TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/14 W133 2273102-1

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W133 2273102-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.04.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.04.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.10.2022, eingelangt am 28.10.2022, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer und persönlicher Dokumente einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 08.03.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Inkomplette Querschnittsymptomatik nach Epiduralabszess Th7-TH10 Oberer Rahmensatz dieser Position, da in Remission mit geringem Kraftverlust

04.03.01

40

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Eine kurze Wegstrecke von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, sei mit einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine würden gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden können. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, auch die Greifformen seien erhalten.

Mit Schreiben vom 08.03.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 08.03.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten wurde nicht bestritten.

Mit Bescheid vom 14.04.2023 wies die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Bescheid vom 14.04.2023 wies die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.05.2023, eingelangt am 26.05.2023, erhob die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt sie aus, dass sie Widerspruch gegen die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin keinen Parkausweis zu erteilen, einlege. In ihrem täglichen Leben führe sie ganz andere Bewegungen durch, als die Standardbewegungen, die der Arzt zur Beurteilung ihrer Mobilität durchgeführt habe. Wenn sie in ein Auto ein- oder aussteigen müsse, sei sie viel weniger beweglich als früher, daher müsse sie auf einem Behindertenparkplatz parken. Aufgrund ihrer größeren Bewegungsumfänge müsse sie auch ihre Autotür weit öffnen. Die normalen Parkmöglichkeiten seien viel weiter vom Eingang entfernt, sie müsse sich zwischen den Autos durchschlängeln und eine längere Strecke gehen, was für Fußgänger ohnehin nicht bequem sei, bei Regen bestehe zudem die Gefahr, dass der Boden rutschig sei. Nur weil sie 300 Meter gehen könne, heiße das nicht, dass sie keine Schmerzen habe. Öffentliche Verkehrsmittel zu benützen sei aufgrund des Gedränges und der potenziellen Gefahren unbequem. Vom 11.05.2023 bis zum 08.06.2023 sei sie in einem Rehazentrum. Sie leide sehr unter ihren schweren Lähmungserscheinungen und würde sich freuen, endlich wieder ein normales Leben führen zu können.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2023, eingelangt am 07.06.2023, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 06.07.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Vorlage aller Befunde, Arztbriefe und medizinischer Unterlagen, die den jüngsten Reha-Aufenthalt betreffen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

Mit Eingabe vom 26.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin die angeforderten medizinischen Unterlagen.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeholt. In diesem Gutachten vom 29.10.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

1 Inkomplette Querschnittsymptomatik nach Epiduralabszess Th7-Th10
04.03.01         40 %
1 Inkomplette Querschnittsymptomatik nach Epiduralabszess Th7-Th10, 04.03.01 40 %

Oberer Rahmensatz dieser Position, da Querschnittsymptomatik leichten Grades mit Sensibilitätsstörungen und Schwäche einzelner Muskelgruppen im Bereich der unteren Extremitäten geringgradiger Ausprägung.

2 Posttraumatische Funktionseinschränkung der Wirbelsäule
02.01.01         20 %
2 Posttraumatische Funktionseinschränkung der Wirbelsäule , 02.01.01 20 %

Oberer Rahmensatz dieser Position, da bei Zustand nach Hemilaminektomie Th7/Th8 und Th9/10 rezidivierende Beschwerden mit geringer Einschränkung der Beweglichkeit

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 nicht erhöht, da eine teilweise Leidensüberschneidung bestehe. Ein Asthma bronchiale habe durch fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen nicht belegt werden können. Die Hyperlipidämie und die Adipositas würden kein behinderungsrelevantes Leiden darstellen. Eine Belastungsharninkontinenz bzw. eine Defäkationsstörung habe nicht durch entsprechende Befunde belegt werden können. Gegenüber dem Vorgutachten vom 08.03.2023 habe sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert. Insbesondere der im Vorgutachten beschriebene geringe Kraftverlust sei auch im Rahmen der vorliegenden neurologischen Dokumente bestätigt. Der Zustand nach Hemilaminektomie und Abszessausräumung werde gesondert in Leiden 2 eingestuft, dies führe jedoch zu keinem Anheben des Gesamtgrades der Behinderung. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Meter, das Überwinden von Niveauunterschieden, sowie das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln seien der Beschwerdeführerin möglich.

