.2023 unter der Zahl Ra 2021/12/0062-3, in einem gleich gelagerten Fall die außerordentliche Revision gegen ein abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht (W213 2240826-1) zurückgewiesen (sh dazu insbes. Rz 25 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Arbeitsplatz Bildungsdirektion Funktionsgruppe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung Planstelle schonendste Variante Versetzung Verwendungsänderung Verwendungsgruppe wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2243700.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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