Entscheidungsdatum
14.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G314 2263503-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. der XXXX , beide in XXXX , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter ZACH und Dr. Reinhard TEUBL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , (Grundverfahren XXXX und XXXX je des Landesgerichts XXXX ) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des römisch 40 und 2. der römisch 40 , beide in römisch 40 , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter ZACH und Dr. Reinhard TEUBL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , (Grundverfahren römisch 40 und römisch 40 je des Landesgerichts römisch 40 ) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beiden Beschwerdeführer (BF) begehrten mit ihrer zu XXXX des Landesgerichts (LG) XXXX protokollierten Klage vom XXXX 2019 als Kläger gegenüber der XXXX als beklagter Partei die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Folgekosten aus einer plan- und bewilligungswidrigen Errichtung ihres Wohnhauses und bewerteten dieses Begehren mit EUR 70.000. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.604,90 wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. XXXX trat dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei bei. Die beiden Beschwerdeführer (BF) begehrten mit ihrer zu römisch 40 des Landesgerichts (LG) römisch 40 protokollierten Klage vom römisch 40 2019 als Kläger gegenüber der römisch 40 als beklagter Partei die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Folgekosten aus einer plan- und bewilligungswidrigen Errichtung ihres Wohnhauses und bewerteten dieses Begehren mit EUR 70.000. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.604,90 wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. römisch 40 trat dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei bei.
Mit der zu XXXX des LG XXXX protokollierten Klage vom 26.06.2020 begehrten die BF als Kläger gegenüber XXXX als beklagter Partei die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Folgekosten aus der bewilligungs- oder gesetzwidrigen Errichtung ihres Wohnhauses und bewerteten dieses Begehren ebenfalls mit EUR 70.000. Auch für diese Klage wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.604,90 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Diesem Verfahren trat die XXXX als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite bei. Mit der zu römisch 40 des LG römisch 40 protokollierten Klage vom 26.06.2020 begehrten die BF als Kläger gegenüber römisch 40 als beklagter Partei die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Folgekosten aus der bewilligungs- oder gesetzwidrigen Errichtung ihres Wohnhauses und bewerteten dieses Begehren ebenfalls mit EUR 70.000. Auch für diese Klage wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.604,90 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Diesem Verfahren trat die römisch 40 als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite bei.
Die Verfahren XXXX und XXXX wurden mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren XXXX zum führenden bestimmt wurde. Die Verfahren römisch 40 und römisch 40 wurden mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren römisch 40 zum führenden bestimmt wurde.
Mit Schriftsatz vom XXXX .2020 erweiterten die BF das Klagebegehren, ohne dies einem der beiden Verfahren zuzuordnen, indem sie von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand EUR 109.871,04 s.A. forderten und die Feststellungsbegehren aufrecht hielten. Letztere bewerteten sie jeweils mit EUR 50.000, weil das nunmehr erhobene Leistungsbegehren diese teilweise ersetze. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2020 erweiterten die BF das Klagebegehren, ohne dies einem der beiden Verfahren zuzuordnen, indem sie von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand EUR 109.871,04 s.A. forderten und die Feststellungsbegehren aufrecht hielten. Letztere bewerteten sie jeweils mit EUR 50.000, weil das nunmehr erhobene Leistungsbegehren diese teilweise ersetze.
Aufgrund dieser Klageausdehnung wurde den BF am XXXX .2020 für das Verfahren XXXX h eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.751,95 vorgeschrieben und von ihnen auch entrichtet. Aufgrund dieser Klageausdehnung wurde den BF am römisch 40 .2020 für das Verfahren römisch 40 h eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.751,95 vorgeschrieben und von ihnen auch entrichtet.
In der Verhandlung vom XXXX 2020 vereinbarten die Streitteile in den verbundenen Verfahren einfaches Ruhen. In der Verhandlung vom römisch 40 2020 vereinbarten die Streitteile in den verbundenen Verfahren einfaches Ruhen.
