Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W257 2233277-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler und Mag. Christoph Hensler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 1 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Niederösterreich vom 26.05.2021, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler und Mag. Christoph Hensler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 1 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Niederösterreich vom 26.05.2021, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid vom 26.05.2021 wird ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zum Dienst zugewiesen.
Am 21.08.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf besoldungsrechtliche Einstufung unter Bezugnahme auf dem Bescheid vom 26.06.2012.
Am 04.06.2020 langte bei der Behörde eine Säumnisbeschwerde wegen Säumnis des Antrages vom 21.08.2013 ein.
Am 17.05.2021 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Behörde mittels Erkenntnis aufgetragen, hinsichtlich des Antrages vom 21.08.2013 den Bescheid innerhalb von acht Wochen zu erlassen. Die Behörde erließ daraufhin am 26.05.2021 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, welcher in Beschwerde gezogen wurde. Am 21.08.2023 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 08.04.1999 wurde der Vorrückungsstichtag mit Bescheid erstmalig festgelegt.
Am 21.04.2010 erfolgte ein Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten.
Am 23.09.2010 erfolgte ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages.
Am 26.06.2012 wurde der Vorrückungsstichtag mit Bescheid, Zl. GZ P6/2229.366/1/2012 neu festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 21.08.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf besoldungsrechtliche Einstufung unter Bezugnahme auf dem Bescheid vom 26.06.2012.
Am 06.03.2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeantrag eingebracht. Dieser wurde der Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet (sh dazu ho Verfahrenszahl W221 2229424-1)
Am 06.04.2020 wurde der Antrag vom 06.03.2020 hinsichtlich der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mittels Bescheid zurückgewiesen.
Am 04.06.2020 langte bei der Behörde eine Säumnisbeschwerde wegen Säumnis des Antrages vom 21.08.2013 ein. Dieser führte zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, welcher vom Verwaltungsgerichtshof letztlich am 21.08.2023 aufgehoben wurde (sh dazu unten).
Am 04.11.2020 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht W257 2229424-2/6E, nach einer eingebrachten Beschwerde der Bescheid vom 06.04.2020 insofern geändert, als dass der Antrag vom 06.03.2020 nicht – wie die Behörde vermeinte - wegen der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, sondern wegen des Antrages auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zurückgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig (sh dazu ho Verfahrenszahl W257 2229424-2).
Am 17.05.2021 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unter der Zahl W259 2233277-1/6E mittels Erkenntnis der Behörde aufgetragen, hinsichtlich des Antrages vom 21.08.2013 dem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu erlassen. Dagegen wurde eine ao Revision erhoben.
Am 26.05.2021 wurde der Bescheid nachgeholt, indem das Besoldungsdienstalter festgesetzt wurde. Im Bescheid ist irrtümlich (siehe dazu die Stellungnahme von 23.10.2023, OZ 13, in dem Verfahren W257 2233277-2) als Antragsdatum der 13.08.2013 genannt. Tatsächlich wurde der Antrag am 21.08.2013 eingebracht.
Am 28.06.2021 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben und der Verwaltungsakt am 05.07.2021 der Gerichtsabteilung W259 unter der Geschäftszahl W259 2233277-2 zugewiesen. Am 31.01.2022 wurde das Verfahren ausgesetzt. Am 21.02.2022 wurde ein Fristsetzungsantrag seitens des Verwaltungsgerichtshofe zurückgewiesen. Am 19.09.2023 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
Am 21.08.2023 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021, Zl. W259 2233277-1/6E (Zurückweisung an die Behörde) auf. Diese Rechtssache wurde aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungssenates der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und unter der Zahl 2233277-1 der Gerichtsabteilung W183 zugewiesen.