Mit Schreiben vom 07.11.2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Beide Parteien des Verfahrens erstatteten innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine entsprechende Stellungnahme. Dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten vom 29.10.2023 wurde nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.10.2022 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Inkomplette Querschnittsymptomatik nach Epiduralabszess Th7-Th10, Querschnittsymptomatik leichten Grades mit Sensibilitätsstörungen und Schwäche einzelner Muskelgruppen im Bereich der unteren Extremitäten geringgradiger Ausprägung;

2.       Posttraumatische Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Zustand nach Hemilaminektomie Th7/Th8 und Th9/10 rezidivierende Beschwerden mit geringer Einschränkung der Beweglichkeit.

Das Leiden 2 erhöht das führende Leiden 1 durch die teilweise Leidensüberschneidung nicht weiter.

Ein Asthma bronchiale und eine Belastungsinkontinenz bzw. eine Defäkationsstörung sind nicht durch entsprechende aktuelle Befunde belegt. Die Hyperlipidämie und die Adipositas stellen keine behinderungsrelevanten Leiden dar.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.2023 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Gutachten, medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.03.2023 und insbesondere auf dem, im Ergebnis mit dem Gutachten vom 08.03.2023 übereinstimmenden, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.10.2023. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellungen auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine „inkomplette Querschnittsymptomatik nach Epiduralabszess Th7-Th10“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin als auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordneten dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 04.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Spinale Lähmungen – Querschnittsyndrom betrifft („Feinmotrische Störungen, Schwäche in einzelnen Muskelgruppen“). Auch die Zuordnung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz erweist sich in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um eine Querschnittsymptomatik leichten Grades mit Sensibilitätsstörungen und Schwäche einzelner Muskelgruppen im Bereich der unteren Extremitäten geringgradiger Ausprägung handelt, als nachvollziehbar und rechtsrichtig.

Schließlich ordnete die vom BVwG beauftragte Gutachterin auch das Leiden 2 („Posttraumatische Funktionseinschränkung der Wirbelsäule“) nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft („Akute Episoden selten und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich“). Die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei einem Zustand nach einer Hemilaminektomie Th7/Th8 und Th9/10 rezidivierende Beschwerden mit geringer Einschränkung der Beweglichkeit vorweist, ebenfalls als nachvollziehbar. Durch die teilweisen Leidensüberschneidungen des Leidens 2 mit dem Leiden 1 führt das Leiden 2 zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Diese Einstufung wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substantiiert bestritten.

Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22.05.2023 vorbringt, dass sie nun bereits zum dritten Mal in einem Rehazentrum gewesen und ein Rehazentrum bekanntermaßen für behinderte Menschen eingerichtet sei und dies im Widerspruch zu den geschätzten 40 v.H. des Sachverständigengutachtens vom 08.03.2023 stehe, ist anzumerken, dass diese Ausführungen noch keine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 v.H. rechtfertigten und die Beschwerdeführerin dem Gutachten vom 08.03.2023 damit nicht substantiiert entgegen getreten ist. Insbesondere erscheint eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens, entsprechend einer Heranziehung der mit „Mittleren Grades“ bezeichneten Positionsnummer 04.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („50 – 70 %: 50 %: Ausfall mehrerer Muskelgruppen; 60 %: Lähmungen an den oberen Extremitäten entsprechen in den Auswirkungen einer Ulnaris-Medianuslähmung, Höhergradige Lähmung der Hüftbeugemuskulatur, alternierendes Stiegensteigen nicht möglich; 70 %: Lähmungen an der oberen Extremität entsprechen einer unteren Plexuslähmung, Lähmung der unteren Extremität entsprechen einer Paraparese, Hilfsmittel zur Fortbewegung“), unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde sowie der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt.

Sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden im Sachverständigengutachten vom 29.10.2023 detailliert behandelt. Sowohl der Befund einer näher genannten Klinik vom 11.04.2022 als auch der Befund eines näher genannten Rehazentrums vom 07.06.2023 wurden der medizinischen Einstufung des Gutachtens vom 29.10.2023 zu Grunde gelegt, es konnte jedoch keine vom Sachverständigengutachten abweichende medizinische Beurteilung festgestellt werden (im Befund vom 07.06.2023 wurde unter anderem festgehalten, dass ein Stand ohne Anhalten und Gehen ohne Hilfsmittel möglich ist und die Beschwerdeführerin weite Strecken teilweise mit einer Unterarmstützkrücke zurücklegen kann). In zwei Berichten eines näher genannten Rehazentrums bereits vom 24.08.2022 hatte eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch weitere Rehabilitationsaufenthalte festgestellt werden können („Die Gangsicherheit sowie die Gangausdauer konnten gesteigert werden. […] Mittlerweile ist die Patientin mit zwei Stützkrücken mobil – kurze Strecken könne bereits ohne Gehhilfe bewältigt werden. Auch das Stiegensteigen ist wieder möglich. […] Gehen indoor ohne Hilfsmittel mgl. / gehen outdoor ohne Hilfsmittel noch unsicher/ Gehstrecke vergrößert (am Laufband 630 m am Stück)“). Weiters können die Feststellungen in einem der belangten Behörde vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychologe vom 08.11.2022 („Gang und Stand weiter deutlich beeinträchtigt“) aufgrund der fehlenden Aktualität dieses Befundes zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unter Zugrundelegung der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht objektiviert werden.

Zusammenfassend konnte der Ausfall mehrerer Muskelgruppen oder gar Lähmungen an oberen Extremitäten, welche eine höhere Einschätzung, entsprechend einer Heranziehung der Positionsnummer 04.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtfertigen würden, im Rahmen der aktuellen Begutachtungen nicht festgestellt werden und wurden zudem von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, weshalb sich die Einschätzung des Leidens insgesamt als richtig erweist.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.09.2023 angibt, dass sie an einer Harninkontinenz leide, deswegen Inkontinenzprodukte trage und ihr Stuhl zudem digital entleert werden müsse, so sind dem die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 29.10.2023 entgegenzuhalten, wonach eine aktuelle Belastungsharninkontinenz bzw. Defäkationsstörung nicht befundbelegt ist.

Auch die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde einer näher genannten Klinik vom 19.08.2023 und vom 24.08.2023 entsprechen der medizinischen Beurteilung vom Gutachten vom 29.10.2023. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die neuropathischen Schmerzen und Spastik medikamentös behandelt werden. Diese Ausführungen führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung, zumal auch keine höhergradige Lähmung festgestellt wurde.

Die Beurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihr beurteilten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Leiden schlüssig und richtig und entspricht im Ergebnis auch der Beurteilung des zuvor von der belangten Behörde beigeschafften Sachverständigengutachtens vom 08.03.2023

Insoweit die Beschwerdeführerin im Verfahren aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises bzw. über die damit in Verbindung stehende Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass (die Stellung eines solchen Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig), sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist – als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Ebenso kann die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO mangels der hierfür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht erfolgen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen.Insoweit die Beschwerdeführerin im Verfahren aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises bzw. über die damit in Verbindung stehende Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass (die Stellung eines solchen Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig), sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist – als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Ebenso kann die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO mangels der hierfür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht erfolgen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen.

Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen dennoch anzumerken, dass beide im Verfahren zugezogenen Sachverständigen von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgehen. Begründend führten sie aus, dass in den Gelenken der unteren Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen vorliegen. Die Gangleistung der Beschwerdeführerin ist nur geringgradig geschwächt und führt zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, zudem kann die Beschwerdeführerin eine Gehstrecke von ca. 300 bis 400 Meter zurücklegen und Niveauunterschiede überwinden. Auch das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist der Beschwerdeführerin unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit beidseits vorliegen. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor.

Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht ersichtlich, dass der Gutachter vom 08.03.2023 und die Gutachterin vom 29.10.2023 die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 08.03.2023 und vom 29.10.2023 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 08.03.2023 und vom 29.10.2023 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2023 darüber informiert, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat. Das Sachverständigengutachten vom 29.10.2023 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlässt, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens brachten innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein und sind somit dem Sachverständigengutachten vom 29.10.2023 nicht entgegengetreten. Das aktuelle Gutachten wurde somit nicht bestritten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 08.03.2023 und insbesondere vom 29.10.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Wie oben unter Punkt II eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.03.2023 und insbesondere das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.10.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die vorliegenden Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.03.2023 und insbesondere das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.10.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die vorliegenden Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass weder Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 14.04.2023 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass weder Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 14.04.2023 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von zwei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus - trotz ausdrücklichen Hinweises des Bundesverwaltungsgerichts im Parteiengehörschreiben vom 07.11.2023 - weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von zwei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus - trotz ausdrücklichen Hinweises des Bundesverwaltungsgerichts im Parteiengehörschreiben vom 07.11.2023 - weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W133.2273102.1.00

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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