Mit Schriftsatz vom XXXX 2021 beantragten die BF die Fortsetzung des Verfahrens XXXX des LG XXXX gegen XXXX , nicht jedoch des Verfahrens XXXX , in dem eine außergerichtliche Einigung erzielt worden sei. Gleichzeitig erweiterten sie das Klagebegehren wie folgt: Mit Schriftsatz vom römisch 40 2021 beantragten die BF die Fortsetzung des Verfahrens römisch 40 des LG römisch 40 gegen römisch 40 , nicht jedoch des Verfahrens römisch 40 , in dem eine außergerichtliche Einigung erzielt worden sei. Gleichzeitig erweiterten sie das Klagebegehren wie folgt:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien einen Betrag von EUR 217.203,70 samt 4% Zinsen seit XXXX .2020 zu bezahlen […]. Die Feststellungsbegehren werden aufrechterhalten “ „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien einen Betrag von EUR 217.203,70 samt 4% Zinsen seit römisch 40 .2020 zu bezahlen […]. Die Feststellungsbegehren werden aufrechterhalten “
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2021 wurde die Verbindung der Verfahren aufgehoben. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde die Verbindung der Verfahren aufgehoben.
In der Folge wurde das Verfahren XXXX antragsgemäß fortgesetzt. In der Verhandlung vom XXXX 2021 wurde die Eingabe vom XXXX .2021 vorgetragen, jedoch mit der Maßgabe, dass das Zahlungsbegehren nicht auf EUR 217.203,70 ausgedehnt werde, sondern EUR 95.929,71 s.A. betrage. Dazu komme das weiterhin mit EUR 50.000 bewertete Feststellungsbegehren, sodass der Streitwert insgesamt EUR 145.929,71 betrage. In der Folge wurde das Verfahren römisch 40 antragsgemäß fortgesetzt. In der Verhandlung vom römisch 40 2021 wurde die Eingabe vom römisch 40 .2021 vorgetragen, jedoch mit der Maßgabe, dass das Zahlungsbegehren nicht auf EUR 217.203,70 ausgedehnt werde, sondern EUR 95.929,71 s.A. betrage. Dazu komme das weiterhin mit EUR 50.000 bewertete Feststellungsbegehren, sodass der Streitwert insgesamt EUR 145.929,71 betrage.
Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2022 wurden den BF für das Verfahren XXXX aufgrund der Klagsausdehnung eine ergänzende Pauschalgebühr von EUR 3.988,70 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 3.996,70, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2022 wurden den BF für das Verfahren römisch 40 aufgrund der Klagsausdehnung eine ergänzende Pauschalgebühr von EUR 3.988,70 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 3.996,70, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung schrieb die damalige Präsidentin des LG XXXX den BF mit dem Bescheid vom XXXX 2022 für die Verfahren XXXX und XXXX zusammen eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 7.783 zuzüglich 15 % Streitgenossenzuschlag von EUR 1.167,45 und der Einhebungsgebühr von EUR 8, abzüglich der bereits entrichteten Beträge (2 x EUR 1.604,90 sowie EUR 1.751,95), im Ergebnis daher EUR 3.996,70, zur Zahlung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand vor. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass für die Klagsausdehnung vom XXXX .2021 auf einen Gesamtstreitwert von EUR 317.203,70 (EUR 217.203,70 + 2 x EUR 50.000) unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühren eine Ergänzungsgebühr nach § 18 Abs 2 GGG zu entrichten sei. Der Anspruch des Bundes auf die Ergänzungsgebühr richte sich nach dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes mit der Klageausdehnung; eine spätere Einschränkung mindere den bereits entstandenen Gebührenanspruch nicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung schrieb die damalige Präsidentin des LG römisch 40 den BF mit dem Bescheid vom römisch 40 2022 für die Verfahren römisch 40 und römisch 40 zusammen eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 7.783 zuzüglich 15 % Streitgenossenzuschlag von EUR 1.167,45 und der Einhebungsgebühr von EUR 8, abzüglich der bereits entrichteten Beträge (2 x EUR 1.604,90 sowie EUR 1.751,95), im Ergebnis daher EUR 3.996,70, zur Zahlung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand vor. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass für die Klagsausdehnung vom römisch 40 .2021 auf einen Gesamtstreitwert von EUR 317.203,70 (EUR 217.203,70 + 2 x EUR 50.000) unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühren eine Ergänzungsgebühr nach Paragraph 18, Absatz 2, GGG zu entrichten sei. Der Anspruch des Bundes auf die Ergänzungsgebühr richte sich nach dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes mit der Klageausdehnung; eine spätere Einschränkung mindere den bereits entstandenen Gebührenanspruch nicht.
