Entscheidungsdatum
14.12.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W248 2280485-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde der XXXX der XXXX , der XXXX und der XXXX gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , betreffend die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ: XXXX , mit dem die Verfahrenskosten für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens „ XXXX u.a., gemäß § 57 iVm den §§ 76, 77 und 78 AVG, dem Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 und der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 vorgeschrieben wurden, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde der römisch 40 der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , betreffend die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit dem die Verfahrenskosten für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens „ römisch 40 u.a., gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit den Paragraphen 76, 77 und 78 AVG, dem Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 und der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 vorgeschrieben wurden, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 2 iVm. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 Verfahrensgang:
Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ: XXXX (im Folgenden: Genehmigungsbescheid), wurde der XXXX im eigenen Namen und im Namen der XXXX sowie der XXXX (im Folgenden: Konsenswerberinnen, Vorstellungswerberinnen), alle vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben „ XXXX “ erteilt.Mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (im Folgenden: Genehmigungsbescheid), wurde der römisch 40 im eigenen Namen und im Namen der römisch 40 sowie der römisch 40 (im Folgenden: Konsenswerberinnen, Vorstellungswerberinnen), alle vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben „ römisch 40 “ erteilt.
Im Genehmigungsbescheid blieb die Kostenentscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten, welcher am XXXX , GZ: XXXX (im Folgenden: Mandatsbescheid) iSd. § 57 AVG erlassen wurde. In diesem Bescheid entschied die XXXX Landesregierung über die zu entrichtenden Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren und Landesverwaltungsabgabe sowie Gebühren für die Einreichung und die Aufnahme der Verhandlungsschrift; Spruchpunkt I. des Mandatsbescheides) und wies einen Antrag der Konsenswerberinnen auf „Kostenseparation“ (Kostentragung abweichend von § 76 Abs. 1 AVG) ab (Spruchpunkt II. des Mandatsbescheides). Im Genehmigungsbescheid blieb die Kostenentscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten, welcher am römisch 40 , GZ: römisch 40 (im Folgenden: Mandatsbescheid) iSd. Paragraph 57, AVG erlassen wurde. In diesem Bescheid entschied die römisch 40 Landesregierung über die zu entrichtenden Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren und Landesverwaltungsabgabe sowie Gebühren für die Einreichung und die Aufnahme der Verhandlungsschrift; Spruchpunkt römisch eins. des Mandatsbescheides) und wies einen Antrag der Konsenswerberinnen auf „Kostenseparation“ (Kostentragung abweichend von Paragraph 76, Absatz eins, AVG) ab (Spruchpunkt römisch zwei. des Mandatsbescheides).
Der Mandatsbescheid wurde den Konsenswerberinnen am XXXX zugestellt. Der Mandatsbescheid wurde den Konsenswerberinnen am römisch 40 zugestellt.
(Nur) die Abweisung des Antrages auf Kostenseparation (Spruchpunkt II. des Mandatsbescheides) wurde von den Konsenswerberinnen mit Vorstellung vom XXXX angefochten. Die Vorstellung langte am XXXX während der Amtsstunden per E-Mail bei der Behörde ein.(Nur) die Abweisung des Antrages auf Kostenseparation (Spruchpunkt römisch zwei. des Mandatsbescheides) wurde von den Konsenswerberinnen mit Vorstellung vom römisch 40 angefochten. Die Vorstellung langte am römisch 40 während der Amtsstunden per E-Mail bei der Behörde ein.
Die XXXX Landesregierung führte sodann gemäß § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit Bescheid vom XXXX (im Folgenden: Vorstellungsbescheid, angefochtener Bescheid), den Antrag der Konsenswerberinnen auf „Kostenseparation“ zurück (Spruchpunkt l.), wies die gegen den Mandatsbescheid erhobene Vorstellung, soweit sie „nicht als unzulässig zurückgewiesen wird (Spruchpunkt l)“, ab (Spruchpunkt II.) und erlegte den Konsenswerberinnen in Bestätigung des Mandatsbescheides die Tragung der im UVP-Genehmigungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten auf (Spruchpunkt III.).Die römisch 40 Landesregierung führte sodann gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit Bescheid vom römisch 40 (im Folgenden: Vorstellungsbescheid, angefochtener Bescheid), den Antrag der Konsenswerberinnen auf „Kostenseparation“ zurück (Spruchpunkt l.), wies die gegen den Mandatsbescheid erhobene Vorstellung, soweit sie „nicht als unzulässig zurückgewiesen wird (Spruchpunkt l)“, ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erlegte den Konsenswerberinnen in Bestätigung des Mandatsbescheides die Tragung der im UVP-Genehmigungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten auf (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Vorstellungsbescheid vom XXXX , wurde von den Konsens- und Vorstellungswerberinnen vermittels einer mit Schriftsatz der Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH vom XXXX erhobenen gemeinsamen Beschwerde zur Gänze bekämpft.Der Vorstellungsbescheid vom römisch 40 , wurde von den Konsens- und Vorstellungswerberinnen vermittels einer mit Schriftsatz der Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH vom römisch 40 erhobenen gemeinsamen Beschwerde zur Gänze bekämpft.