1.2. Die Gerichtsabteilung W257 hat daher die Beschwerde gegen den (nachgeholten) Bescheid vom 26.05.2021, gegründet auf den Antrag vom 21.08.2013 zu behandeln, allerdings nicht über den verfahrensleitenden Antrag zu entscheiden. Die Gerichtsabteilung W183 hat über den Antrag vom 21.08.2013 wegen Aufhebung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 durch den Verwaltungsgerichtshof am 21.08.2023, zu entscheiden.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in folgende ho aufliegende Verfahren:
? W221 2229424-1 Weiterleitung an die Behörde
? W257 2229424-2 rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
4.11.2020, Zurückweisung
? W259 2233277-1 Erkenntnis, Auftrag an die Behörde
? W183 2233277-1 Verfahren nach Aufhebung des zurückweisenden Erkenntnisses
des BVwG
Die Feststellungen unter Punkt II.1.1. ergeben sich unzweifelhaft aus der Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt und den oben angeführten ho aufliegenden Verfahren. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.1. ergeben sich unzweifelhaft aus der Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt und den oben angeführten ho aufliegenden Verfahren.
Die Feststellung unter Punkt II.1.2. ergibt sich direkt aus der gesetzlichen Bestimmung des VwGG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (sh dazu unten). Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, zumal im ho Verfahren auch keine beantragt wurde. Die Feststellung unter Punkt römisch zwei.1.2. ergibt sich direkt aus der gesetzlichen Bestimmung des VwGG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (sh dazu unten). Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, zumal im ho Verfahren auch keine beantragt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 - VwGG bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof jene Rechtslage eintritt die vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 galt. Vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts hatte die Behörde keinen Anlass und daher auch keine Grundlage zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Paragraph 42, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, - VwGG bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof jene Rechtslage eintritt die vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 galt. Vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts hatte die Behörde keinen Anlass und daher auch keine Grundlage zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0207, VwSlg 7951 F/2004, mwN). Im zitierten Erkenntnis leitete der Verwaltungsgerichtshof daraus bereits ab, dass der mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs 5 Satz 3 BAO gesetzte Rechtsakt mit dem aufgehobenen Berufungsbescheid im Abgabenverfahren, der das Berufungsverfahren abgeschlossen und die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung daher ausgelöst hatte, in einem solchen unlösbaren Zusammenhang steht, welcher eine Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung aus § 42 Abs 3 VwGG abgeleiteten Folgewirkungen auf den nach § 212a Abs 5 Satz 3 BAO erlassenen Bescheid grundsätzlich rechtfertigt (VwGH 28.11.2013, 2012/13/0054.)Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0207, VwSlg 7951 F/2004, mwN). Im zitierten Erkenntnis leitete der Verwaltungsgerichtshof daraus bereits ab, dass der mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, Absatz 5, Satz 3 BAO gesetzte Rechtsakt mit dem aufgehobenen Berufungsbescheid im Abgabenverfahren, der das Berufungsverfahren abgeschlossen und die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung daher ausgelöst hatte, in einem solchen unlösbaren Zusammenhang steht, welcher eine Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung aus Paragraph 42, Absatz 3, VwGG abgeleiteten Folgewirkungen auf den nach Paragraph 212 a, Absatz 5, Satz 3 BAO erlassenen Bescheid grundsätzlich rechtfertigt (VwGH 28.11.2013, 2012/13/0054.)
Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2023, Ro 2021/12/0009-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, W259 2233277-1/6E aufgehoben. Mit dem zuletzt erwähnten Erkenntnis wurde der Behörde aufgetragen den Bescheid hinsichtlich des Antrages vom 21.08.2013 zu erlassen. Dies wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgenommen.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde am 21.08.2023 erlassen und mit ihm das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021 aufgehoben. Die Rückwirkung bedeutet, dass alle Rechtsakte, welche seit dem 17.05.2021 gesetzt wurden, beseitigt sind.
Am 26.05.2021 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.
Dem Bescheid vom 26.05.2021 wurde daher die Rechtsgrundlage entzogen und war daher dieser mit dem gegenständlichen Erkenntnis vom Rechtsbestand ersatzlos zu entfernen. Durch die im Spruch erwähnte Einstellung soll auch klargestellt werden, dass auch seitens der Behörde keine weiteren Schritte zu setzten sind, denn im ho Verfahren unter der Zahl W183 2233277-1 ist eine Entscheidung hinsichtlich des Antrages vom 21.08.2013 zu treffen, womit auch das Rechtsschutzinteresse gewahrt bleibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufhebung Bescheidbehebung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung ersatzlose Behebung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsgrundlage Verfahrenseinstellung VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2233277.2.00Im RIS seit
15.02.2024Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024