Aufgrund der von den BF dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid vom XXXX .2022 auf und verwies die Angelegenheit an den nunmehrigen Präsidenten des Landesgerichts XXXX zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit bergründet, dass die beiden Verfahren gebührenrechtlich eigenständig zu betrachten seien und die Bemessungsgrundlage sowie die Pauschalgebühr für jedes Verfahren gesondert zu ermitteln sei.Aufgrund der von den BF dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid vom römisch 40 .2022 auf und verwies die Angelegenheit an den nunmehrigen Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit bergründet, dass die beiden Verfahren gebührenrechtlich eigenständig zu betrachten seien und die Bemessungsgrundlage sowie die Pauschalgebühr für jedes Verfahren gesondert zu ermitteln sei.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX forderte die BF auf, sich dazu zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom XXXX .2023 brachten sie daraufhin vor, dass das Klagebegehren nicht auf einen Gesamtstreitwert von EUR 317.203,70 ausgedehnt worden sei, weil diese Klagsausdehnung laut dem Schriftsatz vom XXXX .2021 nicht in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden und damit nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Der Streitwert betrage vielmehr aufgrund des Vorbringens in der Verhandlung vom XXXX insgesamt EUR 145.929,71. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 forderte die BF auf, sich dazu zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2023 brachten sie daraufhin vor, dass das Klagebegehren nicht auf einen Gesamtstreitwert von EUR 317.203,70 ausgedehnt worden sei, weil diese Klagsausdehnung laut dem Schriftsatz vom römisch 40 .2021 nicht in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden und damit nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Der Streitwert betrage vielmehr aufgrund des Vorbringens in der Verhandlung vom römisch 40 insgesamt EUR 145.929,71.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX den BF zur ungeteilten Hand folgende Gerichtsgebühren vor: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichts römisch 40 den BF zur ungeteilten Hand folgende Gerichtsgebühren vor:
1. In der Rechtssache XXXX des Landesgerichts XXXX ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 159.872 laut der Klagsausdehnung vom XXXX .2020 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 4.380 zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG von EUR 438, der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 und dem Mehrbetrag nach § 31 GGG von EUR 22, abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren (EUR 1.604,90 und EUR 1.751,95); daher seien noch EUR 1.491,15 zu zahlen.1. In der Rechtssache römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 159.872 laut der Klagsausdehnung vom römisch 40 .2020 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 4.380 zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG von EUR 438, der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 und dem Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG von EUR 22, abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren (EUR 1.604,90 und EUR 1.751,95); daher seien noch EUR 1.491,15 zu zahlen.
2. In der Rechtssache XXXX des Landesgerichts XXXX ausgehend von einer Bemessungsgrundlage EUR 267.204 laut der Klagsausdehnung vom XXXX .2021 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 6.227 zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG von EUR 622,70, der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, dem Mehrbetrag nach § 31 GGG von EUR 23, abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von EUR 1.604,90, daher seien noch EUR 5.275,80 zu zahlen. 2. In der Rechtssache römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage EUR 267.204 laut der Klagsausdehnung vom römisch 40 .2021 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 6.227 zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG von EUR 622,70, der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, dem Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG von EUR 23, abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von EUR 1.604,90, daher seien noch EUR 5.275,80 zu zahlen.