Der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX vorgelegt.Der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 vorgelegt.
Die Konsenswerberinnen zogen ihre Beschwerde mit Schreiben vom XXXX zurück.Die Konsenswerberinnen zogen ihre Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 zurück.
Im Zurückziehungsschriftsatz erklärten die Konsenswerberinnen, die Zurückziehung erfolge ausschließlich aufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen. Aufgrund der absoluten Dringlichkeit des Realisierungsbeginns des Vorhabens " XXXX " solle der Fokus auf dem schnellstmöglichen positiven Abschluss des diesbezüglichen inhaltlichen Beschwerdeverfahrens liegen und sollten die verfügbaren Kapazitäten des Gerichtes nicht durch ,,Nebenschauplätze", wie der gegenständlichen Frage der Kostenseparation, beansprucht werden.Im Zurückziehungsschriftsatz erklärten die Konsenswerberinnen, die Zurückziehung erfolge ausschließlich aufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen. Aufgrund der absoluten Dringlichkeit des Realisierungsbeginns des Vorhabens " römisch 40 " solle der Fokus auf dem schnellstmöglichen positiven Abschluss des diesbezüglichen inhaltlichen Beschwerdeverfahrens liegen und sollten die verfügbaren Kapazitäten des Gerichtes nicht durch ,,Nebenschauplätze", wie der gegenständlichen Frage der Kostenseparation, beansprucht werden.
Dieser Schritt werde auch in der Erwägung gesetzt, dass den Konsenswerberinnen hinsichtlich der - über den reinen Verfahrenskostenersatz hinausgehenden - Schäden durch die Verschleppungstaktik der Projektgegner der Zivilrechtsweg weiterhin offenstehe, wo die Ersatzfähigkeit von Verschleppungsschäden (gerade in Konstellationen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung) dem Grundsatz nach geklärt werden könne, ohne das Genehmigungsverfahren zu belasten.
Ungeachtet dessen merken die Konsenswerberinnen ausdrücklich an, dass der Bedarf nach gesetzgeberischer Klarstellung evident sei.
Zu Spruchteil A) – Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 7 VwGVG K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 7, VwGVG K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.
Verfahrensrechtlich betrachtet ist die Zurückziehung einer Beschwerde ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht, sodass die für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht geltenden Regelungen anzuwenden sind (Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 7 VwGVG Rz 28).Verfahrensrechtlich betrachtet ist die Zurückziehung einer Beschwerde ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht, sodass die für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht geltenden Regelungen anzuwenden sind (Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 7, VwGVG Rz 28).
Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dem Motiv für die Erklärung, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu (siehe VwGH 21.01.1988, 88/02/0002: „[…] wobei auf die dem Verzicht zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich; die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1981, Zl. 81/03/0077)“; VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075: „Allfällige Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts führt die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen. Einer Belehrung im Sinne des § 13a AVG bedurfte sie aber schon deshalb nicht, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren. Ob schließlich ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden habe, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung gleichfalls nicht entscheidend.“).Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dem Motiv für die Erklärung, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu (siehe VwGH 21.01.1988, 88/02/0002: „[…] wobei auf die dem Verzicht zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich; die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1981, Zl. 81/03/0077)“; VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075: „Allfällige Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts führt die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen. Einer Belehrung im Sinne des Paragraph 13 a, AVG bedurfte sie aber schon deshalb nicht, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelhaft ist, dass die Rechtsfolgen dieses Verzichts für die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu ersehen waren. Ob schließlich ein Bedarf oder eine Notwendigkeit für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bestanden habe, ist für die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung gleichfalls nicht entscheidend.“).
Eine eindeutige Erklärung, die Beschwerde (endgültig) zurückziehen zu wollen, wurde von den beschwerdeführenden Parteien abgegeben, da die rechtsfreundlich vertretenen Konsenswerberinnen mit Schreiben vom XXXX die vollumfängliche und unwiderrufliche Zurückziehung ihrer Beschwerde eindeutig zum Ausdruck gebracht haben.Eine eindeutige Erklärung, die Beschwerde (endgültig) zurückziehen zu wollen, wurde von den beschwerdeführenden Parteien abgegeben, da die rechtsfreundlich vertretenen Konsenswerberinnen mit Schreiben vom römisch 40 die vollumfängliche und unwiderrufliche Zurückziehung ihrer Beschwerde eindeutig zum Ausdruck gebracht haben.
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von den beschwerdeführerenden Parteien erklärten Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von den beschwerdeführerenden Parteien erklärten Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Genehmigungsverfahren Mandatsbescheid Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung Verfahrenseinstellung Verfahrenskosten Vorstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W248.2280485.1.00Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024