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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz und Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2011, Zl. 20 Jv 1273- 33/11y, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 11. Mai 2005 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Schriftsatz klagte F.K. zwei beklagte Parteien auf Zahlung eines Geldbetrages von 276.743,45 EUR s.A. und auf Feststellung, welche er mit 80.000 EUR bewertete.
F.K. brachte beim Landesgericht Innsbruck einen Schriftsatz vom 28. September 2006 ein, in welchem er das Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren umwandelte und das gesamte Leistungsbegehren auf den Betrag von 1,950.393,25 EUR s.A. ausdehnte.
Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck vom 14. Jänner 2011 schildert folgenden Ablauf:
"Die bisherigen Verhandlungsergebnisse werden dargetan und daran angeknüpft.
Festgehalten wird dass der Vertreter der zweitbeklagten Partei nicht erschienen ist. Dazu wird festgehalten, ….
Festgehalten wird, dass die Gutachtenserörterung trotzdem durchgeführt wird.
Die bisherigen Verhandlungsergebnisse werden dargetan und daran angeknüpft.
Der Klagsvertreter bringt vor wie ON 33 (Anmerkung: Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28. September 2006), dies mit der Einschränkung, dass die Klagsausdehnung nicht erfolgt auf EUR 1,950.393,20, sondern lediglich auf EUR 1,470.393,30 und bringt dazu vor:
…..
Der Erstbeklagte wendet ein wie in ON 42 und …."
Weiters teilte der Klagsvertreter mit, dass der Kläger F.K. am 8. August 2007 verstorben und der Beschwerdeführer dessen Erbe sei, weshalb die Bezeichnung der klagenden Partei berichtigt werde.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines Betrages von 6.234,21 EUR an Pauschalgebühren, weil die eingezogenen Pauschalgebühren von einem Streitwert von 1,950.393,20 EUR berechnet worden seien, während die Klagsausdehnung wirksam nur auf den Betrag von 1,470.393,30 EUR erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag ab, weil es sich beim Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28. September 2006 aus gebührenrechtlicher Sicht unzweifelhaft um eine Ausdehnung des Klagebegehrens gehandelt habe und von einer lediglichen "Ankündigung" der Klagsausdehnung nicht gesprochen werden könne. Im Zeitraum vom 28. September 2006 bis zur Tagsatzung vom 14. Jänner 2011 hätten die beklagten Parteien in den von ihnen eingebrachten Schriftsätzen jeweils den (ausgedehnten) Streitwert angeführt und keine Einwendungen gegen die Klagsausdehnung erhoben, weshalb deren Einwilligung zur Klagsausdehnung anzunehmen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Rückzahlung eines entrichteten, aber nicht geschuldeten Betrages von 6.234,21 EUR an Pauschalgebühren verletzt.
Die belangte Behörde legte Teile der Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z 1 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lautet:Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lautet:
"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160118.X00Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013