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Ergänzungsgebühren für die Klagsausdehnungen für beide Verfahren gesondert zu ermitteln seien. Erfolge die Erweiterung des Klagebegehrens mit einem Schriftsatz, komme es für die Ergänzungsgebühr nicht darauf an, ob diese mit dem Vortrag der Partei in der mündlichen Verhandlung wirksam geworden sei.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die BF (wie in der Mitteilung vom XXXX .2023 klargestellt), die Pauschalgebühren mit den bereits entrichteten Beträgen festzusetzen und ihnen darüber hinaus keine weiteren Gebühren vorzuschreiben. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass für die Gebührenbemessung von einem Gesamtstreitwert von EUR 145.9329,71 auszugehen sei, zumal die mit dem Schriftsatz vom XXXX 2021 vorgenommene Klagsausdehnung mangels eines Vortags in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die BF (wie in der Mitteilung vom römisch 40 .2023 klargestellt), die Pauschalgebühren mit den bereits entrichteten Beträgen festzusetzen und ihnen darüber hinaus keine weiteren Gebühren vorzuschreiben. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass für die Gebührenbemessung von einem Gesamtstreitwert von EUR 145.9329,71 auszugehen sei, zumal die mit dem Schriftsatz vom römisch 40 2021 vorgenommene Klagsausdehnung mangels eines Vortags in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei.
Der Präsident des Landesgerichtes XXXX legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten dem BVwG vor.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten dem BVwG vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ist anhand der vorgelegten Akten gut nachvollziehbar.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus den Klagen und den Schriftsätzen der BF in den beiden Verfahren XXXX und XXXX des Landesgerichts XXXX sowie aus den aktenkundigen Beschlüssen und Verhandlungsprotokollen. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus den Klagen und den Schriftsätzen der BF in den beiden Verfahren römisch 40 und römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 sowie aus den aktenkundigen Beschlüssen und Verhandlungsprotokollen.
Die von den BF bereits entrichteten und im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Gebührenbeträge lassen sich aus den vorgelegten Akten und der damit übereinstimmenden Beschwerde eindeutig feststellen. Die weiteren von den BF entrichteten Beträge wurden aufgrund eines irrtümlich erlassenen und mittlerweile aufgehobenen Zahlungsauftrags bzw. zur Vermeidung der Exekutionsführung bezahlt und sind daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, sodass dazu auch keine Feststellungen getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Anwendung gelangen die Rechtsgrundlagen in der bei Gebührenanfall zeitraumbezogen in Geltung stehenden Fassung.
Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Diese Gebühren erhöhen sich nach § 19a GGG um den Streitgenossenzuschlag, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt hier in beiden Verfahren 10%, weil zwei Kläger (die BF) jeweils einer beklagten Partei gegenüberstehen. Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Diese Gebühren erhöhen sich nach Paragraph 19 a, GGG um den Streitgenossenzuschlag, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt hier in beiden Verfahren 10%, weil zwei Kläger (die BF) jeweils einer beklagten Partei gegenüberstehen. Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet, bei einer Erweiterung des Klagebegehrens gemäß § 2 Z 1 lit b GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass dies dem Gericht vorher mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Zahlungspflichtig sind gemäß § 7 Abs 1 GGG die BF als Kläger, und zwar gemäß § 7 Abs 4 GGG zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet, bei einer Erweiterung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass dies dem Gericht vorher mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Zahlungspflichtig sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGG die BF als Kläger, und zwar gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Gemäß § 31 Abs 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 22 (laut der bis 30.04.2021 geltenden Fassung dieser Bestimmung) bzw. von EUR 23 (laut der seit 01.05.2021 geltenden Fassung dieser Bestimmung) zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 22 (laut der bis 30.04.2021 geltenden Fassung dieser Bestimmung) bzw. von EUR 23 (laut der seit 01.05.2021 geltenden Fassung dieser Bestimmung) zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Strittig ist hier die Bemessungsgrundlage für die nach den Klageerweiterungen in den Verfahren XXXX und XXXX des Landesgerichts XXXX noch zu entrichtenden Pauschalgebühren nach TP 1 GGG. Diese bestimmt sich gemäß § 14 GGG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes iSd §§ 54 bis 60 JN. § 15 Abs 2 GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs 1 JN. § 55 Abs 2 JN, für den es im GGG keine entsprechende Regelung gibt, ist nach § 14 GGG bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes heranzuziehen (siehe VwGH 26.09.2006, 2006/16/0065).Strittig ist hier die Bemessungsgrundlage für die nach den Klageerweiterungen in den Verfahren römisch 40 und römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 noch zu entrichtenden Pauschalgebühren nach TP 1 GGG. Diese bestimmt sich gemäß Paragraph 14, GGG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes iSd Paragraphen 54 bis 60 JN. Paragraph 15, Absatz 2, GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des Paragraph 55, Absatz eins, JN. Paragraph 55, Absatz 2, JN, für den es im GGG keine entsprechende Regelung gibt, ist nach Paragraph 14, GGG bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes heranzuziehen (siehe VwGH 26.09.2006, 2006/16/0065).
Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Hievon tritt gemäß § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall GGG dann eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird. In diesem Fall ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Hievon tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall GGG dann eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird. In diesem Fall ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Die Wirkung einer gemäß § 187 ZPO vorgenommenen Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten besteht nur darin, dass die betreffenden Rechtssachen gemeinsam verhandelt und, solange die Verbindung nicht wieder aufgehoben wird, auch gemeinsam entschieden werden. Die verbundenen Rechtssachen verlieren damit aber nicht ihre Selbständigkeit; die verschiedenen Kläger und Beklagten werden durch die Verbindung weder zu Streitgenossen noch sind die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen zusammenzurechnen. Daraus folgt, dass bei Vorliegen verbundener Rechtsstreitigkeiten nicht davon gesprochen werden kann, dass ab der Verbindung mehrere Ansprüche vorhanden wären, die „in einem zivilgerichtlichen Verfahren“ geltend gemacht werden. Für eine Zusammenrechnung gemäß § 15 Abs 2 GGG fehlt daher von vornherein die gesetzliche Voraussetzung des Vorliegens eines zivilgerichtlichen Verfahrens, wobei zu beachten ist, dass im Gerichtsgebührenrecht eine Anknüpfung an formale äußere Tatbestände stattzufinden hat (siehe VwGH 24.09.2009, 2008/16/0147). Die Bestimmung eines "führenden" Aktes nach § 371 Abs 4 Geo erfüllt lediglich die Erfordernisse der Geschäftsbehandlung und hat gerichtsgebührenrechtlich keine Relevanz (vgl. VwGH 17.02.2000, 97/16/0080).Die Wirkung einer gemäß Paragraph 187, ZPO vorgenommenen Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten besteht nur darin, dass die betreffenden Rechtssachen gemeinsam verhandelt und, solange die Verbindung nicht wieder aufgehoben wird, auch gemeinsam entschieden werden. Die verbundenen Rechtssachen verlieren damit aber nicht ihre Selbständigkeit; die verschiedenen Kläger und Beklagten werden durch die Verbindung weder zu Streitgenossen noch sind die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen zusammenzurechnen. Daraus folgt, dass bei Vorliegen verbundener Rechtsstreitigkeiten nicht davon gesprochen werden kann, dass ab der Verbindung mehrere Ansprüche vorhanden wären, die „in einem zivilgerichtlichen Verfahren“ geltend gemacht werden. Für eine Zusammenrechnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG fehlt daher von vornherein die gesetzliche Voraussetzung des Vorliegens eines zivilgerichtlichen Verfahrens, wobei zu beachten ist, dass im Gerichtsgebührenrecht eine Anknüpfung an formale äußere Tatbestände stattzufinden hat (siehe VwGH 24.09.2009, 2008/16/0147). Die Bestimmung eines "führenden" Aktes nach Paragraph 371, Absatz 4, Geo erfüllt lediglich die Erfordernisse der Geschäftsbehandlung und hat gerichtsgebührenrechtlich keine Relevanz vergleiche VwGH 17.02.2000, 97/16/0080).
Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Vorgangsweise der Vorschreibungsbehörde, die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist für die beiden Verfahren jeweils gesondert zu berechnen, entspricht der Rechtsanschauung des BVwG im Aufhebungsbeschluss, an die gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sowohl die Behörde als auch das BVwG im zweiten Rechtsgang gebunden sind (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 19). Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Vorgangsweise der Vorschreibungsbehörde, die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist für die beiden Verfahren jeweils gesondert zu berechnen, entspricht der Rechtsanschauung des BVwG im Aufhebungsbeschluss, an die gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sowohl die Behörde als auch das BVwG im zweiten Rechtsgang gebunden sind (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 19).
Zwar richtet sich der Wert des Streitgegenstands aufgrund der Regelung des § 55 Abs 2 JN nach der Höhe des einfachen Anspruchs, wenn der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen er solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften. Diese Regelung ist hier jedoch nicht anzuwenden, weil die beiden beklagten Parteien ( XXXX und XXXX ) nicht gemeinsam, sondern in zwei selbständigen Verfahren in Anspruch genommen wurden. Zwar richtet sich der Wert des Streitgegenstands aufgrund der Regelung des Paragraph 55, Absatz 2, JN nach der Höhe des einfachen Anspruchs, wenn der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen er solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften. Diese Regelung ist hier jedoch nicht anzuwenden, weil die beiden beklagten Parteien ( römisch 40 und römisch 40 ) nicht gemeinsam, sondern in zwei selbständigen Verfahren in Anspruch genommen wurden.
Richtigerweise wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für das Verfahren XXXX ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 159.871,04 (EUR 109.871,04 Leistung und EUR 50.000 Feststellung laut Schriftsatz vom XXXX .2020) zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG zu ermittelt und beträgt demnach (ausgehend von der am 12.10.2020 geltenden Rechtslage) EUR 4.818 (EUR 4.380 + EUR 438). Dazu kommen der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 22 und die Einhebungsgebühr von EUR 8. Die in diesem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühren (EUR 1.604,90 und EUR 1.751,95) abzuziehen, sodass noch eine ergänzende Gerichtsgebühr von EUR 1.491,15 offen ist. Richtigerweise wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für das Verfahren römisch 40 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 159.871,04 (EUR 109.871,04 Leistung und EUR 50.000 Feststellung laut Schriftsatz vom römisch 40 .2020) zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 19 a, GGG zu ermittelt und beträgt demnach (ausgehend von der am 12.10.2020 geltenden Rechtslage) EUR 4.818 (EUR 4.380 + EUR 438). Dazu kommen der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 22 und die Einhebungsgebühr von EUR 8. Die in diesem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühren (EUR 1.604,90 und EUR 1.751,95) abzuziehen, sodass noch eine ergänzende Gerichtsgebühr von EUR 1.491,15 offen ist.
Für das gesondert zu betrachtende Verfahren XXXX beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 267.203 (EUR 217.203 Leistung + EUR 50.000 Feststellung laut Schriftsatz vom 31.05.2021) zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag (ausgehend von der am XXXX .2021 geltenden Rechtslage) 6.849,70 (EUR 6.227 + EUR 622,70). Dazu kommen der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 23 und die Einhebungsgebühr von EUR 8. Nach Abzug der in diesem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühr (EUR 1.604,90) ist noch eine ergänzende Gerichtsgebühr von EUR 5.275,80 offen. Der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass die Klagsausdehnung in der mündlichen Verhandlung nicht wie im Schriftsatz vom 31.05.2021 vorgetragen wurde, ändert nichts daran, zumal der Schriftsatz alle Merkmale einer schriftlichen Klagsausdehnung aufweist und der Anspruch des Bundes auf die ergänzende Pauschalgebühr gemäß § 2 Z 1 lit b GGG mit der Überreichung des Schriftsatzes begründet wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klagsausdehnung mit dem Vortrag der Partei in der mündlichen Streitverhandlung wirksam wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0118 und 29.04.2014, 2012/16/0241). Gemäß § 18 Abs 3 GGG tritt bei Zurückziehung oder Einschränkung eines Klagebegehrens keine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren ein, sodass der Umstand, dass beim Vortrag des Schriftsatzes in der folgenden Verhandlung nur ein geringeres Leistungsbegehren erhoben wurde, gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist. Ziel von § 18 GGG ist, dass die Pauschalgebühr (jeweils) vom höchsten im Verfahren geltend gemachten Streitwert entrichtet wird. Für das gesondert zu betrachtende Verfahren römisch 40 beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 267.203 (EUR 217.203 Leistung + EUR 50.000 Feststellung laut Schriftsatz vom 31.05.2021) zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag (ausgehend von der am römisch 40 .2021 geltenden Rechtslage) 6.849,70 (EUR 6.227 + EUR 622,70). Dazu kommen der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23 und die Einhebungsgebühr von EUR 8. Nach Abzug der in diesem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühr (EUR 1.604,90) ist noch eine ergänzende Gerichtsgebühr von EUR 5.275,80 offen. Der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass die Klagsausdehnung in der mündlichen Verhandlung nicht wie im Schriftsatz vom 31.05.2021 vorgetragen wurde, ändert nichts daran, zumal der Schriftsatz alle Merkmale einer schriftlichen Klagsausdehnung aufweist und der Anspruch des Bundes auf die ergänzende Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG mit der Überreichung des Schriftsatzes begründet wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klagsausdehnung mit dem Vortrag der Partei in der mündlichen Streitverhandlung wirksam wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0118 und 29.04.2014, 2012/16/0241). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG tritt bei Zurückziehung oder Einschränkung eines Klagebegehrens keine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren ein, sodass der Umstand, dass beim Vortrag des Schriftsatzes in der folgenden Verhandlung nur ein geringeres Leistungsbegehren erhoben wurde, gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist. Ziel von Paragraph 18, GGG ist, dass die Pauschalgebühr (jeweils) vom höchsten im Verfahren geltend gemachten Streitwert entrichtet wird.
Die Berücksichtigung des Erkenntnisses vom 26.09.2006, 2006/16/0065, in dem der VwGH aussprach, dass eine Anspruchshäufung nach § 15 Abs 2 GGG "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" auch dadurch zustande kommen kann, dass - von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen - mehrere Ansprüche vorerst (auf Grund gesonderter Klagsführung) in getrennten Verfahren geltend gemacht werden und eine Verbindung dieser Verfahren dazu führt, dass eine einzelne Partei oder Streitgenossen nunmehr im Rahmen der verbundenen Verfahren mehrere Ansprüche geltend machten, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dort im Rahmen des Berufungsverfahrens, somit in einem zivilgerichtlichen Verfahren, mehrere Ansprüche geltend gemacht wurden, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnen waren und in ihrer Summe die Bemessungsgrundlage nach TP 2 GGG bildeten. Eine solche Konstellation liegt hier gerade nicht vor, zumal die Vorgangsweise der BF, die Fortsetzung nur eines der verbundenen Verfahren zu beantragen, worauf die Verbindung wieder aufgehoben wurde, deutlich macht, dass sie ihre Ansprüche in zwei selbständigen zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben.Die Berücksichtigung des Erkenntnisses vom 26.09.2006, 2006/16/0065, in dem der VwGH aussprach, dass eine Anspruchshäufung nach Paragraph 15, Absatz 2, GGG "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" auch dadurch zustande kommen kann, dass - von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen - mehrere Ansprüche vorerst (auf Grund gesonderter Klagsführung) in getrennten Verfahren geltend gemacht werden und eine Verbindung dieser Verfahren dazu führt, dass eine einzelne Partei oder Streitgenossen nunmehr im Rahmen der verbundenen Verfahren mehrere Ansprüche geltend machten, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dort im Rahmen des Berufungsverfahrens, somit in einem zivilgerichtlichen Verfahren, mehrere Ansprüche geltend gemacht wurden, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen waren und in ihrer Summe die Bemessungsgrundlage nach TP 2 GGG bildeten. Eine solche Konstellation liegt hier gerade nicht vor, zumal die Vorgangsweise der BF, die Fortsetzung nur eines der verbundenen Verfahren zu beantragen, worauf die Verbindung wieder aufgehoben wurde, deutlich macht, dass sie ihre Ansprüche in zwei selbständigen zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben.
Da im Schriftsatz vom XXXX 2021 ausdrücklich nur die Fortsetzung des Verfahrens XXXX beantragt wurde, ist die gleichzeitig vorgenommene Erweiterung des Klagebegehrens (trotz der Formulierungen „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, …“ und „Die Feststellungsbegehren werden aufrechterhalten“ und der gebotenen Anknüpfung an formale äußere Tatbestände) ausschließlich diesem Verfahren zuzuordnen und nicht auch im Verfahren XXXX zu berücksichtigen. Da im Schriftsatz vom römisch 40 2021 ausdrücklich nur die Fortsetzung des Verfahrens römisch 40 beantragt wurde, ist die gleichzeitig vorgenommene Erweiterung des Klagebegehrens (trotz der Formulierungen „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, …“ und „Die Feststellungsbegehren werden aufrechterhalten“ und der gebotenen Anknüpfung an formale äußere Tatbestände) ausschließlich diesem Verfahren zuzuordnen und nicht auch im Verfahren römisch 40 zu berücksichtigen.
Der Argumentation der BF, wonach in beiden Verfahren insgesamt nur ein mit EUR 50.000 bewertetes Feststellungsbegehren für die Ermittlung der Pauschalgebühr heranzuziehen sei, ist auch entgegenzuhalten, dass sie einerseits die Feststellung der Haftung der XXXX und andererseits des XXXX geltend gemacht haben und demnach jedenfalls nicht „der gleiche Anspruch“ vorliegt, sodass beide Feststellungsbegehren bei der Gebührenberechnung jedenfalls gesondert zu berücksichtigen sind. Der Argumentation der BF, wonach in beiden Verfahren insgesamt nur ein mit EUR 50.000 bewertetes Feststellungsbegehren für die Ermittlung der Pauschalgebühr heranzuziehen sei, ist auch entgegenzuhalten, dass sie einerseits die Feststellung der Haftung der römisch 40 und andererseits des römisch 40 geltend gemacht haben und demnach jedenfalls nicht „der gleiche Anspruch“ vorliegt, sodass beide Feststellungsbegehren bei der Gebührenberechnung jedenfalls gesondert zu berücksichtigen sind.
Um die Rechtsfolge der getrennten Berechnung der Pauschalgebühren in den beiden Verfahren zu verhindern, hätten die BF die beiden beklagten Parteien von vornherein gemeinsam klagen müssen; von dieser Möglichkeit, die ihnen offen gestanden wäre, haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Der angefochtene Bescheid ist damit rechtskonform, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Berechnung Einhebungsgebühr Ergänzungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagsausdehnung Mehrbegehren Pauschalgebühren Selbstständigkeit Streitgenossenzuschlag Streitwert Verfahrensverbindung ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2263503.2.00Im RIS seit
08.02.2024Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024